W211 1435323-1•BVwG W211 1435323-1
W211 1435323-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>Sprachkenntnisse, Staatsbürgerschaft
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia bzw. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, ZI. XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 15.05.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia bzw. von ungeklärter Staatsangehörigkeit, reiste am 12.09.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 13.09.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, am XXXX geboren worden, zudem ledig zu sein und somalisch in Wort und Schrift zu beherrschen. Sie habe in Somalia die Grundschule besucht und in XXXX gelebt. Ende 2011 sei sie von XXXX über Boosaaso mit verschiedenen Transportmitteln Richtung Jemen ausgereist. Sie sei weiter über den Libanon, Syrien und die Türkei nach Griechenland gekommen. Schlepperunterstützt sei die beschwerdeführende Partei schließlich nach Österreich gelangt. Somalia habe sie verlassen, weil sie Angst vor den Milizen der XXXX gehabt habe. Diese habe sie bereits mehrmals aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Sie habe eine Videothek gehabt. Die Filme dort seien jedoch amerikanisch gewesen, und sie sei von den Islamisten aufgefordert worden, den Laden zu schließen. Ihr Vater sei im Krieg im Jahr 2008 getötet worden; zu den restlichen Familienmitgliedern habe die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt, da sie alle auf der Flucht seien. Es herrsche seit Jahren Krieg in Somalia, und es gebe dort keine Sicherheit für die beschwerdeführende Partei.
3. Am 22.10.2012 wurde die beschwerdeführende Partei unter Teilnahme eines Dolmetschers für Somalisch erneut einvernommen. Sie gab an, den Dolmetscher zu verstehen und physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie besuche seit Anfang Oktober einen Deutschkurs und spiele manchmal mit Bekannten aus der Unterkunft Fußball. Sie habe auch gesundheitliche Probleme im Nierenbereich, im Ohrbereich und mit den Nerven. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, ihre gesundheitlichen Probleme durch einen Arzt abklären zu lassen.
Die beschwerdeführende Partei führte weiters an, im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Dort gebe es keine Straßenbezeichnungen. Die vier Bezirke XXXX hießen XXXX, 21. Oktober, Hawo Tako und Damaley. Dort habe sie mit ihrer Mutter und vier Geschwistern, zwei Brüdern und zwei Schwestern, bis 15.03.2011 in einem Haushalt gelebt. Danach habe sie für fünf Monate in der Stadt Boosaaso gelebt, bevor sie im August 2011 aus Somalia ausgereist sei. Ihr Vater sei im Jahr 2008 getötet worden. Zurzeit habe sie keinen Kontakt zu ihrer Familie; sie wüsste nicht, wo sich diese aufhielte.
Ihren Lebensunterhalt habe die beschwerdeführende Partei als Kinobetreiber in XXXX finanziert, während ihre Mutter am Markt XXXX Lebensmittel verkauft habe. Das Kino habe ihrem Freund XXXX gehört. Die beschwerdeführende Partei habe dort an sechs Tagen in der Woche Tickets verkauft. Das Kino gebe es nun nicht mehr; es sei zerstört worden.
Befragt zu ihrer Clanzugehörigkeit gab die beschwerdeführende Partei an, zu den Asharaf zu gehören. Die Asharaf haben keine besonderen Merkmale; sie seien religiös. Die Asharaf unterteilten sich in zwei Untergruppen- die "Hassan" und die "Hussein". Sie selbst gehöre zu den "Hassan". Die Asharaf gehörten nicht zu einem größeren Stamm; sie seien ein eigenständiger Stamm.
