W171 1431234-1•BVwG W171 1431234-1
W171 1431234-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2014
Geheimdienst, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
W171 1431234-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2012, Zl. 12 16.969-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Algerien, gehört der Volksgruppe der Berber an, ist sunnitischer Moslem, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt XXXX wohnhaft, reiste am 19.11.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, im Jahre 2008 als Taxifahrer mehrmals von den immer selben unbekannten Männern dazu beauftragt worden zu sein, sie in ein Naturschutzgebiet zu chauffieren. Am Zielort angelangt, habe der Beschwerdeführer dann im Auto warten müssen und von seiner Position aus beobachtet, wie sich sein Hauptfahrgast mit anderen Unbekannten getroffen und mit diesen gesprochen hätte. Anschließend habe er diesen dann wieder zurück in die Stadt gebracht. "Später, nach einem Jahr, habe ich das Ganze verstanden (Seite 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aus einem Artikel einer Zeitung hätte der Beschwerdeführer nämlich von den Spionageaktivitäten Frankreichs in Algerien erfahren, wodurch diverse rätselhafte Wahrnehmungen aus der Vergangenheit plötzlich völlig neu von ihm interpretiert worden seien. So habe ihn schon früher immer wieder dieses seltsame Gefühl beschlichen, observiert zu werden und hätten auch einige Fahrgäste wiederholt "sehr komische Fragen an mich gestellt (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Ziel dieser Vorgangsweise wäre offenkundig die Ermittlung der politischen Einstellung des Beschwerdeführers gewesen, was ihm nunmehr nach eingehender Analyse des eben erwähnten Zeitungsberichts auch endlich klar geworden wäre. Darüber hinaus sei er sich auch sicher, dass sogar sein Telefon abgehört worden sei. Anders wäre es aus seiner Sicht ansonsten nicht erklärlich, weshalb zwei Autos links und rechts neben seinem Fahrzeug geparkt hätten, nachdem er erst kurz zuvor fernmündlich ein Treffen mit einem Freund aus Frankreich vereinbart und diesen dann auch wie abgemacht abgeholt habe. Schon nach einer Minute hätten links und rechts von seinem Auto zwei fremde Pkws mit unbekannten Männern eingeparkt. "Ich habe das Gefühl gehabt, dass sie versuchen mitzuhören, was wir sprechen (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Wenig später habe der Beschwerdeführer seinen Freund wieder unbehelligt zurück zu dessen Wohnung gebracht und anschließend seiner Gattin von seinem Verdacht, observiert zu werden, erzählt. Weitere Nahrung hätte seine These durch einen Vorfall spät abends in einer Tiefgarage im Sommer 2010 oder 2011 erfahren. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug sei plötzlich ein unbekannter Pick-Up auf ihn zugefahren und wäre es ihm, ebenso wie weiteren zufällig umherstehenden Personen, nur durch einen beherzten Sprung zur Seite gelungen, eine folgenschwere Kollision zu vermeiden. Der unbekannte Lenker habe in weiterer Folge einfach seine Fahrt unvermindert fortgesetzt und interpretiere der Beschwerdeführer dieses dramatische Erlebnis als fehlgeschlagenen Mordanschlag des algerischen Geheimdienstes, der ihm wohl "irgendeine Vermittlerrolle in dieser Sache (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" unterstelle. Zwar könne er diese These durch keinerlei Beweismittel untermauern und hätte es abgesehen von diesem Zwischenfall kein weiteres Attentat auf seine Person gegeben, aber wäre er selbst bloß ein einfacher Taxifahrer und kein Geheimdienstmitarbeiter. Seit wann er sich verfolgt fühle, könne er zwar nicht genau sagen, aber vermutlich seit 2010 oder 2011. Während all der Jahre sei aber nie jemand persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten und habe er auch nichts Illegales gemacht oder sich politisch betätigt. Ebensowenig