L515 1310998-1•BVwG L515 1310998-1
L515 1310998-1Bundesverwaltungsgericht05.03.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA: Türkei, gegen den Bescheid Bundesasylamt vom 15.03.2007, Zl. 06 05.730-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei ("Türkei") und brachte am 29.5.2006 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 15.3.2007 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr "Beschwerde") erhoben.
I.4. Die Akte wurde vorerst dem zuständigen Senat des Unabhängigen Bundesasylsenates und in weiterer Folge der zuständigen Gerichtsabteilung des AsylGH zugewiesen.
I.5. Mit Einrichtung des ho. Gerichts wurde die anhängige Rechtssache der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen.
I.6. Für den 10.2.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Zu den privaten und familiären Umständen brachte die bP hierbei Folgendes vor:
"...
VL: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Derzeit habe ich keine Beschäftigung. Ich bin Polier und Pflasterer. Ich habe sogar ein Dienstzeugnis aus der Türkei, welches ich vorlegen könnte. Ich bin nach wie vor als Asylwerber aufhältig.
VL: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe alleine.
VL: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Zwei Söhne, welche Asylwerber sind, sind in Österreich aufhältig. Sonst habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich habe eine Schwiegertochter (Gattin von XXXX) und ein Enkelkind, sie sind beide Deutsche Staatsbürger. Mein Sohn XXXX ist mit einer Asylwerberin verheiratet.
VL: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja, ein bisschen.
VL: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P (wörtlich): Gestern nicht arbeiten, zu Hause sitzen. Meine Asylpapiere, habe ein bisschen gucken.
VL (ohne Dolmetscher): Schildern Sie Ihren Alltag in Österreich. Was machen Sie in Österreich den ganzen Tag.
P (wörtlich): Ich sitzen zu Hause, ich gehe in XXXX spazieren. Treffe mich mit Landsleute, gemeinsam sprechen und essen.
RV legt drei Einstellzusagen vor, diese werden zum Akt genommen.
VL: Gibt es Bezugspersonen, mit denen Sie in Österreich Ihre Freizeit verbringen?
P: Ich treffe mich mit Türken und österreichischen Freunden. Ich treffe mich hauptsächlich mit Aleviten. Da ich keine Beschäftigungsbewilligung habe, habe ich keine Möglichkeit hier zu arbeiten.
VL: Nennen Sie die österreichischen Freunde, mit denen Sie sich treffen.
P: Ein gewisser "XXXX", seinen vollständigen Namen kenne ich nicht. Ich treffe ihn öfters, ich gehe mit ihm essen. Da ich selbst nicht viel Geld habe, werde ich von ihm eingeladen.
VL: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich muss sehr sparen, damit ich mit meinem Geld auskomme. 135 - 140 Euro bezahle ich für die Miete, weil ich in einer Privatwohnung wohne. Da ich nicht genügend Geld habe, werde ich von meinen Freunden aus XXXX abgeholt und wieder zurückgebracht. Sie unterstützen mich auch. Sie sammeln Geld für mich, oder ich bekomme von ihnen Bekleidung.
VL: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Da ich keine Beschäftigungsbewilligung habe, bekomme ich keine Arbeit.
(Frage wird konkretisiert) Man sagte mir im Vorhinein schon, dass ich ohne Beschäftigungsbewilligung keine Arbeit bekomme. Mit einem Freund von mir waren wir in XXXX bei einer Dachdeckerfirma, der Chef sagte mir, dass ich mit einer Beschäftigungsbewilligung kommen soll, damit er mich aufnehmen kann. Da dieser Chef auf Urlaub war, konnte ich keine Bestätigung bekommen.
VL: Worüber?
P: Dass er mich beschäftigen könnte.
VL: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Wenn ich eine Arbeit bekomme, würde ich jede Bauarbeit durchführen, wie z.B. verputzen, pflastern, mauern.
VL: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Ich habe einen Staplerkurs besucht.
VL: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Bei einem Alevitenverein bin ich Mitglied, sonst mache ich nichts.
VL: Was macht dieser Verein?
P: Sie kochen für die Mitglieder. Man kann sich unterhalten. Hin und wieder, wenn diverse Instandsetzungsarbeiten anstehen, dann helfe ich aus.
VL: Sind Sie in führender Stellung tätig bei diesem Verein?
P: Nein, ich bin auch nicht im Vorstand. Ich bin ca. sei einem Jahr dort Mitglied.
VL: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Ja, hin und wieder telefonisch.
