W156 1425992-1•BVwG W156 1425992-1
W156 1425992-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2014
Bescheinigungsmittel, Beweise, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, non-refoulement Prüfung, politische Gesinnung, psychische<br/>Störung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Traumatisierung,<br/>Verfolgungsgefahr
W156 1425992-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Herrn Dr. Johann Hörbiger, Unabhängige Rechtsberatung Tirol, Rennweg 13, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 22.03.2012, Zl. 12 13.785 - BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 15.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab zu den Fluchtgründen befragt an:
"Die Taliban haben meinen Vater vor etwa fünf Jahren umgebracht. Mein Vater wurde als Spion für die afghanische Regierung bezeichnet. Das stimmt jedoch nicht, mein Vater war kein Spion. Ich wurde von den Taliban vor etwa zwei Jahren mit dem Tod bedroht, da ich mit ausländischen Truppen Kontakt hatte. Ich habe mein Haus aufgegeben und meine Frau und meine Kinder wohnen jetzt bei meiner Schwester in XXXX."
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2011 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei physisch und psychisch dazu in der Lage, die Vernehmung durchzuführen, stehe nicht in ärztliche Behandlung und nehme keine Medikamente. Die in der Erstbefragung vor der PI Linz Hauptbahnhof gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit, wobei er nicht wisse, ob der Dolmetsch ihn gut verstanden habe.
Weiter gab er folgende verfahrensrelevanten Tatsachen an:
"....F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
A: Nein, nachgefragt gebe ich an, dass ich in Afghanistan meine Taskira (Geburtsurkunde) und meinen Führerschein habe. Den Führerschein habe ich aber verloren.
F:Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt? A: Nein.
F: Verfügen Sie noch über andere Dokumente oder Bescheinigungsmittel? A: Nein.
F: Sie werden aufgefordert, die genannten Dokumente ehest möglichst dem BAA im Original vorzulegen! A: Ja, kann ich. Ich glaube, ich werde dafür ca. zwei Monate brauchen.
Vorweg einige allgemeine Fragen:
F: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst? A: Vor ca. acht Monaten von XXXX aus.
F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange? A: In Afghanistan, XXXX, im Dorf XXXX.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt? A: Ich habe als Taxifahrer an verschiedenen Orten gearbeitet.
F: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland? A: Vor ca. einem Monat von Griechenland aus.
F: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat? A: Die Mutter, meine Gattin und meine zwei Kinder und zwei Brüder.
F: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten? A: In Afghanistan, Provinz XXXX, im Dorf XXXX.
F: Haben Sie sich bereits länger im Ausland, insbesondere im Iran oder Pakistan aufgehalten? A: In Pakistan schon, aber im Iran nicht. Nachgefragt gebe ich an, (Ast. denkt lange nach) dass ich in Pakistan vor dem Jahr 1992 war, ich war damals ein Kind. Im Iran bin ich niemals gewesen.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: Nein.
F:Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme? A:Nein.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme? A: Nein.
F: Waren Sie politisch aktiv? A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange? A: Nein.
F: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum? A: Nein.
F: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum? A: Nein.
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse. A:Ich habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen.
F: Bitte geben Sie dazu eine konkretere Stellungnahme ab! A: Vor ca. fünf Jahren haben die Taliban meinen Vater umgebracht, sie haben meinem Vater vorgeworfen, dass er ein Spion ist. Seitdem habe ich mich nicht so wohl gefühlt und außerdem war in XXXX die Situation sehr schlecht. Es sind dort viele Taliban. Es ist immer Krieg. Deshalb habe ich dann XXXX verlassen.
F: Gab es konkrete Bedrohungen oder Vorfälle gegen Ihre Person? A:
Ich bin auch als Fahrer für die Amerikaner tätig gewesen. Ich habe für sie Wasser transportiert. Morgens und abends, also zweimal am Tag. Die Taliban haben mich telefonisch bedroht und gesagt, ich müsse damit aufhören. Ich habe aber damit mein Geld verdient und konnte deshalb nicht aufhören und die Amerikaner haben XXXX verlassen, weil die Situation sehr schlecht war und sie konnten nicht mehr dort bleiben. Danach ist es für mich auch sehr schwer geworden und ich habe auch XXXX verlassen. (Anmerkung: Der Ast. muss immer wieder lange nachdenken bzw. überlegen)
F: Wurde seitens der Taliban versucht Sie zu rekrutieren bzw. für sich zu gewinnen? A: Nein, sie haben versucht, mich von meiner Arbeit wegzubringen. Eine Abwerbung wurde nicht versucht.
F: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht? A: Nein, weil überall die Taliban in Afghanistan sind.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Von wem sollte ich Beweismittel haben? Ich kann von unseren Leuten im Dorf und vom Dorfältesten einen Brief mir schicken lassen.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja."
AM 15.02.2012 wurde der BF nach Zulassung seines Verfahrens im Bundesasylamt - Außenstelle Innsbruck im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Paschtu von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen:
Der BF gab an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, wegen Schmerzen in den Beinen Medikamente bekommen zu haben und auch wegen psychischer Probleme vom Hausarzt zu einem Facharzt überwiesen worden zu sein. Die in den Einvernahmen vom 15.11.2011 und 17.11.2011 gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit und seien vollständig. Der BF legt einen Arztbrief des Landeskrankenhauses Innsbruck vor, Diagnose: Verdacht auf Überlastungssyndrom rechter Fuß. Unterlagen eines Facharztes betreffend psychische Probleme wurden nicht vorgelegt. Weiter wurde vorgelegt: Kopien von Fotographien, Personendokument, Schreiben des Polizeipräsidiums der Provinz XXXX, zwei Drohschreiben des Islamischen Emirates Afghanistan, Bestätigung über die Beschäftigung beim Provinzgouverneur XXXX.
Im Zuge der Einvernahme gab der BF an:
"F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ich hatte einen Führerschein, den habe ich aber bereits in Afghanistan verloren.
F: Um was handelt es sich bei den drei Fotos und wann wurden diese
Aufnahmen gemacht? A: Das sind Fotos von meiner Tätigkeit als Fahrer
bei den Amerikanern. Zwei Aufnahmen wurden im Jahre 1985/1386 (=
2006/2007) gemacht. Das Foto mit dem LKW wurde im Jahre 1387 (=2008)
gemacht.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Dokumente überprüft werden? A: Ja, damit bin ich einverstanden.
F: Wie sind Sie zu diesen Dokumenten gekommen? A: Mein Schwager hat mir diese geschickt.
Erklärung: Sie haben am 15.11.2011 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 15.11.2011 vor der Polizei in Linz und am 17.11.2011 in der EAST West bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Ich möchte dazu aber sagen, dass die Einvernahmen in Dari waren.
V: Beide Einvernahmen erfolgten in der Sprache Paschtu! A: Bei der ersten Einvernahme übersetzte ein Iraner, die Einvernahme war nicht in Paschtu.