wäre er reich oder ein bedeutender Geschäftsmann. Dennoch kenne er die Methoden des heimischen Geheimdienstes, zumal sein Vater früher im Präsidentenpalast in einer nicht näher dargelegten Funktion gearbeitet hätte. An die Polizei habe er sich mit seinem vermeintlichen Problem auch nicht gewandt, zumal diese generell als korrupt einzustufen wäre. Warum er trotz der dieser jahrelang andauernden Situation ständiger subjektiver Anspannung erst im April 2012 aus seinem Heimatland ausgereist sei, könne er selbst nicht erklären: "Ich weiß es nicht (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Den tatsächlichen Umfang der potentiellen Observierungen einzuschätzen wäre ihm ebenfalls nicht möglich. So hätte er an manchen Tagen überhaupt niemanden bemerkt beziehungsweise sei es in großen überfüllten Menschenansammlungen generell schwieriger, allfällige Verfolger auszumachen, als auf leeren Straßen. Auch habe es sich bei den Verdächtigen stets um unterschiedliche Personen in verschiedenen Autos gehandelt, was deren Zuordnung zum Überwachungsteam des Geheimdienstes noch zusätzlich erschwere. "Ich weiß nicht warum der Geheimdienst nach mir sucht, ich habe aber auch nicht viel darüber nachgedacht (Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Was im Falle seiner Rückkehr mit ihm passieren würde, wisse er zwar nicht, aber sei prinzipiell alles möglich.
Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Beschwerdeführer erstinstanzlich aus, mit einem Pkw im Mai 2012 sein Herkunftsland Richtung Tunesien verlassen zu haben. Nach einem zehntägigen Zwischenaufenthalt wäre er anschließend am Luftweg nach ISTANBUL gereist und hätte er sich dort zusammen mit anderen Arabern die folgenden sechs Monate eine Wohnung geteilt. Während dieses Zeitraums sei es ihm gelungen, sich einen Schlepper zu organisieren. Über eine Kette diverser Mittelsmänner wäre er dann gemeinsam mit zwei tunesischen Staatsangehörigen abwechselnd zu Fuß und mit dem Auto innerhalb von vierzehn Tagen ins Bundesgebiet gelangt, wobei die Schlepper ihre Kunden stets im Unklaren über die aktuellen Transitländer gelassen hätten. In Österreich vom letzten Mittelsmann zum Aussteigen aufgefordert, habe die Gruppe versucht als Autostopper ihren Weg fortzusetzen. Der Fahrer des ersten anhaltenden Fahrzeuges hätte sich aber überraschend als Polizist in Zivil zu erkennen gegeben, weshalb von allen dreien sofort ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Demokratische Volksrepublik Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, vom algerischen Geheimdienst verfolgt zu werden, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten in Kombination mit einer auffallenden Allgemeinheit hinsichtlich konkreter Themenkreise keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden habe können. Konkret würden sämtliche Angaben hinsichtlich der ins Treffen geführten Verfolgungssituation allein auf Gefühle, Vermutungen und Eingebungen beruhen. Handfeste Indizien, welche diese These objektiv untermauern würden, wie etwa tatsächliche Festnahmen, Verhöre, Übergriffe oder persönliche Kontakte wären hingegen nicht vorgebracht worden. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer weder schlüssig nachvollziehbar erklären können, weshalb die algerischen Behörden überhaupt an seiner Person interessiert sein sollten noch warum er jahrelang die seinerseits als extrem belastend empfundene Situation nicht durch schlichte Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil oder die professionelle Hilfe eines Rechtsanwaltes zu lösen versucht habe. Ebensowenig sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die ausschlaggebenden Motive für die Wahl des letztendlich genutzten Ausreisezeitpunktes im April 2012 anzugeben. Warum es dem Genannten objektiv nicht möglich oder zumutbar sein sollte, auch weiterhin in seinem Herkunftsland zu leben, erschließe