W173 1436508-1•BVwG W173 1436508-1
W173 1436508-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2014
Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W173 1436508-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.7.2013, Zahl: 12 16.661-BAE, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 14.11.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 16.11.2012 an, als Schiit der ethnischen Gruppe der Hazaren anzugehören. Seine Eltern hätten im Dorf XXXX in XXXX (Afghanistan) gewohnt, in welchem sich die Gruppen "XXXX" und "XXXX" bekämpft hätten. Sein Vater sei für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht worden und habe die Familie des Verstorbenen Rache an dem Beschwerdeführer sowie seinem Vater geschworen. Sein Vater sei bereits seit 2 Jahren verschollen und wisse der Beschwerdeführer nicht, ob er noch am Leben sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da er um sein Leben fürchte.
Er brachte weiters vor, dass er seine Reise Mitte Oktober in XXXX (Afghanistan) begonnen habe und illegal mit Schlepperunterstützung in das Bundegebiet eingereist sei. Organisiert habe die Reise sein Onkel, die 12.000 USD gekostet habe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er um sein Leben.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 12.6.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dorf XXXX geboren sei und dort die Schule besucht habe. Im Jahr 2003 sei er mit seiner Schwester sowie seiner Mutter nach XXXX (Afghanistan) zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen, weil sich sein Vater zum damaligen Zeitpunkt im Iran befunden habe. 2008 sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran gezogen, wo sie bis Mitte 2011 gelebt hätten, bis sie nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Dort hätten sie dann wieder bei dem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt, doch sei der Beschwerdeführer manchmal nach XXXX gefahren, um nach den Grundstücken der Familie zu schauen. Eines Tages sei er dort bedroht worden, sodass er bis zur Ausreise aus Afghanistan bei seinem Onkel in XXXX geblieben sei.
Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater verschollen gewesen sei, als er mit seiner Mutter sowie seiner Schwester nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Sein Vater sei bereits zuvor vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Vor drei Monaten habe der Beschwerdeführer von einer Nachbarin seiner im Iran geborenen und dort lebenden Ehefrau erfahren, dass sein Vater in Russland leben würde.
In Afghanistan habe die Familie zuerst vom Geld des Vaters und später von Ersparnissen gelebt. Der Beschwerdeführer selbst habe auch als Hilfsarbeiter gearbeitet, seine Mutter als Reinigungskraft und der Onkel habe eine eigene Landwirtschaft.
Ergänzend zu den in der Erstbefragung gemachten Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Mitglied der Partei "XXXX" gewesen sei und es vor etwa 20 Jahren im Gebiet XXXX Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern der Gruppe "XXXX" und jenen der Gruppe "XXXX" gegeben habe. Sein Vater sei für alle bei den Auseinandersetzungen getöteten Personen verantwortlich gemacht worden, weil sie einen Schuldigen gebraucht hätten. Seinem Vater sei nach Austritt aus der Gruppe "XXXX" (vor seiner Ausreise in den Iran) vorgeworfen worden, ungläubig zu sein. Weiters habe die Gruppe dafür gesorgt, dass auch die Gruppe "XXXX" gegen seinen Vater gewesen sei. Es sei dann unmöglich für die Familie gewesen, weiter dort zu leben. Der Beschwerdeführer wiederholte weiters die bereits in der Erstbefragung gemachten Angaben, dass er aufgrund seines Vaters verfolgt worden sei und die Familie des Getöteten Rache an ihm nehmen wolle. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstatten können, weil diese Gruppen sowohl für die Regierung als auch für die Taliban arbeiten würden und er kein Vertrauen zur Polizei gehabt hätte.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Afghanistan weder inhaftiert noch festgenommen worden sei, er keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt hätte, kein Mitglied einer Partei gewesen sei und nicht wegen seiner politischen Überzeugung oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei.
