BVwG L503 1413652-1

L503 1413652-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, familiäre Situation,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 1413652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1413652.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 09 05.422-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2014 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, wurde am 06.05.2009 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei er nicht in Besitz eine Aufenthaltstitels war und sich lediglich mit der Kopie seines türkischen Personalausweises ausweisen konnte (AS. 5 ff). Über den BF wurde daraufhin die Schubhaft verhängt (AS. 9 ff) und stellte der BF in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (AS. 17 ff).

Diesbezüglich gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD G. an, er sei in seinem Heimatdorf von Angehörigen der PKK unter Druck gesetzt worden, da er sich ihnen als PKK-Kämpfer hätte anschließen sollen; auf der anderen Seite hätten die türkischen Behörden aus dem BF einen Dorfschützer machen wollen (AS. 19).

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.05.2009 im Polizeianhaltezentrum G. gab der BF eingangs an, er stamme aus Y. (Anmerkung: in Südostanatolien), wo nach wie vor seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben würden. In Österreich würden eine Schwester sowie ein Schwager des BF leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe im Heimatdorf als Hirte gearbeitet; vor etwa eineinhalb Jahren sei er von Kämpfern der PKK angesprochen worden, die gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Er sei ca. 10 bis 15 Mal angesprochen worden, wobei sie ihn zum Schluss mit dem Umbringen bedroht hätten. Darüber hinaus sei er aber auch von Dorfschützern bedrängt worden, die gewollt hätten, dass der BF Dorfschützer werde; der BF habe aber weder für die eine, noch für die andere Seite tätig sein wollen (AS. 27). Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der einen oder der anderen Seite getötet zu werden (AS. 29).

2. Mit Aktenvermerk vom 23.09.2009 stellte das BAA das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war (AS. 77) und wurde am selben Tag gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG erlassen (AS. 85).

3. Am 26.04.2010 wurde der Festnahmeauftrag wiederrufen, nachdem der BF aufgegriffen, in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum G. verbracht worden war (AS. 97, 101).

4. Am 07.05.2010 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 123 ff).

Auf die eingangs gestellte Frage, wo er sich in der Zeit zwischen seiner Asylantragstellung und seines nunmehrigen Aufgriffs aufgehalten habe, gab der BF an, er sei im September 2009 wieder in die Türkei zurückgekehrt, da es in Österreich "nirgends einen Platz" für ihn gegeben habe; er sei dann bis zu seiner neuerlichen Ausreise nach Österreich - diese habe er am 17.04.2010 angetreten - durchgehend in Istanbul aufhältig gewesen (AS. 125). Einen Nachweis dafür, dass er tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei, könne er nicht erbringen, da seine Reisebewegungen immer illegal gewesen seien. Auf die Frage, womit er nach seiner Rückkehr in die Türkei seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der BF an, er habe bei einem Konditor Arbeit gefunden, der ihm auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt habe (AS. 125).

Auf die Frage, warum er die Türkei neuerlich verlassen hat, gab der BF an, er habe im Jahr 2004 versucht, die Türkei mit falschen Dokumenten zu verlassen, wodurch es nunmehr einen Haftbefehl gegen ihn gebe; dieser Haftbefehl sei erlassen worden, als er sich jetzt gerade in der Türkei aufgehalten habe; von diesem Umstand habe er durch Informationen seiner Familie Kenntnis erlangt; aufgrund seiner Abwesenheit seien seine Eltern bereits zehn Mal von der Gendarmerie mitgenommen worden (AS. 125).

Auf die Frage, ob seine ursprünglich angegebenen Fluchtgründe - dass man ihn zum Dorfschützer machen habe wollen und gleichzeitig die PKK ihn für sich hätte gewinnen wollen - auch in Istanbul relevant gewesen seien, gab der BF an, dies sei nicht der Fall gewesen, da er sich dort ja versteckt habe und illegal aufhältig gewesen sei (AS. 125). Aufgrund der Fälschung der Dokumente drohe ihm allerdings gewiss eine mindestens fünfjährige Haftstrafe; im Fall der Rückkehr würde er eingesperrt werden.