Erneut befragt zu ihren Ausreisegründen erzählte die beschwerdeführende Partei, dass es dafür zwei Gründe gebe: ihr Vater sei aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit getötet worden; die beschwerdeführende Partei habe deshalb Angst, auch getötet zu werden. Zweitens sei sie von den XXXX mitgenommen und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Sie sei zwei Wochen lang angehalten worden. Die XXXX habe ihr gesagt, dass sie zum Kämpfer ausgebildet werden solle, um die Ungläubigen aus dem Land zu vertreiben. In der ersten Woche dieser Anhaltung sei sie jeden Tag früh aufgestanden, um Übungen zu machen. In der zweiten Woche sei ihr beigebracht worden, wie man mit Waffen umginge. Nach zwei Wochen habe die beschwerdeführende Partei die Gelegenheit gehabt, aus dem Ausbildungslager zu entkommen. Sie sei nach Boosaaso geflohen und ausgereist. Aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit sei sie verfolgt, beschimpft und ausgegrenzt worden. Sie sei gegen ihren Willen als Kämpfer ausgebildet worden. Ihrem Vater sei Land weggenommen worden, und ihr Stamm könne sich nicht selbst verteidigen.
Nach weiteren Details gefragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater vom Stamm Habargidir getötet worden sei; damals sei sie selbst fünfzehn Jahre alt gewesen. Sie habe viele Probleme wegen ihrer Stammeszugehörigkeit gehabt.
Sie sei das erste Mal am 11.01.2011 von den XXXX aufgefordert worden, sich der Gruppe anzuschließen. Damals sei sie in der Moschee gewesen, als XXXX zu ihr gekommen seien und gesagt hätten, sie seien auf der Suche nach Jugendlichen, die bereit wären, die Ungläubigen aus dem Land zu vertreiben. Es seien von ca. 30 Jugendlichen die Namen aufgenommen worden und diese zur Bushaltestelle gebracht worden. Sie seien in einen Bus gestiegen und ins Ausbildungslager gebracht worden. Die Namen der Jugendlichen seien im Lager aufgenommen worden; danach wären sie wieder freigelassen worden. Nach Vorhalt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie gemeint habe, dass bei der Moschee angekündigt worden sei, die Namen der Jugendlichen im Lager aufzunehmen. Der Bus sei von der XXXX zur Verfügung gestellt worden. Die Fahrt ins Lager habe ca. 10 Minuten gedauert. Die zehn Personen der XXXX seien bewaffnet gewesen, was auch der Grund gewesen sei, dass die beschwerdeführende Partei mitgefahren sei. Im Lager habe ein Mitglied der Gruppe gesagt, dass sie, die Jugendlichen, nun sieben Tage Zeit hätten, ihre Sachen zu packen. Als die beschwerdeführende Partei danach nach Hause gekommen sei, habe sie alles ihrer Mutter erzählt und sich von 08.01.2011 bis 30.03.2011 zu Hause versteckt. Die beschwerdeführende Partei korrigierte sich und ergänzte, sie habe sich bis 30.02.2011 versteckt. Dann seien die XXXX, vier bewaffnete Männer, jedoch zu ihr nach Hause gekommen, hätten die Türe aufgebrochen, ihre Mutter zur Seite geschoben und die beschwerdeführende Partei mit Gewalt ins Ausbildungslager gebracht. Dies sei der zweite Vorfall gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei mit einem Militärfahrzeug ins Lager gefahren worden; es sei dunkel und regnerisch gewesen und sie könne sich nicht mehr gut an die Fahrt erinnern. Sie seien ungefähr 30 Minuten unterwegs gewesen. Im Lager sei sie in ein Zimmer ohne Matratze gebracht worden. In der Früh sei ein hochrangiges Mitglied gekommen und habe gesagt, dass bekannt sei, dass die beschwerdeführende Partei ein Kino betreibe. Weiters habe es gemeint, dass die beschwerdeführende Partei wertlos sei und nur einem kleinen Stamm angehöre. Sie sei nun hier um mitzuhelfen, die Ungläubigen aus dem Land zu vertreiben; wenn sie es nicht täte, würde sie getötet werden. Während der zwei Wochen im Lager habe sie gelernt, mit Waffen umzugehen. Auf genaueres Fragen gab die beschwerdeführende Partei an, dass es AK Waffen gewesen seien; sie