W104 2000465-1•BVwG W104 2000465-1
W104 2000465-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2014
Beschwerdegründe, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag
W 104 2000465-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der Gemeinde XXXX gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 17 und § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 23.12.2013 "teilte" die Marktgemeinde XXXXh der NÖ Landesregierung zu deren Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem entschieden worden war, dass für das Vorhaben der Neuerrichtung eines Mast- und Zuchtschweinestalles in der Marktgemeinde XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, "mit", dass sie sich erlaube, "anzufragen bzw. anzuregen, ob bzw. dass die Entscheidungsgrundlagen, dass keine UVP erforderlich ist, auf das gesetzeskonforme Zustandekommen nochmals überprüft werden."
Die Behörde legte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde vor. Im Hinblick darauf, dass dieses Schreiben eine Berufung darstellen könnte - die infolge des Überganges der Zuständigkeiten des Umweltsenates auf das Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Beschwerde nach § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren wäre - ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.1.2014 die Marktgemeinde XXXX anzugeben, ob ihr Schreiben eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht darstellen soll und, wenn ja, konkrete Angaben zu den unter § 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 VwGVG genannten Punkten zu machen, widrigenfalls das Anbringen gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
Dazu langte innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a i.V.m.§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Berufungen, die vor dem 31.12.2013 gegen Bescheide des Umweltsenates erhoben wurden, sind demnach von Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Verhandlung zu nehmen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Das von der Gemeinde XXXX eingebrachte Schreiben ist zwar von einer Partei des Feststellungsverfahrens eingebracht worden, erfüllt jedoch nicht die Erfordernisse einer Beschwerde. Gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes hat eine solche Beschwerde zu beinhalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Das Schreiben vom 23.12.2013 enthält jedoch weder die Behauptung, der Bescheid sei rechtswidrig noch Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt. Ein konkretes Begehren ist nur in Ansätzen zu erkennen. Auch die Angaben zur Rechtzeitigkeit fehlen. Die Gemeinde wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht um Mängelbehebung ersucht.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG das vom Gericht hier anzuwenden ist, ist die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen binnen angemessener Frist unverzüglich zu veranlassen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird der Mangel innerhalb der angemessenen Frist nicht behoben, so ist das Anbringen zurückzuweisen.
Da die Gemeinde XXXX innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die umfangreiche, bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 13 Rz 25ff zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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