VL: Mit wem telefonieren Sie?
P: Manchmal mit meiner Tochter oder meinem Sohn.
VL: Leben sonst noch näheren Verwandte in der Türkei?
P: Ich bin von meiner Frau geschieden. Meine Eltern sind verstorben. Meine anderen Kinder leben noch dort. Meine Geschwister leben auch noch dort. In XXXX leben 4 Schwestern von mir. Ein älterer Bruder von mir lebt in einem Dorf in der Provinz XXXX. Ein anderer Bruder lebt in unserem Heimatdorf.
VL: Wovon bestreiten diese Verwandten in der Türkei ihren Lebensunterhalt?
P: Sie haben Marillen Plantagen in XXXX. Mit der Ernte eines Jahres kommen sie zwei Jahre lang aus.
VL: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein, gerichtlich nicht.
VL: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein, rechtlich wurde ich nicht belangt.
VL: Laut Akt wurden Sie bei Schwarzarbeit betreten.
P: Für vier Tage lang habe ich damals probeweise gearbeitet, und zwar unentgeltlich. Ich habe dort ausgeholfen.
VL: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
VL: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Wenn ich eine Arbeit hätte, könnte ich meine Freizeit mit arbeiten verbringen. Ich möchte keine Probleme mit der Polizei haben.
..."
I.7. Mit der bP und deren Vertretung wurde die Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Verfahren insbesondere im Hinblick auf Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausführlich erörtert, worauf diese mitteilte, dass eine Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des genannten Bescheides ernsthaft in Erwägung gezogen wird.
I.8. Mit Schreiben vom 26.2.2013 (am 4.3.2014 in der ho. Gerichtsabteilung einlangend) gab die rechtsfreundliche Vertretung der bP bekannt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die bP befindet sich seit der Antragstellung im Bundesgebiet und verfügt über die in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
Die Identität der bP steht fest.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel (insbes. Nüfus).
II.2.3. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich aus den im Verfahren schlüssig vorgebrachten und unwiderlegt gebliebenen Angaben.
II.2.4. Beweisanträge, welche sich auf den unter die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zu subsumierenden Sachverhalt beziehen, wurden mit Zurückziehung der Beschwerde im beschriebenen Umfang obsolet und ist über diese nicht mehr abzusprechen, zumal sich diese nunmehr auf ein untaugliches Beweisthema beziehen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 75 Abs. 20 AsylG nennt zwar nicht den Fall, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II eines abweislichen Bescheides des Bundesasylamtes seitens der beschwerde-führenden Partei zurückgezogen wird, doch ergibt sich aus systematischen und teleologischen Erwägungen, dass in einem solchen Fall ebenfalls das Bundesver-waltungsgericht in diesem Fall ebenfalls zu entscheiden hat, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Zu A) (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)
II.3.5. Dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Die beschwerdeführende Partei verfügt über die von ihr beschriebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Sie stellte im Mai 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den bis dato nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Verschleppung des Verfahrens bzw. wiederholte Antragstellung kann der bP nicht vorgeworfen werden. Ebenso kann nach Dafürhalten des ho. Gerichts nicht prima facie eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung angenommen werden.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der bP nahestehenden Personen auf.
Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit etwas weniger als 8 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde.
Die beschwerdeführende Partei verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei. Sie war in der Beschwerdeverhandlung in der Lage darzulegen, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.
Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig, brachte jedoch glaubhaft vor, gewillt zu sein, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen.
Die bP verbringt ihre Freizeit vorwiegend im türkisch-kurdischen Milieu.
In Bezug auf die oa. Ausführungen sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, und spricht die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
Im gegenständlichen Fall stellt die Verfahrensdauer einen wesentlichen Aspekt im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung dar und ist im Rahmen einer Gesamtschau letztlich festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein Sachverhalt vorliegt, welcher nicht dem entspricht, der vom VfGH in seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, sondern ein solcher, der mit jenem vergleichbar erscheint, wie er den Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, des genannten Höchstgerichts zu Grunde lag.
-sonstige Umstände
Negativ zu Ungunsten der bP wirkt sich der Umstand aus, dass sie bei Schwarzarbeit betreten wurde. Dieser Umstand relativiert sich jedoch auch in einem gewissen Maße dadurch, dass es sich um einen einmaligen ca. 4,5 Jahre zurückliegenden Vorfall handelt.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio im Rahmen einer Interessenswägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und gem. § 75 Abs. 20 festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Auslegung zu.
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