BVwG W211 2001846-1

W211 2001846-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2014

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, real risk, Rechtsschutzstandard

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2001846-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2001846.1.00

Spruch

W211 2001846-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX (BFA XXXX), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien vom 30.08.2011 (IT1...).

3. Bei der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei gab diese zum Reiseweg befragt an, im Oktober 2009 von XXXX aus illegal mit dem PKW das Land verlassen und über Niger nach Libyen gefahren zu sein. Dort sei sie bis August 2011 in Tripolis geblieben. Nach Beginn des Bürgerkriegs sei sie mit einem Boot nach Italien übergesetzt und am 14.08.2011 in Lampedusa angekommen. In Italien habe die beschwerdeführende Partei einen Asylantrag gestellt und bis Jänner 2013 in einem Lager gelebt. Nachdem das Lager geschlossen worden sei, sei sie in eine private Wohnung gezogen, in der sie bis 23.09.2013 gelebt habe. In Italien habe sie als Farmarbeiter gearbeitet.

In Italien habe die beschwerdeführende Partei einen negativen Bescheid auf ihren Asylantrag bekommen. Über den Aufenthalt in Italien meinte sie, dass es dort langweilig gewesen sei. Dazu befragt, was einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde, gab sie an, dass es dort niedrigen Lohn gebe.

Nigeria habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil es zwischen ihrer Volksgruppe und jener der Ezilo Streit um ein Stück Land gegeben habe. Wegen dieses Streits sei sie von der Polizei gesucht worden; sie sei in Gefahr, lebenslang eingesperrt zu werden.

Nach dem Vorhalt, dass betreffend die beschwerdeführende Partei auch ein EURODAC-Treffer mit der Schweiz vorläge, gab diese an, von Oktober 2012 bis Jänner 2013 in der Schweiz gewesen und im Jänner 2013 nach Mailand überstellt worden zu sein.

4. Das Bundesasylamt richtete am 30.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, sowie ein Ersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die Schweiz. Am 07.10.2013 bestätigten die Schweizer Behörden, dass die beschwerdeführende Partei am 21.10.2012 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt habe und am 15.01.2013 nach Italien überstellt worden sei. Mit einem am 11.10.2013 eingelangten Schreiben stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.

5. Die beschwerdeführende Partei hatte im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Wien einen Termin für eine Gastroskopie für den 10.12.2013, entschied sich aber am selben Tag, diese nicht durchführen zu lassen, sondern ihre Symptome medikamentös zu bekämpfen. Die Ambulanzkarte des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Wien vom 10.12.2013 führte eine am 07.12.2013 verschriebene Medikation von einem Pantoprazol 40mg täglich und Buscopan dr. [Dragees] nach Bedarf an.

6. Am 08.01.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher sie angab, nicht nach Italien zurück zu wollen. Befragt, was einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde, gab sie an, in Österreich im Spital gewesen zu sein wegen Problemen mit dem Magen und dem Herzen, weshalb sie nicht nach Italien zurückkönne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt der beschwerdeführenden Partei vor, dass sie laut den Befunden an einer Gastritis leide; ihre Lungen und das Herz seien unauffällig. Die beschwerdeführende Partei bestätigte, dass es richtig sei, dass sie eine Gastroskopie abgelehnt habe und eine medikamentöse Therapie versuchen wolle. Nun habe sie jedoch stechende Schmerzen in der Brust, aber noch keinen neuen Arzttermin. In Italien sei die ärztliche Versorgung nicht gut. Die beschwerdeführende Partei habe dort einen Leistenbruch gehabt und acht Monate auf einen Termin warten müssen. In Österreich ginge das schneller. In Italien habe sie auch keinen Platz zum Leben. Sie habe dort eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung gehabt.

7. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde am 15.01.2014 über die beschwerdeführende Partei wegen dringenden Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt und die Höhe der Kaution mit Euro 2,000 bestimmt.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass bei ihr eine mögliche Gastritis diagnostiziert worden sei, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die beschwerdeführende Partei habe keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien. Sie basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA").

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass Asylanträge persönlich bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium zu stellen seien. Normalerweise werde anschließend auch gleich die formelle Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in großen Städten könne bis dahin jedoch Zeit vergehen. Bei der Antragstellung könne der Asylwerber der Polizei mitteilen, dass er eine Unterkunft benötige, diesfalls die Behörden sich um einen Platz in einem SPRAR- bzw. ersatzweise in einem CARA-Zentrum bemühten. Darüber hinaus erhalte jeder Asylwerber nach der Antragstellung eine Bestätigung über die Registrierung seines Antrags (Cedolino).

Nach positiver Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages erhalte der Asylwerber einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung. Das Interview müsse gesetzlich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung und die Entscheidung danach von drei weiteren Tagen erfolgen, in der Praxis seien diese Zeiträume jedoch länger. Falls der Asylwerber keine gültigen Identitätspapiere vorlegen könne oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden sei, erhalte er statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier und werde er zunächst zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht. Diesfalls müsse die Befragung innerhalb von sieben Tagen und die Entscheidung danach innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen.

Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass diese nach ihrer Ankunft von der Polizei empfangen würden. Wenn die betreffende Person zuvor in Italien noch keinen Asylantrag gestellt habe, werde nach ihrer Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren würden vom Flughafen direkt in ein CIE transferiert werden. Folgeanträge könnten gestellt werden, falls neue Elemente vorlägen. Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung können ganz normal nach Italien einreisen. Bei der Zuteilung von Unterkunftsplätzen würden Dublin-Rückkehrer bevorzugt behandelt; allerdings haben Rückkehrer, die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung.

Das Non-Refoulement-Gebot werde grundsätzlich beachtet, wenngleich in der Vergangenheit Mängel hinsichtlich der Zurückschiebung von Flüchtlingen aus Libyen festgestellt worden seien.

Unter der Überschrift "Unterbringung" enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den verschiedenen Arten von Unterkünften. CARAs seien halboffene Aufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern während der Überprüfung ihrer Identität bzw. der Vervollständigung ihres Antrages. Asylwerber erhielten dort jede nötige Versorgung. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System sei der Aufenthalt in CARAs bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, in Ausnahmefällen auch länger, bzw. maximal für sechs Monate zulässig. Sei ein Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen, habe der Asylwerber das Recht zu arbeiten und werde aus dem Zentrum entlassen. Aktuell gebe es etwa 5.000 CARA-Plätze in Italien und seien diese voll ausgelastet.

SPRAR sei das staatlich finanzierte, lokal organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern. Diesen würden darin Unterkunft, medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer betrage grundsätzlich sechs, bei Verlängerung zwölf Monate. SPRAR verfüge über etwa 4.800 Plätze und befänden sich derzeit "angeblich" 5.000 Personen auf Wartelisten. Für 2014 sei eine Aufstockung auf 16.000 Plätze geplant.

Daneben gebe es noch 220 vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte.

Weiters vermittelten die Gemeinden Rom und Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankämen, Unterkunftsplätze. In Rom gäbe es 1.300 Plätze - darunter allerdings die örtlichen SPRAR-Plätze und zu einem großen Teil nur nachts geöffnete Notschlafplätze - und betrage die Wartezeit hierfür drei Monate. Die Gemeinde Mailand betreibe 400 Unterkunftsplätze, die dort - da es in Mailand keine CARAs gebe - die Erstaufnahme bildeten.

Daneben bestünden noch einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen in nicht genau bekannter, jedenfalls aber beschränkter, Kapazität. Häufig handle es sich hierbei ebenfalls nur um Notschlafstellen.

Gemäß einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Oktober 2013 lebten - vor allem in Rom, aber auch in Mailand - beträchtliche Zahlen an Asylwerbern in besetzten Gebäuden.

Der angefochtene Bescheid enthält weiters ausführliche Feststellung zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Italien, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass diese sich mit Erhalt des Cedolino für das nationale Gesundheitssystem registrieren können und ihnen diesfalls die gleiche Gesundheitsversorgung wie italienischen Staatsbürgern zukomme. Von der Zuzahlungsgebühr für bestimmte medizinische Leistungen könne sich ein Asylwerber bei Nachweis seiner Bedürftigkeit - zumindest für die ersten sechs Monate - befreien lassen. Alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, sind zur Nothilfe und Behandlung durch den nationalen Gesundheitsdienst berechtigt.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den Mängeln der medizinischen Versorgung in Italien führte die Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei in Italien offenbar medizinisch behandelt worden und nach den Länderfeststellungen die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet sei.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird wie folgt:

Die beschwerdeführende Partei verwies zunächst darauf, dass die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung nicht nachgekommen sei und ihr nur fünf Fragen zum Dublin-Sachverhalt und zur Situation als Asylwerber in Italien gestellt habe. Die beschwerdeführende Partei habe keine Gelegenheit gehabt, über ihre prekäre Lage in Italien Auskunft zu geben. Außerdem stünde der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei nicht fest; es gebe drei Arten von Gastritis, und die belangte Behörde hätte daher nicht zum Ergebnis kommen können, dass eine Überstellung nach Italien keine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") nach sich ziehen würde.

