G301 1239373-4•BVwG G301 1239373-4
G301 1239373-4Bundesverwaltungsgericht04.03.2014
Familienverfahren, Wiedereinsetzung
G301 1239373-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden der (1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, und der (2.) minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 1213.088-BAS und 1213.089-BAS, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 20.09.2012 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter XXXX als Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. 1213.088-BAS und 1213.089-BAS, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF und ihre mj. Tochter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Montenegro ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde den Beschwerde gegen die Ausweisung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.11.2012 wurde der BF der "Verein für Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Die oben angeführten Bescheide wurden von der BF (für die mj. Tochter als gesetzliche Vertreterin) durch persönliche Übernahme am 23.11.2012 erlassen.
Diese Bescheide erwuchsen am 08.12.2012 mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
3. Mit dem per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 10.12.2012 brachte der zugewiesene Rechtsberater für die BF und ihre mj. Tochter bei der belangte Behörde eine Beschwerde an den Asylgerichtshof ein.
4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, Zlen. B4 231120-2/2012/2Z und 239373-2/2012/2Z, wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, bis 27.12.2012 (Einlangen) zur offensichtlich verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen.
Am 27.12.2012 teilte eine namentlich nicht genannte Frau, die sich als "Bekannte" der BF ausgab, dem Asylgerichtshof telefonisch mit, dass die BF aufgrund einer Erkrankung die Beschwerde nicht rechtzeitig einbringen habe können.
Eine schriftliche Stellungnahme langte beim Asylgerichtshof bis zum 27.12.2012 nicht ein.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.01.2013, Zlen. B4 231120-2/2012/3E (betreffend die BF) und B4 239373-2/2012/3E (betreffend die mj. Tochter), wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der BF am 09.01.2013 zugestellt und damit rechtswirksam erlassen.
6. Mit dem am 15.05.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 14.05.2013 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung einer "Berufung" (wohl gemeint: Beschwerde) und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 1 und 6 AVG gestellt. Unter einem wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. 1213.088-BAS, erhoben.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes seien der BF und ihrer mj. Tochter am 23.11.2012 zugestellt worden. Daraufhin sei von ihrem Betreuer ein Termin mit dem Verein Menschenrechte vereinbart worden, den die BF aber nicht wahrgenommen habe. Als ihr Betreuer beim nächsten Besuch erfahren habe, dass die BF den Termin nicht wahrgenommen habe, habe er sie eindringlich ermahnt, den nächsten Termin wahrzunehmen. In der Folge habe der "Verein für Menschenrechte" am 10.12.2012 eine Beschwerde im Sinne einer "Formular-Berufung" verfasst und eingebracht. Inwiefern der Beschwerdeverfasser ein allfälliges Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen geprüft habe, wisse der nunmehrige rechtliche Vertreter nicht. Als zwei Betreuerinnen der BF vom Zurückweisungsbeschluss des Asylgerichtshofes Kenntnis erhalten hätten, hätten sie mit dem nunmehrigen rechtlichen Vertreter der BF Kontakt aufgenommen, wobei sich bald herausgestellt habe, dass die nunmehr ausgeführten Wiedereinsetzungsgründe vorlägen. Die BF sei nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Es werde u. a. beantragt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die BF sei nicht handlungs- und geschäftsfähig; sie sei daher durch ein für sie unvorhersehbares und auch unabwendbares Ereignis, an dem sie keinesfalls ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe, daran gehindert gewesen, fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid zu erheben.
Dem Schriftsatz beigelegt wurde u.a. eine mit 14.05.2013 datierte ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, in dem betreffend die BF als Diagnosen u.a. "Nierenausgußstein links-CT verifiziert" und "i.o. posttraumatische Belastungs-Angststörung" aufscheinen; die BF sei dem gefertigten Arzt "bestens bekannt", leider aber "wie so oft" nicht zu den vereinbarten Kontrollen erschienen, wofür die "enorme Sprachbarriere und die unbehandelte Belastungs-Angststörung der Patientin" als wahrscheinliche Ursachen genannt werden.
