BVwG W125 1425011-2

W125 1425011-2Bundesverwaltungsgericht05.03.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Kettenabschiebung, Mitgliedstaat,<br/>Rechtsschutzstandard

Gesamter Gesetzestext

BVwG W125 1425011-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1425011.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014, Zl. 575300210/1758254 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I

144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste erstmals im Dezember 2011 nach Österreich und stellte zugleich am 19.12.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund zuvor gestellter Asylanträge im Vereinigten Königreich leitete das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren mit diesem Staat ein. Nachdem sich aus dem Antwortschreiben ergab, dass der Beschwerdeführer von dort aus im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge kurz: Dublin-II-Verordnung) nach Italien überstellt worden war, richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung stützte. Da Italien auf dieses Ersuchen nicht fristgerecht antwortete, wurde die Zustimmung Italiens aufgrund Verfristung gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 festgestellt. Mit nachfolgendem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO im gegenständlichen Fall Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung nach Italien verfügt. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012 zu Zl. S7 425.011-1/2012/2E als unbegründet abgewiesen. Unter anderem wurde darin festgestellt, dass eine Zuständigkeit Italiens gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO bestehe (siehe S. 6 des angeführten Erkenntnisses). Mit Schreiben vom 28.03.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, stimmten die italienischen Behörden nachträglich jenem am 09.01.2012 an sie gerichteten Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO ausdrücklich zu; abgesehen von den Alias-Daten des Beschwerdeführers finden sich keinerlei weitergehende Informationen zum Genannten (bspw. über die dortige Asylantragstellung) in diesem Schreiben. Am 04.04.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.

2. Am 25.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Niederschrift, der Erstbefragung sowie der später folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller im Wesentlichen an, am 04.04.2012 nach Italien überstellt worden zu sein, wobei sein Asylantrag schon bei der Ankunft am Flughafen in Italien abgelehnt worden sei. Zudem habe er eine schriftliche Aufforderung zum Verlassen des Landes erhalten. Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer in der Folge illegal bis November 2013 in Italien aufgehalten und sei danach mit dem Zug nach Österreich gefahren. Bei einer Rückkehr nach Italien habe er Angst in den Sudan abgeschoben zu werden. Er begründete dies unter anderem damit, dass sein Versuch, einen zweiten Asylantrag in Italien zu stellen, erfolglos gewesen sei. Man habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag bereits drei Mal abgelehnt worden sei und er "keinen neuen Asylantrag stellen dürfe". Im Übrigen legte der Antragsteller - neben einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 zur Situation in Italien - Kopien (zum Teil in schlechtem äußerlichen Zustand) von Dokumenten der italienischen Behörden (Aktenseiten 233 bis 243, in der Folge kurz: AS) vor, welche den Abschluss des italienischen Asylverfahrens und die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Sudan belegen sollen.

Aus der Aktenlage ergibt sich in Zusammenhang mit der zweiten Asylantragstellung in Österreich, dass am 26.11.2013 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO an Italien (unter Anführung des wesentlichen Sachverhaltes) gestellt wurde. Durch Zeitablauf erfolgte eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Genannten gem. Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO (AS 195 bis 197).

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.02.2014 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie wurde II. gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig.

Beweiswürdigend wurde unter anderem hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer den aktuellen Länderfeststellungen zu Italien zufolge nicht der Gefahr ausgesetzt sei, einer ungerechtfertigten Kettenabschiebung in den Sudan zu unterliegen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass Italien eine hinreichende Prüfung seines Vorbringens vorgenommen habe und es sich allenfalls um eine rechtmäßige Abschiebung handeln würde. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten italienischen Schriftstücke wären letztlich nicht relevant, weshalb auch von einer Übersetzung habe Abstand genommen werden können.

3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung, die unrichtige Beweiswürdigung sowie allen voran die ausgebliebene Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 03.03.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass nach der österreichischen Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 25.11.2013 gestellt hat, sowie die Stellung der Wiederaufnahmeersuchens an Italien einen Tag später erfolgte, bleibt hier die VO 343/2003 insgesamt maßgeblich.