Auf die Frage, warum er nicht sofort nach seiner Rückkehr nach Österreich einen neuen Asylantrag gestellt hat, gab der BF an, sein Schwager hätte ihm bei den Behördenwegen behilflich sein sollen; sie seien aber "noch nicht dazugekommen" (AS. 125). Auf den Vorhalt, dass bekannt sei, dass er an mehreren Tagen des April 2010 in G. Wetten in einem Wettkaffe abgeschlossen habe, wofür er offenbar Zeit gehabt habe, gab der BF an, er habe nicht gewusst, wo er hingehen solle, um einen Asylantrag zu stellen (AS. 127).

Auf die Frage nach seinem Leben in Österreich gab der BF an, er wohne bei seiner Schwester und ihrer Familie; er arbeite nicht und halte sich gerne dort auf, wo andere Türken seien (AS. 127). Gesundheitlich habe er keinerlei Probleme (AS. 127).

Der Gatte seiner Schwester sei ebenfalls türkischer Herkunft, besitze aber die österreichische Staatsbürgerschaft, sodass der Gatte sie im Jahr 2006 im Rahmen des Familiennachzuges habe nachholen können. Auf die Frage, inwiefern er von seiner Schwester unterstützt werde, gab der BF an, sie habe den BF vorübergehend aufgenommen, was jedoch keine Dauerlösung sei; sie koche für ihn und gelegentlich gebe sie ihm Geld für den Zigarettenkauf (AS. 127).

Auf die nochmalige Frage, warum er die Türkei neuerlich verlassen hat, obwohl er doch in Istanbul eine Beschäftigung gefunden habe und wo seinen eigenen Angaben zufolge seine ursprünglichen Probleme auch nicht weiter relevant gewesen wären, gab der BF an, er habe sich nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen und deshalb in Istanbul gelebt. Ungefähr im November 2009 sei er telefonisch von seinen Eltern darüber informiert worden, dass jetzt die Gendarmerie immer komme und sich nach dem BF erkundige, wobei der Grund darin liege, dass er im Jahr 2004 versucht habe, mit einem gefälschten Reisepasse aus der Türkei auszureisen. Er wisse nicht, ob es eine Haftbefehl oder ein Gerichtsurteil gebe, seine Eltern würden ihm jedoch nur sagen, die Gendarmerie würde ihnen mitteilten, dass er sich unbedingt stellen müsse. Seit November 2009 würde die Gendarmerie durchschnittlich zweimal in der Woche zu seinen Eltern kommen und diese alle 14 Tage auch mitnehmen, wobei dieser Zustand aktuell immer noch andauere (AS. 129).

Auf die Frage, was es mit dem gefälschten Reisepass im Jahr 2004 auf sich hat, gab der BF an, er habe im Jahr 2004 zweimal versucht, mit gefälschten Reisepässen die Türkei zu verlassen; beide Male sei er jedoch erwischt worden, wobei ihm die Pässe abgenommen worden seien und er eine Anzeige auf freiem Fuß erhalten habe. Es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden; einmal sei er auch bei einer Verhandlung gewesen, die aber vertagt worden sei; nachfolgenden Ladungen habe er aus Angst nicht Folge geleistet (AS. 129).

Auf den Vorhalt, dass diese Probleme mit den Sicherheitsbehörden bzw. dem Gericht bereits bei seiner Erstbefragung im Mai 2009 vorgelegen hätten, wobei er diese jedoch damals mit keinem Wort erwähnt habe, gab der BF an, er sei sich damals nicht sicher gewesen, dass "sie deswegen hinter ihm her" seien (AS. 129/131).

Auf den Vorhalt, warum man mehr als fünf Jahre nach der Tatbegehung bzw. mehr als fünf Jahre nach einem bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren in der von ihm beschrieben intensiven Weise beginnen sollte, nach ihm zu suchen, gab der BF wörtlich an: "Ja, das frage ich mich auch. Vielleicht hat sich die Gesetzeslage geändert" (AS. 131).

Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er würde wegen dieser Dokumentfälschung für viele Jahre eingesperrt werden (AS. 131).

