BVwG W224 1411530-1

W224 1411530-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 1411530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1411530.1.00

Spruch

W224 1411530-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 09 14.941-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2009 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Afghanistan vor zwei Jahren auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dem Onkel verlassen hätte müssen und zuletzt im Iran gelebt habe.

2. Am 19.01.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern bis zwei Jahre und vier Monate vor seiner Einreise in Österreich gelebt, danach sei die Familie in den Iran gezogen. Er habe keine Schule besucht und während seines Aufenthalts im Iran als Arbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe Afghanistan vor zwei Jahren und vier Monaten verlassen und habe bis zu seiner Ausreise im Iran im Dorf XXXX in einem Mietshaus gelebt, wo seine Eltern und Geschwister nach wie vor lebten und ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten des Vaters bestritten. Er habe zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie drei Tanten und drei Onkel mütterlicherseits, welche im Dorf XXXX, zwei Autostunden vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt, in der Provinz XXXX lebten.

Als Fluchtgrund gibt der Beschwerdeführer einen Grundstücksstreit zwischen seinem Vater und dessen Onkel an. Der Onkel des Vaters sei auch politisch aktiv gewesen und habe gute Beziehungen "zu jenen Leuten, die dort Macht hatten". Der Onkel des Vaters habe dem Vater ein Grundstück wegnehmen wollen, etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach Österreich. Zu diesem Zweck sei seine Familie vom Onkel seines Vaters sehr belästigt worden, dieser hätte auch vorgehabt, seine Familie zu töten. Der Onkel des Vater habe das Grundstück für sich haben wollen, "damit es ihm besser geht". Auf Nachfrage, wen der Onkel konkret töten habe wollen und woher der Beschwerdeführer davon wisse, gab dieser an, er habe seinen Vater töten wollen und er wisse davon, weil jeden Tag "irgendwelche Personen" gekommen seien, die seinen Vater bedroht hätten. Aus diesem Grund hätte die Familie (vor zwei Jahren und vier Monaten) in den Iran flüchten müssen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt, weil die Dorfältesten und die Polizei auf der Seite des Onkels gewesen wären, weil sie von diesem bestochen worden wären. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, der Onkel des Vaters und dessen vier Söhne würden auch nach ihm suchen.

Auf Vorhalt, er habe bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme davon gesprochen, dass die Familie des Beschwerdeführers dem Onkel des Beschwerdeführers ein Grundstück weggenommen hätte und seine Aussagen in der Einvernahme durch das Bundesasylamt daher in Widerspruch zu den damaligen Aussagen stünden, gab der Beschwerdeführer an, er habe immer den Onkel des Vaters gemeint und dieser habe seiner Familie ein Grundstück wegnehmen wollen. Auf Nachfrage, aus welchem Grund er nicht im Iran bei seiner Familie geblieben sei, wo er den Onkel nicht fürchten hätte müssen, gab der Beschwerdeführer an, er habe zum Arbeiten in nahe liegende Städte fahren müssen, wo er unter Umständen aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeschoben worden wäre, weil er "keine Papiere" gehabt hätte. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er den Onkel seines Vaters.

Der Beschwerdeführer habe nie einer politischen Partei angehört und sei nicht politisch tätig gewesen. Er habe niemals Probleme mit irgendwelchen staatsähnlichen oder sonstigen Institutionen oder Personen Afghanistans gehabt. Er sei nicht vorbestraft und werde von keiner Behörde oder staatsähnlichen Institution gesucht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, er lebe von der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch, besuche seit zehn oder zwölf Tagen einen Deutschkurs und sei nicht Mitglied eines Vereins. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan wären dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, er habe nichts dazu gesagt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person zu Grunde gelegt und seine Verfolgungsbehauptungen, dass er Afghanistan auf Grund familiärer Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe, als nicht glaubhaft beurteilt. Auf Grund der gravierenden Widersprüche bei den Kernaussagen des Fluchtvorbringens ("Onkel des Vaters des Beschwerdeführers" vs. "Onkel des Beschwerdeführers"; "Wegnahme des Grundstückes") könne dieses Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um ein "für Afghanen übliches standardisiertes Vorbringen" handle und der Beschwerdeführer nicht auf Grund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen habe, sondern "lediglich der Wunsch nach Veränderung" das Motiv für die Ausreise gewesen sei. Für das Bundesasylamt sei es "also offensichtlich", dass der Beschwerdeführer versucht habe, "einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren". Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei daher abzuweisen.