7. Mit Bescheiden vom 21.05.2013, Zlen. 1213.088-BAS und 1213.089-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erkannte diesem Antrag aber gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Mindestens seit 27.12.2012 habe die BF von der Möglichkeit des Bestehens von Umständen gewusst, die die Möglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung indizieren könnten. Seit 09.01.2013, d.h. dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 03.01.2013, sei ihr der rechtkräftige Abschluss ihres Asylverfahrens bekannt. Wenn sie nun am 14.05.2013 davon spreche, dass sie nicht fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen können, sei dies aufgrund des Aktenganges unverständlich. Überdies sei vom Bestehen eines massiven Krankheitsgeschehens, das die Wahrnehmung einzelner Verfahrensschritte unmöglich gemacht habe, weder etwas behauptet noch seien entsprechende Beweismittel vorgelegt worden. Die von einem Allgemeinmediziner stammende ärztliche Bestätigung vom 14.05.2013 sei "faktisch wertlos"; darin werde bloß von einer Nierenkrankheit und einer möglicherweise existenten posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen. Warum die BF bzw. die sich um die BF und ihre Tochter kümmernden Betreuungspersonen dadurch an der fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen seien, habe nicht dargetan werden können. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Gegen Spruchpunkt I. der unter Punkt 7. genannten Bescheide erhob die BF sodann Beschwerde, worin zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt wurde, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für ihre rechtlichen Interessen einzutreten. Das Vorliegen von psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen sei von ihrer Rechtsberaterin ("Verein für Menschenrechte") nicht erkannt worden. Die Fähigkeit, derartige Umstände wahrzunehmen, könne von einer rechtskundigen Person nicht erwartet werden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig, denn die BF leide - wie die beigelegten Bestätigungen zeigten -, an einer Krankheit, die es ihr unmöglich mache, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben.
Dem Schriftsatz beigelegt wurde zum einen ein vom XXXX datierender Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit den Diagnosen "Posttraumatische Belastungsstörung" sowie "reaktive Depression". Zum anderen wurde der Beschwerde ein Schreiben eines Facharztes für Urologie beigelegt, demzufolge der BF im Herkunftsstaat die rechte Niere wegen eines Steinleidens entfernt worden sei. Sie sei am 29.01.2013 aufgrund eines massiven Steinleidens an der verbleibenden Niere vorgestellt worden; Es sei in der Folge ein Termin in einem Spital vereinbart worden, wo am XXXX eine Nierensteinzertrümmerung vorgenommen worden sei.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013, Zlen. B4 231120-3/2013/2E (betreffend die BF) und B4 239373-3/2013/2E (betreffend die mj. Tochter), wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes aufgrund der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens eruiert werden hätte müssen, ob es der BF an der Prozessfähigkeit fehle.
10. In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt.
Das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 25.07.2013 (AS 343 ff. des Verwaltungsaktes) führte zusammenfassend aus:
"[...] Psychiatrische Vorerkrankungen sind bei der Betroffenen nicht bekannt. Erstmalig habe sie in Österreich einen niedergelassenen Facharzt aufgesucht, dieser hätte ihr eine medikamentöse Therapie verschrieben, welche aber nicht eingenommen wurde. An derzeitigen Beschwerden werden vordringlich somatische Beschwerden wie Nierenschmerzen und Oberbauchschmerzen angegeben, zusätzlich leide sie auch an Schlafstörungen, diese Beschwerden bestehen seit der Scheidung im Jahr XXXX. Im psychiatrischen Status zeigt sich eine leichtgradige depressive Stimmungslage, ansonsten können unauffällige Befunden erhoben werden. In Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem neurologisch-psychiatrischen Status lässt sich bei der Betroffenen aktuell eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion explorieren. Diese psychische Störung steht in engem Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der psychosozialen Situation und dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens.
Die Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Leidet die BF derzeit an einer psychischen Beeinträchtigung? Die Untersuchte leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion.
Wenn ja:
An welcher Art der psychischen Störung leidet sie? Die Untersuchte leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion.
Wie schwer ist das Krankheitsbild ausgeprägt? Leichtgradig.