Die Gruppen "XXXX" und "XXXX" seien Mudjaheddin-Gruppen mit islamistischen Zielen und seien - soweit er wisse - alle Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazaren. Welche Ziele diese verfolgen würden wisse er nicht, vielleicht Sklaverei oder Töten. Bei seiner Geburt sei sein Vater bereits Mitglied bei der Gruppe "XXXX" gewesen. Dieser habe keine höhere Funktion innegehabt. Bevor der Beschwerdeführer (2008) in den Iran ausgewandert sei, sei XXXX im Machtbereich der Gruppe "XXXX" gelegen und auch heute noch habe die Gruppe "XXXX" im Dorf das Sagen. Im Bezirk XXXX hieße der Vorsitzende der "XXXX" XXXX und über diesem stehe ein Mann namens XXXX; den Anführer der "XXXX" kenne er nicht.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass überall bekannt sei, dass die Familie des getöteten XXXX an ihm Rache nehmen wolle. Dies hätten ihm sowohl sein Vater als auch sein Onkel gesagt und sei sein Vater auch aus diesem Grund aus Afghanistan weggegangen, obwohl die Familie Grundstücke in XXXX gehabt hätte.
Als der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung aus dem Iran in XXXX gelebt habe, sei er zwei Mal nach XXXX gefahren, um nach den Grundstücken zu sehen. Beim ersten Mal habe man ihm am Markt gesagt, dass es wegen seinem Vater schwer werden würde, dort zu leben. Beim zweiten Mal habe jemand versucht, das Taxi anzuhalten und sei der Fahrer dann davongefahren; ob die Person von den "XXXX" oder den "XXXX" gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Onkel habe dann unbeteiligte Personen zur Erkundung nach XXXX geschickt und habe man diesen gesagt, dass der Beschwerdeführer auf keinen Fall mit seiner Mutter und seiner Schwester dorthin kommen solle. Danach sei er ein weiteres halbes Jahr bei Freunden seines Onkels in XXXX geblieben, bevor er geflüchtet sei. Er habe auch nicht für immer in XXXX bleiben können und in Kabul könne er auch nicht leben, weil er Angst davor hätte, von den "XXXX" gefunden zu werden.
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan entweder von der Gruppe der "XXXX" - weil sein Vater die Gruppe verlassen hätte und ihm die Schuld für die zwanzig Jahre zurückliegenden Auseinandersetzungen gegeben worden sei - oder von der Familie des getöteten XXXX getötet würde.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einsichtnahme in die Länderfeststellungen und bestätigte auf Nachfrage der belangten Behörde, alles Asylrelevante vorgebracht zu haben. Außerdem bestätigte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher die Richtigkeit der Niederschrift.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 2.7.2013, Zahl 12 16.661-BAE, zugestellt am 3.7.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Zif 13 AsylG 2005 idgF nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF (in der Folge AsylG) mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und schiitischer Hazare sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer Verfolgung wegen der Mitgliedschaft seines Vaters zur "XXXX" ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, weil im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen der "XXXX" und der "XXXX" Personen getötet worden seien und sein Vater dafür verantwortlich gemacht werde. Weiters stellt das Bundesasylamt fest, dass dem Beschwerdeführer eine gegenwärtige Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei und keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Für gesunde, mobile und arbeitsfähige Männer sei es im Fall der Rückkehr nach Afghanistan möglich, in Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat beispielsweise durch Hilfsarbeit am Bau oder durch sonstige Gelegenheitsarbeiten Einkommen zu erzielen. Dies sei selbst dann der Fall, wenn über kein nennenswertes Vermögen und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt würde.