In weiterer Folge wurden mit dem BF noch die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei erörtert, zu denen der BF nichts anzumerken hatte.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2010, Zahl: 09 05.422-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass bereits das grundlegende Verhalten des BF im Asylverfahren nicht darauf hindeute, dass er in der Türkei einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt sei. So sei der BF nach seiner ersten Einreise und Antragstellung im September 2009 freiwillig und von sich aus in die Türkei zurückgekehrt und habe sich dann bis zur neuerlichen Ausreise mehr als ein halbes Jahr lang dort ohne erkennbare objektive Bedrohungen oder Verfolgungen aufgehalten. Die vom BF in der Erstbefragung im September 2009 vorgebrachten Fluchtgründe - einerseits der Versuch, ihn zum Dorfschützer zu machen, andererseits die Rekrutierungsversuche seitens der PKK - seien somit nicht glaubwürdig. Abgesehen davon habe der BF aber selbst angegeben, dass er während seines Aufenthaltes in Istanbul von diesen behaupteten Problemen aus seiner Herkunftsregion in Südostanatolien nicht weiter berührt worden wäre, sodass - wäre seine Lebenssituation in Südostanatolien für ihn subjektiv tatsächlich unhaltbar gewesen - er offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Istanbul zur Verfügung gehabt habe.

Was seinen "aktuellen" Fluchtgrund - ein anhängiges Gerichtsverfahren aufgrund der Verwendung eines gefälschten Dokumentes - anbelange, so sei dazu anzumerken, dass es sich hierbei um einen rechtsstaatlichen Schritt der Strafrechtspflege handle; das türkische Strafrecht sehe dafür einen Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren Haft vor und sei nicht hervorgekommen, dass diese Sanktion einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK zuzuordnen wäre. Abgesehen davon sei das diesbezügliche Vorbringen des BF aber auch nicht glaubwürdig, zumal das beschriebene Vergehen bereits aus dem Jahr 2004 datiere und es bald danach eine erste Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des BF gegeben habe, sodass nicht ersichtlich sei, warum er dann erst mehr als fünf Jahre später den von ihm beschrieben Maßnahmen der Behörden ausgesetzt werden sollte. Auch die vom BF behaupteten mehrfachen Mitnahmen seiner Eltern anstelle seiner Person würden keinen objektiven Sinn ergeben und seien daher unglaubwürdig.

Der BF habe somit keine Gefahr einer Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen können, weshalb keine Asylgewährung in Betracht komme (Spruchpunkt I). Aber auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung bzw. Gefährdung iSd Art 2 oder 3 EMRK sei nicht hervorgekommen, weshalb auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht komme; der BF werde im Fall der Rückkehr sinngemäß auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal es ihm jedenfalls zumutbar sei, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern, was ihm bereits in der Großstadt Istanbul - losgelöst von seinen familiären Verbindungen und abseits seiner Herkunftsregion - erfolgreich möglich gewesen sei (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung des BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass sich der BF erst äußerst kurz in Österreich aufhalte und keinerlei besondere Integrationsmerkmale aufweise; auch falle der Umstand, dass der (erwachsene) BF bei seiner Schwester lebe und von dieser etwa Geld für Zigaretten erhalte, nicht dermaßen ins Gewicht, dass eine Ausweisung unzulässig wäre.

6. Mit Schriftsatz vom 31.05.2010 erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, in welcher er lediglich allgemeine Ausführungen zur Ermittlungspflicht der Behörde und zum Recht auf Privat- und Familienleben tätigte (AS. 251 ff).

7. Am 29.01.2014 stellte der BF einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters (OZ 4) und wurde daraufhin seitens des BVwG mit Beschluss vom 04.02.2014 dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt (OZ 7).

8. Am 20.02.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation und sein Privat- und Familienleben in Österreich nochmals umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage in der Türkei erörtert wurden.

Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er stammt aus Südostanatolien, wo nach wie vor seine Eltern und Brüder leben, mit denen er telefonisch in Kontakt steht. In der Türkei arbeitete er zunächst als Hirte im Heimatdorf; zuletzt arbeitete er als Konditor in Istanbul.

Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2010 lebt der BF bei seiner Schwester - einer türkischen Staatsangehörigen, die mit einem Österreicher verheiratet ist - und deren Familie.