V: Ihre Aussagen entsprechen nicht den Tatsachen, zumal auch die Einvernahme vor der Polizei in der Sprache Paschtu erfolgte! A: Ich wiederhole nochmals, die Einvernahme war in Dari, der Dolmetscher war ein Iraner. Am Anfang wusste ich nicht, dass es sich um eine Einvernahme handelt, ich dachte, dass ich nur hier registriert werde, sonst hätte ich mich nicht damit einverstanden erklärt, dass die Einvernahme in Dari erfolgt.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin am XXXX im Dorf XXXX geboren. Aufgewachsen bin ich im Dorf XXXX. Ich gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bin Sunnit. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Mein Vater ist vor ca. 5 Jahren verstorben, ein genaues Datum weiß ich nicht. Meine Mutter lebt in Afghanistan im Dorf XXXX. Ich habe noch zwei Brüder und eine Schwester, sie ist verheiratet. Meine Geschwister leben all im Dorf XXXX. Meine Brüder sind zu Hause, sie arbeiten nicht und gehen auch nicht mehr zur Schule. Ein Bruder ist 18, der andere ca. 15 Jahre alt.
F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Bis zum Tod meines Vaters haben wir im Elternhaus gelebt. Nach seinem Tod war die Lage sehr gefährlich, aus diesem Grund waren wir gezwungen, unser Haus zu verlassen. Seitdem haben wir dann bei meinem Schwager gewohnt.
F: Was ist jetzt mit dem Haus? A: Das Haus steht noch, in dem Haus wohnt ein Bauer, der auch unsere Felder bewirtschaftet.
F: Bekommen Sie Geld dafür? A: Der Bauer bewirtschaftet unsere Felder und das Geld von der Ernte teilen wir uns.
F: An welcher Adresse steht Ihr Elternhaus? A: Im Dorf XXXX, das Haus steht etwa einen Kilometer von der Hauptstraße entfernt. Straßennamen gibt es nicht. XXXX liegt im Distrikt XXXX, in der Nähe der Ortschaft XXXX.
F: Wo lebt Ihr Schwager, wie ist die Adresse und wie lange waren Sie dort bei ihm aufhältig? A: Das Haus meines Schwagers befindet sich auch im Dorf XXXX. Eine genaue Adresse gibt es nicht, man muss nach dem Namen fragen. Dort habe ich vier bis fünf Jahre gewohnt, bis zu meiner Ausreise. Meine Kinder leben nach wie vor dort.
F: Wie heißt Ihr Schwager? A: Er heißt XXXX, einen Nachnamen führt er nicht, man spricht ihn mit XXXX an.
F: Wie viele Einwohner hat XXXX? A: Es ist ein größeres Dorf.
F: Wie findet man das Haus Ihres Schwagers? A: Man kennt sich dort. Wenn man nach XXXX fragt, dann findet man ihn. Das Haus meines Schwagers liegt direkt an der Hauptstraße. Mein Elternhaus ist ca. 1 km von der Hauptstraße entfernt. Wenn man nach dem Namen meines Vaters fragt, kommt man zu meinem Elternhaus.
F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? Von wann bis wann haben Sie gearbeitet? A: Ich habe zunächst als Lehrling in einer Autowerkstatt angefangen. Beruflich bin ich Kraftfahrer und habe zuletzt beim Provinzgouvernör gearbeitet. Danach arbeitete ich für die Amerikaner.
Nochmalige Frage: Von wann bis wann haben Sie als was gearbeitet? A:
Ich habe von 1385 (= 2006) bis zum Jahre 1387, bis zum dritten Monat
(= Mai 2008) beim Provinzgouvernör gearbeitet. Im selben Jahr habe
ich für die Amerikaner zu arbeiten angefangen. Diese Tätigkeit habe ich dann bis ca. einen Monat vor meiner Ausreise ausgeübt.
F: Bis wann haben Sie für die Amerikaner gearbeitet? A: Das kann ich nicht sagen. Ein Datum kann ich nicht nennen.
F: Wie heißt der Provinzgouvernör? Welche Tätigkeiten führten Sie für diese Person aus? A: Er heißt XXXX. Ich war als Fahrer bei ihm tätig.
F: Fahrer für was? A: Ich war als Fahrer des Gouvernörs tätig.
F: Was können Sie über diese Person sagen? A: Er ist ca. 45 Jahre alt, er ist verheiratet und hat zwei Söhne und drei Töchter. Seine Familie lebt in Islamabad in Pakistan. Im Sommer ist seine Familie nach Afghanistan nach Kabul gekommen, danach kehrten Sie wieder nach Pakistan zurück. Ursprünglich kommt er aus XXXX.
F: Kannten Sie diese Person persönlich? A: Nein.
F: Wie ist seine Adresse in Kabul? A: Er wohnt im Stadtteil XXXX, in Kabul, Straße: XXXX, Hausnummer ist mir nicht bekannt.
F: Welche Fahrten führten Sie aus? A: Ich habe den Gouvernör chauffiert. Wir fuhren täglich von Kabul nach XXXX und zurück.
F: Hatten Sie einen Arbeitsvertrag? A: Nein, das hatte ich nicht, das ist nicht üblich.
F: Sie haben diesbezüglich Fotos vorgelegt, wer sind die anderen Personen auf den Fotos? A: Einer von denen ist der Sekretär und Sicherheitsmänner und Soldaten.
F: Warum haben Sie diese Tätigkeit beendet? A: Der Gouvernör beendete seine Tätigkeit und so verlor ich meine Arbeit.
F: Sie haben angegeben, dass Sie danach für die Amerikaner gearbeitet haben? Für wen genau haben Sie danach gearbeitet? A:
Danach war ich ca. drei Wochen arbeitslos, danach arbeitete ich für die Amerikaner.
F: Für wen genau haben Sie gearbeitet, wo war genau Ihre Arbeitsstelle, wer war Ihr Vorgesetzter? A: Die Basis hieß "XXXX". Ich habe für einen Vorarbeiter gearbeitet.
Nochmalige Frage: Für wen genau haben Sie gearbeitet, wo war genau Ihre Arbeitsstelle, wer war Ihr Vorgesetzter? A: Ich habe eigentlich nicht direkt für die Amerikaner gearbeitet. Ich arbeitete für eine Firma, wir haben Wasser transportiert.
Nochmalige Frage: Für wen genau haben Sie gearbeitet, wo war genau Ihre Arbeitsstelle, wer war Ihr Vorgesetzter? A: Die Firma gehört zwei Brüdern, sie heißen XXXX und XXXX. Familiennamen kenne ich nicht. Ich arbeitete für XXXX. Er war auch Vorarbeiter. Der XXXX hat sich um die Firmensachen gekümmert. XXXX war für die Mitarbeiter zuständig. Die haben dann die Verträge mit den Amerikanern gemacht.
Nochmalige Frage: Wie hieß die Firma? A: Einen Namen gab es nicht.
F: Wo war diese Firma? A: Es gab keinen Sitz.
