BVwG W209 1427633-1

W209 1427633-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 1427633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1427633.1.00

Spruch

W209 1427633-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 14.6.2012, Aktenzahl 12 05.124-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 27.4.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Schwester verlassen, weil sein Schwiegervater ein Anhänger der Taliban sei und seinen Vater, seinen Bruder sowie seine Frau und Kinder habe entführen lassen.

Am 4.6.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes dazu einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer sei schiitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Sayed und habe sein ganzes Leben in Kabul gelebt. Es gehe ihm gut. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Er habe Afghanistan gemeinsam mit seiner Schwester verlassen, weil sein Schwiegervater unter Vortäuschung einer Hochzeitseinladung seine Eltern, seine beiden Brüder, eine weitere Schwester sowie seine Frau und beiden Kinder habe entführen lassen als sie zu der vermeintlichen Hochzeit nach XXXX unterwegs gewesen seien. Seitdem habe er seine Familie nicht mehr gesehen. Rund 20 Tage nach dem Vorfall seien er und seine Schwester dann noch im elterlichen Haus verblieben. Danach hätten sie bei einem Onkel mütterlicherseits in Kabul gewohnt, bis sie etwa fünf Monate nach den Geschehnissen gemeinsam Afghanistan verlassen hätten. Ein paar Tage nach dem Vorfall hätten er und seine Tante und sein Onkel mütterlicherseits den Vorfall bei der Polizei in Kabul und in XXXX angezeigt. Kurz danach hätten Unbekannte 100.000 USD von seiner Schwester verlangt. Zwei Tage später sei er zuhause von Polizisten abgeholt und 48 Stunden lang auf dem Polizeiposten der Hauptverwaltung von Kabul festgehalten und verprügelt worden. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihn dann gegen Geld frei bekommen. Anschließend sei er zehn Tage wegen seinen Verletzungen im XXXX Krankenhaus stationär behandelt worden. Während dessen sei sein Elternhaus im Stadtzentrum von Kabul abgebrannt.

Mit Bescheid vom 14.6.2012, Aktenzahl 12 05.124-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger, volljährig, schiitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Sayed, körperlich und geistig gesund und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, sein ganzes Leben in Kabul gelebt und dort als Teppichflicker gearbeitet habe und sich nunmehr in Grundversorgung befinde. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte es fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können. Es sei nicht glaubhaft, dass sein Elternhaus in Kabul abgebrannt sowie seine Gattin, Eltern, zwei Kinder und alle Geschwister außer seiner mitgereisten Schwester verschwunden seien. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zur Lage in seinem Herkunftsland.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) begründete es damit, dass dem Fluchtvorbringen - auf das sich im Übrigen auch die Schwester des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren gestützt habe - aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten nicht einmal ansatzweise gefolgt werden könne. In einer Gesamtschau betrachtet seien die Angaben des Beschwerdeführers weder substantiiert noch nachvollziehbar noch in sonst irgendeiner Weise plausibel. Vielmehr müsse aufgrund der vagen, widersprüchlichen und letztlich substanzlosen Angaben davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorbringen um ein gedankliches Produkt handle, welches jeglicher Realität entbehre. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sayed begründe für sich alleine keinen Asylgrund, zumal im Verfahren auch keine Verfolgung aus diesem Grund behauptet worden sei.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) begründete das Bundesasylamt damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person handle, die Zeit ihres Lebens in Kabul gelebt und dort jahrelang gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer sei es daher zumutbar, im Falle seiner Rückkehr nach Kabul selbst für sein Auskommen zu sorgen oder die Unterstützung seiner Angehörigen - deren Verschwinden nicht glaubhaft gemacht habe werden können - in Anspruch zu nehmen. Zur Sicherheitslage in Kabul brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass diese als vergleichsweise gut zu bezeichnen und infolge der positiven Entwicklung sogar bereits mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen begonnen worden sei. Unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen des Beschwerdeführers, seines vorhandenen sozialen Netzwerkes sowie der in Kabul verfügbaren Hilfseinrichtungen drohe der Beschwerdeführer daher im Fall der Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation zu geraten.

Die Zulässigkeit der Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III) begründete die Behörde damit, dass der Beschwerdeführer - mit Ausnahme seiner Schwester - keine Familienangehörigen in Österreich habe und auch sonst niemanden namhaft machen habe können, mit dem er ein derart intensives Naheverhältnis habe, welches seiner Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünde. Darüber hinaus verfüge er in Österreich über kein schützenwertes Privatleben, zumal er erst vor zwei Monaten illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Schwester - mit Schriftsatz vom 26.6.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wiederholte er sein Fluchtvorbringen, traf Klarstellungen zu Einzelheiten bzw. zu den von der Behörde vorgehaltenen Widersprüchen, kritisierte die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. Kabul, die den Eindruck erwecken würden, dass dort keine ernsthafte Bedrohung mehr zu erwarten sei, und untermauerte diese Kritik mit Berichten und Zeitungsartikeln zur Situation in Afghanistan.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 2.7.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 4.7.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Wirksamkeit 1.1.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 8.1.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht an-hängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20) zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Gemäß § 15 Abs 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1 leg. cit.).