"Die Situation im Fall der Rückkehr" nach Afghanistan ergäbe sich aus den unwidersprochenen Länderfeststellungen sowie aus der als glaubwürdig befundenen Aussage des Beschwerdeführers, "wonach zahlreiche Onkel und Tanten (sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits) nach wie vor in Afghanistan", in der Provinz XXXX lebten. Der Beschwerdeführer könne in Afghanistan bei diesen Verwandten Aufnahme finden und so eine Lebensgrundlage haben. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher abzuweisen.

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich, er besuche seit kurzer Zeit einen Deutschkurs und es bestünden nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat. Aus diesem Grund sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers - samt der am 15.2.2011 eingegangenen Ergänzung der Beschwerde durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark -, die im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer sei (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) minderjährig gewesen und genieße daher besonderen Konventionsschutz. Diesem Konventionsschutz müsse immanent sein, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers genau geprüft und gewertet werde. Die Feststellungen zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, also zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, seien seitens des Bundesasylamtes lediglich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte noch Onkel und Tanten in seinem Heimatland, begründet worden. Dies sei unter Bedachtnahme auf die vorgehaltenen Länderfeststellungen grob mangelhaft und hätte genauer geprüft werden müssen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer keine ausreichende familiäre Anbindung im Heimatland, weil seine Eltern und Geschwister im Iran lebten und er nur noch zwei Tanten hätte, die in Afghanistan lebten, ihn aber nicht aufnehmen könnten. Zu den vorgehaltenen Widersprüchen macht der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers geltend, in seinem Heimatland wäre es üblich, auch den Onkel des Vaters als "Onkel" zu bezeichnen. Weiters habe er nie angegeben, dass seine Familie dem Onkel ein Grundstück weggenommen hätte. Dieses Missverständnis beruhe auf der Tatsache, dass die Befragung bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt direkt nach seiner Ankunft in Österreich erfolgt und der Beschwerdeführer sehr müde gewesen sei. In diesem Sinne beantragte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers "der Asylgerichtshof möge 1. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 2. in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkennen".

5. Der Beschwerdeführer hat folgende Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich zur Vorlage gebracht:

Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs im Flüchtlingsquartier GH Toskana vom 28.11.2011

Verbale Beurteilung der Polytechnischen Schule Gratkorn vom 17.2.2012

Deutschkurs für Erwachsene - Mittelstufe 4 (Niveau B2/2) vom 5.7.2013

Deutschkurs für Erwachsene - Mittelstufe 3 (Niveau B2/1) vom 27.3.2013

Deutschkurs für Erwachsene - Mittelstufe 2 (Niveau B1/2) vom 14.12.2012

Deutschkurs B1.2 vom 3.7.2012

Bescheinigung über Kurse beim Österreichischen Roten Kreuz

Teilnahmebestätigung Basisgruppe "Fordergrund"

Verbale Beurteilung der Polytechnischen Schule Gratkorn vom 6.7.2012

6. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen. Er führte hingegen Berichte und Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, zur Situation der internen Fluchtalternativen und zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz

XXXX an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seine Heimat Afghanistan auf Grund eines Grundstücksstreits zwischen seinem Vater und dessen Onkel verlassen habe, ist nicht glaubhaft und wird der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

Zur Lage im Afghanistan wird festgestellt:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).

Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers stellt zwar wörtlich lediglich den Antrag "in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen", jedoch lässt sich auf Grund der Beschwerde (vgl. § 27 VwGVG) unter Zugrundelegung der Begründung der Beschwerde und des darin enthaltenen Begehrens insgesamt erkennen, dass auch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, also die Nicht-Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, den (Überprüfungs)Gegenstand und somit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Verfolgungsbehauptungen waren nicht glaubhaft, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf folgen, jedoch in der Schilderung äußerst vage und unschlüssig bleiben. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zu den vorgehaltenen Widersprüchen in seinen Aussagen geltend, er habe in seinen Aussagen immer den "Onkel seines Vaters" gemeint und immer davon gesprochen, dass dieser Onkel des Vaters seiner Familie ein Grundstück wegnehmen wollte. Dieses Vorbringen ist zwar geeignet, diesen - punktuellen - Widerspruch im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufzulösen, in seiner Gesamtheit ist sein Vorbringen jedoch derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Beispielhaft ist an dieser Stelle auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, der Onkel des Vaters habe seinen Vater töten wollen und der Beschwerdeführer wisse dies, weil jeden Tag "irgendwelche Personen" gekommen seien, die seinen Vater bedroht hätten. Es ist daher insgesamt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine detaillierte Schilderung der Fluchtgründe vermissen lässt und ausschließlich pauschale Angaben wiedergegeben werden.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer - beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter - aus, dieser wäre minderjährig und genieße daher besonderen Konventionsschutz. Dies war jedoch im Fall des Beschwerdeführers nie von Relevanz. Überdies ist der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig, sodass auf die Frage der Vulnerabilität Minderjähriger nicht mehr einzugehen war.

Zu der Tatsache, dass die Familie aus Angst vor dem Onkel des Vaters das Heimatland Afghanistan bereits zwei Jahre und vier Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach Österreich verlassen hatte und in den Iran geflüchtet ist, ist festzuhalten, dass es sich dadurch - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - nicht um eine aktuelle Verfolgung handeln kann.

Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Hazara wurden im angefochtenen Bescheid getroffen und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist gegenständlich nicht erforderlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seines schiitisch-muslimischen Glaubens in Afghanistan Gefahr liefe, Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zum einen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keine derartigen Verfolgungsgründe geltend gemacht, zum anderen ist den zur Lage der Hazara getroffenen Länderfeststellungen eine von Amts wegen aufzugreifende Verfolgung nicht zu entnehmen. Die auf einen Grundstücksstreit zwischen seinem Vater und dessen Onkel gestützten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaatstaat - und zwar auch unter Einbeziehung und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde - nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit zwischen seinem Vater und dessen Onkel ist keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432, betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes hat die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts zu tun. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung wegen eines Grundstücksstreites) lässt auch im Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der GFK genannten Gründe erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen des Grundbesitzes seines Vaters durch dessen Onkel könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (und auch in der Beschwerde) nicht dargelegt, dass und warum die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers wegen der Grundstücke an einen Konventionsgrund anknüpft und asylrelevant ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:

VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 3 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

Das Bundesasylamt hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nach Österreich bereits etwa zwei Jahre und vier Monate im Iran lebte und seine einzigen familiären Anknüpfungspunkte die Onkel und Tanten in der (Heimat)Provinz XXXX sind, zu wenig Beachtung geschenkt. Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen bzw. Länderberichte zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in der Provinz XXXX lebenden Angehörigen.

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Aufnahme bei seinen (in derselben Provinz lebenden) Verwandten finde, und dort ebenso eine Lebensgrundlage habe, zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies tragfähige Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre (vgl. VfGH 6.6.2013, U 144/2013) bzw. ob dort tatsächlich dahin gehend soziale/familiäre Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer in seiner Heimat bestehen, sodass dieser bei seinen Verwandten in der Heimatprovinz XXXX eine Lebensgrundlage finden könnte bzw. sollte das nicht der Fall sein, welche Auswirkungen sich konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergäben. Zusammengefasst wird sich das BFA daher nähere Erörterungen anstellen müssen, um zu tragfähigen Feststellungen gelangen zu können, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete oder nicht.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.

Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch der Ausspruch der Ausweisung keinen Bestand haben und es kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall allenfalls auch in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG hätte zurückverwiesen werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Die Aufhebung der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.

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