W213 2000457-1•BVwG W213 2000457-1
W213 2000457-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2014
Arbeitsplatzbeschreibung, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>Feststellungsmangel, Leistungskalkül
W 213 2000457-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Michaela POPPER - PRANDSTÖTTER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am 24.9.1968, vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, vom 6.5.2013, GZ. PMS/PMT-625397/11-A08, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) beschlossen
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß §28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 5.7.2011 hat die Personaladministration und -verrechnung West der Österreichischen Post AG die belangte Behörde ersucht hinsichtlich der Beschwerdeführerin (BF) ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG einzuleiten und eine Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zu veranlassen. Als Begründung wurde angeführt, dass die BF seit 21.4.2011 durchgehend im Krankenstand sei. Im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs habe sie am 30.6.2011 ärztliche Atteste von XXXX (FA für Psychiatrie) und XXXX (FA für Orthopädie) vorgelegt. Aus dem psychiatrischen Attest gehe hervor, dass die BF seit Herbst 2010 an einer depressiven Episode (F32.2) leide und diese medikamentös behandelt werde. Ferner sie bis 26.8.2011 krank geschrieben. Im orthopädischen Attest werde festgestellt, dass die BF durch die Verwendung der erforderlichen Sicherheitsschuhe an unerträglichen Belastungsschmerzen beider Füße leide. Ferner habe sie eine Zuweisung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) für einen Genesungsaufenthalt im Therapiezentrum Buchenberg in Waidhofen/Ybbs in der Zeit von 4.8. bis 25.8.2011 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 5.7.2011 wurde in weiterer Folge die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der BF ersucht.
Am 19.9.2011 wurde bekannt, dass die BF im Oktober/November 2011 einen weiteren Reha-Aufenthalt in Lans plane.
Mit Schreiben vom 15.9.2011 erstattete die PVA eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes in der eine depressive Episode, Lumbalgie, Adipositas per magna, Zustand nach dreimaliger Hasenschartenoperation und Verdacht auf Epicondylitis humeri (links) als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit diagnostiziert wurden. Eine leistungskalkülrelevante Besserung wurde als möglich erachtet. Allerdings wurde angemerkt, dass keine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil vorgelegt worden sei und deshalb keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Ferner fehle die erforderliche fachärztliche Feststellung einer sehr hohen auf das Kalkül bezogenen Besserungswahrscheinlichkeit. Somit seien in der Gesamtkonstellation keine Rehabilitationsmaßnahmen vor Pension zu veranlassen. Bei der Beurteilung des Gesamtrestleistungskalküls wurde festgestellt, dass die BF nicht mehr in der Lage sei mittlere bis schwere körperliche Beanspruchungen, fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen sowie Tätigkeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu bewältigen.
Mit E-Mail vom 21.9.2011 veranlasste die belangte Behörde Erhebungen, ob im Bereich der Dienstbehörde der BF ein Arbeitsplatz Code 0835-Fachpostverteildienst, frei und nachzubesetzen sei. Dabei ergab sich, dass kein derartiger Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Mit Schreiben vom 6.10.2011 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs seitens der belangten Behörde die obzitierte Stellungnahme der PVA zur Kenntnis gebracht und ihr eröffnet, dass auf Grund der Stellungnahme des chefärzlichen Dienstes der PVA und der sonstigen ärztliche Aussagen davon auszugehen sei, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer, ihrer dienstlichen Stellung entsprechender gleichwertige Arbeitsplatz könne ihr im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden, weshalb ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragte die BF die Einstellung des gegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens und führte aus, dass sie sich zwar wegen eines psychischen Erschöpfungszustandes im Krankenstand befinde, dieser aber befristet sei und ihr aus fachärztlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit nach Vorliegen des entsprechenden Kurbefundes wieder in Aussicht gestellt sei. Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 15.9.2011 gehe hervor, dass sie im Gesamtleistungskalkül grundsätzlich alle Anforderungen erziele, die für ihren Arbeitsplatz in der Briefverteilung des LZ XXXX maßgeblich seien. Es sei zwar Arbeit im Nacht- bzw. Schichtdienst als nicht mehr zutreffend bescheinigt worden, doch seien seit den Dienstzeitänderungen im April 2011 ohnehin alle Beschäftigten gehalten in den Tagdienst zu wechseln, weshalb auch diese Einschränkung unproblematisch sei. Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes liege keine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil zu Grunde. Wäre dies erfolgt, hätte sich ihre Dienstfähigkeit zweifelsfrei bestätigt, zumal ihr auch ohne diese entscheidende Beurteilungsgrundlage eine sehr hohe Besserungswahrscheinlichkeit attestiert worden sei.