Werden ihre Aussagen in der Befragung zum Asylverfahren durch die Krankheit beeinträchtigt bzw. beeinflusst, ist sie diesbezüglich handlungsfähig? Die Untersuchte ist zeitlich, örtlich, situativ und zur Person vollständig orientiert, sie ist in der Lage konsistente Aussagen in der Befragung zum Asylverfahren zu tätigen.
Welche Behandlungen sind aus ärztlicher Sicht nötig? Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes ist nicht auszugehen, aktuell sind keine spezifischen medikamentösen Therapiemaßnahmen notwendig, anzuführen ist hierbei, dass die Betroffene zwar einmalig einen niedergelassenen Facharzt aufgesucht hätte, die verordnete medikamentöse Therapie aber nicht einnimmt.
Würde die Abschiebung das Krankheitsbild der BF verschlechtern? Im Falle einer Überstellung der Betroffenen nach Montenegro ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Inwieweit die Betroffene in ihrem Heimatland tatsächlich einem Bedrohungspotential ausgesetzt ist, kann der medizinische Gutachter nicht beurteilen.
Ist die BF allgemein prozess- und handlungsfähig? Die Betroffene ist prozess- und handlungsfähig. [...]"
11. Mit Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.09.2013 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass anhand diverser (zitierter) Internetquellen zu befinden sei, dass das vorgelegte Gutachten keineswegs den Standards entspreche, die bei der Begutachtung einer allfälligen Traumatisierung anzuwenden seien. Das Gutachten führe selbst aus, dass die Begutachtung innerhalb von 45 Minuten durchgeführt worden sei. So wäre allein schon der geringe Zeitaufwand ein wesentlicher Hinweis, dass dieses Gutachten mangelhaft sei. Dem Rechtsvertreter fehle auch die Nachvollziehbarkeit der Diagnose. Dem Rechtsvertreter sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter die BF als prozess- und handlungsfähig beurteile. Dem Gutachter müsse bekannt sein, dass die BF das Rechtsmittel gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtzeitig eingebracht habe und Terminen bei Ärzten nicht Folge leiste. Die BF bezeichne sich selbst als vergesslich. Es hätte zumindest der Erörterung bedurft, inwiefern diese Vergesslichkeit die BF daran hindere, für sie wesentliche Termine wahrzunehmen bzw. etwaige Rechtsmittel zu ergreifen. Demgemäß werde eine Ergänzung des Gutachtens beantragt.
12. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erkannte diesem Antrag aber gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Seit spätestens 10.12.2012, d.h. dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung gegen den abweisenden Asylbescheid des Bundesasylamtes, habe die BF von der Zulässigkeit der Beschwerdeeinbringung gewusst. Seit mindestens 27.12.2012 habe die BF offenkundig von der Möglichkeit des Bestehens von ihr nicht zu verantwortender Umstände wie z. B. einer Krankheit, die die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerde-Einbringung indizieren könnten, gewusst (damals habe offensichtlich eine Betreuungsperson Derartiges dem Asylgerichtshof mitgeteilt). Seit 09.01.2013, dh. dem Zustellungszeitpunkt des Beschlusses des Asylgerichtshofes, habe die BF vom rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens gewusst. Klargestellt sei, dass die BF laut Angaben ihres Rechtsvertreters offenkundig seit Erhalt des abweisenden Asylbescheides des Bundesasylamtes permanent und ununterbrochen mit diversen Betreuungspersonen in Kontakt gestanden sei, die von ihrem Aufenthaltsstatus Kenntnis gehabt hätten und auch Verfahrensschritte gesetzt hätten. Wenn die BF nun am 14.05.2013, rund vier Monate nachdem sie eigenhändig den nicht für sie sprechenden Beschluss des Asylgerichtshofes erhalten habe, davon spreche, dass sie nicht fristgerecht im Sinne der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages dagegen vorgehen habe können, so sei das anhand Aktenganges unverständlich. Vom Bestehen eines massiven Krankheitsgeschehens, das die Wahrnehmung einzelner Verfahrensschritte unmöglich gemacht habe, sei nicht nur niemals