F: Hatten Sie einen Vertrag? A: Nein, ich hatte keinen Vertrag.
F: Hatten Sie einen Vertrag mit den Amerikanern? A: Nein.
F: Welche Tätigkeiten haben Sie ausgeführt? A: Ich war als Kraftfahrer tätig.
F: Was genau haben Sie gemacht? A: Ich fuhr einen Tanklastwagen.
Nochmalige Frage: Was genau haben Sie gemacht, was genau war Ihre Tätigkeit? A: Ich habe meinen Lastwagen in XXXX getankt und bin zur amerikanischen Basis in XXXX gefahren.
F: Wie sieht diese Basis aus? A: Die Basis liegt zwischen der Straße und einem Fluss. Es gibt zwei Eingänge, auf einer Seite ist die Basis der afghanischen Armee, auf der anderen Seite ist der Zugang zu der amerikanischen Basis. Ich fuhr in die amerikanische Basis.
F: Wie konnten Sie die Basis betreten? A: Beim Eingang habe ich eine Besucherkarte bekommen. Mit dieser Karte durfte ich mich in der Basis bewegen. Zweimal am Tag war Pflicht, dass ich Wasser transportieren musste.
F: Gab es auch andere Fahrer, die Wasser lieferten und wenn ja, wie hießen diese? A: Es gab noch einen anderen Fahrer, aber dessen Namen kenne ich nicht.
F: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeführt? A: Von 1387 (= 2008) bis kurz vor meiner Ausreise. Ich kann kein genaues Datum nennen.
F: Wie oft machten Sie solche Transporte? A: Täglich, zweimal am Tag musste ich fahren.
F: Wie lang ist die Strecke? A: Von XXXX bis zur Basis ist es ca. 15 km.
F: Wo tankten Sie Wasser? A: Ich fuhr nach XXXX, tankte Wasser in XXXX, das ist ein Stadtteil von XXXX, dort ist eine berühmte Quelle.
F: Können Sie beschreiben, wie das ablief? A: Ich musste einen Schlauch an meinem Fahrzeug anschließen und die Betankung starten.
F: Wem gehört diese "Quelle"? A: Diese Quelle ist staatlich, jeder kann dort tanken, man muss sich nur anstellen, wenn viel los ist, dort kann man dann gratis Wasser holen.
F: Waren Sie in der Basis der Amerikaner bekannt? A: Ja, natürlich war ich dort bekannt. Die Wachposten wurden immer gewechselt und wenn eine neue Person dort war, hat mich mein Vorarbeiter dort vorgestellt.
F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Beim Gouvernör verdiente ich offiziell 10.000,-- Afghani, zusätzlich bekam ich aber noch 2.000,-- bis 3.000,-- Afghani vom Gouvernör zusätzlich dazu, für die Arbeit für die Amerikaner verdiente ich offiziell 20.000,-- Afghani. Zusätzlich bekam ich 2.000,-- bis 5.000,-- Afghani im Monat als Prämie, weil es gefährlich ist, für die Amerikaner zu arbeiten.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Meine Mutter, meine Frau und meine Kinder sind in Afghanistan. Ich habe auch noch Onkel und Tanten in Afghanistan.
F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Ich habe in XXXX vor ca. fünf Jahren geheiratet. Ein Jahr kann ich nicht nennen.
F: Sind Sie standesamtlich verheiratet? A: Nein, ich bin nur traditionell verheiratet.
F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen? A: Nein, diesbezüglich gibt es keine Unterlagen. Es gibt keine Dokumente oder Urkunden oder Fotos.
F: Wer waren die Zeugen bei Ihrer Hochzeit (Namen, Geburtsdatum, Verwandtschaftsgrad..)? A: Es waren viele Personen anwesend. Ein Zeuge war der Bruder und Onkel meiner Frau.
F: Wie sind die vollständigen Personalien Ihrer Frau? A: Sie heißt XXXX, ich kann aber kein genaues Geburtsdatum nennen, sie ist ca. 23 Jahre alt. Familiennamen gibt es nicht.
F: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? A: Meine Kinder heißen XXXX - sie ist ca. drei Jahre alt, und XXXX - er ist ca. 15 Monate. Ein genaues Geburtsdatum kann ich nicht nennen. Die Tochter ist zu Hause geboren, der Sohn im Krankenhaus Asadabad im staatlichen Krankenhaus geboren.
F: Besitzen Ihre Kinder eine Geburtsurkunde? A: Nein.
F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Sie leben in XXXX bei meinem Schwager.
F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist?
A: Ich habe eine Telefonnummer von meinem Schwager, mit der ich ab und zu meine Familie anrufe.
F: Wie lautet die Nummer? A: XXXX
F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wer versorgt sie etc.?
A: Sie wohnen im Haus meines Schwagers. Sie leben von dem Geld, das ich zurückgelassen habe. Er hilft auch meiner Familie. Außerdem werden sie auch von meiner Familie unterstützt.
....
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A:
Mein Leben in Afghanistan war durch die Taliban in Gefahr. Mein Vater wurde von den Taliban getötet. Sie hielten ihn für einen Spion der Amerikaner. Da ich mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, wurde ich von den Taliban bedroht. Ich habe Drohbriefe erhalten. Als die Amerikaner ihre Basis in XXXX aufgegeben haben, war die Lage noch gefährlicher, sodass ich gezwungen war, die Flucht zu ergreifen.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Welche konkreten Probleme haben Sie wann gehabt? A: Mein Fahrzeug, ich habe Ihnen (meint EV) ein Foto davon gezeigt, wurde angegriffen, ich konnte lebend entkommen. Dieser Angriff fand vor ca. 15 Monaten - ab jetzt gerechnet statt. Ein genaues Datum kann ich aber nicht nennen.
F: Was ist da genau passiert, können Sie konkret den Vorfall schildern? A: Nach meiner zweiten Lieferung an dem Tag war ich etwa zwei Kilometer von der Basis entfernt, da bin ich in Beschuss der Taliban geraten. Mein Fahrzeug kam bei einem Haus zum Stehen, da konnte ich die Gelegenheit nutzen, um zu fliehen. Als die Taliban sich dem Fahrzeug näherten, haben sie das Fahrzeug in Brand gesetzt.
F: Woher wissen Sie, dass es die Taliban waren? A: Ich komme ja von dieser Gegend. Vor diesem Angriff hat es öfters Angriffe der Taliban gegeben.
F: Wann waren diese Angriffe? A: Ich kann z.B. von einem Angriff berichten, der war vor meinem Angriff. Ein Datum kann ich aber nicht angeben.
F: Was haben Sie nach diesem Angriff unternommen? A: Nach dem Angriff bin ich zu der Basis gegangen und habe von dem Vorfall auch berichtet. Afghanische Sicherheitskräfte und die Amerikaner haben den Vorfall aufgenommen. Einige Tage später erhielt ich ein anderes Fahrzeug. Das kaputte Fahrzeug wurde vom Besitzer abgeholt.
