G308 1437020-1•BVwG G308 1437020-1
G308 1437020-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF(AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste zwischen 06.01. und 07.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und kam am 07.01.2013 in XXXX bei ihrem Bruder an. Sie brachte am 12.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren am 22.09.2012 ausgestellten kosovarischen Reisepass vor.
2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2013 gab die BF im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie wäre mit ihrem mj. Sohn in Österreich eingereist und hätte im Bundesgebiet einen Bruder, der österreichischer Staatsbürger wäre. Ihr Vater sei 2002 verstorben, ihre Mutter bereits 1985. Die BF sei verheiratet, würde aber seit ungefähr einem Jahr von ihrem Ehemann getrennt leben, bei welchem sich auch die drei mj. Töchter der BF aufhalten würden. Weiters würden sich noch zwei Schwestern der BF im Kosovo befinden. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass sie etwa drei Monate nach der Trennung von ihrem Mann von drei maskierten Männern in ihrer Wohnung wiederholt vergewaltigt worden sei. Ihr sei mit dem Umbringen gedroht worden, wenn sie eine Anzeige mache. Die Männer seien immer wieder gekommen. Da die BF alleine lebe, hätte sie ihren Heimatort verlassen, wobei sie ihre mj. Töchter bei ihrem Ehemann gelassen habe. Als alleinstehende Frau würde ihr niemand glauben. Sie sei deshalb mit ihrem mj. Sohn zu ihrem Bruder nach XXXX gefahren. Der mj. Sohn hätte keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die BF im Falle einer Anzeigeerstattung ihrerseits, dass die betroffenen Männer sie umbringen würden. Von einer staatlichen Behörde würde die BF jedoch nicht gesucht werden.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2013 gab die BF - vorerst in Anwesenheit ihres Bruders, welcher nach einer Vernehmungspause nicht mehr anwesend war - an, keine Einwände gegen die anwesenden Personen zu haben. Nach Vorhalt der Herkunftsstaatenverordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, wonach der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, gab die BF an, dass sie aus staatlicher Sicht niemals verfolgt oder bedroht worden sei. Sie sei nur von Privatpersonen bedroht worden. Weiters führte die BF aus:
Sie habe dreieinhalb Jahre eine Schule besucht, aber nie gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat sei sehr gut gewesen. Bis Anfang des Jahres 2012 habe sie mit ihrem Ehemann, dem eine Boutique gehöre, und den gemeinsamen vier Kindern im Haus des Ehemannes gelebt. Es hätte immer eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann geherrscht, er habe die BF auch immer besucht und nach dem Rechten gesehen. Außerdem habe der Ehemann die BF auch nach der Trennung finanziell unterstützt. Bei ihm würden nun auch die drei gemeinsamen Töchter leben. Die beiden Schwestern der BF seien verheiratet und Hausfrauen. In Österreich würde die BF bei ihrem Bruder leben, aber auf die Grundversorgung angewiesen sein.
Zu ihren Fluchtgründen führte die BF zuerst aus, dass die Probleme kurz nach der Trennung von ihrem Ehemann begonnen hätten. Es wären drei Personen zur BF nach Hause gekommen und hätten an der Türe geklopft. Als sie die Türe absperren habe wollen, habe die BF drei ihr unbekannte maskierte Personen gesehen. Sie sei in regelmäßigen Abständen von diesen bedroht und gewarnt worden, nicht zur Polizei zu gehen und es auch sonst niemandem zu erzählen, da sie sonst umgebracht werden würde. Als die Personen das erste Mal bei der BF gewesen seien, habe sie sich sehr gefürchtet, sie habe sich nicht getraut zu schreien oder um Hilfe zu rufen. Ihre Kinder hätten geschlafen. Die Personen konnten sich Zutritt verschaffen, da die BF ihnen die Türe geöffnet habe. Sie hätten überhaupt nichts gesagt. Aber ihr wurde klar gemacht, dass sie verfolgt werden würde. Sie habe Angst gehabt zur Polizei zu gehen oder zu ihren männlichen