Am 15.11.2011 ersuchte die belangte Behörde die PVA unter Anschluss eines Anforderungsprofils ihre Stellungnahme vom 15.9.2011 dahingehend zu ergänzen, dass auszuführen sei, durch welche Maßnahmen bzw. innerhalb welchen Zeitraums die Wahrscheinlichkeit einer Besserung gegeben wäre.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2011 teilte die PVA mit, dass das Anforderungsprofil vor allem hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit sowie Nacht- und Schichtarbeit nicht vollständig erreicht werde. Eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten werde empfohlen, wobei die Besserungswahrscheinlichkeit in der Gesamtkonstellation nicht ausreichend abgeschätzt werden könne, hinsichtlich des vorliegenden Anforderungsprofils aber allenfalls mittelgradig sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2011 wurde BF von der ergänzenden Stellungnahme in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass sie derzeit nicht in der Lage sei die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer Arbeitsplatz, der ihrem verbliebenen Leistungskalkül und ihrer dienstrechtlichen Stellung entspreche stehe nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die Möglichkeit durch geeignete Behandlungsmaßnahmen eine Besserung ihres Gesundheitszustandes bzw. die Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit zu erreichen, wurde ihr unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 51 und 51 BDG aufgetragen sich entsprechenden ärztlichen Therapien zu unterziehen und dies durch Vorlage ärztliche Bestätigungen nachzuweisen. Ferner wurde ihr aufgetragen erstmals drei Monate nach Zustellung des in Rede stehenden Schreibens und in Folge im Abstand jeweils drei Monaten die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen.
Am 26.11.2012 beauftragte die belangte Behörde die PVA mit einer aktuellen Nachuntersuchung der BF und um neuerliche Erstellung eines Gesamtrestleistungskalküls.
Die PVA veranlasste in weiterer Folge eine Untersuchung in ihrer fachärztlichen Begutachtungsstation, wobei jeweils ein Facharzt aus den Bereichen Unfallchirurgie, Innere Medizin und Psychiatrie beigezogen wurde. In der abschließenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes wurden als Hauptursachen für die Minderung der Dienstfähigkeit ein Tennisellbogen rechts, ein aspektmäßiger Meniskuschaden am rechten Kniegelenk, Übergewicht, eine depressive Episode (derzeit in Remission), Primär Adipositas - BMI 36, Sinustachycardie, ein berichtetes Reizdarmsyndrom und eine zweimalige Magenbandimplantation diagnostiziert. Das Restleistungskalkül erreiche das Anforderungsprofil.
Die belangte Behörde wies mit Schreiben vom 14.2.2013 darauf hin, dass nach dem Gesamtleistungskalkül das geistiges Leistungsvermögen "einfach", die körperliche Belastbarkeit ständig "mittel" und fallweise "schwer" sei. Grobarbeiten seien rechts lediglich fallweise möglich. Der Arbeitsplatz der BF "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" erfordere jedoch ein verantwortungsvolles("schwieriges") geistiges Leistungsvermögen, eine zumindest halbzeitig körperlich "schwere" Belastbarkeit sowie die Arm- und Handbeweglichkeit im normalen Ausmaß. Da somit das Anforderungsprofil nicht erfüllt war, wurde eine ergänzende Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes beauftragt, wobei mitzuteilen war ob bzw. in welchem Zeitraum und Ausmaß in den angesprochenen Bereichen eine leistungskalkülsrelevante Besserung möglich sei.
