BVwG I407 1418433-3

I407 1418433-3Bundesverwaltungsgericht03.03.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 1418433-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1418433.3.00

Spruch

I407 1418433-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Marokko, gegen den Bescheid 13 17.912 EAST Ost des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 23.12.2013, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 24.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 26.02.2011 unter der Angabe des Namens XXXX und der Staatsbürgerschaft von Algerien erstmalig den Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeikommandos Baden, LPK NÖ am 26.02.2011 gab er im Wesentlichen an, am XXXX geboren zu sein. Er sei algerischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gesund, ledig und spreche arabisch. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Mitglied der Frente Polisario und habe in der Westsahara gelebt. Er habe an Demonstrationen gegen die marokkanische und algerische Regierung teilgenommen, wobei auch mehrere Polizei- und Rettungsfahrzeuge in Brand gesteckt und auch einige Demonstranten verhaftet wurden. Er habe Angst, dass auch er festgenommen werde und sei ihm die Flucht gelungen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in weiterer Folge als BAA bezeichnet), am 04.03.2011 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er nicht am XXXX sondern am XXXX geboren sei und er nicht aus Algerien sondern aus der Westsahara stamme. Er sei Analphabet. Er habe immer die richtigen Angaben gemacht und wurde es jedoch falsch aufgenommen.

Mit Bescheid AZ: 11 01.976-BAT des BAA vom 07.03.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG negativ entschieden und seine Ausweisung nach Algerien verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.03.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies mit dem mangelnden Verständnis der arabischen Übersetzung und der mangelnden Sachverhaltsfeststellung.

Am 30.11.2011 wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof nach § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt.

Mit Schreiben vom 15.03.2012 informierte das Bundeskriminalamt das BAA, dass laut Interpol Rabat unter den Personenangaben zu XXXX folgende Person identifiziert worden ist: XXXX, geboren am XXXX, StA. Marokko.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2013 wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wieder fortgesetzt.

Aufgrund der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. B3 418.433-1/2011/14E vom 11.01.2013 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) zur neuerlichen Verhandlung an das BAA zurückverwiesen.

Von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wurde mit Bescheid vom XXXX gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 Z 1 und § 53 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetz (FPG) über den Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Verhaltens und den daraus resultierenden Strafanzeigen und Verurteilungen ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Nach neuerlichen mündlichen Verhandlung durch das BAA vom 06.05.2013 wurde mit Bescheid AZ: 11 01.976-BAT des BAA vom 07.08.201 neuerlich in der Sache entschieden und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG negativ entschieden und seine Ausweisung nach Marokko gemäß § 10 Abs. 1 AsylG verfügt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 AsylG wurde zugleich aberkannt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. B3 418.433-2/2013/3E vom 30.08.2013 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Am 04.12.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bereich des Westbahnhof betreten und festgestellt, dass er sich widerrechtlich im Bundesgebiet aufhält. Im Rahmen seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, am 05.12.2013 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab an, dass er ungefähr am 12.08.2013 mit dem Zug nach Italien gereist sei und sich dort in Rimini aufhielt. Wegen eines versuchten Diebstahls wurde er in Italien erkennungsdienstlich behandelt, befand sich drei Monate in Haft, erhielt einen Landesverweis und wurde zum Verlassen des Landes aufgefordert, woraufhin er von den italienischen Polizisten zur österreichischen Grenze an den Brenner gebracht wurde und mit dem Zug nach Wien fuhr. In Italien habe er nicht um Asyl angesucht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Asylgründe habe. Als Berber habe er zu Hause sehr viele Probleme. Er wolle in Österreich bleiben und arbeiten. Er habe sonst keine anderen Asylgründe.

Bei seiner Einvernahme durch Organe des BAA gab der Beschwerdeführer an, dass er im ersten Verfahren nicht ganz die Wahrheit gesagt habe und der Grund dafür darin liege, dass er Berber sei und er in Marokko Probleme habe. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass sein Vater ca. 1994 verstorben sei. Seine Mutter sowie seine vier Brüder leben nach wie vor in Marokko, habe er jedoch aufgrund einer allfälligen Kontrolle durch die marokkanischen Behörden keinen Kontakt zu ihnen. Er sei im Februar 2011 nach Österreich eingereist und habe am gleichen Tag um Asyl angesucht. Ca. im Juli 2011 sei er nach Dänemark gegangen, war dort 8 Tage in Freiheit und 20 Tage in Schubhaft. Dann wurde er von Dänemark nach Österreich abgeschoben. Er blieb ca. 2 Wochen in Österreich und reiste glaublich im Oktober 2011 in die Schweiz, wo er sich rund 8 Monate aufhielt. Von der Schweiz sei er nach Deutschland gereist, wann genau, wisse er jedoch nicht mehr. In Deutschland blieb er ca. 2 Monate und kam dabei in Bayern in ein Gefängnis, von wo aus er wieder nach Österreich überstellt wurde. Er befürchte von den marokkanischen Behörden misshandelt zu werden, nachdem er 2010 gegen die Regierung geschimpft und auch einige "böse" Briefe, worin er ebenfalls die Regierung beschimpfe, an die Behörden versendet habe. Zudem sei er krank. Er habe sich durch Insekten in einem marokkanischen Gefängnis mit einer Allergie infiziert, die im akuten Fall Fieber verursache und werde er diesbezüglich in Österreich behandelt.