wüsste aber nicht, wofür diese Abkürzung stehe. Die Waffe sei ca. einen Meter lang gewesen. Es sei ihnen auch gezeigt worden, wie man mit einem "Bajonett" umginge, einer großen Waffe, die man um die Schulter hängen würde. Damit könne man auch auf Militärfahrzeuge schießen. Genaues könne die beschwerdeführende Partei über die Waffen nicht angeben. Ein Ausbildner habe ihnen die Waffen gezeigt; sie seien auf einen Tisch gelegt und erklärt worden, so zum Beispiel, dass eine AK Waffe 12 Kugeln habe. Nachgefragt, warum die beschwerdeführende Partei nichts Näheres über ihre Ausbildung sagen könne, führte sie aus, dass sie damals nur ein Kind gewesen sei. Sie sei zwar 19 Jahre alt gewesen, habe aber Angst gehabt und sich nicht konzentrieren können. Zum Tagesablauf im Lager meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie morgens um fünf aufgestanden sei, bis sechs Uhr gebetet habe, danach Laufübungen gemacht und das Zimmer geputzt habe. Nach dem Mittagsgebet habe es eine Pause gegeben, und nach dem Nachmittagsgebet nochmals Laufübungen. Um 18 Uhr seien sie alle in die Moschee geführt worden bis 21 Uhr. Anschließend habe eine Gruppe schlafen gehen können, die andere sei zur Aufsicht eingesetzt worden. Von jener ersten Gruppe Jugendlicher, die mit ihr gemeinsam angesprochen worden sei, habe die beschwerdeführende Partei nur zehn gekannt; die anderen seien nicht gekommen. Insgesamt seien ca. 50 Personen im Lager gewesen.
Am 15.03.2011 habe die beschwerdeführende Partei aus dem Lager entkommen können. Sie habe während der Ausbildung zwei Jugendliche kennen gelernt, die Aufseher dort gewesen seien. Um fünf Uhr früh seien sie zu der beschwerdeführenden Partei in die Moschee gekommen und haben ihr gesagt, sie solle Richtung Toilette gehen. Von dort seien sie zu dritt davon gelaufen. Sie haben sich Richtung Mogadischu aufgemacht, das ca. 30 Kilometer von Lager entfernt gelegen sei. Nach ihrer Ankunft in Mogadischu haben sich die drei getrennt, und die beschwerdeführende Partei sei zu einer Freundin ihrer Mutter gegangen, die ihr geraten habe, nach Boosaaso zu gehen und von dort nach Sanah, wo sich eine Tante der beschwerdeführenden Partei aufgehalten habe. Nach sieben Tagen sei sie also nach Boosaaso gefahren. Die Freundin ihrer Mutter habe mitbekommen, dass in dieser Zeit nach der beschwerdeführenden Partei gesucht worden sei.
Erneut befragt zum Ausbildungslager gab die beschwerdeführende Partei an, dass dieses ein großes Haus gewesen sei mit fünf Räumen und einer Moschee, einem Lebensmittellager und zwei Büroräumen. Um den Platz herum sei ein Seil gespannt gewesen. Es seien dort ca. 50 Jugendliche und 10 Ausbildner anwesend gewesen.
Als der Vater der beschwerdeführenden Partei getötet worden sei, sei sie selbst nicht dabei gewesen. Ihr Vater habe sterben müssen, weil er nicht bereit gewesen sei, freiwillig Land herzugeben. Er sei am 15.11.2008 getötet worden. Das Land habe er hergeben müssen, weil er einem kleinen Stamm angehört habe, der sich nicht verteidigen könne. Sie selbst habe ihrem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
Im Kino habe sie im Jänner 2010 angefangen zu arbeiten. Der Name des Ausbildungslagers sei XXXX, was soviel hieße wie XXXX. Vom Lager nach Mogadischu haben die Jugendlichen ca. sechs Stunden gebraucht; sie seien durchgelaufen.
Hingewiesen darauf, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung angegeben habe, eine Videothek besessen zu haben, und später gesagt habe, Kinobetreiber zu sein, dann Tickets verkauft zu haben, und dass das Kino einem Freund gehört habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass das Kino groß gewesen sei mit einem Extraraum, in dem es eine Videothek gegeben habe. Sie habe dort alle Arbeiten verrichtet. In der Erstbefragung sei es ihr schlecht gegangen, und sie habe ihre Geschichte nicht ausführlich erzählen können.