F: Ich dachte, das war Ihr Lastwagen? A: Nein, das Fahrzeug gehörte nicht mir, sondern dem afghanischen Unternehmer. Es war auch so, dass die Fahrzeuge versichert waren und man auch dafür Schadenersatz bekam.
F: Wann haben die Amerikaner die Basis in XXXX aufgegeben und warum?
A: Die Basis war in XXXX wurde vor ca. zehn bis elf Monaten aufgegeben. Die Gründe für das Aufgeben der Basis kenne ich nicht, aber sie haben zuvor ihre Basis im Nachbardistrikt XXXX aufgegeben.
F: Wann war das? A: Das weiß ich nicht genau, es war ungefähr vier Monate vorher.
F: Sie haben angegeben, dass danach die Lage für Sie gefährlicher wurde. Warum war die Lage danach noch gefährlicher für Sie? Was meinen Sie damit? A: Die Amerikaner haben für die Sicherheit dort gesorgt. Die Taliban haben sich nicht getraut, etwas zu machen. Nach dem Abzug der Amerikaner haben die Taliban größeren Einfluss in diesen Gebieten gewonnen. Alle Leute, die mit Amerikanern zusammengearbeitet haben, wurden sofort getötet.
F: Sie haben von Drohbriefen gesprochen? Wann und wie haben Sie diese erhalten? A: Ein genaues Datum kann ich nicht sagen. Den ersten Brief habe ich vor ca. 16,5 bis 17 Monaten erhalten, den zweiten Brief habe ich vor ca. 13,5 bis 14 Monaten nach dem Angriff auf mein Fahrzeug bekommen.
F: Welcher Monat? A: Ich kann kein Datum nennen, auch keinen Monat.
Nochmalige Frage: Wie haben Sie diese Briefe bekommen? A: Die Briefe hat mein Bruder, der zum Gebet in die Moschee gegangen war, vom Mullah erhalten. Die Taliban haben die Briefe dort hinterlegt. Ich ging nicht in die Moschee, ich hatte Angst.
F: Warum haben nicht Sie persönlich die Briefe erhalten? A: Mein Bruder ging in die Moschee zum Beten und hat danach auch dort gelernt, deswegen hat er die Briefe bekommen.
F: Von wem kamen diese Briefe? A: Von den Taliban.
F: Woher wissen Sie das? A: Ich bekam auch Drohanrufe. Diese Schreiben bestätigen auch, dass die Taliban dahinter stecken. Andere haben mit so etwas nichts zu tun.
F: Was haben Sie dagegen unternommen? A: Ich habe die Briefe nicht ernst genommen. Ich bin meiner Arbeit weiter nachgegangen. Mein Vater wurde von den Taliban getötet. Ich wollte auch nicht ihren Forderungen nachgehen, deshalb habe ich nichts dagegen unternommen.
F: Sie sagten, Sie waren vor Ihrer Ausreise einige Zeit in Kabul. Hatten Sie auch während Ihres Aufenthaltes in Kabul irgendwelche Probleme? A: Ich habe mich in Kabul versteckt aufgehalten. Ich wollte nicht, dass irgendjemand von meinem Aufenthalt in Kabul erfährt und die Taliban informiert werden und ich in Gefahr gerate, daher ist nichts vorgefallen.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein, das bin ich nicht.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein, ich werde nicht gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein, ich war nie in Haft.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein, ich hatte mit den Behörden nie irgendwelche Probleme.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein, ich war nie Mitglied bei einer Partei.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein, deswegen wurde ich nicht verfolgt.
F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder Misshandlungen oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein, es gab nie irgendwelche Übergriffe, ich wurde auch nie misshandelt. An mich persönlich ist auch nie jemand herangetreten.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Für mich besteht Lebensgefahr seitens der Taliban in Afghanistan. Sie haben kein Erbarmen mit Leuten die für die Amerikaner gearbeitet haben.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein, nein, mit den Behörden hätte ich keine Probleme.
F: Warum sind Sie nicht einfach in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Es gibt nirgends einen sicheren Ort, die Lage in Afghanistan ist überall gefährlich.
V: Ihre Angaben, die Sie vor der Polizei, der EAST und heute getätigt haben wurden widersprüchlich von Ihnen dargestellt. Sie haben weder vor der EAST noch vor der Polizei die von Ihnen heute zusätzlich erwähnten Sachverhalte vorgebracht. Es ist offensichtlich, dass Sie im Laufe Ihres Verfahrens Ihr Vorbringen gesteigert haben und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: Alle Angaben, die ich dort gemacht habe, habe ich auch heute ausführlich gemacht. Ich habe Ihnen (meint EV) schon zu Beginn der heutigen Einvernahme gesagt, dass ich bei der Einvernahme vor der Polizei sprachliche Probleme hatte. Ich habe auch bei der letzten Einvernahme das gesagt was ich heute gesagt habe. Mehr kann ich dazu nicht sagen."
Dem Beschwerdeführer werden die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
Folgende Fragen wurden durch den Vertreter des BF, Herrn Dr. Hörbiger, gestellt:
"Frage des Vertreters: Haben Sie bei "Ankyra" eine psychologische Beratung in Anspruch genommen? A: Ich war dort und habe vorgesprochen. Ich war nur einmal dort, ich habe gefragt. Ich habe dort aber nichts bekommen, weder Medikamente noch Therapie.
Frage des Vertreters: Sie haben ein Bild von einem LKW vorgelegt, ist das Ihr LKW mit dem Sie gefahren sind? A: Ja, das ist mein LKW."
In der Einvernahme sowie mit Schreiben vom 16.02.2012 wurden noch die Anträge auf amtswegige Übersetzung der vorgelegten Urkunden und die Beischaffung eines Sachverständigen für Psychiatrie zum Beweis einer verfolgungsbedingten psychischen Traumatisierung gestellt.
Eine Übersetzung der vorgelegten Dokumente wurde durch die belangte Behörde veranlasst, eine Untersuchung und Befundung durch einen Sachverständigen hinsichtlich der vorgebrachten posttraumatischen Störung wurde nicht veranlasst.
Mit Bescheid vom 22.03.2012, Zl. 11.13.785 - BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Hinsichtlich der Person des BF sei festgestellt worden, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, die Sprache Paschtu spreche, zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre und moslemischen Glaubens sei.
Fest stehe, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sich zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde, oder dass er medikamentöser Behandlung bedürfte.
Es habe keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes sei festgestellt worden, dass er in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft sei noch jemals inhaftiert worden sei und hätte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und gehörte nie einer politischen Partei an.
Er hätte mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.
Als Grund für seinen Asylantrag habe er angegeben, dass er von den Taliban bedroht worden wäre.
Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von Taliban bedroht worden sei.
Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt hätte.
Nicht festgestellt habe werden können, dass es Übergriffe auf ihn gegeben habe oder er je misshandelt worden sei.
