BVwG W138 2000106-1

W138 2000106-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2014

Regest

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

BVwG W138 2000106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.2000106.1.00

Spruch

W138 2000106-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus

HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA.:

Afghanistan, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, Mag. Roya ÖLLINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle

Traiskirchen, vom 10.12.2013, Zl. 13 13.406-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, von der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 13.09.2013 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Kabul über Dubai und die Türkei und weiter nach Wien/Schwechat gereist sei, wo sie am 17.09.2013 angekommen sei. Hinsichtlich des Fluchtgrundes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätte. Sie würde den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellen, weil ihr Ehemann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hätte und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantragen würde.

In der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, am 19.11.2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie halbseitig gelähmt sei und ab und zu stottere. Grund für die halbseitige Lähmung wäre, dass sie Lammfleisch gegessen hätte und danach einen Anfall gehabt hätte. Sie sei einmal bei einem Arzt gewesen und habe Blutdruckmedikamente bekommen. Sie stehe aber nicht dauerhaft in ärztlicher Behandlung. Sie habe zuletzt in Pakistan gelebt und sie sei, nachdem ihr Mann mitgenommen worden sei, aus Angst vor den Taliban nach Pakistan geflohen.

Sie hätte als Lehrerin gearbeitet und zwar in Kabul. Sie sei Oberlehrerin gewesen. Als sie krank wurde, habe sie als Lehrerin gearbeitet. Danach sei sie nach Pakistan geflohen.

Hinsichtlich der Asylgründe führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann als Polizist gearbeitet habe und einen Drogenhändler festgenommen habe. Nachdem die Drogenhändler auf Bestechungsgeld freigekommen wären, hätte sich ihr Mann aus Angst vor diesen bei Freunden versteckt und sei danach nach Österreich geflohen. Wenn er in Kabul geblieben wäre, hätten sie ihren Mann getötet. Diese Drogendealer seien einmal in der Nacht zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten erfahren wollen, wo ihr Ehemann wohne. Die Personen seien ein zweites Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie geschlagen. Aus diesem Grunde sei sie nach Pakistan geflohen. Aus Sorge um ihren Ehemann hätte sich ihr Darm gedreht und habe sie operiert werden müssen. Die Operation sei an sich gut verlaufen, aber nachdem sie von den Drogendealern geschlagen worden sei, habe sich die Gesundheitssituation verschlechtert.

Ihr Alltag in Österreich sähe so aus, dass sie die ganze Zeit zu Hause sei und Bücher lesen würde. Sie habe bisher keinen Deutschkurs bekommen, aber lerne zu Hause und könne schon ein paar Worte Deutsch. Die von ihr angesprochenen Drogenhändler seien Taliban gewesen. In der Zeit der Zaher und in der Najib-Zeit seien die Frauen noch frei gewesen und hätten keine Kopftücher tragen müssen. Auch kleine Mädchen müssten jetzt Kopftücher tragen. Nach dem Fall Najibullahs habe sich das Leben sehr verschlechtert. In der Taliban-Zeit habe sie nicht unterrichten können und habe drei Jahre zu Hause sitzen müssen. Die Taliban hätten die Frauen geschlagen.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2013 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie das freie Leben einer modernen westlichen Frau geführt habe. Sie sei als Lehrerin und auch als Oberlehrerin/Direktorin berufstätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geflohen. Die Beschwerdeführerin habe bereits in früheren Jahren das Leben einer westlich orientierten Frau geführt. Sie sei gebildet und habe 30 Jahre lang als Lehrerin gearbeitet. Nachdem sie die Freiheiten einer westlich orientierten Frau bereits gelebt hätte, sei sie umso stärker von den rückschrittlichen, dramatischen Einschränkungen und Diskriminierungen für Frauen, nicht zuletzt durch die Taliban, betroffen.