Außerdem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über familiäre oder sonstige schützenswerte private/soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge und haben keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden. Darüber hinaus trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründet das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorginge, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sei, nicht hätten festgestellt werden können.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters zur Gruppe "XXXX" einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein bzw. die Behauptung, dass die Familie einer getöteten Person namens XXXX an ihm Rache nehmen wolle, sei nur allgemein in den Raum gestellt worden, ohne dies konkret zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit habe dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden können. Im Hinblick auf Ungereimtheiten des Vorbringens sei das Bundesasylamt der Ansicht, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen seinem Vater bis zur Ausreise aufgrund von Auseinandersetzungen, die vor etwa zwanzig Jahren stattgefunden hätten, einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zumal er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal geboren gewesen sei. Weiters habe der Vater keine höhere Funktion innerhalb der "XXXX" bekleidet, weshalb unglaubwürdig sei, dass er für die getöteten Personen verantwortlich gemacht worden sei. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer bis 2003 in XXXX aufgehalten, ohne dass es irgendwelche Vorfälle gegeben hätte. Außerdem sei unglaubwürdig, dass die "XXXX" den Beschwerdeführer überall finden könnten, da sie ihn in diesem Fall bereits in den letzten zwanzig Jahren in XXXX oder XXXX gefunden hätten. Schlussendlich entbehre es bei tatsächlich bestehender individueller konkreter Verfolgungsgefahr jeder Logik, dass sich der Beschwerdeführer nach der versuchten Anhaltung in XXXX noch ein halbes Jahr in XXXX aufgehalten habe.
Weiters sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über eine Nachbarin seiner Ehefrau im Iran über den Aufenthalt seines Vaters in der Russischen Föderation erfahren habe, da dieser keine berühmte Persönlichkeit sei und man die Größe des Landes berücksichtigen müsse.
Darüber hinaus sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten sowie zur Ethnie der Hazara nicht hervorgekommen und seien aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan systematische Verfolgungen alleine basierend auf der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe auch keine dahingehenden Vorbringen erstattet.
Außerdem stellt das Bundesasylamt in dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid fest, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans, insbesondere in Kabul, gegeben sei. Selbst bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, sei es diesem jedenfalls möglich, sich außerhalb dieses Dorfes - wie beispielsweise in Kabul - verfolgungsfrei niederzulassen und nötigenfalls auch staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass staatliche Institutionen des Herkunftsstaates im Hinblick auf eine etwaige privat motivierte Verfolgung weder schutzwillig noch schutzfähig seien.
Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, welcher über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und müsse es ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sein, für seinen Lebensunterhalt als Bauhilfsarbeiter bzw sonstiger Gelegenheitsarbeiter insbesondere in Kabul ein Einkommen zu erzielen.
Die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr des Beschwerdeführers allenfalls drohenden Gefahren würden keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan nicht entgegenstehen.
Einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG stehe nichts entgegen.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 2.7.2013 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen den am 3.7.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass er in seinen bisherigen im Verfahren gemachten Angaben die Wahrheit gesagt habe und sowohl die Beweiswürdigung als auch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft seien.
Das Bundesasylamt habe sich nicht mit der Problematik seiner Volksgruppenzugehörigkeit befasst. Hazara würden in Afghanistan nach wie vor diskriminiert und fänden noch zahlreiche Attentate auf Mitglieder dieser Gruppe statt. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten und hätten die im Asylverfahren tätigen Behörden das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Das Bundesasylamt habe diese Grundsätze nicht eingehalten und wäre es diesem möglich gewesen, konkretere Nachforschungen im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers sowie auf sein Herkunftsland anzustellen. Weder der Beweiswürdigung noch den Feststellungen sei eine individuell konkrete Absprache seiner Fluchtgeschichte zu entnehmen. So sei in den Länderberichten beispielsweise nicht auf die Situation der "XXXX" sowie die Möglichkeit der Blutfehde eingegangen worden.
Das Bundesasylamt habe einen ungleich strengeren als nach ständiger Rechtsprechung geforderten Beurteilungsmaßstab herangezogen, um die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu beurteilen und erwecke es den Anschein, als habe es die Glaubwürdigkeit selektiv beurteilt sowie einzelne Punkte zu seinem Nachteil ausgelegt.