Dieser zweite Antrag wurde mit Bescheid AZ: 13 17.912-EAST Ost des BAA vom 23.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nunmehr am 27.12.2013 die Beschwerde eingebracht und gibt an, dass er unter politischer Verfolgung leide. Er gehöre zur Volksgruppe der Berber und sei von 2007 - 2009 inhaftiert gewesen. 2010 war er bei der marokkanischen Botschaft in Portugal, wo er gegen das Regime in Marokko [Wort unleserlich] sei. Wenn er nach Marokko ausreise, würde er vom Regime verhaftet. Es gäbe keine Meinungsfreiheit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Bechwerdeführer weist die im oben genannten Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten auf. Er ist marokkanischer Staatsbürger, islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen.

1.2. Die politische und menschenrechtliche Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Zuge des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren am 09.12.2013 durch das BAA zur Kenntnis gebracht.

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft keine ihn unmittelbar und konkret betreffenden aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.

1.4. Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihn jedwede Lebensgrundlage fehlt.

1.5. Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die Ermittlungen des BAA sowie auf die von ihm glaubhaft gemachten Aussagen. Der Beschwerdeführer hat bis dato keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt.

2.3. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen.

2.4. Die seitens des Bundesasylamts getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Bedrohungssituation sind ausreichend begründet und logisch nachvollziehbar.

2.5. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen weist folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2011: Rechtskraft am XXXX; gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 9. Fall SMG; § 27 Abs. 3 SMG; Datum der letzten Tat am 16.04.2011; Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Rechtskraft am XXXX; gemäß §§ 127, 130 StGB, Datum der letzten Tat am 31.05.2011, Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre,

zu Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX; Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX; Landesgerichtes XXXX vom XXXX.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13 zu verweisen, in welcher dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse, andere Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Im Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und den darauffolgenden Verhandlungen konnte der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft machen, die ihm die Gewährung von Asyl nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtfertigen würden. Im gegenständlichen Folgeantrag beruft sich der Beschwerdeführer wiederum auf jenen Sachverhalt und den damit verbundenen Asylgründen, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren bekannt waren bzw. geltend gemacht wurden. Im Vergleich zum Erstantrag liegt somit kein entscheidungsrelevanter, geänderter Sachverhalt vor. Damit steht dem gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes die Rechtskraft des über den ersten Asylantrag absprechenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 30.08.2013 entgegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.08.2013 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und damit auch die Entscheidung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, über dessen Ausweisung nach Marokko bestätigt. Damit hält sich der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen illegalen Einreise am 04.12.2013 rechtswidrig in Österreich auf.

Seiner Ausweisung steht auch sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben nicht entgegen, weil keine nahen Verwandten in Österreich aufhältig sind, vielmehr seine Familienangehörigen in Marokko leben.

Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ist ebenfalls nicht gegeben, weil er ein solches nicht begründet hat, ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu keinem Zeitpunkt zugekommen und damit sein Aufenthalt von Beginn an unsicher gewesen und die in Aussicht genommene Abschiebung nach Marokko gesetzlich vorgesehen ist sowie mit ihr das Ziel verfolgt wird, eine geordnete Einwanderung von Fremden nach Österreich zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat seinerseits auch keine aktiven Bemühungen einer Integration unternommen und spricht kaum Deutsch.

Auch die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgerichtes XXXX vom XXXX und das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtfertigen dessen Abschiebung nach Marokko, wobei noch einmal ins Treffen zu führen ist, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch den wiederholt gestellten, erfolglosen Folgeantrag zu verlängern versucht hat.

Im konkreten Fall kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche, sondern auf anderen gesetzlichen Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Zum Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) ist auszuführen, dass bereits im vorangegangenen Verfahren umfassende Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage in Marokko zugrunde gelegt wurden und diese im Wesentlichen auch im gegenständlichen Bescheid mangels geänderter Verhältnisse ihren Niederschlag gefunden und weiterhin Gültigkeit haben. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Laut Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage im Königreich Marokko vom 23.06.2013 machen mehr als 50 % der Bevölkerung Marokkos eine berberische Abstammung geltend. Zudem bemüht sich der marokkanische Staat in den letzten Jahren zunehmend um eine aktive Förderung der Sprache und Kultur der Berber. So wurde das Amazight, die Sprache der Berber, durch die Verfassungsreform von 2011 in den Rang einer offiziellen Amtssprache erhoben. Eine Rückkehr ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Marokko besonders beunruhigend wären, was sich aus der laufenden Berichterstattung der Medien zur Lage in Marokko ergibt.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lässt, wobei auch in der Beschwerde dazu kein entsprechendes konkretes Vorbringen getätigt wurde.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gib es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Zu Spruchpunkt II)

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet: "Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Aus diesen Gründen war dieses Verfahren hinsichtlich des II. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Erwägungen des BVwG hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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