Der BF spricht lediglich ein bisschen Deutsch; er hat noch nie einen Deutschkurs besucht. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:

Es kann weder festgestellt werden, dass der BF - wie zunächst behauptet - von der PKK und von Dorfschützern bedrängt wurde, sich ihnen anzuschließen, noch kann festgestellt werden, dass der BF - wie zuletzt behauptet - wegen einer angeblichen Dokumentfälschung in der Türkei gesucht wird.

Es kann auch keinerlei sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.

1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:

Allgemeine politische Lage:

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Staatliche Repressionen:

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Kurden:

In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und insbesondere dem von ihm vorgelegten türkischen Nüfus.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF sowie zu seinen Angehörigen in Österreich und in der Türkei beruhen ebenso auf seinen Angaben.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:

2.2.1. Das Vorbringen des BF, er werde in der Türkei wegen zweier misslungener Ausreiseversuche mit gefälschten Dokumenten gesucht, erwies sich aus folgenden Gründen für unglaubwürdig und konnte somit nicht als Sachverhalt festgestellt werden:

Bereits ein Vergleich der Angaben des BF zu diesem Vorbringen vor dem BAA und in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG macht deutlich, dass es sich dabei lediglich um ein Konstrukt handeln kann. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung dezidiert an, er sei bereits im Jahr 2004 wegen seiner diesbezüglichen Probleme nach Istanbul geflohen und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt:

"Seit dem Vorfall mit der Dokumentfälschung im Jahr 2004 flüchtete ich nach Istanbul und versteckte mich dort.

...

"VR: Das heißt, ab 2004 haben Sie nur mehr in Istanbul gelebt? P:

Ja." (Verhandlungsschrift S. 6)

Vor dem BAA hatte der BF hingegen beispielsweise wörtlich noch folgendes zu Protokoll gegeben:

"Ich bin Kurde und stamme aus dem Dorf K., Bezirk Y., Provinz G., wo ich bis zu meinem erstmaligen Verlassen der Türkei im Mai 2009 im Wesentlichen mein gesamtes, bisheriges Leben verbracht habe." (AS. 127/129)

Auf Vorhalt seiner bereits in diesem grundlegenden Punkt äußerst widersprüchlichen Angaben stellte der BF in der Beschwerdeverhandlung seine bisherigen, klaren Angaben vor dem BAA in Abrede, was jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten ist, zumal seinerzeit vor dem BAA eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin fungierte, dem BF das Protokoll rückübersetzt wurde und er nichts zu beanstanden hatte.

Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben des BF hinsichtlich seines Aufenthaltsorts in der Türkei divergierten seine Angaben zu seinen angeblichen Problemen wegen der Dokumentfälschung auch in anderer Weise erheblich: So hatte der BF vor dem BAA noch angegeben, seine Probleme wegen der Dokumentfälschung hätten erst nach seiner Rückkehr aus Österreich im Jahr 2009 begonnen; konkret habe er erst im November 2009 von seinen Eltern erfahren, dass die Gendarmerie nach ihm suche (siehe z. B. AS. 129: "Es muss so im November 2009 gewesen sein, als ich mit meinen Eltern telefonierte und sie mir sagten, dass jetzt die Gendarmerie immer komme und sich nach mir erkundige"). Diese Angaben stehen zwar mit seinem ebenfalls vor dem BAA getätigten Angaben, wonach er bis zu seiner ersten Ausreise nach Österreich im Jahr 2009 im Heimatdorf gelebt habe, in Einklang; sie zeigen allerdings mit aller Deutlichkeit den unlösbaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung auf, wonach er sich wegen der Probleme in Zusammenhang mit der Dokumentfälschung bereits seit 2004 in Istanbul versteckt gehalten habe.

Dass der BF im Übrigen vor dem BAA ganz klar angegeben hat, seine Probleme in Zusammenhang mit der (2004 begangenen) Dokumentfälschung seien erst nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 2009 "virulent" geworden, ergibt sich auch aus anderen Passagen des Protokolls, aus denen eine wörtlich wiedergegeben sei:

"F: Warum sollte mehr als fünf Jahre nach Ihrer Tatbegehung bzw. einem bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren in der von Ihnen beschriebenen intensiven Weise begonnen werde, nach Ihnen zu suchen?