sich vor diesem Hintergrund nicht einmal in Ansätzen. Daran ändere auch das in diesem Kontext als einziger Vorfall präsentierte angebliche Erlebnis, im Zuge dessen er beinahe überfahren worden sein soll, nichts, zumal allein anhand dieses Ereignisses keinerlei rational stichhaltige Rückschlüsse auf einen vorsätzlich herbeigeführten Anschlag auf die Person des Beschwerdeführers, deren Urheber respektive beteiligte Personen oder auslösende Ursachen gezogen werden könnten. So sei es beispielsweise ebenso möglich, dass es sich hiebei bloß um einen Unfall mit einem alkoholisierten Lenker oder ein technisches Gebrechen gehandelt haben könnte und wären im Übrigen nach eigenen Aussagen zugleich auch andere Passanten dazu gezwungen gewesen, sich mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit zu bringen. Als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Aktion könne dieser Vorfall ohne Hinzutreten weiterer Indizien jedenfalls nicht gewertet werden. Dies nicht zuletzt angesichts des Faktums, als dass es darüber hinaus im gegenständlichen Zeitraum über mehrere Jahre hindurch keinerlei weitere bedenkliche Zwischenfälle gegeben hätte, die ein tatsächliches Interesse unbekannter Dritter am Tod des Genannten nahelegen würden. Aufgrund dieser Überlegungen sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
1.3. Dagegen erhob der Genannte innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihm aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und erstinstanzlicher Entscheidung nicht möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben, eine ordentliche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen oder sich Beweismittel zukommen zu lassen. Zudem wären im angefochtenen Bescheid keinerlei Berichte über die Geheimdiensttätigkeit in Algerien enthalten beziehungsweise der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
1.4. Im Rahmen der am 16.04.2013 vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn aus, völlig gesund zu sein und alle seine bisherigen Angaben in vollem Umfang aufrecht zu halten. Zwar besuche er im Bundesgebiet einen Deutschkurs, eine Verständigung in dieser Sprache erwies sich aber auf Nachfrage des verhandlungsleitenden Richters als unmöglich. Sämtliche seiner familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere Frau und Kinder, aber auch Eltern und Geschwister, befänden sich nach wie vor in Algerien; Kontakt halte man über Telefon. In Österreich habe er bislang auch noch nicht gearbeitet, aber sei er in seinem Heimatland noch immer Eigentümer eines zwischenzeitlich von seinem Bruder geführten Autovermietungsunternehmens. Von dem daraus erzielten Gewinn würden auch seine Gattin und drei Kinder leben. Sein Wirtschaftsstudium hätte er nach einigen Jahren kurz vor dem Abschluss abgebrochen und in weiterer Folge bis 2009 als Taxifahrer gearbeitet.
In dieser Funktion habe er unter anderem auch zwei Algerier als Stammkunden gehabt, welche sich im Jahre 2008 wiederholt zu einer bestimmten Stelle in der Nähe eines Waldes bei einem See in einem Naturschutzgebiet bringen hätten lassen. Dort sei ihm aufgetragen worden zu warten und nach ungefähr eineinhalb Stunden wären die Fahrgäste wieder zum Taxi zurückgekehrt. Manchmal wäre auch ein knapp zwanzigjähriges Mädchen mitgekommen, bei welchem es sich vermutlich um eine Prostituierte gehandelt habe. Auffälliges wäre ihm aber ansonsten nicht aufgefallen. Der Beschwerdeführer sei seinen Fahrgästen auch nie nachgegangen und könne daher auch nichts über deren Aktivitäten bis zu ihrer Rückkehr sagen. Lediglich einmal hätte er beobachten können, dass seine Stammkunden andere Personen getroffen hätten, bei denen es sich dem Anschein nach um Ausländer, vermutlich Europäer, gehandelt haben müsse. Ohne Vorwarnung oder Verabschiedung sei der Beschwerdeführer aber plötzlich nicht mehr als Fahrer engagiert worden.
