W170 1436134-1•BVwG W170 1436134-1
W170 1436134-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit
Schriftliche Ausfertigung des am 11.2.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 10.06.2013, Zl. 13 03.059-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 11.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der syrisch-orthodoxen Konfession angehört - an, Syrien am 1.3.2013 verlassen zu haben. Er habe zuvor in "XXXX, Hasaka" (wohl richtig: XXXX im Gouvernement al-Hasaka) gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, da man ihn als Reservist habe in die Armee einziehen wollen. Darüber hinaus würden viele Christen in Syrien entführt werden.
Am 13.3.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 16.5.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Insbesondere fürchte sich der Beschwerdeführer vor einer Entführung, da die Entführer offenbar im Grundbuch überprüfen würden, welcher Christ ein Haus oder eine Liegenschaft habe und gezielt diese Personen entführen würden. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnung gehabt. Des Weiteren sei die Militärpolizei beim Vater des Beschwerdeführers gewesen und habe verlangt, dass dieser seinen Militärdienst antrete. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn im "Irak, Kurdistan" wegen eines gefälschten Visums suchen würde.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
ein auf den Beschwerdeführer lautender syrischer Führerschein;
eine auf den Beschwerdeführer lautende syrische Identitätskarte;
ein auf den Beschwerdeführer lautendes Wehrdienstbuch und eine Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes;
eine auf den Beschwerdeführer lautende syrische Geburtsurkunde und ein Taufschein samt Übersetzung zu beiden Dokumenten und
ein Diplom des Beschwerdeführers über den Abschluss des Studiums "Computerengineering" in Armenien.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.6.2013, erlassen am 17.6.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt habe, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seines christlichen Glaubens in Gefahr sei.
Beweiswürdigend wurde vor allem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur auf die ihm drohende Einziehung zum Militär abgestellt und dies auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als für die Flucht relevanten Grund dargestellt habe; dies sei aber nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei der Zustellung des Einberufungsbefehls bereits außerhalb Syriens gewesen sei. Zwar sei glaubhaft, dass es in Syrien zu Entführungen komme, jedoch sei eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden.
Daher sei der Hauptantrag mangels glaubhaftem Fluchtvorbringens abzuweisen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.6.2013, Az.: 13 03.059-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 28.6.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Einberufung zum Wehrdienst drohe und die Desertion des Beschwerdeführers zu schweren Strafen führe; der Beschwerdeführer sei bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehls aber aus Angst vor einer Rekrutierung geflohen.
Auch sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft. Im Falle der Rückkehr würde man dem Beschwerdeführer wegen seiner Desertion eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 11.2.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte und beschrieb ihre Befürchtung, im Falle der Rückkehr nach Syrien entführt zu werden, näher. Auch kenne der Beschwerdeführer persönlich eine Person, die entführt worden sei und habe von einigen anderen gehört.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf;
Zugriff am 3.04.2013;
KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012;
http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/;
http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474;
Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013;
USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang genannten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Hauptantrages angefochten wurde, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, volljährig und steht dessen Identität fest.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Christ, dies ist im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch bekannt.
Im Gouvernement Al-Hasaka, aus dem der Beschwerdeführer stammt, ist die staatliche Ordnung zusammengebrochen und es kommt immer wieder zu Entführungen von Christen durch oppositionelle bewaffnete Gruppen.
Es ist daher zumindest objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv befürchtet wegen seiner religiösen Zugehörigkeit Opfer von Verfolgung durch oppositionelle Kräfte zu werden.
Weder ist eine innerstaatliche Fluchtalternative noch das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.
Die Staatsangehörigkeit, die konfessionelle Zugehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten; auf Grund dieser Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Dass der Beschwerdeführer aus XXXX im Gouvernement al-Hasaka stammt, ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Gouvernement al-HasakaIm ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
Im Norden Syriens ist das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem zusammengebrochen bzw. hat sich aufgelöst. Zumindest in den Städten Amuda und ad Darbasiya (alle Gouvernement Al-Hasaka) gibt es keine Polizisten mehr. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind, um das Vakuum zu füllen. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind (Quellen: United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf; Zugriff am 3.04.2013 und KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012).
Die Aufständischen in Syrien haben sich Insidern zufolge auf ein gemeinsames Kommando im Kampf gegen Präsident Bashar al-Assad verständigt, dessen Führungsmitglieder Verbindungen zu islamistischen Gruppen wie den Muslimbrüdern und den Salafisten haben (Quelle: Der Standard (Online-Ausgabe): Islamisten dominieren syrisches Rebellenkommando, 7.12.2012, http://derstandard.at/1353208593512/Islamisten-dominieren-syrisches-Rebellenkommando;
Zugriff am 10.12.2012). Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der bärtigen Kämpfer für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad. In einigen "befreiten Gebieten" habe die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts ("Sharia") urteilten. Dies sei [laut dem Pressesprecher der Front] von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden (Der Standard (Online-Ausgabe): Rebellen planen islamischen Staat in Syrien, 18.02.2013,
http://derstandard.at/1360681904136/Rebellen-planen-islamischen-Staat-in-Syrien;
Zugriff am 19.02.2013).