Mit Schreiben vom 27.2.2013 wurde seitens des chefärztlichen Dienstes der PVA bekräftigt, dass bei der BF "fallweise schwere körperliche Belastbarkeit" konstatiert wurde. Das Restleistungskalkül entspreche daher dem Anforderungsprofil. Dass Grobarbeiten rechts fallweise möglich seien widerspreche dieser Einschätzung beim körperlichen Leistungsvermögen aus arbeitsmedizinischer und physiologischer Sicht nicht. Das "schwierige geistige Leistungsvermögen" sei im Anforderungsprofil nicht ersichtlich gewesen. Arm- und Handbeweglichkeit seien im normalen Ausmaß gegeben, die Einschränkungen ergäben sich aus prophylaktischer Sicht. Fallweise schwere Heb- und Trageleistungen seien ausdrücklich laut fachärztlicher Stellungnahme möglich.
Seitens der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass die BF nur mehr die Anforderungen eines Arbeitsplatzes Code 0835 Fachpostverteildienst erfülle. Mit E-Mail vom 27.3.2013 wurde eine Erhebung bezüglich freier derartiger Arbeitsplätze veranlasst, die jedoch ergebnislos verlief. Mit Schreiben vom 15.4.2013 wurde der BF seitens der belangten Behörde Parteiengehör gewährt, wobei ihr das Gutachten der PVA vom 27.2.2013 zur Kenntnis gebracht wurde und ihr eröffnet wurde, dass beabsichtigt sei sie in den Ruhestand zu versetzen weil sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne und ein anderer, ihrer dienstrechtlichen Stellung gleichwertiger Arbeitsplatz nicht verfügbar sei.
Die BF brachte mit Schreiben vom 29.4.2014 vor, dass die Feststellung der belangten Behörde, sie könne ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen, weil sie geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht mehr leisten könne, entschieden zurückgewiesen werde, da geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten in keinem Zusammenhang mit ihrer Aufgabenbeschreibung als Vorsortierkraft im LZ XXXX stünden. Das vorgelegte Anforderungsprofil betreffend Gesamtrestleistungskalkül bzw. die diesbezüglichen Feststellungen durch den chefärztlichen Dienst der PVA nehme keinen Bezug auf ihre tatsächlichen Aufgaben. Ferner werde vom chefärztlichen Dienst der PVA ausdrücklich festgehalten, dass
fallweise schwere Belastbarkeit dem Restleistungskalkül entspreche;
das schwierige geistige Leistungsvermögen im Anforderungsprofil nicht ersichtlich sei;
Arm- und Handbeweglichkeit in normalem Ausmaß gegeben seien;
fallweise schwere Heb- und Trageleistungen ausdrücklich möglich seien und
das Grobarbeiten rechts möglich seien und dies der Einschätzung des körperlichen Leistungsvermögens aus arbeitsmedizinischer und physiologischer Sicht nicht widerspreche.
Sie sei am 19.4.2012 Gesund geschrieben worden, stimme einer Ruhestandsversetzung nicht zu und wolle zum nächstmöglichen Zeitpunkt ihren Dienst wieder antreten.
