BVwG L516 1415705-2

L516 1415705-2Bundesverwaltungsgericht04.03.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, entscheidungsrelevante<br/>Sachverhaltsänderung, Ermittlungspflicht, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1415705-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1415705.2.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2013, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, Vorbringen und Beschwerde

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.09.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2010, Zl 10 08.550-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III) [Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes (AS1) 65 ff].

1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.02.2013, GZ E12 415.705-1/2010-7E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 19.02.2013 in Rechtskraft [Ordnungszahl des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes (OZ1) 8].

1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, über welche bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden wurde (VfGH 22.03.2013, U 671/13; OZ1 10).

1.5. Am 21.10.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz [Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 13].

1.6. Zu diesem wurde er am 21.10.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 11 ff).

1.7. Am 24.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan ("Stand Februar 2013") mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zu einer für den 08.11.2013 anberaumten Einvernahme ausgehändigt (AS 45).

1.8. Am 25.10.2013 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (AS 29 ff).

1.9. Am 25.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 47 ff).

1.10. Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung und Beauftragung der ausgewiesenen Vertreter bekannt (AS 157).

1.11. Mit Schriftsatz vom 06.11.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreter drei Urkunden in Vorlage (AS 187 ff).

1.12. Am 08.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. einer Rechtsberaterin einvernommen (AS 161 ff).

1.13. Am 03.12.2013 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan ("Stand: November 2013") mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Tagen (einlangend) ausgehändigt (AS 333).

1.14. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.12.2013 hat das Bundesasylamt den dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II) (AS 337 ff).

1.15. Gegen diesen am 23.12.2013 fristauslösend den Vertretern des Beschwerdeführers und diesem selbst am 30.12.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 30.12.2013.

1.16. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 27.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.17. Mit Beschluss vom 29.01.2014, GZ L516 1415705-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

2. Vorbringen und Beschwerde

2.1. Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer zufolge der Sachverhaltsdarstellung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 06.02.2013 (AsylGH) zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, dass er am 17.4.2009 Augenzeuge von drei Morden, verübt von der Malik-Gruppe, geworden sei. Um seine Aussage vor Gericht zu verhindern, sei er dann von jener Gruppe verschiedener Straftaten bezichtigt worden, weshalb er von der Polizei verfolgt werde. Nach mehreren Angriffen der Malik-Gruppe gegen den Beschwerdeführer habe seine Familie beschlossen, dass er das Land verlassen solle (AsylGH, Seite 2, I.1.1.). Im Zuge jenes Verfahrens brachte er zudem eine Gewerbeanmeldung vom 8.8.2012, Honoraraufstellungen, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfekurses vom 10.3.2012 sowie ein Prüfungsprotokoll der theoretischen Führerscheinprüfung vom 22.3.2012 in Vorlage (AsylGH, Seite 4, I.1.4.)

2.2. Der Asylgerichtshof traf zur Person des Beschwerdeführers die Feststellungen, dass es sich bei diesem um einen einundzwanzigjährigen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage handle, dessen Vater und fünf Geschwister nach wie vor in Pakistan lebend seien sowie der Beschwerdeführer keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich habe (AsylGH, Seite 5, I.2.1.) und erachtete zusammengefasst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für unglaubwürdig (AsylGH, Seite 22, II.1.4. und II.1.5.). Weiters stellte der Asylgerichtshof fest, dass auch keine Umstände existent seien, wonach eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde einer oder welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. (AsylGH, Seite 19, I.2.3.)