Dann hätte der Genannte aber eines Tages in einer Zeitung von einem enttarnten Spionagering gelesen, der auch zwei Männer und eine Frau umfasst habe. Die darin angeführte Personenbeschreibung hätte gut auf seine bisherigen Fahrgäste gepasst. "Von diesem Tag an hat man mich verfolgt." Wenngleich in den folgenden vier Jahren nichts Außergewöhnliches passiert wäre, sei die permanente Überwachung sehr belastend für den Beschwerdeführer gewesen. Schließlich aber hätte ihm sogar seine Gattin nahegelegt das Land zu verlassen. Wenngleich er die ganze Zeit über keinerlei persönliche Kontakte mit den vermeintlichen Verfolgern gehabt hätte, so glaube er dennoch nicht, "dass ich mir das alles nur eingebildet habe." An die lokalen Sicherheitsbehörden habe er sich mit seinem Problem jedenfalls deshalb nicht gewandt, da diese in derartigen Fällen generell nicht tätig werde. Auch hätte vor ungefähr vier Monaten die Polizei sein Auto untersucht, mit der Begründung, derzufolge etwas damit nicht in Ordnung gewesen sei. Im Anschluss habe man den Vaters des Beschwerdeführers nach dem Verbleib des Fahrzeughalters gefragt und hätten die Beamten eine Telefonnummer hinterlassen, welche der Genannte nach seiner Rückkehr nach Algerien anrufen solle. "Ich kann natürlich nicht sagen, worum es genau in dieser Sache geht."
Der Grund, weshalb sich dieses Vorbringen nicht in seinem Rechtsmittelschriftsatz finde, könne ganz einfach durch das Faktum erklärt werden, demzufolge die DIAKONIE diesen formuliert habe, ohne mit ihm zuvor gesprochen zu haben. "Ich weiß nicht, was in der Beschwerde drin steht, ich habe es einfach unterschrieben, weil es in Deutsch geschrieben war. Wie soll ich wissen was drin steht, wenn es auf Deutsch ist. Sie bringen mir das Papier, ich soll es unterschreiben und ich unterschreibe es eben." Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Beweismittel, zwei Zeitungsartikel in denen die zuvor erwähnte Enttarnung des international tätigen Spionagerings in Algerien respektive der Spionageverdacht bezüglich eines Schrotthändlers behandelt würden, hätte er der DIAKONIE übergeben und habe man seitens deren Vertreter verbindlich zugesichert, diese an den Asylgerichtshof weiterzuleiten. Inhaltlich "kann ich jetzt nicht sagen, wie das ganze zusammenhängt."
Nach mehrmaliger Nachfrage seitens des verhandlungsleitenden Richters, ob es nicht auch einen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit einem Auto gegeben habe, erinnerte sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten an eine Begebenheit, in deren Verlauf ein weißer HYUNDAI Pick-Up auf eine Gruppe von Moscheebesuchern zugefahren sei, in deren unmittelbaren Nähe sich auch der Genannte aufgehalten hätte. "Wir konnten alle gerade noch rechtzeitig beiseite springen." Im Fahrzeug wären zwei Männer gesessen und sei der Beschwerdeführer der felsenfesten Überzeugung, dass es sich bei diesem Vorfall um einen Mordanschlag auf seine Person gehandelt haben müsse. Das Erlebnis hätte sich auf einem Parkplatz nahe seinem Wohnhaus zugetragen und wäre das Auto einfach ohne Stehenzubleiben weitergefahren. Im Falle seiner Rückkehr "könnte alles mögliche passieren." In Konflikt mit dem Gesetz sei er bisher aber noch nie gekommen und wäre er auch nie Mitglied einer Partei gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Algerien, gehört der Volksgruppe der Berber an, ist sunnitischer Moslem und war im Herkunftsstaat in XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig, Eigentümer eines gut gehenden Autoverleihunternehmens und insgesamt in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt ohne erkennbarer Schwierigkeiten zu sichern.
Der Beschwerdeführer behauptete als Fluchtgrund, aus unbekannten Gründen vom algerischen Geheimdienst observiert beziehungsweise verfolgt zu werden. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ist.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung des Vorbringens steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 19.11.2012 sowie der Niederschrift vom 27.11.2012. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor, beziehungsweise wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 29 und 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Der Beschwerdeführer war bereits vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein dargetanes Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten gleichbleibend, schlüssig und rational nachvollziehbar darzulegen, wie dies auch aus seinen oben teilweise wiedergegeben Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nachzuvollziehen ist.