etwas behauptet worden sei, sondern seien diesbezüglich auch keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt worden. Die von einem Allgemeinmediziner stammende ärztliche Bestätigung vom 14.05.2013 sei an dieser Stelle faktisch wertlos, darin werde bloß vom Bestehen einer Nierenkrankheit und einer möglicherweise existenten posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen. Warum die BF deshalb an einer fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen sei, habe diese nicht dartun können. Im Sinne der weiter oben gemachten Ausführungen sei die BF einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung zugeführt worden, die die vorstehenden Überlegungen auch aus fachlich-medizinischer Sicht ganz klar bestätigten. Die BF sei eindeutig prozess- und handlungsfähig, eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe nicht, die dafür festgestellte depressive Reaktion sei leichtgradig und bedürfe nicht einmal einer medizinischen Behandlung. Aufgrund obiger Ausführungen sei im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, das die BF an der fristgerechten Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert hätte. Die Stellungnahme der BF vom 02.09.2013 habe die obigen Überlegungen nicht in Frage stellen können. Ihr Rechtsvertreter habe darin betreffend die Begutachtung psychisch traumatisierter Menschen eine nicht näher identifizierbare Internetquelle zitiert und vermeine damit Mängel hinsichtlich der bezüglich der BF durchgeführten Begutachtung aufdecken zu können. Dazu sei zu sagen, dass das Bundesasylamt an das Ergebnis des von fachlich dazu befugten Personen erstellten Gutachtens gebunden sei.
13. Mit den per Telefax am 18.09.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 17.09.2013 datierten Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters wurde gegen Spruchpunkt I. der oben im Spruch angeführten Bescheide Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben bzw. den Beschwerden stattzugeben und die Rechtsangelegenheit zur Fällung einer neuen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Begründet wurde dies wie folgt:
Hätte das Bundesasylamt die Stellungnahme der BF vom 02.09.2013 berücksichtigt, so hätte es dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben. Unterdessen sei die BF auf Grund ihres auffälligen Verhaltens, das Anlass zu Streit mit ihren Mitbewohnern sei, in ein anderes Quartier in S. verlegt worden. Auch in diesem Quartier gebe es bereits Schwierigkeiten. Auffallend sei weiters, dass im Gutachten zwar an mehreren Stellen vermerkt worden sei, dass die BF lache, der Gutachter jedoch nicht erläutert habe, weshalb er auf das Lachen im Gutachten nicht Bezug genommen worden sei. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass die BF sich über die Fragen lustig mache und werde diese dadurch implizit in ein schlechtes Licht gerückt. Der Gutachter führe weiters aus, dass keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen feststellbar seien. Dem Gutachten seien jedoch mehrere Denkstörungen der BF zu entnehmen. Es weiters nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen der Gutachter zur Einschätzung gelange, dass die BF in der Lage sei, konsistente Aussagen in der Befragung zum Asylverfahren zu tätigen. Zudem ergäben sich mehrere Hinweise auf eine bei der BF bestehende Prozess- und Handlungsunfähigkeit, so etwa aus dem Umstand, dass die BF nicht der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zu erheben, sie wichtige Medikamente nicht einnehme bzw. Termine auch bei Ärzten nicht wahrnehme, die BF häufig in Konflikt mit ihrer Umgebung gerate, ihre Unfähigkeit, mit ihrem Sohn oder Ex-Gatten in Österreich Kontakt aufzunehmen, ihre Unfähigkeit, für ihre mj. Tochter den ihr zustehenden Unterhalt beim Ex-Gatten einzuklagen sowie die Unfähigkeit, in konsistenter Weise die Lebenssituation in ihrer Heimat bzw. ihre Fluchtgründe zu beschreiben. Der Gutachter habe nicht geklärt, welche psychischen Strukturen diese Verhaltensweisen erklären würden.