Im Falle einer Rückkehr in das Heimatland müsse der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens rechnen und sei diese Gefahr real und massiv.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in Afghanistan keine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und es ihm nicht möglich sei, sich ohne reale Gefährdung nach Afghanistan zu begeben.
Außerdem verletzte der Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung des Wahrheitsgehaltes seiner Fluchtgeschichte im Hinblick auf die Probleme seines Vaters Kopien russischer Dokumente vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 12.07.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 18.07.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters zur Gruppe "XXXX" sowie der vom Beschwerdeführer behaupteten Blutrache hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit abspreche, jedoch hat sie keinerlei Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen.
Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme am 12.06.2013 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen.
So wäre es der erstinstanzlichen Behörde beispielsweise möglich gewesen, eine Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen, um vor Ort den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Selbst wenn eine solche Anfrage kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätte, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, die behaupteten Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der "XXXX" und der "XXXX" näher zu erforschen. Zu berücksichtigen wären dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Zuordnung der genannten Gruppen zu den Mujaheddin und Hazara, sowie die vom Beschwerdeführer genannten Namen von XXXX-Vorsitzenden. Zu hinterfragen wären auch die Umstände zum Tod von XXXX, der - nach Aussagen des Beschwerdeführers - im Zuge von Streitigkeiten der Gruppen getötet worden sei. Auf Grund dessen Tod richte sich nunmehr die Blutrache der Nachfolger des Getöteten gegen den Beschwerdeführer. Auch in den Länderfeststellungen zu Afghanistan ist auf die Situation der Gruppen der XXXX und XXXX sowie die Frage der Blutrache genauer einzugehen.
Solche Ausführungen wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich.
Somit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Beim Beschwerdeführer war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).
Im bekämpften Bescheid führt das Bundesasylamt zur Lage in Afghanistan unter anderem Feststellungen zur Gruppe der Hazara, allgemeine kurz gehaltene Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes sowie ausführliche Angaben über die Sicherheitslage in Kabul an. Außerdem stellt es fest, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sei, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan außerhalb seines Heimatdorfes - so zum Beispiel in Kabul - verfolgungsfrei niederzulassen. Er sei ein 20-jähriger, gesunder, mobiler, arbeitsfähiger Mann, der über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und dem es möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt - beispielsweise in Kabul - aufzukommen.
Zur konkreten Sicherheitslage in der Provinz XXXX, in welcher der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt, enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen. Im bekämpften Bescheid scheint lediglich der Name der Provinz "XXXX" unter anderen Provinzen, die in Klammer unter der Überschrift "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" aufgezählt sind, auf. Eine konkrete Prüfung der Situation in der Provinz XXXX - wie in der oben zitierten Judikatur des VfGH gefordert - erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Auch hat die belangte Behörde es gänzlich unterlassen, Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers für den Fall einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan zu treffen, sodass offen bleibt, wie konkret er in der Provinz XXXX zu seinem Herkunftsort XXXX bzw. XXXX gelangen könnte, wo sich der Beschwerdeführer - laut seinen Aussagen - zuletzt bei seinem Onkel bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, sicher erreichen könnte (vgl. VfGH 13.9.2013, U1513/2012; 22.11.2013, U 597/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
Bezüglich der Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls zumutbar, sich z.B. in Kabul niederzulassen, ist zu bemerken, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, XXXX) eine Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Alleinstehenden Männern ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in (halb-)städtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben; eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch jedenfalls erforderlich. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst feststellt, dass die Niederlassung in Kabul ohne soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte Familienbande sehr schwierig sei, zumal von staatlicher Seite keine diesbezüglichen Unterstützungsleistungen gewährt würden, welche für ein Leben in Kabul essentiell wären, hat sie jedoch eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Kabul unterlassen. Auch geht aus den Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf Kabul nicht hervor, wer konkret unter den "familiären Anknüpfungspunkten" dort zu verstehen ist und wo konkret diese für den Beschwerdeführer dort gegeben sein sollten. Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die belangte Behörde Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.
2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundes amt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.6. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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