Dieser Eindruck wurde auch anlässlich der vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen Beschwerdeverhandlung neuerlich verstärkt: So sah sich der Beschwerdeführer abermals außerstande, das seinerseits präsentierte Bedrohungsszenario in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. So hatte sich der Genannte etwa ursprünglich im Rahmen seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde damit begnügt, als Fluchtgrund lapidar nicht näher genannte "politische und wirtschaftliche Probleme in Algerien (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" ins Treffen zu führen, um dann eine Woche später in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz seine finanzielle Situation in seiner Heimat wörtlich als "gut" respektive "mittelmäßig (Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" zu bezeichnen. Demnach würde die in seinem alleinigen Eigentum stehende Autoverleihfirma auch unter der interimistischen Führung seines Bruders nach wie vor genug Gewinn abwerfen, um damit seiner Gattin und seinen drei minderjährigen Kindern einen akzeptablen Lebensstandard zu sichern. Vor dem Asylgerichtshof am 16.04.2013 abermals hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage befragt, führte der Beschwerdeführer aus, vom Verleih seiner Mietwagen stets "gut leben" haben zu können. Vor diesem Hintergrund erscheinen die ursprünglich im Zuge seiner Erstbefragung angegebenen wirtschaftlichen Probleme nicht erkennbar und sah sich der Genannte bis zuletzt nicht dazu in der Lage, die aus dem unterschiedlichen Aussagestand zu seinem unmittelbaren persönlichen Umfeld resultierenden Divergenzen zu entkräften, was letztlich auch negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit seiner Person nach sich zieht.
Noch schwerer wiegt in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache, dass der Beschwerdeführer des Weiteren völlig außerstande war, seine erstmalig in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz präsentierte angebliche Verfolgung durch Angehörige des algerischen Geheimdienstes inhaltlich übereinstimmend wiederzugeben:
Hatte er beispielsweise in seiner Erstversion vor dem Bundesasylamt noch behauptet, der seinerseits vermutete Mordanschlag auf seine Person hätte sich in unmittelbarer Nähe zu jenem Parkhaus zugetragen, in dem er regelmäßig sein Auto geparkt habe (vgl. Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so schilderte er das vermeintliche Attentat vor seiner Wohnadresse anlässlich seiner Beschwerdeverhandlung dahingehend, wonach der Tatort im direkten Umfeld jenes Parkplatzes gelegen sei, auf dem er kurz zuvor seinen Pkw abgestellt hätte. Abgesehen von dieser Abweichung in Bezug auf den konkreten Vorfallsort war es dem Genannten aber zudem nicht möglich, den Zwischenfall zeitlich auch nur in Jahren (!!!) konkret zuzuordnen (vgl. Seite 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) - angesichts der behaupteten Dramatik des Erlebnisses ein Punkt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollzogen werden kann. Da es sich bei dem eben dargestellten Ereignis laut eigenem Vorbringen um die einzige auffällige, wie auch bedrohliche, Begebenheit während all der Jahre gehandelt haben soll, in denen sich der Beschwerdeführer permanent subjektiv verfolgt und beobachtet gefühlt haben will, wäre es vielmehr zu erwarten gewesen, dass dieser nicht nur hinsichtlich der nahe seiner Wohnadresse situierten Örtlichkeit, sondern ebenso in Bezug auf den Zeitpunkt genaue und vor allem inhaltlich übereinstimmende Angaben zu machen vermag.