Verwandten. Während dieses ersten Besuches sei die BF vergewaltigt worden. Welcher der Männer begonnen hätte, könne die BF nicht sagen, da diese ja maskiert gewesen seien. Es habe jedenfalls mehrere Stunden gedauert. Es seien ihrer Meinung nach immer die gleichen Personen gekommen, auch der Ablauf sei immer gleich gewesen. Von den Vorfällen habe sie jedoch keinerlei Eindrücke oder Wahrnehmungen mitgenommen. Sie sei ja auch geschlagen worden, weshalb sie nicht auf Gerüche oder Geräusche habe achten können. Die Besuche hätten bis zur Ausreise der BF regelmäßig fast jede Nacht stattgefunden. Auf nochmalige Nachfrage hinsichtlich des Ablaufes der Vergewaltigungen führte die BF zusammenfassend aus, sie hätte die Türe aufgemacht, die Männer seien ins Haus gekommen. Sie sei geschlagen und mit Gewalt dazu gezwungen worden, obwohl sie natürlich nicht gewollt habe. Sie sei beschimpft und bedroht worden, und solle keinen Laut von sich geben. Sie habe aus Angst in der ganzen Zeit niemandem aus ihrer Familie von diesen Vorfällen erzählt. Die Vorfälle hätten schon einen Monat nach der Trennung vom Ehemann begonnen. Sie habe sich auch nicht getraut, an einen anderen Ort umzuziehen. Die BF habe lediglich den Sohn mit nach Österreich genommen, da sie diesen zum Zeitpunkt der Ausreise noch gestillt habe.
Nach der Vernehmungspause gab die BF weiters an, mit einer ihrer Töchter geskypt zu haben. Die Männer seien in der Schule der Tochter aufgetaucht, und hätten nach der Mutter gefragt. Die BF würde weiters einen Deutschkurs besuchen, könne aber nicht lesen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der BF fest, dass ihre Identität feststehe; sie sei weiters Teil der Kernfamilie mit XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo. Die BF würde mit ihrem mj. Sohn bei ihrem Bruder wohnen, welcher österreichischer Staatsbürger sei, könne sich jedoch nicht selbst versorgen und sei von der staatlichen Grundversorgung abhängig.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden und NGO¿s, zur Grundversorgung und zur sozialen Gruppe der Frauen und Kinder. Danach sei die Sicherheitslage im Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt; dieser Teil des Landes sei nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gebe keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten hätten seit 2004 stetig abgenommen. Die Kriminalität - ausgenommen organisierte Kriminalität und Korruption - sei rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Bereich, insbesondere gelte dies für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes würde keinen rechtlichen Einschränkungen unterliegen. Alle Ethnien könnten sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Von dieser Freizügigkeit würde jedoch zum Teil von Kosovo-Serben als auch Kosovo-Albanern v.a. aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht werden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden würden. Es gebe genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten könne; weiters könnten Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. Strafrechtliche Anzeigen würden von den KP(S) aufgenommen und verfolgt werden. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die KP(S) haben, bestehe auch die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK (jetzt EULEX)-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden und darüber hinaus den Ombudsmann zu konsultieren. Bedürftige Personen würden Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen erhalten. Die Gesundheitsversorgung sei für alle Bürger des Kosovo (u.U. kostenlos) gewährleistet. Alleinstehende Frauen oder alleinerziehende Frauen, welche keine Unterstützung von Angehörigen erhielten, seien von Sozialhilfeleistungen bzw. Hilfsleistungen von NGO¿s abhängig. Es würde Frauenhäuser geben, deren genaue Standorte geheim seien, und wo Frauen und Kinder als Opfer häuslich erlittener Gewalt Schutz, Unterstützung und Förderung erhalten würden.