Der von ihm zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe jedoch mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Zur Situation im Fall der Rückkehr sei festgestellt worden, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Fest stehe, dass er jung und gesund sei. Er sei in einem erwerbsfähigen Alter. Es sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage komme. E habe selbst gearbeitet und zu seinem Lebensunterhalt beigetragen.
Er verfüge über ein soziales Netz in seiner Heimat, so lebten unter anderem seine Frau und Kinder, seine Mutter und Geschwister und weitere Verwandte in Afghanistan, sodass realistischer Weise anzunehmen sei, dass es ihm möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seinen Verwandten zu finden.
Er habe Berufserfahrung als Kraftfahrer, sodass es ihm nach seiner Rückkehr möglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbständig zu bestreiten und so für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen, zumal er sich entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung durch seine Verwandten verlassen könne.
Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde.
Fest stehe, dass er noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Zur Lage im Herkunftsland wurden die Länderfeststellungen Afghanistan (Stand: Februar 2012) festgestellt.
In seiner Beweiswürdigung hält das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass aufgrund der Angaben des BF, dass er weder an einer psychischen noch physischen Krankheit leide, und seines Verhaltens während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo er zeitlich und örtlich orientiert gewesen wäre, einen völlig normalen Eindruck gemacht habe und auf die Fragen klar und spontan geantwortet habe, sei es für die erkennende Behörde glaubhaft, dass er weder psychisch noch physisch beeinträchtigt sei.
Bezüglich des Antrages seines Vertreters auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis einer verfolgungsbedingten psychischen Traumatisierung sei anzumerken, dass einerseits keinerlei medizinischen Befunde diesbezüglich vorgelegt worden wären und andererseits habe er bei der Einvernahme keineswegs den Eindruck eines situativ inadäquaten Verhaltens oder Denkens hinterlassen.
Im Zuge einer Untersuchung am 28.11.2011 in der Universitätsklinik in Innsbruck seien bei ihm keine krankheitswertigen Störungen festgestellt worden und habe die Untersuchung lediglich den Verdacht auf Überlastungssyndrom des rechten Fußes ergeben.
Er habe bei der Vernehmung vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter sehr wohl aufnahme- und dispositionsfähig gewirkt, habe spontan und fragebezogen geantwortet, sodass sich aus dem gesamten Verhalten während der Befragung keinerlei Anzeichen psychischer Probleme oder einer psychischen Belastung seinerseits, die erkennbaren Einfluss auf die Dispositionsfähigkeit gehabt hätten, ergeben hätten. Die Ernsthaftigkeit und Tragweite der Einvernahme schien ihm durchaus bewusst gewesen zu sein. Eine Verdrängung von wichtigen Tatsachen habe zumindest während der Einvernahme nicht erkannt werden können. Aus den angeführten Gründen sei daher dem Antrag auf Feststellung, ob bei ihm eine psychische Krankheit vorläge, nicht zu entsprechen gewesen.
Aus diesem Grunde hätten die vorangeführten Feststellungen zu seiner Erwerbfähigkeit zu erfolgen.
Geglaubt werde ihm, dass er weder vorbestraft sind, noch von einer Behörde gesucht werde und in der Heimat von staatlicher Seite aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt worden sei, dass er von staatlicher Seite auf Grund seiner Rasse, seiner Religion und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt werde, dass er wegen seiner politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde seiner Heimat gehabt habe, dass er in seiner Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werde und dass er kein Mitglied einer politischen Partei sei.
Mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe er aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegt.
Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne:
Zur Begründung seines Asylantrages habe er vorgebracht, dass er von den Taliban verfolgt worden wäre und nunmehr sein Leben in Gefahr sei.
Er habe zwar eine Geschichte erzählt, diese sei von ihm doch sehr oberflächlich gehalten worden. Sollten sich jedoch die von ihm behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre es von ihm nämlich zu erwarten gewesen, dass er über die behaupteten Vorfälle mehr zu berichten wisse und im Stande hätte sein müssen, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen.
Die erkennende Behörde komme vor allem deshalb zu diesem Schluss, da er seine Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, total vage und widersprüchlich dargestellt habe.
Er sei dazu auch vor dem Bundesasylamt am 15.02.2012 aufgefordert worden, zu erzählen, was konkret seine Probleme gewesen seien und chronologisch zu schildern, was sich ereignet habe. Er habe dazu nur vage angegeben, dass er von Taliban Drohbriefe erhalten hätte, weil er für die Amerikaner gearbeitet hätte und die Taliban ihn bedroht hätten.
Auch wenn er tatsächlich als Fahrer bei Herrn XXXX und nachfolgend als Kraftfahrer gearbeitet hätte, so habe er eine Verfolgung aufgrund der von ihm dabei geleisteten Arbeit auf keinen Fall glaubhaft zu machen vermocht. Dies deshalb, da er trotz mehrmaliger Aufforderung, konkret zu schildern, wie sich die Vorfälle ereignet hätten und dazu aufgefordert, detailliert zu schildern, was passiert sei, er letztlich dazu nur meinte, die Taliban hätten ihn überfallen. Er habe weder Details zu erzählen vermocht noch sonst irgendetwas über den behaupteten Vorfall.
Er habe weder anzugeben vermocht, wann sich die von ihm behaupteten Vorfälle ereignet hätten, noch was konkret passiert sei. Er habe weder Details zu dem behaupteten Anschlag zu machen vermocht, noch detailliert zu schildern, was genau passiert sei.
Er habe dazu gemeint, dass er in Beschuss der Taliban geraten sei und sein Fahrzeug angegriffen worden sei. Angesichts der tragischen Umstände könne jedoch nicht nachvollzogen werden, dass er über den Vorfall überhaupt nichts sagen könne.
Er habe auch nicht plausibel zu erklären vermocht, wie er dazu komme, dass dieser Anschlag auf ihn geplant gewesen wäre. Was sich genau ereignet habe und wann sich diese Vorfälle abgespielt haben, habe er nicht zu sagen vermocht, er habe nur erklärt, dass nicht mehr vorgefallen sei. Eine detaillierte Beschreibung der aufgestellten Bedrohungssituationen habe er nicht darzulegen vermocht, sondern sei seine Aussage vage geblieben.
Zudem seien die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe unterschiedlich dargestellt worden. Er habe vor der Polizei angegeben, dass er von den Taliban vor etwa zwei Jahren mit dem Tod bedroht worden sei, da er mit ausländischen Truppen Kontakt gehabt hätte. Im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt gemeint, dass die Taliban kurz vor seiner Ausreise einen Anschlag auf ihn verübt hätten und er mehrere Drohbriefe erhalten hätte.
Bei der Erstbefragung habe er einen derartigen Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt.
Er habe weiters behauptet, dass er Drohbriefe erhalten hätte, habe sein Aussage jedoch dann dahingehend berichtigt, dass er selbst nichts erhalten hätte, und diese Briefe sein Bruder bekommen habe. Er habe gemeint, dass diese Drohbriefe von den Taliban gekommen seien.