Die belangte Behörde erließ in der Folge am 6.5.2013 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie werden gemäß § 14 Absatz 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333 in der am 31.2.2011 geltenden Fassung von Amts wegen mit Ablauf des 30.6.2013 in den Ruhestand versetzt."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich die BF seit 21.4.2011 durchgehend im Krankenstand befinde und daher am 21.9.2011 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 30.1.2013 und aller vorhandenen Unterlagen zu Folge sei die BF nicht mehr in der Lage die Anforderungen ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihr geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA käme für die BF von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden und ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätzen nur mehr die Tätigkeit im "Fachpostverteildienst Code 0835" in Betracht. Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen habe jedoch ergeben, dass ein solcher freier bzw. in nächster Zeit frei werdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Die BF sei nach dem vorliegenden Beweisergebnis dauernd dienstunfähig und daher gemäß § 14 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Vertreter Berufung, wobei als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Sie beantragte den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben bzw. abzuändern und das Verfahren einzustellen. In eventu beantragte sie ferner den bekämpften Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde gerügt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA stütze. Allerdings sei diese von einer Fachärztin für Innere Medizin gefertigt. Diese sei weder in der Lage gutachtliche Aussagen in den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie oder Orthopädie zu machen noch ein Gesamtleistungskalkül aus diesen Fachbereichen zu erstellen. Es hätten daher Fachärzte aus den Bereichen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie jeweils ein Gutachten erstellen müssen. Wenn im Gesamtrestleistungskalkül vom 30.1.2013 angegeben werde, dass die BF in der Lage sei geistig einfache Tätigkeiten auszuüben, sei dem entgegenzuhalten, dass auch die Einschätzung des geistigen Leistungsvermögens der BF nicht in den Fachbereich der Inneren Medizin falle. Untersuchungsergebnisse von einschlägigen Fachärzten würden bis dato fehlen. Wenn in der Begründung des bekämpften Bescheides auf "alle vorhandenen Unterlagen" verwiesen werde, bleibe völlig unklar welche Unterlagen dies sein sollen. Der BF sei daher auch nicht die Möglichkeit eröffnet worden, diese einzusehen bzw. dazu Stellung zu nehmen. Ebenso sei der BF keine Arbeitsplatzbeschreibung zur Verfügung gestellt worden, aus der ersichtlich gewesen wäre welches Gesamtleistungskalkül/Anforderungsprofil sie hätte erfüllen müssen.
Da der BF dadurch keine Möglichkeit gegeben worden sei dazu Stellung zu nehmen, sei die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Ferner gehe aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor welche Codierung der Arbeitsplatz der BF habe. Es sei daher unklar ob das vom chefärztlichen Dienst angegebene Gesamtleistungskalkül mit der Arbeitsplatzbeschreibung der BF verglichen wurde. Auch in diesem Punkt sei der BF kein Parteiengehör gewährt worden bzw. sei die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Es habe sowohl während des Krankenstandes der BF als auch seit ihrer Gesundschreibung im April mehrfach freie Arbeitsplätze gegeben, die mit der BF besetzt hätten werden können. Aus nicht nach vollziehbaren Gründen sei dies nicht geschehen.
Die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde wurde dahingehend gerügt, dass ihr Leistungskalkül, welches in der Stellungnahme chefärztlichen Dienstes der PVA vom 30.1.2013 angenommen wurde, unrichtig sei. Aufgrund des tatsächlichen Leistungskalküls der BF sei diese sehr wohl in der Lage ihre bisherige Tätigkeit (Reinigungskraft mit PT 8-Verwendungszulage. Tätigkeiten in der Beutelsammelstelle, Briefträgerin, Paketzustellung, Briefverteilung im VZ XXXX) nach wie vor auszuüben. Diesbezüglich seien orthopädische und neurologische/psychiatrische Gutachten einzuholen.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird festgehalten, dass die BF ihre dienstliche Aufgaben sowohl auf ihrem ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz als auch auf einem tauglichen Verweisungsarbeitsplatz erfüllen könne. Sie befinde sich nicht im Krankenstand, sondern werde von der belangten Behörde - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht zum Dienst gelassen. Ein Vergleich der Leistungskalküle vom 14.9.2011 und vom 30.1.2013 zeige eine Verbesserung zum 30.1.2013. Die Voraussetzungen des § 14 BDG seien daher nicht gegeben.
Es habe bereits während des Krankenstandes der BF aber auch nach ihrer Gesundschreibung im April 2012 - seither sei sie vom Dienst freigestellt - mehrfach nichtbesetzte Arbeitsplätze in der unmittelbaren Nähe der BF gegeben, deren Anforderungen sie auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit hätte erfüllen können und die ihr in persönlicher, sozialer und familiärer Hinsicht zumutbar gewesen wären. Dabei habe es sich um 27 Positionen in der Verwaltung (Finanzen, Kommunikation und Marketing) sowie 77 Voll- und Teilzeitstellen im Verteilerzentrum sowie in der Brief- und Paketzustellung gehandelt.