Auch seien die Länderfeststellungen veraltet und die dort verwendeten Quellen nicht ausgewogen. Abschnitte aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 zitierend, führte die beschwerdeführende Partei insbesondere die Gefahr der Obdachlosigkeit für Asylsuchende und Personen mit einem Aufenthaltstitel an. Außerdem sei der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem schwierig, wie auch der Zugang zum Arbeitsmarkt. Mit einem Verweis auf Rechtsprechung von deutschen Verwaltungsgerichten merkte die beschwerdeführende Partei an, dass diese bereits auf die menschenunwürdige Situation für Flüchtlinge in Italien reagiert und zahlreichen Beschwerden stattgegeben hätten. Daraus ergäbe sich, dass Österreich zwingend von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Gebrauch machen müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei verließ im Oktober 2009 Nigeria und lebte bis August 2011 in Libyen. Am 14.08.2011 langte die beschwerdeführende Partei nach einer Überfahrt mit dem Boot in Lampedusa ein und stellte in Italien einen Asylantrag. Von Oktober 2012 bis Jänner 2013 hielt sie sich in der Schweiz auf, wurde aber von dort gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach Italien rücküberstellt. Am 24.09.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesasylamt stellte am 30.09.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Am 11.10.2013 langte ein Schreiben der italienischen Behörden ein, mit welchem diese der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zustimmten.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat grundsätzlich an. Hinsichtlich der Unterbringungssituation wird festgestellt, dass Italien aufgrund der großen Anzahl an Asylanträgen eine lückenlose Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen derzeit nicht gewährleisten kann.

Die beschwerdeführende Partei leidet möglicherweise an einer Gastritis, aber an keinen (anderen) schweren Krankheiten.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA (vormals Bundesasylamt), insbesondere aus den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus die in der Beschwerde angeführten Quellen gesichtet.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war aus der Summe aller vorliegenden Länderinformationen der Schluss zu ziehen, dass der italienische Staat derzeit Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen hat. Betreffend die individuelle Situation der beschwerdeführenden Partei wird jedoch angemerkt, dass sich aus ihrem Vorbringen kein konkreter Hinweis darauf ergibt, dass sie in jedem Fall bei einer Rückstellung nach Italien von Obdachlosigkeit bedroht sein würde. Dazu wird außerdem ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei zweimal jeweils einen längeren Zeitraum in Italien gelebt hat und offenbar auch über einen Aufenthaltstitel verfügte bzw. möglicherweise noch verfügt. Die beschwerdeführende Partei wurde zweimal einvernommen und in der Erstbefragung dazu befragt, was gegen eine Rückkehr nach Italien spräche bzw. in der zweiten Einvernahme, was einer Ausweisung nach Italien entgegenstünde. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in diesen beiden Einvernahmen ergeben sich keiner Hinweise, dass diese während ihres Aufenthalts in Italien Opfer von unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung geworden wäre. Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht beizupflichten, dass die beschwerdeführende Partei nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ihre Erlebnisse in Italien zu schildern.

Weder aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ergaben sich ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen darüber hinausgehende grobe (systemische) Mängel vorweise. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend insbesondere die Durchführung des Asylverfahrens selbst und die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu folgen.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die beschwerdeführende Partei in Italien keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde, stehen diesem die Länderfeststellungen entgegen. Die beschwerdeführende Partei hat diesen keine wesentlichen Informationen entgegengesetzt. Insofern sie selbst möglicherweise an einer Gastritis leidet, ergeben sich aus den Länderberichten, aber auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, keine Hinweise, dass diese in Italien nicht auch medikamentös behandelt werden kann. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit ihrer Beschwerde weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, so zum Beispiel hinsichtlich eventueller Herzprobleme oder einer genaueren Diagnose über ihre mögliche Gastritis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "Dublin-II-VO") normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ("Dublin-III-VO") vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5 ff Dublin-II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: "GRC") ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge kurz: "EGMR) zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der EGMR u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der EGMR die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

6. Zur Überstellung von Kranken ist folgendes vorab auszuführen:

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (siehe dazu EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff;

EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312;

23.09. 2009, 2007/01/0515).

7. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Beschlüsse des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und AsylGH 26.11.2013, S7 438.899-1/2013/3E und 21.11.2013, S2 438.735-1/2013/3E).

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, bestehen im italienischen Asylwesen derzeit Probleme mit der flächendeckenden, lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerbern, insbesondere mit Unterkunftsplätzen. Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Allein aufgrund der Tatsache, dass Italien einzelnen unionsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.

Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerbern insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet und sind Asylwerber auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien nicht vorgebracht worden und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage.

Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.

In diesem Sinne hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerbern in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei. Hinzu kommt ergänzend, dass das UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedoch an, dass die aktuelle Berichtslage und Kritik am Aufnahmewesen für Asylwerber in Italien eine genaue Prüfung des Einzelfalles, insbesondere auch im Zusammenhang mit vulnerablen AsylwerberInnen, erfordert.

Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zur Überstellung Kranker (siehe dazu oben Absatz 6) stellt das Bundesverwaltungsgericht außerdem fest, dass die mögliche Gastritis der beschwerdeführenden Partei die notwendige Schwelle der Schwere der Erkrankung, um als außergewöhnlich qualifiziert zu werden, nicht erreicht, und die Möglichkeit einer Behandelbarkeit der Gastritis in Italien auf Basis der Länderfeststellungen als gegeben angesehen wird.

Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich in diesem Fall weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-II-VO nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des EuGH und des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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