BVwG W184 1437802-1

W184 1437802-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rechtsberater, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W184 1437802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.1437802.1.00

Spruch

W184 1437802-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2013, Zl. 11 13.242-EAST Ost,

A)

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

  1. den Beschluss gefasst:

a) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

b) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, wurde am 24.07.2011 in Österreich in einem Zug kontrolliert und wies sich dabei mit einer gefälschten litauischen Identitätskarte aus. Nach der Festnahme brachte die beschwerdeführende Partei am selben Tag den ersten Asylantrag ein.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2011 gab die beschwerdeführende Partei ihre Identität mit XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, Heimatstadt XXXX, an. Zum Fluchtgrund wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater am XXXX vom Onkel der beschwerdeführenden Partei vergiftet worden sei. Der Onkel habe dann die Mutter der beschwerdeführenden Partei heiraten wollen und diese, als sie sich geweigert habe, am XXXX erwürgt. Dann habe er die Schwester der beschwerdeführenden Partei gezwungen, mit ihm im Haus der Eltern der beschwerdeführenden Partei zu leben. Aus Angst, ebenfalls vom Onkel ermordet zu werden, sei die beschwerdeführende Partei geflüchtet.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 04.08.2011 und 09.08.2011 gab die beschwerdeführende Partei auf die Frage nach dem Gesundheitszustand im Wesentlichen an, sie verliere seit dem Tod der Mutter am XXXX zunehmend an Kraft und atme manchmal sehr schnell, sei jedoch niemals deshalb in ärztlicher Behandlung gewesen. Zum Fluchtgrund erklärte die beschwerdeführende Partei, dass der Vater im Jahr 1988 wegen einer Grundstücksstreitigkeit von seinem Bruder vergiftet worden sei. Dann habe dieser Onkel die Mutter der beschwerdeführenden Partei heiraten wollen, diese habe sich jedoch geweigert. Sie seien dann zu einer Freundin der Mutter gezogen. Nach Beendigung der Volksschule sei die beschwerdeführende Partei zusammen mit der Mutter und der Schwester im Jahr 1999 wieder an die frühere Adresse zurückgekehrt. Eines Tages habe der Onkel die Mutter ermordet und die Schwester entführt. Der Onkel sei zuerst eingesperrt worden. Da dieser aber ein sehr mächtiger Mann sei, sei er wieder freigelassen worden. Im Jahr 2010 habe die beschwerdeführende Partei mit dem Onkel einen Streit um das Elternhaus gehabt und sei von diesem bedroht worden und deshalb geflüchtet. Da der Onkel ein Regierungsmitglied sei, könnte er die beschwerdeführende Partei überall ausfindig machen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. 11 07.746-EWEST, wurde I. der (erste) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des mehrfach widersprüchlichen Vorbringens. Auch lägen weder die Voraussetzungen für die Gewährung des Refoulementschutzes noch etwaige Hinderungsgründe für eine Ausweisung vor. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.08.2011 ausgefolgt und erwuchs mit Ablauf des 05.09.2011 in Rechtskraft.

Laut Mitteilung der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vom 29.08.2011 wurde die beschwerdeführende Partei aus der Schubhaft entlassen und wegen einer anstehenden Operation in einem Krankenhaus aufgenommen.

Sodann brachte die beschwerdeführende Partei am 03.11.2011 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung am 03.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei ihre Identität mit XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, an. Die beschwerdeführende Partei sei als Kind mit der Mutter an einen namentlich nicht bekannten Ort in Nigeria gezogen. Dort habe sie ein moslemisches Mädchen kennengelernt. Als diese schwanger geworden und bei der Geburt verstorben sei, habe deren Vater Ende 2009 die Mutter der beschwerdeführenden Partei erschlagen und auch die beschwerdeführende Partei töten wollen. Die beschwerdeführende Partei sei an einen unbekannten Ort geflüchtet und im Jahr 2010 von der Polizei wegen der Verwicklung in Entführungen gesucht worden und deshalb schließlich ausgereist.

Mit einem strafgerichtlichen Urteil vom 09.11.2011 wurde die beschwerdeführende Partei wegen § 27, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

Da in der Folge der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, musste das Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.12.2011 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden.