Es sei unrichtig, dass für die BF nur ein Verweisungsarbeitsplatz mit Code 0835 - Fachpostverteilung in Betracht komme sei dies nicht nachvollziehbar. Die BF habe die Grundausbildungen 1/Grundausbildung D absolviert und sei in ihrer gesamten beruflichen Laufbahn auch dementsprechend eingesetzt worden. Sie besitze einen Führerschein und habe auch Bonuszahlungen für ausgezeichnete Arbeitsleistung erhalten. Aus der nach wie vor in Geltung stehenden Postzuordnungsverordnung 2002 würden sich für die BF aufgrund ihres tatsächlichen Leistungskalküls eine Fülle von Einsatzmöglichkeiten ergeben, die in PT 4, PT 5, PT 6, PT 8 und PT 9 mit entsprechender Verwendungszulage entlohnt werden könnten.
Die BF sei im April 2001 in das VZ XXXX versetzt worden. Seither habe es viele Veränderungen im Arbeitsaufwand im Ablauf der Verteilungstätigkeit gegeben. Auch die geistigen und körperlichen Anforderungen hätten sich verändert. Dennoch sei es seit dieser Zeit nie zu einer Evaluierung der Evaluierung der Arbeitsplätze bzw. zu einer Aktualisierung der Arbeitsplatzbeschreibungen und der damit verbundenen Anforderungsprofile gekommen. Die belangte Behörde habe sich daher auf ein willkürlich erstelltes Anforderungsprofil gestützt. Festgehalten werde, dass die belangte Behörde schon auf Grund arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet gewesen die in ihrem Bereich befindlichen Arbeitsplätze zu evaluieren und so auch die entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen bzw. Anforderungsprofile auf aktuellem Stand zu halten.
Hinzu komme, dass auch aus dem Schreiben der PVA vom 27.2.2013 hervorgehe, dass der BF Grobarbeiten rechts fallweise möglich wären und dies der arbeitsmedizinischen und physiologischen Einschätzung ihres körperlichen Leistungsvermögens nicht widerspreche. Das schwierige geistige Leistungsvermögen sei im von der Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Anforderungsprofil nicht ersichtlich.
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass erst nach einer zeitnahen Evaluierung darauf aufbauend eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung bzw. ein aktuelles Anforderungsprofil zu erstellen sei. Dann erst könne auf Grundlage von aktuellen fachärztlichen Gutachten aus den Bereichen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 14 BDG vorliegen. Ferner sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen welche Aufgaben die BF auf ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen gehabt habe, damit sei es auch nicht möglich die in den chefärztlichen Stellungnahmen angestellten Vergleiche des Gesundheitszustandes der BF mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu überprüfen.
Nach Einlangen der Berufung beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.8.2013 die PVA mit einer neuerlichen Begutachtung der BF um deren derzeitige Leistungsfähigkeit festzustellen. Dabei wurde - im Hinblick auf die Berufungsausführungen - die Durchführung einer orthopädischen und einer neurologisch/psychiatrischen Begutachtung angeregt.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 7.11.2013 wurde - aufbauend auf ein orthopädisches und ein neurologisches/psychiatrisches Gutachten - ausgeführt, dass die BF im "Status post Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion" sei. Ihr Allgemeinzustand sei gut. Hinsichtlich des Bewegungs- und Stützapparates weise sie einen dem Alter entsprechenden normalen Funktionsbefund auf. Ihr Kräftezustand sei gut. Im Jahre 2007 sei ihr ein Magenband implantiert worden. Sie habe einen BMI von 36. Eine leistungskalkülrelevante Besserung sei möglich, wobei gegebenenfalls eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten empfohlen wurde. Das Restleistungskalkül entspreche nur im Punkt Hebe- und Tragleistungen nicht vollständig dem Anforderungsprofil.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die am 24.9.1968 geborene BF steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrem mit 21.4.2011 beginnenden Krankenstand im fachlichen Hilfsdienst/Logistik im Briefzentrum XXXX tätig.