Die Beschwerdeführerin sei heute eine betagte Dame, halbseitig gelähmt und krank. Obwohl sie großteils im Rollstuhl sitzen würde und manchmal je nach Tagesverfassung in ihrem sprachlichen Ausdruck noch beeinträchtigt sei, sei die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme sehr selbstbewusst und kritisch aufgetreten. Sie habe emotional über ihre Jugend und die damalige Freiheit für Frauen zu Zeiten von Zahir Shah und Najibullah gesprochen. Sie habe ihren Beruf unter den Taliban nicht ausüben können und schließlich hätten die Taliban ihren Gatten gesucht, die Beschwerdeführerin misshandelt, bedroht und ihr Matura-Zeugnis zerrissen. Die Antragstellerin sei von höchst asylrelevanter Verfolgung aus Afghanistan geflohen. Sie sei von Taliban bedroht und misshandelt worden. Ihr Gesundheitszustand sei dramatisch. Sie wäre eine alleinstehende betagte, gebildete, selbstbewusste Frau, die alleine in Afghanistan nicht hätte überleben können. Die Beschwerdeführerin hätte höchst asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Gatten, sowie auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der gebildeten, westlich orientierten afghanischen Frauen zu gewärtigen. Aus diesen Gründen werde der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich aufrechterhalten.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AslyG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen habe, um gemeinsam mit ihrem Gatten in Österreich zu leben. Das Bundesasylamt wertete die Feststellung der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes dahingehend, dass es nachvollziehbar wäre, dass sich der Gatte der Beschwerdeführerin den Unmut von Personen, die er inhaftiert habe, auf sich gezogen habe. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben ihres Gatten handle es sich um Drogendealer und müsse deren Verhalten der allgemeinen Kriminalität zugeschrieben werden. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan könne nicht angenommen werden.

Überdies führte das Bundesasylamt aus, dass, auch wenn die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt worden seien, und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so werde dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt würden und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.

Hinsichtlich der im Fall der Beschwerdeführerin festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ihres Gatten gestützt hätte. Diesem sei bereits die Asylrelevanz abgesprochen worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderem Maße an der westlichen Welt orientieren würde. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall, weder gegenwärtig noch künftig, etwa aus Gründen ihrer persönlichen Merkmale hindeuten würde. Aus diesem Grunde sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt aufgrund des Bestehens einer aktuell individuellen Gefahr für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat Afghanistan zuerkannt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter Zitierung von Länderberichten sowie der einschlägigen Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Situation von Frauen in Afghanistan vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan asylrelevante Verfolgung insbesondere aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden älteren, behinderten Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientieren Frauen zu gewärtigen hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, das heißt im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und zur Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0147; VwGH 19.11.2009; 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt [...] ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Aus dem Asylakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 02.12.2013 eine umfangreiche Stellungnahme, in welcher insbesondere unter Zitierung von Länderberichten sowie der einschlägigen Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichthofes zur Situation von Frauen in Afghanistan vorgebracht wurde, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin höchst asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der gebildeten, westlich orientierten, afghanischen Frauen zu gewärtigen hätte.

Im gegenständlich bekämpften Bescheid wird auf Seite sieben die schriftliche Stellungnahme vom 03.12.2013 zwar erwähnt, in weiterer Folge aber in keiner Weise auf das Vorbringen eingegangen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist Ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.

Nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde sich mit dem umfangreichen Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt hat. Aus dem vorgenannten Umstand hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, die jedoch entscheidungsrelevante Auswirkungen für den weiteren Verfahrensausgang haben hätten können.

Auf Seite 32 des gegenständlich bekämpften Bescheides geht die belangte Behörde selbst davon aus, das Parteiengehör verletzt zu haben, zumal Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden. Der Umstand, dass die belangte Behörde offensichtlich wissentlich gegen einen tragenden Grundsatz des Ermittlungsverfahrens in Form der Gewährung des Parteiengehörs verstößt und dies im bekämpften Bescheid auch noch festhält, verwundert. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die angeführte Rechtsprechung der Höchstgerichte in diesem Zusammenhang nicht einschlägig ist, zumal es sich nicht um einen behördlichen Instanzenzug, sondern um den Rechtszug an ein Gericht handelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im Folgenden mit dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 02.12.2013 auseinandersetzen zu haben, damit eine ordnungsgemäße Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes gegeben ist. Die Ermittlungsergebnisse sind in weiterer Folge der Beschwerdeführerin vorzuhalten, wobei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchzuführen sein wird. Schlussendlich wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. deren rechtliche Beurteilung die Gründe seiner Entscheidung konkret und schlüssig darzulegen haben.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung, weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Absatz 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (OGH 22.03.1992, 5 OB 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W138, am 06.03.2014

Mag. Klaus HOCHSTEINER

(Richter)

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