Nicht nur, dass es widersinnig sei, dass jemand einen Drohbrief mit Briefkopf, Datum und Stempel - so wie er diese Schreiben vorgelegt habe - versehe, so sei es auch nicht nachvollziehbar, dass er angesichts seiner behaupteten Bedrohungsgefahr selbst nie einen Brief erhalten habe und selbst an ihn persönlich nie irgendwer herangetreten sei und er selbst auch nie bedroht worden sei. Weiters habe er dazu nicht zu sagen vermocht, wann das gewesen sei und woher sein Vater diese Briefe gehabt hat. Es sei offensichtlich, dass er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert habe.
Er habe zwar dazu vor dem Bundesasylamt Schreiben von irgendwelchen Drohbriefen vorgelegt, jedoch sei dazu zu sagen, dass es sich bei seinem Vorbringen dazu um ein unglaubwürdiges Vorbringen handle, was offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche, sodass auch davon auszugehen sei, dass diese Schreiben in keinem Zusammenhang mit den von ihm vorgebrachten Behauptungen stünden.
Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Drohbriefe, Bestätigungen und Schreiben sei zu befinden, dass diese keinen tauglichen Beweis darstellten, um eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können. In diesem Zusammenhang werde angeführt, dass in diesem Zusammenhang und vor allem aufgrund seiner Vorgehensweise es durchaus verständlich sei, dass er sich bemühe, mit allen erdenklichen Mitteln seine Geschichte zu unterstützen und auszuschmücken. Nicht selten gelte das Asylverfahren als Instrument für einen Verbleib in Staaten wie Österreich. Hierzu werde die Asylbegründung häufig "optimiert", teilweise gäbe es sogar eine Art "Drehbuch" für die Anhörung vor dem Bundesasylamt. Er sei offensichtlich einer solchen "Regieanweisung" gefolgt, zumal derartige Schreiben jeglicher Art von Manipulation unterlägen.
Seine Erklärungen auf die Vorhaltung seiner widersprüchlichen Aussagen, dass er immer die gleichen Angaben gemacht hätte, habe nicht gefolgt werden können, zumal ihm die diesbezüglichen Niederschriften von den anwesenden Dolmetschern rückübersetzt worden sei und er diese mit seiner Unterschrift bestätigt habe, ohne dass er irgendwelche Änderungen oder Ergänzungen getätigt habe.
Auch seine Behauptung, dass er bei der Einvernahme vor der Polizei den Dolmetscher schlecht verstanden hätte, ist nicht nachvollziehbar, zumal er konkret befragt worden wäre, ob er der Einvernahme ohne Beeinträchtigung folgen habe können und habe er dezidiert erklärt, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen habe können. Er habe im Zuge der gesamten Einvernahme kein einziges Wort davon erwähnt, dass es Verständigungsprobleme gegeben habe und diese Frage dezidiert verneint.
Die Behörde komme deshalb zur Ansicht, da seine gesamten Angaben und auch seine diesbezüglichen Angaben einer Verfolgung derart vage und nicht plausibel seien, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Ereignisse so ereignet hätten wie von ihm geschildert.
Er habe sich bereits bei den Kernaussagen bezüglich seines Vorbringens zu den Gründen für seinen Asylantrag selbst mehrfach widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspräche und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstelle, so könne nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspräche und war ihm aus diesem Grund hinsichtlich der aufgestellten Behauptung, dass er Probleme gehabt hätte und verfolgt werden würden, die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Insgesamt gesehen würden die von ihm vorgebrachten Asylgründe von ihm zu widersprüchlich, zu vage und allgemein gehalten und wäre es ihm in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu seiner Ausreise und Asylantragstellung geführt hätten, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Seine gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen, widersprüchliche Angaben und Vermutungen seinerseits und vermittelten so den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Auf Vorhalt habe er dazu keine Antwort oder Erklärung abgegeben.
....
Diesbezüglich sei auszuführen, dass es jedenfalls hinsichtlich dieser zentral wichtigen Punkte des Ganges der Ereignisse von ihm zu erwarten gewesen wäre, diesbezüglich konsistente bzw. homogene Angaben zu bieten, was ihm jedoch in keinster Weise gelungen sei.
Ihm wäre es jedoch trotz eingehender Befragung nicht möglich gewesen, seine eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände, wie Wiedergabe von Gesprächen, Tagesabläufe, Gefühlslagen, genaue Beschreibung der behaupteten Drohungen etc. zu bieten. Außer der vagen Behauptung, dass er bedroht worden sei, habe er nichts Konkretes dazu sagen vermocht.
Er habe trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" und zu den Personen, von denen er angeblich verfolgt worden wäre, machen können. Er habe seine gesamten Angaben ausschließlich auf vage Vermutungen und allgemeinen Aussagen gestützt.
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Detailreiche Schilderungen zu irgendeinem Punkt seines Vorbringens, die dennoch für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend einer Bedrohungssituation sprechen könnten, seien in seinem Verfahren in keinster Weise erfolgt.
Nach der gängigen Lehre seien veränderliche (Mimik, Gestik, Stimmungslage uam.) und unveränderliche (z.B. Narben) Realkennzeichen besondere Hinweise auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaftigkeit des Inhaltes eines Vorbringens. So seien die Inhalte von tatsächlich erlebten Erlebnissen, wenn sie geschildert werden, niemals ohne "Ecken und Kanten", sondern es gäbe immer wieder Abschweifungen und die Schilderung von wahrgenommenen Nebensächlichkeiten und natürlich die Emotionalisierung der schildernden Person. Es würden emotionale Abläufe automatisch in der freien Schilderung vorgetragen und miteingeflochten.
Alle beschriebenen veränderlichen Realkennzeichen wären aber bei ihm nicht vorhanden gewesen. Die Schilderung des Inhaltes sei ‚straight', ohne Abweichungen, gewesen.
....
Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchten, hinsichtlich ihres Fluchtgrundes die Wahrheit sagten. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergäbe sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt seien, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher seien und um Hilfe (Asyl) ersuchten, falsche Fluchtgründe vorzubringen, außer man verfolge ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen.
Aus denklogischer Sicht betrachtet, ergäbe sich nämlich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt seien, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher seien und um Hilfe (Asyl) ersuchten, die erlebten Ereignisse unterschiedlich zu schildern oder weiter auszuschmücken.
Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft darlegen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber müsse persönlich glaubwürdig auftreten.
Es sei nämlich seine Aufgabe, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls könne die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch seine bloßen Behauptungen und seine auf unterschiedlichste Art und Weise geschilderte Geschichte habe er die von ihm dargelegten Sachverhalte somit nicht glaubhaft machen können.
Betreffend die Feststellung der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus:
Der BF habe im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene vorgebracht, die für nicht glaubwürdig erachtet worden wären. Solche könnten auch amtswegig im Falle seiner Rückkehr in Ihre Heimat nicht festgestellt werden.