Am 21.4.2011 trat die BF in den Krankenstand, wobei aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten hervorging, dass sie an einer depressiven Episode litt, die medikamentös behandelt wurde. Ferner wurde ihr durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ein Kuraufenthalt bewilligt. Darüber hinaus wurde in einem Attest eines Facharztes für Orthopädie festgestellt, dass die BF durch die Verwendung von Sicherheitsschuhen an unerträglichen Belastungsschmerzen beider Füße litt und die Verwendung besser verträglichen Sicherheitsschuhwerks empfohlen.
Am 1.9.2011 wurde die BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie von einem Facharzt für Unfallchirurgie untersucht. Die Ergebnisse wurden in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes der PVA vom 15.9.2011 zusammengefasst. Dabei wurden als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit eine depressive Episode, Lumbalgie, Adipositas per magna, Verdacht auf Epicondylitis humeri links und der Zustand nach drei Hasenschartenoperationen diagnostiziert. Eine leistungskalkülrelevante Besserung wurde für möglich erachtet, wobei angemerkt wurde, dass seitens der belangten Behörde keine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil vorgelegt wurde. In der Folge wurde durch die belangte Behörde ein Anforderungsprofils für "0841 fachlicher Hilfsdienst/Logistik (PT8/-) Stand: Jänner 2006" übermittelt, das im Wesentlichen nachstehenden Inhalt hat:
Körperliche Beanspruchung: mittel bis schwer
Arbeitshaltung: überwiegend Stehen und Gehen
Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen:
verantwortungsvoll
Auffassungsgabe: durchschnittlich
Konzentrationsfähigkeit: durchschnittlich
Hebe- und Trageleistung: überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer
Arbeitsauslastung/Arbeitsrhytmus/Zeitdruck: unter durchschnittlichem Zeitdruck
Tätigkeit wird ausgeübt: hauptsächlich in geschlossenen Räumen
Erschwernisse: Staubhältige Luft, nicht ständig temperierter Arbeitsraum/Zuglufteinwirkung, produktionsbedingte Staubentwicklung
Diensteinteilung: Tag- und Nachtdienst
Dienstabschnitte: Zum Teil über neun Stunden
Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in normalem Ausmaß
Anforderung an die Feinmotorik: In normalem Ausmaß
Bücken/Strecken: Häufig
Erforderliche Sehleistung: Normale
Erforderliche Gehörleistung: Normale
Erforderliche Sprechkontakte: Wenige
Soziale Anforderungen: Kein Kundenverkehr, Tätigkeit in Arbeitsgruppe.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21.11.2011 eine ergänzende chefärztliche Stellungnahme der PVA abgegeben, in der festgestellt wurde, dass die BF das Anforderungsprofil vor allem hinsichtlich körperlicher Belastbarkeit sowie Nachtarbeit und Zeitdruck nicht vollständig erreiche und eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten empfohlen.
Am 19.4. 2012 wurde die BF wieder Gesund geschrieben.
Am 17.1.2013 wurde die BF in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA neuerlich von einem Facharzt für Unfallchirurgie und einem Facharzt für Psychiatrie untersucht. Die Ergebnisse wurden in der chefärztlichen Stellungnahme vom 31.1.2013 zusammengefasst. Als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit wurden ein Tennisellbogen links, ein aspektmäßiger Meniskusschaden am rechten Knie, Übergewicht, Zustand nach depressiver Episode (derzeit in Remission), Primäradipositas-BMI 36, Zustand nach zweimaliger Magenbandimplantation und Sinustachycardie diagnostiziert. Ferner wurde festgestellt, dass das Restleistungskalkül das Anforderungsprofil erreicht. In der ergänzenden chefärztlichen Stellungnahme vom 27.2.2013 wurde festgestellt, dass die festgestellte fallweise schwere körperliche Belastbarkeit der BF dem Anforderungsprofil entspreche. Dem widerspreche es aus arbeitsmedizinischer und physiologischer Sicht auch nicht, dass Grobarbeiten rechts fallweise möglich seien. Das von der belangten Behörde geforderte schwierige geistige Leistungsvermögen sei im Anforderungsprofil nicht ersichtlich gewesen. Arm- und Handbeweglichkeit sei im normalen Ausmaß gegeben. Fallweise schwere Heb- und Trageleistungen seien nach fachgutachtlicher Stellungnahme möglich.