Am 31.08.2013 wurde die beschwerdeführende Partei bei einer Amtshandlung von der Polizei festgenommen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.09.2013 brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie habe seit Dezember 2011 unangemeldet bei einer Freundin gelebt. Zum Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei dessen Mutter in Sierra Leone habe töten wollen. Diese habe dann als Prostituierte gearbeitet und sei von einem Mann schwanger geworden. Dann seien sie nach Liberia gegangen, wo die Mutter an AIDS gestorben sei, als die beschwerdeführende Partei sechs Jahre alt gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, ob sie ebenfalls AIDS habe. Wegen der Krankheit der Mutter sei die beschwerdeführende Partei schließlich aus dem Dorf vertrieben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der gegenständliche (zweite) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in dieser Entscheidung auch ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria. Demnach ist im Herkunftsstaat die Grundversorgung gewährleistet und herrscht keine landesweite Bürgerkriegs- oder Notsituation (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 15.05.2013; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, Dezember 2012).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.09.2013 samt Beschwerdeergänzung vom 18.09.2013, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass wegen der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu einer AIDS-Erkrankung der Mutter auch die Möglichkeit einer Infektion der beschwerdeführenden Partei bestehe, was im Hinblick auf eine Gewährung des subsidiären Schutzes näher hätte geprüft werden müssen. Es wurde auch die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Diese Beschwerde wurde am 17.09.2013 der Gerichtsabteilung A8 des Asylgerichtshofes und schließlich am 13.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei in Österreich mit dem am 05.09.2011 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011 trat keine relevante Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz ein.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Herkunftsstaat an.

Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Jahr 2011 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hielt sich in der Folge nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine Freundin. Ein legales Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften. Wie sich aus den mehrmals wechselnden Behauptungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit sowie den Fluchtgründen ergibt, stellt sich die beschwerdeführende Partei als persönlich völlig unglaubwürdig dar. So soll etwa die Mutter nach einer Version am XXXX vom Onkel erwürgt bzw. nach anderen Darstellungen am XXXX vom Onkel getötet bzw. Ende 2009 vom Vater der Freundin der beschwerdeführenden Partei erschlagen worden sein bzw. im Jahr 1999 an AIDS gestorben sein. Das Fluchtvorbringen ist somit insgesamt als widersprüchlich und unplausibel zu beurteilen.

Auch eine zuletzt in den Raum gestellte HIV-Infektion wurde nicht glaubhaft gemacht. Die AIDS-Erkrankung der Mutter ist ebenso wie das gesamte Fluchtvorbringen unglaubwürdig. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich aber auch als Asylwerber krankenversichert und wurde in Österreich einmal wegen einer Operation im Krankenhaus behandelt. Ein Befund über eine HIV-Infektion wurde jedoch nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).

Zur Asyl- und Refoulementfrage wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall wendete das Bundesasylamt die im Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG richtig an und ging somit in ihrer Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 05.09.2011 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte die beschwerdeführende Partei betreffende meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 10.09.2013 maßgeblich.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in diesem zweiten Verfahren zielen abermals auf ein Fluchtvorbringen ab, welches sich vor dem Abschluss des Vorverfahrens ereignet haben soll. Die beschwerdeführende Partei konnte aber letztlich wegen ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit und der aufgetretenen Widersprüche eine Bedrohung im Herkunftsstaat ohnehin nicht glaubhaft machen.

Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten. Vielmehr wird auch in der Beschwerde eine bestehende oder drohende Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die asylrechtlich relevant sein könnte, nicht mehr konkret behauptet.

Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine der beschwerdeführenden Partei drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Bundesverwaltungsgerichtes und der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person der beschwerdeführenden Partei - nicht wesentlich geändert. Da die beschwerdeführende Partei insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass diese bei der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.

Zu A) 2) a) Zurückverweisung des Verfahrens:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

...

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 normiert Folgendes:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu A) 2) b) Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:

§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

...

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob die - durch einen Rechtsanwalt vertretene - beschwerdeführende Partei eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.

Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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