2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Begründung seiner neuerlichen Antragstellung vor, dass jene Leute, von denen er das erste Mal verfolgt worden sei und welche nach einer hohen Geldzahlung noch vor einer Entscheidung in deren Verfahren aus dem Gefängnis freigelassen worden seien, im Juni 2013 einen Onkel des Beschwerdeführers umgebracht sowie mehrmals auf das Haus der Familie des Beschwerdeführes in Pakistan geschossen hätten. Von diesen seien auch mehrmals falsche Anzeigen bei der Polizei gegen ihn erstattet worden und seine Familie sei für den Fall, dass diese nicht seinen Aufenthaltsort bekannt gebe, mit dem Tod bedroht worden. Als weiteren Grund für seine weitere Antragstellung führe er an, dass er und seine Familie Sunniten seien und es im März 2013 zwischen seiner Familie und einer schiitischen Familie zu seiner Auseinandersetzung um ein Grundstück gekommen sei, welches auf seinen Namen registriert sei und ihm gehöre. Nun sei er auch von diesen mit dem Tode bedroht, wenn er nach Pakistan zurückkomme (AS 15). Bei der Einvernahme am 25.10.2013 führte er gegenüber dem Bundesasylamt aus, dass jene Täter, von denen er in seinem ersten Verfahren gesprochen habe, im Februar 2013 freigelassen worden seien und im Juni 2013 seinen Familienangehörigen von ungefähr zehn bis zwölf Personen gedroht und auf das Haus seiner Familie geschossen worden sei. Nach jenem Vorfall seien die beiden Gebrüder XXXX und deren Freunde ungefähr jede zweite Woche zu seiner Familie gekommen, wogegen die Polizei nichts unternehme. Ende Juni 2013 sei sein Onkel von den Brüdern Malik erschossen worden (AS 32 f). Weiters gebe es ein Problem mit einen Grundstück, welches ihm gehöre und im März 2013 von im Dorf lebenden Schiiten namens XXXX gewaltsam übernommen worden sei und habe in einem folgenden Gerichtsverfahren der Richter entschieden, dass er die Person zur Einvernahme benötige, auf die das Grundstück registriert sei. Den gegnerischen Schiiten sei bewusst, dass das Grundstück im Falle seiner Einvernahme für sie verloren sei. Nachdem Ende April 2013 ein Familienmitglied der Schiiten bei einem Unfall gestorben sei, sei auch er wegen jenes Unfalls als Täter angezeigt worden. Seit März 2013 werde seine Familie regelmäßig von jenen Schiiten bedroht und seine seine Eltern auch bereits mehrmals von diesen geschlagen worden. Er sei wegen Mordes angezeigt worden und sei er auch deshalb, ebenso wie seine Familie, bei einer Rückkehr nach Pakistan in Gefahr. Die Polizei sei hinter ihm her, da er angezeigt worden sei (AS 33 f). Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2013 brachte der Beschwerdeführer zu Beginn zwei Schriftstücke in Vorlage (AS 167, 169) und bezeichnete diese als polizeiliche Anzeigen vom 04.04.2013 und 26.06.2013 (AS 162), die er im November 2013 per Fax von seinem Onkel namens XXXX erhalten habe, die dieser persönlich bei der Polizei in XXXX kopiert habe. Die erste Anzeige sei durch die Schiiten erfolgt und beziehe sich diese auf den Tod einer Person und werde der Beschwerdeführer dabei hineingezogen. Die zweite Anzeige habe jener Onkel selbst erstattet. Darüber hinaus gebe es weitere Anzeigen (AS 162 f). In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer noch Schul- und Ausbildungszeugnisse aus Pakistan in Vorlagen (AS 171 ff).

2.4. Mit Schriftsatz vom 06.11.2013 wurden dem Bundesasylamt durch die Vertreter des Beschwerdeführers ein Bachelor Diplom sowie zwei weitere Anzeigen (FIR) per Fax übermittelt (AS 187 ff).

2.5. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.10.2013 an, seit zwei Jahren als Zeitungszusteller tätig zu sein, keine Grundversorgung in Anspruch zu nehmen, privat zu wohnen, ein wenig Deutsch zu sprechen und sich für einen Deutschkurs angemeldet zu haben sowie in Österreich keine Angehörigen oder näheren Bezugspersonen zu haben und auch mit keiner Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft zu leben. Er führe jedoch seit einem Jahr mit seiner einundzwanzigjährigen Freundin eine Beziehung, mit der jedoch nicht zusammenlebe, die jedoch manchmal bei ihm übernachte, wenn sie mit ihren Eltern Streit habe. Manchmal leihen sie sich wechselseitig ein wenig Geld aus. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht gegeben. Auch sei er nicht vorbestraft (AS 31 f, 34 f).