2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Im Rahmen der ersten Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich ist das damalige Bundesasylamt aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers, des Antwortschreibens Großbritanniens und mangels einer Reaktion auf das Wiederaufnahmeersuchen an Italien von einer Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm 20 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO ausgegangen. Nachträglich hat Italien am 28.03.2012 seine Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c kundgetan und wurde der Beschwerdeführer am 04.04.2012 dorthin überstellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Rahmen der zweiten Antragstellung des Beschwerdeführers in dem nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass Italien im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. e iVm 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO zur Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Aufgrund der expliziten Anführung des lit. e des Art. 16 Abs. 1 geht es somit davon aus, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien bereits abgewiesen wurde. Dies spiegelt sich nicht nur in den weiteren Ausführungen des Bundesamtes wieder (vgl. AS 277), sondern entspricht auch den

Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Überstellung nach Italien eine negative Entscheidung erhalten habe und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei. Im Übrigen geht auch durch die vorgelegten italienischen Dokumente, welche insgesamt jedoch schlecht leserlich sind, zumindest hervor, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2012 - dem Tag seiner Überstellung nach Italien - eine negative Entscheidung (wenn auch unklar bleibt, ob es sich um eine asyl- oder fremdenrechtliche handelt) in Italien und ein Einreiseverbot für fünf Jahre erhalten hat (AS 233 bis 243).

Angesichts der konsistenten Behauptung des Antragstellers, nach seiner Rücküberstellung nach Italien sofort eine negative (Asyl)Entscheidung erhalten zu haben, und der vorgelegten Dokumente, welche dieses Vorbringen stützen könnten, wäre es jedenfalls angebracht gewesen, sich bei den italienischen Behörden zu informieren, wie die ablehnende Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer derart rasch zustande kommen konnte. Ferner wäre es auch möglich gewesen, die vorgelegten, aber schwer leserlichen Dokumente erneut bei den italienischen Behörden anzufordern, um sich ein genaues Bild über die Umstände der dortigen Entscheidung machen zu können.

Jedenfalls erscheint es verfahrensgegenständlich erforderlich, sich mit den Vorwürfen des Antragstellers hinsichtlich der unzureichenden Prüfung seines Asylantrages in Italien, respektive der Fällung der negativen Entscheidung am selben Tag seiner Überstellung nach Italien auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass der Asylantrag des Genannten nach dessen Überstellung trotz der damaligen Zustimmungserklärung Italiens nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO (was ein noch inhaltlich offenes Verfahren impliziert) allenfalls sogleich (ohne erkennbares Verfahren) negativ beschieden worden ist (trotz der notorisch sehr schlechten Lage im Sudan), wäre bei einer allfälligen Überstellung zum derzeitigen Zeitpunkt umso mehr von einer Gefahr einer sofortigen Rückschiebung des Beschwerdeführers aus Italien in seine Heimat, den Sudan, auszugehen. Wenn aber keinerlei Belege dafür vorlegen, dass in Italien zumindest einmal eine vollständige inhaltliche Prüfung des Asylantrags stattgefunden hat, wäre (auch wenn nunmehr eine Folgeantragsstellung vorläge) die Integrität des italienischen Gesamtverfahrens entscheidend beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall ist also eine Art. 3 ERMK-Verletzung bei einer Überstellung nach Italien bei in der Folge wahrscheinlicher Abschiebung in den Sudan zur Zeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da Italien nach heutigem Kenntnisstand ein qualifiziert mangelhaftes Verfahren in Hinblick auf den Beschwerdeführer geführt haben könnte. Um diese Frage abschließend klären zu können, mangelt es aber an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Der vormalige Asylgerichtshof hatte bereits in anderen (vergleichbaren) Fällen (Ungarn betreffend) eine entscheidungsrelevante Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes angenommen (vgl. Zlen. S1 437.041-1/2013/7E vom 21.08.2013, S1 424.244-1/2012/3E vom 07.02.2012, S1 416.449-3/2012/10E vom 26.11.2012).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den maßgeblichen Sachverhalt - unter neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers und einer geeigneten Anfrage an die italienischen Behörden - neu zu ermitteln und sich mit den daraus erzielten Ergebnissen eingehend auseinanderzusetzen zu haben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auf weitere Beschwerdeausführungen nicht eingegangen zu werden, es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten, dass systemische Mängeln im italienischem Asylwesen zur Zeit - nach der Rechtsprechung des BVwG - nicht vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die hier rechtlich entscheidende Notwendigkeit, in Fällen des Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003, eine Auseinandersetzung mit den im zuständigen Mitgliedstaat bereits getroffenen Entscheidungen vornehmen zu müssen, folgt aus VwGH 19.05.2010, Zl. 2008/23/0413.

Die im Erkenntnis zitierte AsylGH-Rechtsprechung steht damit in Einklang. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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