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - sei bezüglich seines Vorbringens somit zu befinden gewesen, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan Verfolgungen ausgesetzt wäre, nicht glaubhaft gemacht worden wären. Auch könnten keine Umstände festgestellt werden, die glaubhaft darauf hinweisen würden, dass er gegenwärtig im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert wäre.
Er habe im Falle seiner Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, dass er sich an diese Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um sein Bedürfnisse selbst zu kümmern.
Er habe selbst angegeben, dass er in der Heimat gearbeitet habe. Er sei somit sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig und könne somit von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden.
Zudem lebe seine Familie noch in der Heimat und könne ihm zugemutet werden, dass er dort auch nach seiner Rückkehr Unterkunft nehme. Er habe selbst erklärt, dass er im Hause seiner Familie lebte, sodass er auch im Falle der Rückkehr nicht unterstandslos wäre.
....
Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Gerade die von ihm vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib seiner sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeige in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass er über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfüge, auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühten sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.
Er habe behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr umgebracht werden würden. Seiner diesbezüglichen Behauptung wäre jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, bereits seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsste.
Ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz XXXX des Beschwerdeführers findet sich in den Länderfeststellungen wie folgte:
"Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes
(Provinzen: XXXX)
In der südlichen und südöstlichen Region passieren 64% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Jahr 2011.
....
In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, XXXX und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Sicherheitslage im Osten des Landes
(Provinzen: XXXX)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (XXXX), Süden (XXXX) und Osten (XXXX) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
....
Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.2.2012)
Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.04.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen nach Darlegung des fluchtrelevanten Sachverhaltes, dass zum Vorbringen der belangten Behörde, dass der BF widersprüchliche Angaben gemacht habe, kein einziges Beispiel angeführt werden, worin die belangte Behörde einen Widerspruch gesehen habe.
Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde, dass seine Angaben total vage und deshalb nicht glaubwürdig seien, sei entgegenzuhalten, dass er, sowohl hinsichtlich seiner Tätigkeit als Wasserfahrer als auch des erfolgten Angriffes der Taliban, alles, woran er sich erinnern könne, erzählt habe. Der Grund, warum er keine Details genannt habe, liege darin, dass er zum Zeitpunkt des Angriffes Todesangst gehabt hätte.
Hinsichtlich der Drohbriefe wird vorgebracht, dass dem BF ein Drohbrief nie persönlich übergeben wurde, sondern diese immer über seinen Bruder an ihn weitergleitet worden seien. Es sei die Echtheit der Briefe von der belangten Behörde in Frage gestellt worden. Hätte der BF die Briefe nicht mitgenommen und vorgelegt, wäre ihm dies sicherlich zum Vorwurf gemacht worden, nun habe er sie vorgelegt und es werde ihm das Aussehen der Briefe angekreidet.
Zu den Zeitangaben werde ausgeführt, dass es dem BF zum damaligen Zeitpunkt nicht wichtig gewesen sei, wann welche Geschehnisse stattgefunden hätten, weshalb er sich auch Daten nicht gemerkt habe.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit bezüglich der Ermordung seines Vaters werde auf den aktuellen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.03.2011 verwiesen, in dem über derartige Geschehnisse berichtet werden würde.
Des Weiteren wird auf die Situation in Afghanistan anhand des ob genannten Berichtes verwiesen.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 05.09.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 12.09.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Da § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen jüngsten Erkenntnissen ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt ((vgl. VfGH U 2612/2012-17 vom 22.11.2013, U 597/2012-12 vom 22.11.2013, U 2138/2013-9 vom 22.11.2013, U 1159/2012-13 u. U 1160-1161/2012-6 vom 11.12.2013, U 1326/2012-14 vom 22.11.2013, U 1800/2013-14 vom 22.11.2013, U 1155/2013-19 vom 11.12.2013, U 689/2013-7 vom 22.11.2013).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren Briefe vor, von denen er angab, dass es sich um an ihn gerichtete Drohbriefe der Taliban handle. Diese sind datiert mit dem 26.12.2010 und 2.10.2012. Auch legte er ein Schreiben des Polizeipräsidiums der Provinz XXXX vor, in dem ein Angriff der Taliban bestätigt wurde, sowie eine Bestätigung über seine Tätigkeit bei XXXX und eine Schreiben des Dorfältesten vom 07.10.2012.
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der vorgelegten Drohbriefe davon ausgegangen ist, dass es sich bei seinem Vorbringen dazu um ein unglaubwürdiges Vorbringen handle, was offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche, sodass auch davon auszugehen sei, dass diese Schreiben in keinem Zusammenhang mit den vom BF vorgebrachten Behauptungen stehen.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die von ihm vorgelegten Drohbriefe, Bestätigungen und Schreiben keinen tauglichen Beweis darstellen, um eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können.
In diesem Zusammenhang wurde auch angeführt, dass in diesem Zusammenhang und vor allem aufgrund der Vorgehensweise des BF es durchaus verständlich sei, dass dieser sich bemühe, mit allen erdenklichen Mitteln seine Geschichte zu unterstützen und auszuschmücken. Nicht selten gelte das Asylverfahren als Instrument für einen Verbleib in Staaten wie Österreich. Hierzu werde die Asylbegründung häufig "optimiert", teilweise gäbe es sogar eine Art "Drehbuch" für die Anhörung vor dem Bundesasylamt. Er sei offensichtlich einer solchen "Regieanweisung" gefolgt, zumal derartige Schreiben jeglicher Art von Manipulation unterlägen.
Sohin wird ohne jegliche dahingehende Überprüfung unterstellt, dass die vorgelegten Dokumente jedenfalls einer Manipulation unterlägen und wird die Beweiswürdigung unter diesem Aspekt vorgenommen.
Damit beurteilt die belangte Behörde den Beweis in unzulässiger Weise im Vorhinein. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 20.12.1990, 90/10/0134).
Auch das Beschwerdevorbringen, dass ein Abgleich der vom BF behaupteten Ereignisse mit den einschlägigen Länderberichten durch die belangte Behörde nicht in ausreichendem Maße erfolgt sei, führt zum Erfolg.
Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0135, vom 31,5,2005, 2005/20/0176).
Den Bescheidausführungen ist derartiges nicht zu entnehmen.
Feststellungen zum Vorbringen des BF, dass er indirekt über die Beschäftigung bei einem afghanischen Unternehmens für die Amerikaner tätig gewesen wäre und der BF aus diesem Grund von den Taliban bedroht und angegriffen worden ist, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es gilt sohin zu klären, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und infolge, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt für die Frage der Asylgewährung relevant sein kann.
Dafür sind im gegenständlichen Fall weiterführende Ermittlungen vorzunehmen. Diese sind im Zusammenhang mit der zum Sachverhaltszeitpunkt maßgeblichen Ländersituation zu bewerten. So ist nicht auszuschließen, dass es aufgrund der Tätigkeit des BF zu einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung führt, und diese Verfolgung sich abhängig von den jeweiligen Machtverhältnissen der Verfolger zeitlich unterschiedlich intensiv gestaltet.