Beigelegt wurde dem Beschwerdeschriftsatz ein Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 20.08.2013, worin der BF mitgeteilt wurde, dass diese aufgrund des Umstandes, dass sie für Unruhe im Quartier gesorgt bzw. die Hausordnung nicht befolgt habe, aufgefordert wurde, ihr Verhalten den Regeln anzupassen.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 (OZ 2) brachte der Rechtsvertreter vor, dass er eine Sachwalterschaft für die BF anregen habe wollen. Es sei die Idee geboren worden, dass die Betreuerinnen der BF mit dieser einen praktischen Arzt aufsuchen sollten, damit dieser den Bedarf an Hauskrankenpflege feststelle und sodann eine Hauskrankenpflege bzw. beantragt werde.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 (OZ 3) brachte der Rechtsvertreter der BF unter Vorlage eines E-Mails der Betreuerin der BF vor, dass für die Tochter der BF (XXXX), die Situation äußerst schwierig sei. Diese befinde sich in einem sehr großen Konflikt. Einerseits müsse sie der Mutter verbunden sein, andererseits spüre sie, dass die Mutter der BF große Probleme habe.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2013 (OZ 4) brachte der Rechtsvertreter der BF unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes eines FA für Urologie vom 07.11.2013 vor, dass die BF unter Nierensteinen leide und eine Operation notwendig sei. Die BF kümmere sich nicht um ihre Niere, obwohl sie nur mehr eine Niere habe. Ohne Begleitung und Hilfestellung wäre sie nicht zum Urologen gegangen. Der Rechtsvertreter werde Sorge dafür tragen, dass ein Operationstermin bestimmt werde und die BF zu diesem auch erscheine.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2013 (OZ 5) brachte der Rechtsvertreter der BF vor, dass er für den 02.12.2013 einen Ambulanztermin zwecks Vorbereitung der Steinentfernung festgesetzt habe. Ebenso sei mit der Hausärztin der BF vereinbart worden, dass diese die Notwendigkeit einer Hausbetreuung feststelle.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2013 (OZ 6) brachte der Rechtsvertreter der BF vor, dass am XXXX die Nierensteine der BF entfernt würden. Vor zwei Wochen sollte die Hausärztin der BF die Notwendigkeit einer Betreuung festgestellt haben. Die BF sei nicht in der Lage, sich um ihre Gesundheit zu kümmern. Die BF sei handlungsunfähig.
14. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 23.09.2013 vorgelegt.
15. Mit Schriftsatz vom 24.02.2014 (OZ 8) übermittelte der Rechtsvertreter die Kopie eines Entlassungsbriefes des LKH XXXX vom 19.12.2013. Aus diesem ergibt sich, dass sich die BF auf Grund von Nierenbeschwerden von 17.12.2013 bis 19.12.2013 in stationärer Behandlung befand. Am 18.12.2013 wurde in ungestörter Allgemeinnarkose eine ESWL links und DJ-Einlage links durchgeführt. Der peri- und postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos, weshalb die BF am 19.12.2013 in die häusliche Pflege entlassen werden konnte. Weiters wurde mitgeteilt, dass die BF am 20.02.2014 bei einem Psychiater gewesen sei, der eine Diagnose erstellt habe und eventuell auch zum "vorliegenden Gutachten" Stellung beziehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.01.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
2.2.2. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).
2.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
2.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige -Beschwerde nicht begründet ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt (siehe Rückschein RSa, AS 185), dass der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes der BF am 23.11.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Serbisch) enthält, war diese somit schon ab 23.11.2012 in Kenntnis der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF am 22.11.2012 der "Verein für Menschenrechte" für eine allfällige Beschwerdeerhebung als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war, der letztlich namens der BF am 10.12.2012 auch Beschwerde erhob.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012 (OZ 2) wurde der BF mitgeteilt, dass die Beschwerden offensichtlich verspätet sind, und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 27.12.2012 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die BF, der zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben war, allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Am 09.01.2013 wurde der BF schließlich der zurückweisende Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.01.2013 zugestellt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die BF spätestens ab diesem Zeitpunkt vom rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Grund der Versäumung der Beschwerdefrist in Kenntnis sein musste. Dieser Zeitpunkt ist daher für den Wegfall eines Hindernisses und als fristauslösendes Ereignis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG (gleichermaßen nach § 71 Abs. 2 AVG) relevant und in der Folge zugrunde zu legen.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde allerdings erst am 15.05.2013, also fast vier Monate nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die mit 23.01.2013 endete, eingebracht und erweist sich daher - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte - als verspätet.