In Boosaaso habe die beschwerdeführende Partei in einem Restaurant gearbeitet. Sie sei jedoch nicht bezahlt worden und habe ein schlechtes Leben dort gehabt. Im Lager selbst habe es mit den Ausbildnern keine Vorfälle gegeben, nur Drohungen, dass sie getötet würde, sollte sie fliehen. Nach ihrer Flucht habe sie keinen Kontakt mehr mit der XXXX gehabt.
Wegen ihrer Stammeszugehörigkeit habe sie Angst gehabt, so insbesondere vor dem Stamm Habargidir, der auch ihren Vater getötet habe. Sie sei auch verfolgt und erniedrigt worden. Persönlich habe sie keinen Kontakt zu den Habargidir gehabt. Sie spreche keinen Dialekt. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an wegen ihrer Stammeszugehörigkeit nicht nach Somalia zurückkehren zu können. Sie habe Angst um ihre Existenz.
Nach der Rückübersetzung merkte die beschwerdeführende Partei an, dass das Ausreisedatum mit 15.03.2011 nicht stimme, und dass es der 30.02.2011 sein müsse. Darauf hingewiesen, dass der Februar nur 28 oder 29 Tage habe, meinte sie, dass sie Angst gehabt habe und es sich nicht so genau habe merken können.
4. Am 23.10.2012 beauftragte die erstinstanzliche Behörde eine Sprachanalyse der somalischen Sprache der beschwerdeführenden Partei wegen des Verdachts, diese käme nicht aus Südsomalia bzw. aus der Gegend von XXXX.
Der Bericht des skandinavischen Sprachanalysenlabors vom 28.11.2012 basiert auf einem 19 minütigen Telefongespräch, das am 15.11.2012 stattfand. Laut Einschätzung der Sprachanalyse lag der sprachliche Hintergrund des Sprechers im nordwestlichen Somalia, in den Regionen XXXX, sowie jenseits der somalischen Grenze in Äthiopien. Zu diesem Ergebnis gelangte der Sprachanalytiker mit einem sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrad. Hingegen könnte man von einem Sprachhintergrund der beschwerdeführenden Partei aus dem südlich gelegenen XXXX nur mit einem sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgehen. Der Analytiker stellte fest, dass das Somali der beschwerdeführenden Partei nicht der Variante entspreche, die im Gebiet XXXX im südlichen Somalia gesprochen werde. Sie würde ihre Sprache auf unnatürliche Weise verändern, um wie Südsomali zu klingen. Die beschwerdeführende Partei beherrsche Somali auf einem muttersprachlichen Niveau. Das Gutachten stützte sich in seiner Analyse auf phonologische und prosodische Merkmale der Aussprache der beschwerdeführenden Partei, auf morphologische und syntaktische Merkmale aus dem Sprachgebrauch der beschwerdenführenden Partei und auf lexikalische Merkmale zu bestimmten Wörtern und Ausdrucksweisen, die typisch für die Region seien. Im Rahmen einer Kenntniskontrolle wurde angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei zwar korrekte, aber keine detaillierten Kenntnisse über XXXX und dem Stadtteil XXXX habe. Sie habe einige Schulen, einen Markt, zwei Kinos, zwei Moscheen, eine alte Bank und ein Krankenhaus genannt, jedoch nicht gesagt, wo diese Gebäude liegen würden. Sie habe die Stadtteile XXXX richtig benannt, habe aber keine korrekte Information zu Kriegshandlungen und anderen Vorkommnissen, die sich in der Stadt ereignet haben, sagen können. Sie meinte, dass die Stadt vom Warlord XXXX beherrscht werde und meinte damit vermutlich Indha-cadde. Ihre Angaben zur Bevölkerung seien korrekt gewesen; sie habe gemeint, dass die meisten Menschen den Clans Galedi, Bagedi, Wacdaan, Jareer und anderen angehörten. Sie meinte schließlich, dass sie dem Clan Ashraaf und den Unterclans Xasan und Sarmaan angehörte. Wo dieser Clan hauptsächlich angesiedelt sei, habe sie nicht sagen können.