So wird die belangte Behörde darauf einzugehen habe, ob die vom BF genannte Basis der Amerikaner vor Ausreise des BF aufgegeben wurde und sohin glaublich ist, dass die Taliban aufgrund des Abzuges der Amerikaner wieder verstärkten Einfluss in dieser Region gewannen. Es wird auch festzustellen sein, ob das Vorbringen des BF, dass nach den Abzug der Amerikaner, Personen, die mit ihnen zusammengearbeitet haben, ums Leben kamen, der Richtigkeit entspricht.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass eine Steigerung des Vorbringens zwischen Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Befragung durch die belangte Behörde festzustellen sei, darf auch § 19 AsylG 2005 verwiesen werden, wonach eine Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen ist. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Auch hat der BF sehr wohl in seiner Erstbefragung am 15.11.2011 vorgebracht, von den Taliban bedroht worden zu sein, da er mit ausländischen Truppen Kontakt hatte. Auch in der Einvernahme vom 17.11.2011 gab er an, als Fahrer für die Amerikaner tätig gewesen zu sein, für diese Wasser geliefert zu haben und, dass sich seine Situation nach dem Abzug der Amerikaner für ihn verschlechtert habe.
Zuzustimmen ist der belangten Behörde, dass der Erhalt von Drohbriefen allein wohl kaum ein lebensbedrohliches, asylrelevantes Ereignis darstellt. Im gegenständlichen Fall darf aber nicht übersehen werden, dass der BF vorbrachte, dass ein tätlicher Angriff der Taliban damit im Zusammenhang stünde.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurde von BF vorgebracht, dass er an einer traumatischen Störung leide und wurde deshalb ein fachärztliches Gutachten beantrage.
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wird bezüglich des Antrages seines Vertreters auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis einer verfolgungsbedingten psychischen Traumatisierung angemerkt, dass einerseits keinerlei medizinischen Befunde diesbezüglich vorgelegt worden wären und andererseits habe der BF bei der Einvernahme keineswegs den Eindruck eines situativ inadäquaten Verhaltens oder Denkens hinterlassen.
Im Zuge einer Untersuchung am 28.11.2011 in der Universitätsklinik in Innsbruck sei bei ihm keine krankheitswertigen Störungen festgestellt worden und habe die Untersuchung lediglich den Verdacht auf Überlastungssyndrom des rechten Fußes ergeben.
Der BF habe bei der Vernehmung vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin sehr wohl aufnahme- und dispositionsfähig gewirkt, habe spontan und fragebezogen geantwortet, sodass sich aus dem gesamten Verhalten während der Befragung keinerlei Anzeichen psychischer Probleme oder einer psychischen Belastung seinerseits, die erkennbaren Einfluss auf die Dispositionsfähigkeit gehabt hätten, ergeben hätten. Die Ernsthaftigkeit und Tragweite der Einvernahme schien ihm durchaus bewusst gewesen zu sein. Eine Verdrängung von wichtigen Tatsachen habe zumindest während der Einvernahme nicht erkannt werden können. Aus den angeführten Gründen sei daher dem Antrag auf Feststellung, ob bei ihm eine psychische Krankheit vorläge, nicht zu entsprechen gewesen.
Die eigenen, jedoch nicht fachkundigen Beobachtungen der Organwalterin zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Einvernahme reichen aber nicht aus, um wie im angefochtenen Bescheid feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer keine physischen oder psychischen Probleme habe, zumal die damalige Einvernehmende, die gleichzeitig Verfasserin des angefochtenen Bescheides ist, keinerlei fachärztliche Ausbildung vorwies, die sie dazu befähigen würde, das vom Beschwerdeführer vor dem damaligen Bundesasylamt in der Einvernahme am 15.02.2012 an den Tag gelegte Verhalten bereits dahingehend fachkundig zu deuten, dass keine Traumatisierung vorliege. Es wäre am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht diesem Hinweis in geeigneter Weise nachzugehen, dies, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig Hinweise darauf ergeben, dass er in seiner Heimat womöglich traumatischen Ereignissen ausgesetzt war, die zu psychischen Beeinträchtigungen oder Veränderung geführt haben könnten.
Die Beschwerde zeigt in ausreichender Weise auf, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt - nämlich das auf ihn verübte Attentat - für die Frage der Asylgewährung relevant sein kann, weshalb es zu klären gilt, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen.
Dafür ist im gegenständlichen Fall zu einem die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens unerlässlich, um mängelfreie detaillierte Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers treffen zu können, die allenfalls darauf schließen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Heimat tatsächlich traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war.
Der Beweiswürdigung wurde zugrunde gelegt, dass keine Traumatisierung stattgefunden hätte und wurden die Angaben unter diesem Gesichtspunkt bewertet und befunden. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht ausschließen, dass mit einer möglichen Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht auch veränderte (eingeschränkte) Wahrnehmungen oder Erinnerungen einhergehen können, die dazu führen, dass gerade das traumatische Erlebnis nicht derart detailliert geschildert werden kann, um den Anforderungen des Bundesasylamtes zu genügen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl detaillierte Angaben gemacht hat. So gab er an, dass sich der Vorfall etwa zwei Kilometer entfernt von der Basis zugetragen hätte, dass er den Vorfall gemeldet hätte und dieser von den afghanischen und amerikanischen Sicherheitskräften aufgenommen worden wäre, also Angabe, die einer Überprüfung zugänglich sind.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Fluchtgrund vage geschildert hat, so ist aber doch festzustellen, dass sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers und insbesondere mit seinem psychischen Zustand nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass im Zuge einer Untersuchung am 28.11.2011 in der Universitätsklinik in Innsbruck beim BF keine krankheitswertigen Störungen festgestellt worden seien und die Untersuchung lediglich den Verdacht auf Überlastungssyndrom des rechten Fußes ergeben habe, ist anzumerken, dass Inhalt der Untersuchung gerade nur die Beschwerden des BF am rechten Fuß waren und nicht eine allfällige Traumatisierung.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des Beschwerdeführers wird daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären sei, wie die Lage in der Herkunftsregionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die belangte Behörde trifft keine Feststellungen, in welcher Provinz die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers liegen und setzt sich mit der Sicherheitslage in Afghanistan lediglich allgemein auseinander.
Die belangte Behörde hätte jedoch Feststellungen treffen müssen, in welcher Herkunftsregion des BF die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte liegen und sich in Folge mit der dortigen Sicherheitslage und mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sicher dorthin gelangen könne, auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie die belangte Behörde festgestellt hat, von Provinz zu Provinz variiert. auseinandersetzen müssen.
Die belangte Behörde lässt somit jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen (vgl. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VfGH 06.06.2013, U241/2013).
Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führt dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wird.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W156, am 06.03.2014
Mag. Alexandra KREBITZ
(Richterin)
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