Gemäß § 18 Abs 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 3 VwGVG) in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zwei-instanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde wäre, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und einer Beurteilung unterziehen würde. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte bzw. ob ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre und - sollten die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen - ob er aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werden dürfe.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Rechtlich folgt daraus:

Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2012, Aktenzahl 12 05.124-BAT, finden sich keine schlüssig begründeten Feststellungen zum Fluchtvorbringen. Die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche sind nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend auf sein Fluchtvorbringen berufen hat.

Zudem werden dem Beschwerdeführer im Bescheid Widersprüche vorgeworfen, die er bereits im Zuge der Befragung vor der belangten Behörde ausräumen konnte. Dies betrifft insbesondere den Vorhalt, er hätte angegeben, sein Elternhaus zuletzt vor drei Jahren und einem Monat (gerechnet vom Tag der Einvernahme am 4.6.2012) verlassen zu haben, wogegen der geschilderte Hergang des Geschehens es nahelegen würde, dass dies Wochen früher geschah. Die diesbezügliche Klarstellung des Beschwerdeführers, vor drei Jahren und einem Monat nicht sein Elternhaus, sondern Afghanistan verlassen zu haben, ließ die Behörde unberücksichtigt.

Zu dem erst im Bescheid vorgehaltenen Widerspruch, bereits bei der Anzeige des Verschwindens seiner Angehörigen bei der Polizei von der Lösegeldforderung seines Schwiegervaters gewusst zu haben, obwohl diese seinen zuvor getätigten Angaben nach erst Tage danach gestellt worden sei, wurde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beruft sich die Behörde in ihrem Bescheid zudem auf die Angaben seiner Schwester bei der Befragung durch die belangte Behörde, ohne jedoch dem Beschwerdeführer zuvor das Ergebnis der Befragung seiner Schwester vorgehalten zu haben. Im Übrigen finden sich für die Darstellung der Schilderung seiner Schwester als vage und völlig substanzlos keinerlei Anhaltspunkte, zumal diese bei ihrer Befragung durch die belangte Behörde das Geschehen im Wesentlichen gleichlautend wie der Beschwerdeführer ausführlich und detailreich dargestellt hatte.

Zudem hätten die detaillierten Angaben zum Elternhaus des Beschwerdeführers (Haus mit großem Garten in Kabul, XXXX Bezirk XXXX 124), welches abgebrannt sei und seit drei Jahren leer stehe, zu seinem Aufenthalt im XXXX Krankenhaus und zu seiner Festhaltung in der Polizeistation der Hauptverwaltung von Kabul leicht im Wege einer Herkunftslandrecherche überprüft werden können. Alle drei Örtlichkeiten befinden sich mitten im Stadtzentrum von Kabul, das Elternhaus sogar nur einige Häuserblocks entfernt vom Präsidentenpalast.

Dabei hätte seitens der belangten Behörde auch versucht werden können, den Onkel mütterlicherseits, bei dem sie zuletzt gewohnt hätten und deren letzten Wohnort in Kabul der Beschwerdeführer ebenfalls detailliert zu Protokoll gab (Bezirk XXXX, ebenfalls unweit des Stadtzentrums), zum Verschwinden seiner Familie zu befragen.

Auch den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verletzungen, die vom Aufenthalt in der Polizeistation herrühren und einen chirurgischen Eingriff nötig gemacht haben sollen, ging die Behörde nicht nach, obwohl die Existenz derartiger schwerer Verletzungen mittels Sachverständigengutachten leicht zu überprüfen gewesen wären.

Die zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angeführten Ausführungen des Bundesasylamtes, es widerspreche der traditionellen paschtunischen Vorstellung, dass seine Schwiegermutter, die wie er eine Angehörige der Volksgruppe der schiitischen Sayed sei, sich bei der Wahl des Gatten ihrer Tochter gegenüber dem sunnitisch-paschtunischen Schwiegervater und dessen Familie habe durchsetzen können, entbehren jeglicher Grundlage. Zum einen kann ein laienhaftes Amtswissen betreffend die Sitten und Gebräuche einzelner Volksgruppen in Afghanistan ein sachverständliches Gutachten nicht ersetzen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der paschtunische Schwiegervater selbst mit einer Angehörigen der Sayed verheiratet ist, also auch seine Tochter zur Hälfte Angehörige dieser Volksgruppe ist, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass auch er - wissend um die Vorbehalte seiner Familie gegenüber dieser Volksgruppe - schließlich der Ehe mit einem Sayed zustimmte.

Auch für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz ist es von Relevanz, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhält, weil das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes im Herkunftsland für die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul maßgeblich sein kann (vgl. VfGH 21.9.2012, U883/12; VfGH 13.3.2013, U2185/12).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde sowohl in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage hinsichtlich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch hinsichtlich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.^

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Gegenteil: Das Verfahren der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der oben angeführten ergänzenden Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter den zu berücksichtigenden Effizienzgesichtspunkten, zumal derartige grundlegende Erhebungen grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu beheben und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung noch ist diese uneinheitlich. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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