A: Ja, das frage ich mich auch. Vielleicht hat sich die Gesetzeslage geändert." (AS. 131).

Insofern ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Einwand des BF, er habe diese Angaben nie getätigt, als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Anzumerken ist zudem, dass der BF anlässlich seiner Asylantragstellung nach seiner ersten Einreise in Österreich im Jahr 2009 die angebliche Dokumentfälschung und daraus resultierende Probleme mit keinem Wort erwähnte (siehe insbesondere die relativ ausführlichen Angaben des BF zu seinen - damals gänzlich anderen - Fluchtgründen bei seiner Erstbefragung am 07.05.2009, AS. 37), was doch äußerst verwunderlich ist, will sich der BF aufgrund dieser Vorfälle seinen nunmehrigen Angaben zufolge bereits seit 2004 bis zu seiner Ausreise in Istanbul versteckt gehalten haben. Auch dies zeigt ganz klar auf, dass es sich beim Vorbringen des BF nur um ein (schlecht eingelerntes) Konstrukt handeln kann.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Angaben des BF an sich, denen zufolge die Gendarmerie seit 2004 (laut Version des BF in der Beschwerdeverhandlung) bzw. seit 2009 (laut Version vor dem BAA) etwa zweimal pro Woche zu seinen Eltern kommen und diese darüber hinaus quasi als Strafe dafür, dass sich der BF nicht stelle, alle zwei Wochen "anstelle" des BF mitnehmen würden, völlig unplausibel sind. So ist zu bedenken, dass die Ressourcen des Sicherheitsapparates nicht unbegrenzt sind und der Gendarmerie nach einigen "Besuchen" klar sein müsste, dass sich der BF nicht bei seinen Eltern aufhält. Darüber hinaus bestehen auch keine Berichte, denen zufolge es in der Türkei eine Form von "Sippenhaft" Angehöriger gibt, sodass die alle zwei Wochen stattfindende, "strafweise" Mitnahme der Eltern auch insofern jeder Glaubwürdigkeit entbehrt.

2.2.2. Auch dem vom BF am Beginn seines Verfahrens erstatteten Vorbringen, er habe die Türkei verlassen, da er sich einerseits der PKK hätte anschließen sollen und andererseits von ihm verlangt worden sei, Dorfschützer zu werden (AS. 19, 37), wobei er im Fall einer Rückkehr befürchte, von der einen oder der anderen Seite getötet zu werden (AS. 39), kann kein Glauben geschenkt werden.

In diesem Zusammenhang muss man sich nämlich zunächst vor Augen halten, dass der BF eigenen Angaben zufolge ja bereits im September 2009 aus Unzufriedenheit über seine Situation in Österreich wieder in die Türkei zurückkehrte, was indiziert, dass er subjektiv keine Todesangst haben konnte.

Vor allem aber wurde in der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handelt: Wie bereits oben dargestellt, gab der BF in der Beschwerdeverhandlung (in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BAA) an, er habe seit 2004 in Istanbul gelebt bzw. sich dort versteckt (Verhandlungsschrift S. 6). Bei seiner Asylantragstellung gab der BF jedoch an, er habe in seinem Heimatdorf als Hirte gearbeitet und sei - als er vor ca. eineinhalb Jahren (somit ungefähr Ende 2007) mit dem Vieh in den Bergen unterwegs gewesen sei, von Guerillas der PKK dahingehend angesprochen worden, dass er sich ihnen anschließen solle, wobei diese in weiterer Folge noch ca. 10 bis 15 Mal an ihn herangetreten seien und ihn schließlich mit dem Umbringen bedroht hätten; darüber hinaus sei er aber auch gleichzeitig seitens des Staates gedrängt worden, Dorfschützer zu werden (AS. 27). All das kann sich aber gar nicht ereignet haben, wenn der BF - wie er nunmehr in der Beschwerdeverhandlung angab - bereits seit 2004 in Istanbul lebte bzw. sich dort vor den Behörden wegen einer Dokumentfälschung versteckte.