Eine weitere relevante Abweichung im Zusammenhang mit den unterschiedlich vorgetragenen Darstellungen der fluchtauslösenden Momente ergibt sich aus dem Umstand, dass der Genannte vor der belangten Behörde dezidiert nur zwei Männer als in weiterer Folge für seine Probleme hauptverantwortliche Fahrgäste angeführt hat. In einem Naturschutzgebiet "stiegen die zwei Männer aus dem Auto aus, gingen zu anderen Männern und haben mit diesen Männern gesprochen. Es handelte sich um Algerier und Franzosen (Seite 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Weitere Personen wurden seitens der beschwerdeführenden Partei in diesem Kontext mit keinem Wort erwähnt. Im Gegensatz dazu behauptete er vor dem Asylgerichtshof erstmalig, wonach neben den beiden männlichen Stammfahrgästen auch wiederholt eine jüngere Frau um die zwanzig mitgekommen sei, "ich glaube, sie war ein leichtes Mädchen." Bei jenem Treffen, welches er vom Auto aus beobachtet habe, hätten sich seine beiden Stammfahrgäste mit Personen getroffen, "die nicht wie Algerier ausgesehen haben, es müssen Ausländer gewesen sein." Über deren Nationalität könne er zwar nichts Genaues sagen, jedoch vermute er vom Erscheinungsbild her eine europäische Herkunft. "Woher diese Personen definitiv stammten, kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht." Auch an diesem Beispiel zeigt sich, dass die vor den Asylbehörden präsentierte Fluchtgeschichte offenkundig nicht auf tatsächlich erlebten Ereignissen beruht, sondern vielmehr auf eine in ihren Eckpunkten nachträglich konstruierte Rahmengeschichte. Anderenfalls kann nicht einmal in Ansätzen schlüssig nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer binnen eines halben Jahres den angeblichen Auslöser für all seine behaupteten Probleme in unterschiedlicher Weise hinsichtlich der involvierten Personen in wesentlichen Punkten massiv abweichend schildern sollte.
Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde hervorzustreichen, dass das gesamte Vorbringen des Genannten im Wesentlichen auf nicht verifizierbaren, subjektiven Vermutungen und Verdächtigungen beruht, denen allesamt gemein ist, dass eine objektive Verifizierbarkeit oder potentielle Zuordnung zu realen Personen, respektive Organisationen allein anhand der durch keinerlei Beweismittel belegten Aussagen der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unmöglich ist. Auffallend ist jedoch der Umstand, wonach der Genannte selbst nicht erklären konnte, weshalb seitens der algerischen Behörden während all der Jahre kein einziges Mal der Versuch unternommen worden sein soll, offiziell an den laut eigenen Aussagen stets gesetzestreu lebenden Beschwerdeführer heranzutreten, etwa durch Verhaftung, Anklageerhebung oder zumindest Ladung als Zeuge. Ebensowenig erscheint es lebensnah anzunehmen, wonach eine tatsächlich massiv unter der realen oder nur eingebildeten Observation permanent in Todesangst lebende Person einfach über Jahre hinweg ihren normalen Arbeitsalltag und Lebensrhythmus weiter fortführen würde, um dann letztlich ohne konkreten Auslöser lediglich auf entsprechendes Geheiß seiner Ehefrau auf Dauer sein Herkunftsland und zugleich seine Familie inklusive der drei minderjährigen Kinder zu verlassen.
In einer Gesamtschau des bisherigen Verfahrens ist somit aus den ob dargelegten Erwägungen der belangten Behörde darin beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.
Die zur Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Politik, Innerstaatliche Fluchtalternative, Allgemeine Sicherheitslage, Menschenrechte, Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Todesstrafe, Religion, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt, Rechtsschutz und Justiz, Korruption, Haftbedingungen, medizinische Versorgung, Grundversorgung sowie Wirtschaft. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich und wurden dem Beschwerdeführer zudem die eben genannten aktuellen Länderberichte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof neuerlich zur Kenntnis gebracht.