Bisher verlangte die Regierung wegen der Personenstandsangelegenheiten von ihren Bürgern die nominale Zugehörigkeit zu Christentum, Judentum oder Islam. Die Religionszugehörigkeit ist auf den Geburtsurkunden vermerkt und wird bei einer Heirat oder einer Pilgerreise benötigt (Quelle: USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Religionszugehörigkeit im Wesentlichen im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei bekannt ist.
Das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen ist aufgrund der Entwicklungen seit März 2011 weit angespannter als zuvor. Im Gegensatz zur strikten politischen Repression genossen Angehörige religiöser Minderheiten unter Assad weitestgehend Religionsfreiheit. Christen und auch Drusen fürchten im Fall eines Systemwechsels eine Einschränkung der Religionsfreiheit bis hin zu ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Irak. Auch wenn der Konflikt sich daher bisher nicht entlang religiöser Linien bewegt, ist bei weiterer brutaler Repression durch Regime und dessen Milizen, einem anhaltenden Konflikt, einer weiteren Radikalisierung von Teilen der Protestbewegung und bewaffneten Opposition sowie verstärktem Einfluss von außen (Parteinahme durch schiitische bzw. auch sunnitische "Achse", Einsickern radikaler Elemente vor allem dem benachbartem Irak) das Potential dafür gegeben (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum).
Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus [...]. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und sind in Homs und Aleppo besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. (Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013)
Laut dem Verfolgungsindex des katholischen Hilfswerks Kirche in Not belegt Syrien am Weltverfolgungsindex (Rangliste der 50 Ländern in denn Christen wegen ihres Glaubens am stärksten verfolgt und diskriminiert werden) den 3. Platz (Quelle:
http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474). Darüber hinaus nehmen in Syrien die Entführungen von Christen in einem solchen Maße zu, dass sich Christen in ihren Häusern verschanzen oder flüchten müssen (Quelle: http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/). Ebenso ist dem Bericht von UK Home Office zu entnehmen, dass gerade in den Distrikten Ras al-Ain, XXXX und Malikiyah (alle Gouvernement Al-Hasaka) Christen Opfer von Entführungen durch bewaffnete Rebellengruppen werden. Auch werden die Christen aufgefordert, dem sunnitisch geführten Aufstand beizutreten oder zu flüchten.
Schließlich vermerkt UNHCR, dass religiöse Gruppen - unter anderem Christen - und Einzelpersonen, denen ein Verstoß gegen das Shariagesetz angelastet wird durch islamische Oppositionsgruppen verfolgt werden können und zu den Risikogruppen gehören (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013).
Diesen Überlegungen, die auch in der Verhandlung vorgehalten wurden, sind die Parteien nicht entgegengetreten.
Auf Grund der allgemeinen Lage und der konfessionellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ist objektiv nachvollziehbar, dass sich dieser subjektiv fürchtet, in seinem Heimatgebiet in Syrien wegen seines christlichen Glaubens durch oppositionelle Kräfte zwecks Erpressung entführt zu werden.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Entführung von Christen - entgegen der insoweit aktenwidrigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - bereits im Rahmen der Erstbefragung (siehe Rückkehrbefürchtung) erwähnt hat.
Mangels der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Syrien - diese besteht schon auf Grund der allgemeinen Situation nicht - ist eine solche ebenso wenig zu erkennen wie im Ermittlungsverfahren Asylausschlussgründe hervorgekommen sind.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 17.6.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 28.6.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen; dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Weiters ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht bzw. er sich objektiv nachvollziehbar vor einer solchen fürchtet. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht unbedingt voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht wurde; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass diese objektiv nachvollziehbar befürchtet, im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet Verfolgung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen zu erleiden, die zumindest auch vom religiösen Bekenntnis des Beschwerdeführers - dieser gehört der Minderheit der syrischen Christen an - bedingt wäre. Gegen diese Verfolgung ist derzeit kein staatlicher Schutz (fehlende Schutzfähigkeit) gegeben noch liegt die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Weiters liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine nichtstaatliche Verfolgung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK dem Grunde nach asylrelevant. Dass eine nichtstaatliche Verfolgung einer staatlichen im Falle der mangelnden staatlichen Schutzfähigkeit gleichzuhalten ist, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa E vom 19.9.1990, 90/01/0104). Daher ist eine offene Rechtsfrage nicht zu erkennen, die Revision unzulässig und war spruchgemäß zu entscheiden.
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