Insgesamt hat sich der BF im Verfahren also zwei verschiedener Konstrukte bedient, die jedoch bereits denklogisch per se miteinander unvereinbar sind.

2.2.3. Zusammengefasst konnte der BF somit keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen; insbesondere kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

2.3. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass der BF in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter insbesondere seine Familie (Eltern, Brüder) verfügt, mit denen er auch telefonisch in Kontakt steht; im Verfahren sind keinerlei Umstände hervorgekommen, dass der BF nicht wieder bei seiner Familie leben könnte. Darüber hinaus ist der BF voll arbeitsfähig und hat bereits in der Türkei in der Landwirtschaft und zuletzt als Konditor gearbeitet, sodass auch nicht erhellt, warum der BF nicht durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt verdienen können sollte.

2.4. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Der BF trat den Quellen nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.

3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)

3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.

Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird - mag es sich auch um einen Angehörigen der Volksgruppe der Kurden handeln -, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach die Familie des BF (Eltern, Geschwister) in der Türkei lebt und wonach der BF arbeitsfähig ist und auch bereits in der Türkei erwerbstätig war. Vor diesem Hintergrund wird der BF in keine Notlage geraten, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden.

3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.

Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.4.3. Der BF reiste erstmals im Mai 2009 nach Österreich ein, verließ Österreich eigenen Angaben zufolge wieder im September 2009 und reiste im April 2010 neuerlich nach Österreich ein; seither hält er sich durchgehend hier auf. Insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aktuell somit knapp viereinhalb Jahre. Der BF lebt hier bei seiner Schwester bzw. deren Familie.

Ungeachtet der - zwar nicht äußerst langen, aber auch nicht unerheblichen - Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und des Umstands, dass er hier bei seiner Schwester lebt, ist die Rückehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären, und zwar aus folgenden Gründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF erst durch die Stellung eines Asylantrages seinen Aufenthalt in Österreich begründen konnte. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen.

Zudem sind beim BF keinerlei integrationsbegründende Schritte ersichtlich: So spricht der BF nur wenig Deutsch; der Versuch des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, dem BF zumindest einfache Fragen zu seinem Leben in Österreich ohne Beiziehung des Dolmetschers zu stellen, musste sogleich abgebrochen werden, da eine entsprechende Konversation nicht möglich war (siehe Verhandlungsschrift S. 3). Der BF hat nie einen Deutschkurs besucht, was doch auf einen mangelnden Integrationswillen schließen lässt.

Darüber hinaus ist der BF in Österreich - wenn auch mangels Beschäftigungsbewilligung - nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF ist somit nicht selbsterhaltungsfähig und sorgt derzeit seine Schwester für seine Unterkunft und Verpflegung, wobei der BF selbst angab, dass auch dies nicht einfach sei, da sich seine Schwester und ihr Mann in einer schwierigen finanziellen Lage befinden würden, zumal deren Firma in Konkurs gegangen sei (Verhandlungsschrift S. 4).

Im Übrigen ist auch die familiäre Bindung des (erwachsenen) BF zu seiner (erwachsenen) Schwester in Form der gemeinsamen Wohnsitznahme, Verpflegung und (geringfügiger) finanzieller Zuwendungen (etwa, wie vom BF angegeben, zum Zweck des Kaufs von Zigaretten) nicht als derart gravierend anzusehen, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, wobei auch anzumerken ist, dass sich die Schwester des BF bereits seit 2006 in Österreich aufhält, sodass jedenfalls während der letzten Jahre des Aufenthalts des BF in der Türkei kein gemeinsames Familienleben mit seiner Schwester mehr bestand.

In Anbetracht all dieser Umstände vermag am Ergebnis der Interessenabwägung auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verfahrensdauer dem BF abgesehen von seinem kurzen, zwischenzeitigen Aufenthalt in der Türkei nicht zur Last gelegt werden kann.

Zudem hat der BF den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde, die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und wo auch seine übrigen Angehörigen leben, mit denen er telefonisch in Kontakt steht.

Da sich im gegenständlichen Fall somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ging es hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz darum, im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, ob der BF die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte oder nicht; es traten aber keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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