2.2.5. Zum Vorbringen des nunmehrigen Rechtsvertreters der BF, wonach die Rechtsberaterin der BF, welche die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes verfasst habe, "das Hindernis, das die BF an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde (...) nicht erkannt hat und auch nicht kennen musste, weil von der BF kein Vorbringen erstattet wurde (...)", ist auszuführen, dass diesen Ausführungen nicht gefolgt werden kann:
Bereits aufgrund des Genehmigungsdatums des ersten (abweisenden) Bescheides - 22.11.2012 - hätte die Rechtsberaterin in Betracht ziehen müssen, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen sein könnte. Das Übersehen einer Beschwerdefrist der BF, der eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt war, kann jedenfalls keinen minderen Grad eines Versehens begründen. Gerade auf Grund ihrer Eigenschaft als Rechtsberaterin und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylwesen) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch die auf Grund ihrer speziellen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in auffallender Weise außer Acht gelassen.
Insoweit der nunmehrige Rechtsvertreter weiters vorbrachte, dass bei der BF eine Prozess- und Handlungsunfähigkeit vorliege, die sie an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert habe, ist auf das seitens des Bundesasylamtes von Amts wegen eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 25.07.2013 zu verweisen, welches zum Ergebnis kommt, dass bei der BF eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven - jedoch aktuell nicht behandlungsbedürftigen - Reaktion vorliegt, jedoch eine Prozess- und Handlungsunfähigkeit der BF explizit ausgeschlossen wurde.
Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Erkrankung, durch welche die BF derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden könnte, sind daher nicht gegeben (vgl. VwGH 26.03.2001, Zl. 2000/20/0336; 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122). Dieses Gutachten erweist sich in sich schlüssig und plausibel. Im Übrigen ist die BF durch ihren Rechtsvertreter diesem Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten: Wenn etwa der Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 02.09.2013 rügt, dass die Begutachtung der BF innerhalb von 45 Minuten durchgeführt worden sei und "allein schon der geringe Zeitaufwand" einen wesentlicher Hinweis für die Mangelhaftigkeit des Gutachtens darstelle, so vermag er mit diesem pauschalen Hinweis etwaige Unzulänglichkeiten des Gutachtens nicht aufzuzeigen. Ebenso wenig vermag der Rechtsvertreter die Schlüssigkeit des Gutachtens mit dem bloßen Argument, dass schon der Umstand, dass die BF nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhoben habe, sie für sie wichtige Medikamente nicht einnehme, Termine bei Ärzten nicht wahrnehme sowie sie für ihre mj. Tochter den dieser zustehenden Unterhalt beim Ex-Gatten nicht einfordere bzw. sie generell "verhaltensauffällig" wäre, ein wesentlicher Hinweis für ihre Prozess- und Handlungsunfähigkeit sei, zu entkräften. Mit dem pauschalen Hinweis des Rechtsvertreters, dass sich die BF als "vergesslich" bezeichne und zu erörtern gewesen wäre, inwieweit diese von ihr behauptete Vergesslichkeit die BF an der rechtzeitigen Einbringung von Rechtsmitteln hindern würde, konnte dieser schließlich genauso wenig eine etwaige Ergänzungsbedürftigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens dartun. Zum Vorwurf, dass die Gutachter vermerkt hätten, dass die BF als Reaktion bei der Befragung teilweise mit "Lachen" reagiert habe und die BF dadurch indirekt in ein schlechtes Licht gerückt werde, da der Eindruck entstehe, dass sie sich über bestimmte Fragen lustig gemacht habe, ist anzumerken, dass dem gesamten Gutachten kein Rückschluss dafür zu entnehmen ist, dass dieses "tendenziös" verfasst worden wäre. Auch vermag der Umstand, dass die oben genannten Reaktionen der BF im Gutachten vermerkt wurden, keine Befangenheit der beigezogenen Sachverständigen zu indizieren und besteht für das erkennende Gericht sohin kein Grund, an der Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens zu zweifeln.
2.2.6. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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