5. Am 07.01.2013 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde statt. Die beschwerdeführende Partei führte zuerst aus, dass sie noch nicht zum Arzt gegangen sei, weil sie ihr Taschengeld entweder ausgegeben oder verloren habe. Anschließend wurde ihr das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten. Daraufhin meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie noch nie dort gewesen sei, wo sie das Sprachgutachten ansiedeln würde. Sie wiederholte, dass es Probleme innerhalb der somalischen Staatsbürger gebe und seit 20 Jahren Bürgerkrieg herrsche; sie selbst aber stamme aus XXXX. Daraufhin brachte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis, dass nun von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft ausgegangen werde. Die beschwerdeführende Partei beharrte darauf, somalischer Staatsangehörigkeit zu sein; sie habe in Österreich als somalischer Staatsbürger um Asyl angesucht und spreche außer Somali keine anderen Sprachen. Die neue Aufenthaltskarte könne sie nicht annehmen, da sie von der Behörde zum Niemand gemacht würde. Das lehne sie ab. Sie sei stolzer Somali und würde kein Niemand sein wollen. Die belangte Behörde fragte daraufhin nach der Währung in Somalia, was ein Kinoticket kosten würde, wieviel die beschwerdeführende Partei verdient habe, was bestimmte Lebensmittel kosten würden. Die beschwerdeführende Partei erzählte auch, dass sie den Ashraf, "Hassan" angehöre, dass die Untergruppen die Sarman und danach die Wiyed seien, dass die Ashraf in Süd- und Zentralsomalia zerstreut angesiedelt seien, dass sie einen normalen somalischen Dialekt spreche und nannte zwei Berühmtheiten, die ihrer Volksgruppe angehören würden. Sie meinte weiters, jeweils auf Befragen der belangten Behörde, dass sich XXXX seit 2008 unter der Kontrolle der XXXX befände, dass sie ca. sechs Stunden zu Fuß aus dem Lager nach Mogadischu gegangen seien, dass die Reise mit einem Bananentransporter von Mogadischu nach Boosaaso ca. vier Tage gedauert habe, dass XXXX 30 Kilometer von Mogadischu entfernt läge, dass die Anzahl der gezeigten Filme im Kino von der Besucherzahl abhinge, es aber ca. vier Filme pro Tag gewesen seien, dass Liebesfilme und Komödien gezeigt worden seien, dass sie vom Jahr 2008 bis ins Jahr 2009 im Kino gearbeitet habe und sie nannte drei Filme, die im Kino gezeigt worden wären. Die beschwerdeführende Partei wiederholte ihre Fluchtgründe rund um ihre Begegnungen mit der XXXX und gab an, dass sie Anfang Jänner 2011 aufgefordert worden sei, am Gotteskrieg teilzunehmen. Die XXXX habe in der XXXX gepredigt, die sich im Viertel XXXX befände. Anfang Jänner 2011 sei sie das erste Mal von der XXXX angesprochen worden, ein zweites Mal am 11.01.2011 und entführt worden sei sie Ende Februar 2011. Sie habe also insgesamt drei Kontakte mit der XXXX gehabt; einmal in der Moschee, ein zweites Mal in einer Halle, in der ihre Namen aufgeschrieben worden seien und ein drittes Mal bei ihrer Entführung.
