W136 2001554-1•BVwG W136 2001554-1
W136 2001554-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2014
BMLS, Disziplinarbehörden - Heer, Einheitskommandant,<br/>Unzuständigkeit
W136 2001554-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter RIEDL, Franz Josef Kai 5, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16. Jänner 2014, Zl. S91530/24-DiszBW/2013, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis eine Geldbuße in der Höhe von Euro 370,- verhängt. Der Spruch des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses lautet (Schreibfehler im Original):
"DISZIPLINARERKENNTNIS
Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat als nach § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) zuständige Disziplinarbehörde nach Durchführung des Kommandantenverfahrens zu Recht erkannt:
XXXX ist schuldig,
er hat am 3. November 2013 gegen 22.30 Uhr auf der militärischen Liegenschaft XXXX in Wien der Anordnung des in Ausübung des Wachdienstes eingeteilten Wachkommandanten Rekrut XXXX, sein Privatkraftfahrzeug umgehend von der Liegenschaft XXXX zu entfernen, nicht entsprochen.
XXXX hat damit
vorsätzlich gegen die in § 22 Abs. 4 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 in der Fassung der Verorderungen BGBl. II Nr. 7/1998 und 134/2001 - ADV, "Anordnungen der Wachen") normierte Pflicht verstoßen
und somit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 begangen. Über XXXX wird daher gemäß § 50 Z 2 HDG 2002 (in Verbindung mit § 51 HDG 2002) die Disziplinarstrafe der
Geldbuße in der Höhe von EUR 370,00
(in Worten: dreihundertsiebzig Euro)
verhängt."
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.01.2014 rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte im Wesentlichen vor, dass die über ihn verhängte Strafe überhöht sei. Nicht berücksichtigt sei, dass er bereits 30 Jahre Dienst im österreichischen Bundesheer versehe und dies der erste Vorfall sei, der disziplinär geahndet wurde. In Anlehnung der analogen Strafbemessungsgründe sei als mildernd zu berücksichtigen, dass sein verhalten in auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht. Bei der Strafbemessung seien weiters seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Wäre die erstinstanzliche Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hätte sie erheben müssen, dass er für zwei Kinder (Studenten) sorgepflichtig sei und darüber hinaus für einen Hausbau einen Kredit in der Höhe von € 100.000,- zu bedienen habe, dessen monatlichen Raten sich mit € 700,- zu Buche schlagen würden. Ausgehend vom Hintergrund der ganzen Angelegenheit, dass bei kameradschaftlichen Verhalten der Entzug der Einstellberechtigung ihm rechtzeitig hätte mitgeteilt werden können und der Tatsache, dass im Anschluss an den gegenständlichen Vorfall ihm die Einstellberechtigung wieder zugestanden wurde, sei von einem geringen Verschulden seinerseits auszugehen. Die verhängte Geldbuße im Ausmaß von 10% an der Grenze zum oberen Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erweise sich bei richtiger Würdigung der Strafzumessungsgründe als überhöht.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des BMLVS vom 12.02.2014 dem BVwG (eingelangt 19.02.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO2 und versieht in der Zentralstelle des BMLVS, XXXX, Dienst. Dies konnte unmittelbar aufgrund der vorliegenden Aktenlage festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (Wiederverlautbarung) von Bedeutung:
"§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind
1. die Disziplinarkommandanten
a) als Einheitskommandanten und
b) als Disziplinarvorgesetzte
und
(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten."
"§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt
a) eines abgesonderten Kommandos oder
b) eines Transportes oder
c) eines Kurses
jeweils gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
2. die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung
a) in Dienstverwendung stehen oder
b) sich in stationärer Krankenbehandlung befinden
und nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
3. die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 oder 2 zuständig ist, und
4. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber
a) Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
b) Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
c) anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 bis 3 zuständig ist.
(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.
(3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.
(4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient."
"§ 59. Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes."
"§ 60. (1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig."
Zu bemerken ist, dass das HDG 2002 als HDG 2014 am 21.01.2014, somit nach Erlassung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wiederverlautbart wurde.
Wie sich aus dem Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses ergibt, hat der der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport " als nach § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) zuständige Disziplinarbehörde " dasselbe erlassen. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a HDG 2002 (in der wiederverlautbaren Fassung ebenso § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a HDG 2014) ist der der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, den Einheitskommandanten gleichgestellt und hat somit als solcher das gegenständliche Disziplinarerkenntnis erlassen. Dem Einheitskommandanten kommt jedoch gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 (in der wiederverlautbarten Fassung § 60 Abs. 1 Z 1 HDG 2014) keine Zuständigkeit für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen sondern lediglich eine Zuständigkeit für die Erlassung von Diszipinarverfügungen zu. Für die Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses ist nach § 59 Abs. 1 Z 2 HDG 2002 (in der wiederverlautbarten Fassung § 60 Abs. 1 Z 2 HDG 2014) der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
Dass sich im vorliegenden Fall die bescheiderlassende Disziplinarbehörde, nämlich Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Disziplinarbehörde "Einheitskommandant" lediglich "verschrieben" hat und eine Disziplinarverfügung erlassen wollte, kann ausgeschlossen werden, da in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf § 64 HDG 2002 (Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse) verwiesen wird.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).
Da, wie oben ausgeführt, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Disziplinarbehörde Einheitskommandant nicht für die Erlassung eines Disziplinar-erkenntnisses zuständig ist, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.
Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben war, ist folgendes zu bemerken:
§ 6 HDG 2014 lautet:
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die
Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall von einer schweren Pflichtverletzung ausgegangen, weil, wie sie begründend ausführt, die Pflicht zum Gehorsam zu den wesentlichsten Pflichten eines Soldaten gehört und ein Verstoß gegen diese Pflicht grundsätzlich als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren sei. Gleichzeitig räumt sie ein, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall wohl auf kumuliert vorliegende Missverständnisse zurückzuführen, weil der BF, wie festgestellt wurde, keine Kenntnis vom tatsächlichen Entzug der Einstellberechtigung hatte und im Hinblick auf die monatlich vom Bezug in Abzug gebrachte Vergütung davon ausgehen konnte, über eine solche zu verfügen. Unter diesen Gesichtspunkten kommt daher den Berufungsausführungen des BF durchaus Berechtigung zu, da der bekämpfte Bescheid keine Ausführungen hinsichtlich der in oben zitierter Bestimmung bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden spezial- oder generalpräventiven Gründe enthält. Dem BF kann somit nach der vorliegenden Aktenlage nicht entgegengetreten werden, wenn er vermeint, dass im Hinblick auf die Umstände des Falles und seiner Persönlichkeit auch mit einem Schuldspruch ohne Strafe hätte vorgegangen werden können.
Hinsichtlich der verhängten Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 370,- ist zu bemerken, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde hat die Geldbuße mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt, jedoch außer der Feststellung des Monatsbezuges des BF keine Erhebungen oder Feststellungen im Sinne der zitierten Bestimmung durchgeführt.
Sollte daher der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nunmehr als Disziplinarvorgesetzter und damit zuständige Behörde neuerlich eine Disziplinarstrafe über den BF verhängen, wären in diesem Verfahren ergänzende Sachverhaltserhebungen insbesondere zu den general- und spezialpräventiven Gründen, die eine Bestrafung des BF erforderlich scheinen lassen, und zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der obigen Ausführungen zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere. weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung ist im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwenden Bestimmung des § 27 VwGVG nicht von Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig und weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe das zitierte Judikat des VwGH). Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.
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