Letztlich ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass die in der Beschwerdeschrift formulierten Ausführungen hinsichtlich ihres Inhalts vom Genannten in keinster Weise autorisiert worden sind und er von deren Inhalt auch keinerlei Kenntnis hatte. "Die Beschwerde ist nicht von mir und es gab auch davor auch kein Gespräch mit der DIAKONIE. Ich weiß nicht, was in der Beschwerde drin steht, ich habe es einfach unterschrieben, weil es in Deutsch geschrieben war. Wie soll ich wissen, was drin steht, wenn es auf Deutsch ist. Sie bringen mir das Papier, ich soll es unterschreiben und ich unterschreibe es eben." Vor diesem Hintergrund klärt sich die über weite Strecken ansonsten nicht einmal in Ansätzen nachvollziehbare Diskrepanz zwischen dem zugrundeliegenden Sachverhalt und den im Rechtsmittelschriftsatz formulierten Ausführungen, zumal offenkundig eigenmächtig ohne Wissen der beschwerdeführenden Partei völlig unabhängig von der real zugrundeliegenden Ausgangslage "argumentiert" wurde.
So darf es an dieser Stelle etwa auch nicht weiter verwundern, dass die in der Beschwerde monierte Unmöglichkeit einer Stellungnahme zu den im erstinstanzlichen Verfahren präsentierten Länderberichten in Wahrheit schlichtweg aktenwidrig ist, zumal der Genannte vor dem Bundesasylamt durchaus von seinem Recht aktiv Gebrauch gemacht hat, sich zu den ihm im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vorgehaltenen Unterlagen zu äußern (vgl. Seiten 85 und 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unabhängig davon wurden ihm diese anlässlich der jüngsten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nochmals zur Kenntnis gebracht, ohne dass dieser inhaltlich darauf repliziert hätte. Weshalb es zudem objektiv unmöglich sein sollte, binnen zehn Tage eine ordentliche Rechtsberatung zu erhalten, ließ der Rechtsmittelschriftsatz ebenso unbeantwortet wie die Frage, weshalb die belangte Behörde Feststellungen zur Geheimdiensttätigkeit in Algerien treffen hätte müssen, wenn diese doch in casu aufgrund diverser im Detail dargestellter Ungereimtheiten, Widersprüche und Unplausibilitäten zutreffenderweise von einer generellen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht, womit sich konsequenterweise auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt der behaupteten Bedrohung erübrigt.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Erstbehörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.
Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben, wonach selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des präsentierten Sachverhalt als den Tatsachen entsprechend, in casu für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre:
So liegen sämtliche von ihm ins Treffen geführten Vorfälle in konkreter Gestalt von Überwachungs- und Observationsaktivitäten deutlich weit unterhalb der Schwelle an notwendiger Mindesteingriffsintensität, um in irgendeiner Form Asylrelevanz entfalten zu können. Ebensowenig vermag der vorschriftswidrige und gemeingefährliche Gebrauch eines Pick-Ups ohne Hinzutreten weiterer Faktoren, wie etwa der eindeutigen Zuordnung der Fahrer als Mitarbeiter des Geheimdienstes oder des Autos als Fahrzeug dieser Spezialbehörde, stichhaltige Rückschlüsse auf einen gezielten Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers zu und ist daher ein derartiger Vorfall nach allgemeiner Lebenserfahrung am ehesten als ein Beispiel von allgemeinem Risiko im Straßenverkehr in Kombination mit wahlweise Fahrlässigkeit des Lenkers, technischem Gebrechen oder höherer Gewalt zu qualifizieren. Eine aslyrelevante Verfolgung im Sinne der taxativ normierten Anwendungsfälle der Genfer Flüchtlingskonvention lässt sich jedenfalls auch daraus nicht konstruieren. Dies umso mehr, als dass der Genannte selbst einräumt, über kein einziges handfestes Indiz hinsichtlich einer Mitwirkung respektive Involvierung des algerischen Geheimdienstes zu verfügen und sich im Ergebnis somit sämtliche seiner rein subjektiven Verfolgungswahrnehmungen auf dem Gebiet reiner Spekulationen bewegen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 42-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der zusätzlich in seinem Heimatort über eine Vielzahl sozialer Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine Erträge aus der eigenen Autoverleihfirma wiederholt wörtlich als "gut" bezeichnet hat. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgetreten. Der in seiner Heimat nach wie vor verheiratete Beschwerdeführer und zugleich Vater dreier minderjähriger Kinder ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 19.11.2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W171, am 05.03.2014
Mag. Gregor MORAWETZ
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.