Beim ersten Treffen in der Moschee habe es eine Predigt gegeben, und die XXXX habe über den Krieg erzählt. Dort sei die beschwerdeführende Partei nicht angesprochen worden. Danach sei sie nach Hause gegangen. Beim zweiten Mal seien sie in eine Halle gebracht worden, wo ihre Namen auf eine Liste geschrieben worden seien und sie sich innerhalb einer Woche bereit erklären sollten, am Krieg teilzunehmen. Danach seien sie nach Hause gegangen. Es seien ungefähr 30 Jugendliche gewesen, die ca. zehn Minuten lang mit einem Bus zu dieser Halle gebracht worden seien. Die beschwerdeführende Partei schilderte das Vorgehen ein wenig: sie seien in eine Halle gebracht worden und dort in das jeweilige Zimmer. Dort sei ein Mann gesessen, der ihre Namen auf ein normales weißes Blatt Papier geschrieben habe. Wieder zu Hause habe die beschwerdeführende Partei alles ihrer Mutter erzählt und sich versteckt, bis sie Ende Februar 2011 von der XXXX abgeholt worden sei. Nach einer Autofahrt von ca. einer halben Stunde sei sie in einen Raum gesperrt worden, der ganz aus Stein gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe Angst gehabt, habe sich auf den Boden gesetzt, jedoch nicht geschlafen. In der Früh sei ein hochrangiges Mitglied gekommen, mit einem Chamis und einem Turban bekleidet, der gemeint habe, dass sie nun am Jihad teilnehmen werde, und ihre bisherige Arbeit im Kino schlecht gewesen sei - eine Sünde. Die beschwerdeführende Partei beschrieb erneut den Tagesablauf im Lager. Geflohen sei sie mit zwei bekannten Jugendlichen am 15.03.2011. Sie sei vom Beten hinausgegangen, habe die beiden anderen bei den Toiletten getroffen, und sie seien gemeinsam geflohen. Es seien vier Personen gewesen, die sie von zu Hause abgeholt haben. Gesprochen haben diese nicht miteinander. Die Waffen, mit denen die beschwerdeführende Partei umgehen gelernt habe, hießen AK Waffen und Panzerfaust. In Mogadischu habe sie bei einer Freundin ihrer Mutter gewohnt, die wie eine Tante zu ihr gewesen sei. Im Lager seien ca. 50 Jugendliche und zehn Trainer gewesen. Das Lager habe
"XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person" geheißen. Abschließend meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie somalischer Staatsangehörigkeit sei und ersuche, dass dies auch so akzeptiert werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges führt darin das Bundesasylamt aus, dass es sich mit seiner Entscheidung auf die Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei, weitere Aktenteile des Asylaktes und den Sprachanalysebericht vom 28.11.2012 stützte, welchem zu entnehmen sei, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im nordwestlichen Somalia sowie jenseits der somalischen Grenze in Äthiopien liege. Zur Person stellte das Bundesasylamt fest, dass die Herkunft und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Person nicht geklärt sei und ihre behauptete Herkunft nicht festgestellt werden könne. Das Bundesasylamt führte weiter an, dass keine wie auch immer geartete Gefährdung für die Person der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihr tatsächliches Herkunftsland festgestellt werden könne. Es liege daher keine aktuell ersichtliche Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr vor und ihre Existenzgrundlage sei gesichert.
Im Rahmen der Beweiswürdigung machte das Bundesasylamt detaillierte Ausführungen zur Qualität und Methodik des Sprachgutachtens, weswegen es schließlich der eingeholten Sprach- und Herkunftsanalyse höchsten Beweiswert beimaß.
Inhaltlich führte das Bundesasylamt aus, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, ihr Herkunftsland glaubhaft zu machen, daher auch nicht festgestellt werden könne, dass sie sich glaubhaft zu ihrem Fluchtgrund geäußert habe. Es müsse vielmehr abgeleitet werden, dass sie im nordwestlichen Somalia beziehungsweise in Äthiopien keine Bedrohungen zu befürchten habe. Das Bundesasylamt wertete weiters als der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei abträglich, dass diese unterschiedliche Angaben zu ihren Ausreisedaten gemacht habe. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei einmal vorgebracht, im Besitz einer Videothek zu sein, und ein anderes Mal im Kino eines Freundes Tickets verkauft zu haben. Die Angaben zum Tode ihres Vaters seien vage geblieben. Als unglaubwürdig eingestuft wurden weiters die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Verfolgung durch die Habargidir und zu ihrer Flucht aus dem Ausbildungslager der XXXX, da davon auszugehen sei, dass das Gebäude dort observiert würde, um Fluchtversuche eben zu verhindern. Bei der ersten Einvernahme habe die beschwerdeführende Partei auch nichts von der zweiwöchigen Gefangenschaft erzählt, was einen eindeutigen Hinweis darauf darstelle, dass es die Anhaltung nie gegeben habe. Im Ergebnis kam die Behörde zum Schluss, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr - in welches Land auch immer - keine Verfolgung drohe.
7. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei Beschwerde ein und brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde sich nicht mit ihrer Verfolgungssituation in Somalia auseinandergesetzt, noch mit der Frage des Schutzes der beschwerdeführenden Partei in Somalia beschäftigt habe. Das eingeholte Sprachgutachten würde keineswegs etwas über die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei aussagen. Außerdem habe die belangte Behörde keinerlei Länderfeststellungen zu Somalia getroffen, noch vorgehalten, noch Parteiengehör diesbezüglich eingeräumt.
Betreffend die Sprachanalyse führte die beschwerdeführende Partei mit Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 zur GZ A14 318.923-1/2008 aus, dass die Sprachanalyse nur per Telefon geführt und nicht ausreichend begründet worden sei. Das Gutachten träfe außerdem keinerlei Aussagen über eine mögliche Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Weiters habe die beschwerdeführende Partei Auskünfte zu XXXX getätigt, sei aber nicht nach besonderen Details gefragt worden. Die beschwerdeführende Partei habe Kenntnisse über ihre Herkunftsregion XXXX und diese auch im Beschwerdegespräch mithilfe von Skizzen verdeutlicht. Hinsichtlich des verfolgungsrelevanten Sachverhalts verwies die beschwerdeführende Partei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Bedeutung der Erstbefragung für die weitere Prüfung der Glaubwürdigkeit (VfGH, 27.06.2012, U 98/12) und erklärte, bei der Erstbefragung müde, erschöpft und verängstigt gewesen zu sein. Richtig sei, dass sie fünf Monate in Boosaaso aufhältig gewesen sei, bis sie Somalia mit dem Boot Richtung Jemen verlassen konnte. Die beschwerdeführende Partei brachte weitere Details zum Tod ihres Vaters vor und zu ihrer Flucht aus dem Lager. Weiters bemängelte sie die Bescheidbegründung, die sich nicht mit dem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Aufgrund der falschen Annahme, dass die Herkunft der beschwerdeführenden Partei nicht feststünde, sei die Frage ihrer Eigenschaft als Flüchtling auch rechtlich falsch beurteilt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aufgrund grober Verfahrensfehler missachtet.
2.1. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung in erster Linie auf das Gutachten der Sprachanalyse gestützt und ging in weitere Folge davon aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei hauptsächlich deswegen nicht glaubwürdig seien, weil sie nicht aus Südsomalia stamme. Davon ausgehend hat es die belangte Behörde unterlassen, sich ausreichend mit dem Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen, und hat auch keine Feststellungen zur Lage in Somalia getroffen, sodass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten bzw. den subsidiären Schutz begründenden Sachverhaltes gar nicht möglich war.
Damit ist auch für das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Herkunft der beschwerdeführenden Partei von prioritärer Bedeutung. Die Schlüsse, die das Bundesasylamt dazu aus dem Sprachgutachten gezogen hat, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht in derselben offensichtlichen Weise. Das vorgelegte Sprachgutachten geht im Ergebnis davon aus, dass die beschwerdeführende Partei Somali auf muttersprachlichem Niveau beherrsche und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem nordwestlichen Somalia oder Äthiopien stamme. Bei der Kenntniskontrolle nannte die beschwerdeführende Partei Schulen, Märkte, Kinos, Moscheen, eine Bank und ein Krankenhaus in XXXX, kannte die Stadtteile und machte korrekte Aussagen über die Bevölkerungsstruktur. Darüber hinaus beharrte sie in der weiteren Einvernahme auf ihrer somalischen Staatsbürgerschaft. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Sprachgutachten und aus den restlichen Einvernahmen hinreichende Hinweise, um davon auszugehen, dass es grundsätzlich möglich sein sollte, die Herkunft der beschwerdeführenden Partei festzustellen, was nicht nur für die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei von großer Bedeutung ist, sondern auch für die Frage nach der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005.