2.6. Mit der gegenständlich zu behandelnden Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I dieses Beschlusses geschilderten Verfahrensgang und Vorbringen aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

3.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig war, Beschwerde erhoben, weshalb diese Beschwerde gemäß § 75 Abs 18 AsylG als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

3.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

3.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

3.2.8. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

3.2.9. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

3.2.10. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

3.2.11. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

3.2.12. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

3.2.13. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

3.2.14. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

3.2.15. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

3.2.16. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

3.2.17. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2.18. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.09.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 06.02.2013, GZ E12 415.705-1/2010-7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, ab und erwuchs jene Entscheidung mit 19.02.2013 in Rechtskraft (OZ1 8).

3.2.19. Im vorliegenden Fall traf das Bundesasylamt in seiner Entscheidung die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt - ohne nähere Auseinandersetzung mit dem im Folgeverfahren konkret erstatteten Vorbringen - dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrechterhaltene Verfolgungssituation gestützt habe, dessen jetziges Vorbringen jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinen anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig erachteten Angaben stehe, woraus notwendigerweise folge, dass für den Beschwerdeführer auch mit Folgebehauptungen, welche auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw jene bekräftigen sollten, nichts zu gewinnen sei, da nämlich, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten werde und sich der Beschwerdeführer auf diese beziehe, nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege, sondern der Sachverhalt bekräftigt bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet werde, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (AS 466).

3.2.20. Diesbezüglich verweist das Bundesverwaltungsgericht jedoch darauf, dass, soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, dies dennoch nicht ausschließt, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, welches auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht - wie augenscheinlich im gegenständlichen Fall angenommen - von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

3.2.21. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren erstmals angeführten Grundstücksstreitigkeiten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel in keiner Weise geeignet seien, einen glaubhaften Kern seines erstatteten Vorbringens aufzuzeigen. So sei bereits im ersten Verfahren des Beschwerdeführers dessen Vorbringen als stetig gesteigert und als absolut unglaubhaft erachtet worden und bleibe nach einer Gesamtschau samt unglaubwürdigen Erstverfahrens sowie den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zusammenfassend festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter Kern zukomme (AS 467). Auch diesbezüglich hat sich das Bundesasylamt jedoch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel selbst in keinster Weise näher auseinandergesetzt.

3.2.22. Konkret brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2013 zwei Schriftstücke in Vorlage (AS 167, 169) und bezeichnete er diese als polizeiliche Anzeigen vom 04.04.2013 und 26.06.2013 (AS 162), die er im November 2013 per Fax von seinem Onkel namens XXXX erhalten habe, die dieser persönlich bei der Polizei in XXXX kopiert habe. Laut Beschwerdeführer sei die erste Anzeige durch die Schiiten erfolgt und beziehe sich diese auf den Tod einer Person und werde der Beschwerdeführer dabei hineingezogen und habe die zweite Anzeige jener Onkel selbst erstattet. Mit Schriftsatz vom 06.11.2013 wurden dem Bundesasylamt durch die Vertreter des Beschwerdeführers zwei weitere Anzeigen (FIR) per Fax übermittelt (AS 187 ff). Zufolge der im Verwaltungsverfahrenakt einliegenden Übersetzungen (AS 199 ff) nehmen zumindest zwei der vorgelegten Schriftstücke Bezug auf Ereignisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ereignet haben sollen.

3.2.23. Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden, zumal es nicht zulässig ist, ein entscheidungswesentliches Element trotz angebotener Beweismittel auf reine Mutmaßungen zu stützen (AsylGH 09.08.2010, A5 407.583-1/2009). Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

3.2.24. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

3.2.25. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

3.4. Revision

3.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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