Nach Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides wurde die BF am 23.10.2013 im Hinblick auf das Berufungsvorbringen in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der PVA durch einen Facharzt für Orthopädie und einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. In der zusammenfassenden chefärztlichen Stellungnahme vom 7.11.2013 werden unter Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nachstehende Diagnosen gestellt:
Status post Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, gegenwärtig guter Allgemeinzustand; im Wesentlichen dem Alter entsprechender normaler Funktionszustand seitens des Bewegungs- und Stützapparates; guter Kräftezustand, Zustand nach Magenbandimplantation 2007 - aktuell BMI 36.
Eine leistungskalkülrelevante Besserung sei möglich. Angemerkt wird, dass das Restleistungskalkül im Punkt Hebe- und Trageleistungen nicht vollständig dem Anforderungsprofil entspreche.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Im Einzelnen ist festzuhalten, dass unklar bleibt, auf welchem Arbeitsplatz die BF tatsächlich zuletzt verwendet wurde. Dem gegenständlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde ein Anforderungsprofil für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Code 0841 Fachlicher Hilfsdienst Logistik mit Stand Jänner 2006 zu Grunde gelegt. Demgegenüber scheint im Personalstammblatt der BF mit Stichtag 5.7.2011 der Dauerverwendungscode 0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik auf. Gesichert ist lediglich, dass die BF im Briefzentrum XXXX bei Salzburg beschäftigt war.
Die gesundheitliche Verfassung der BF ergibt sich aus den von der PVA durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen. Da ihre Aussage in der Stellungnahme vom 29.4.2013, sie sei am 19.4.2012 gesundgeschrieben worden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde, kann dieser Umstand als festgestellt gelten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 BDG lautet:
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/0148).
Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall geht weder aus dem Inhalt des bekämpften Bescheides noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor welchen konkreten Arbeitsplatz die BF innehatte, da im Personalstammblatt der BF mit Stichtag 5.7.2011 die Stammplanstelle 00045275, Dauerverwendungscode 0842 (Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik) im Briefzentrum XXXX aufscheint. Hingegen wurde der Begutachtung des Gesundheitszustandes der BF durch die PVA ein Anforderungsprofil Code 0841 (Fachlicher Hilfsdienst/Logistik (PT8/- ; Stand Jänner 2006) zu Grunde gelegt. Völlig unterlassen hat es die belangte Behörde sich mit den konkreten Aufgaben an diesem Arbeitsplatz inhaltlich auseinanderzusetzen. Die pauschale Aussage, der BF seien "geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten" nicht mehr möglich ist keine taugliche Grundlage, um eine fundierte Beurteilung der Dienstfähigkeit der BF zu ermöglichen, zumal dem gegenständlichen Verfahren auch keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt wurde. Da die belangte Behörde keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben der BF auf ihrem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen hat, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. hiezu VwGH, 4.9.2012, GZ. 2012/12/0031)
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht gegeben sind. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen der BF war daher nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben der BF auf dem zuletzt von ihr inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist - wie oben dargestellt - so mangelhaft, dass eine mündliche Verhandlung mit der BF unvermeidlich erscheint (vgl. hiezu VwGH, 25.6.1986,/86/01/0057 und 19.11.2009, 2008/07/0177 und die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Wenn auch die obzitierten Entscheidungen des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG ergangen sind, erscheinen die darin enthaltenen Erwägungen auch für den vorliegenden Fall maßgeblich, da § 28 Abs.3 VwGVG nur das Unterlassen von wesentlichen Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde als Tatbestandsvoraussetzung für die Zurückverweisung statuiert, während in der obzitierten Judikatur des VwGH auf das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Im vorliegenden Fall ist aber das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde so mangelhaft, dass auch nach der in diesem Punkt strengeren Norm des § 66 Abs. 2 AVG mit der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen gewesen wäre.
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