2.2. In diesem Zusammenhang merkt das Bundesverwaltungsgericht auch an, dass die seitens des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten sonstigen Widersprüche im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei einem sehr konsistenten anderweitigen Vorbringen gegenüberstehen. Die unterschiedlichen Angaben zur Videothek bzw. zum Kino deuten auf einen Übersetzungsfehler hin, der seitens des Bundesasylamtes nicht hinterfragt wurde, und wiegen jedenfalls nicht sonderlich schwer, weisen sie doch auf eine ähnliche Tätigkeit in einem vergleichbaren Umfeld hin. Zum Tode des Vaters macht die Partei in ihrer Beschwerde ergänzende Angaben, die seitens des Bundesasylamtes noch weiter hinterfragt werden können. Zur Flucht der beschwerdeführenden Partei aus dem Trainingslager trifft das Bundesasylamt selbst einige Rückschlüsse zur Bewachungsorganisation des Lagers, die keine Grundlage in den Einvernahmen und sonstigen Feststellungen hat. Sollte das Bundesasylamt daher weiterhin einen Widerspruch annehmen, wird es die beschwerdeführende Partei diesbezüglich zu befragen bzw. einschlägige Länderberichte heranzuziehen haben. Betreffend die unterschiedlichen Ausreisedaten brachte die beschwerdeführende Partei dazu eine entsprechende Erklärung vor, die nicht von vornherein unglaubwürdig ist. Müdigkeit und Überforderung der beschwerdeführenden Partei während der Erstbefragung sollten in die Beweiswürdigung entsprechend miteinfließen (siehe dazu VfGH, 27.06.2012, Zl. U 98/12).
Die seitens des Bundesasylamtes angeführten und eventuelle andere Widersprüche im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sind, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend, im weiteren Verfahren gemeinsam mit dem konsistenten und überprüfbaren Vorbringen einer ganzheitlichen Würdigung zu unterziehen und entsprechend dem Gesamteindruck zu werten. Entsprechend seitens der Behörde zu ziehende Rückschlüsse werden anschließend ausreichend zu begründen sein.
2.3. Schließlich kann die beschwerdeführende Partei außerdem noch detaillierter zu ihrem Aufenthalt in Mogadischu und in Boosaaso befragt werden, sowie zur Herkunft ihrer Familie und Eltern, was unter Umständen Rückschlüsse auf den Dialekt der beschwerdeführenden Partei geben könnte. Eine solche Befragung kann möglicherweise im Rahmen eines weiteren Sprachgutachtens vorgenommen werden.
2.4. Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Rückschlüsse, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, nicht in ausreichend begründeter Weise aus dem Ermittlungsverfahren ergeben und dieses daher mangelhaft geblieben ist. Auf Basis der bereits eingeholten Information und des Gutachtens sollte im fortgesetzten Verfahren auf die Bestimmung des Herkunftsortes der beschwerdeführenden Partei hingewirkt werden, durch ihre fortgesetzte Einvernahme genauso wie zum Beispiel durch die Einholung eines weiteren sprachwissenschaftlichen Gutachtens. Die Widersprüche bzw. sonstige Fakten, die bei der Bestimmung des Herkunftsortes maßgeblich sein können, sollen in weiteren Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei thematisiert werden. Für den Fall, dass sich eine Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Somalia (Süd- oder Nordsomalia) nicht ausschließen lässt, wird mithilfe der aktuellen Länderinformation die Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz, wie auch die Bedingungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz unter Einräumung von Parteiengehör geprüft, und gegebenenfalls Feststellungen zu einer Rückkehrmöglichkeit nach (allenfalls) Nordsomalia getroffen werden müssen.
2.5. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass das Bundesasylamt konsequenterweise keine Feststellungen über eine mögliche Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bei einer allfälligen Rückkehr in ein unbekanntes Herkunftsland treffen kann, solange es davon ausgeht, dass weder die Herkunft noch die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei geklärt sei. Eine solche Feststellung wäre reine Spekulation und damit in einem erstinstanzlichen Bescheid redundant. Das Gleiche gilt für entsprechende Aussagen zur Existenzgrundlage der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in ein unbekanntes Herkunftsland.
2.6. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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