Zum Fluchtvorbringen der BF hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes fest: Dieses sei zum Teil vage und zum Teil nicht stimmig und widersprüchlich, weshalb es als nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gewürdigt worden sei. Die BF habe zusammengefasst vorgebracht, von drei Männern wiederholt vergewaltigt worden zu sein, und aus diesem Grund ihre Heimat verlassen zu haben. Die BF habe stets versucht, den gestellten Fragen auszuweichen. Weiters würden gravierende Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme insofern vorliegen, als dass die zeitlichen Angaben zu den Vorfällen stark variieren (gleich nach der Trennung vom Ehemann bzw. erst 3 Monate danach) und auch das Vorbringen, beinahe ein Jahr lang fast jede Nacht von mehreren Männern vergewaltigt worden zu sein und keine einzige Wahrnehmung aus diesen Vorfällen mitzunehmen, wäre nicht schlüssig. Es sei zum einen nicht glaubhaft, dass niemand aus der Familie oder Verwandtschaft so etwas über diesen Zeitraum nicht mitbekommen hätten, zum anderen würde sich keine Frau eine solche Behandlung über einen derart langen Zeitraum gefallen lassen, ohne wenigstens zu versuchen, bei Polizei oder Verwandten Hilfe zu bekommen, bzw. sich an die dafür eingerichteten Organisationen zu wenden Sämtliche Behauptungen seien nicht glaubhaft dargestellt worden. Erst nach Vorhalt der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben habe die BF vorgebracht, dass ihre Tochter ihr über Skype gesagt habe, dass die Männer sie suchen würden. Die behaupteten Fluchtgründe seien daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden, auch würden sie keine Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung darstellen.
Weiters begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Es führt dabei aus, dass die BF zwar mit dem mj. Sohn bei ihrem Bruder wohnen würde, dem bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, jedoch würde die BF vom österreichischen Staat (Grundversorgung) und nicht von ihrem Bruder finanziell versorgt werden. Der BF habe bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthaltsrecht vom Ausgang ihres Asylverfahrens abhängig ist. Aus der alleinigen Anwesenheit des Bruders der BF würde sich auch nicht jene zwingende exzeptionelle wechselseitige Abhängigkeit ergeben, wie sie im Falle erwachsener Familienmitglieder im Lichter der EGMR-Judikatur für die Bejahung eines relevanten Eingriffes in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen müssen. Die BF sei voll erwerbsfähig und daher nicht auf die Unterstützung anderer angewiesen. Dass die BF mit ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe, sei zu relativieren, da die BF erwachsen ist. Die Geschwister würden bereits monatelang voneinander getrennt leben, außerdem sei dem Bruder der BF bereits seit dem Jahre 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Bruder habe nicht festgestellt werden können. Aus dem Privatleben seien somit keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Die BF würde sich erst seit 6 Monaten in Österreich, und dies lediglich aufgrund ihres ungerechtfertigten Asylbegehrens, aufhalten. Ein sonstiges Aufenthaltsrecht nach Wegfall des Status als Asylwerberin sei weder erkennbar noch wurde ein solches behauptet. Eine legale Arbeit oder andere Merkmale der Integration, mit Ausnahme eines Deutschkurses, seien nicht vorgetragen worden, sodass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2013 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den unter Punkt I.4. dargestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und der BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen und jedenfalls von einer Ausweisung abzusehen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei der BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl richtigerweise vorliegen würden. Durch eine Ausweisung würde zudem in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. Die BF sei augenscheinlich schwer traumatisiert und belastet. Trotzdem würde das Bundesasylamt zu der Erkenntnis gelangen dass die BF an keinerlei schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen leide. Es würde jedoch vermutlich eine schwer psychische Krankheit bei der BF vorliegen, die psychiatrischer und medikamentöser Behandlung bedürfe. Aufgrund des Krankheitsbildes würde ein reales Risiko einer suizidalen Einengung bei der BF bestehen. Die BF und ihr Sohn seien bei einer psychotherapeutischen Ambulanz vorgemerkt und würden nach Einlangen einer fachlichen Äußerung diese unverzüglich an den Asylgerichtshof weiterleiten. Aufgrund dieses Vorbringens sei die Ausweisung der BF bei einer Gesamtbetrachtung nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, im Hinblick auf das mj. Kind Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 der Grundrechtecharta der EU sowie des BVG-Kinderrechte zu treffen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 07.08.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren, eine kosovarische Staatsangehörige und Angehörige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Albanisch.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist die (leibliche) Mutter des Sohnes XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, welcher gemeinsam mit der BF in Österreich einreiste, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und dessen Beschwerdeverfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, welches mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
Nach eigenen Angaben der BF leben drei minderjährige Töchter der BF bei deren Vater im Kosovo.
1.2. Die BF verließ ihren eigenen Angaben zufolge mit ihrem oben angeführten mj. Sohn ihren Herkunftsstaat Kosovo zuletzt am 05.01.2013 und reiste von dort über Ungarn kommend zwischen 06. und 07.01.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. Die BF hat abgesehen von ihrem Bruder und dessen Familie, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und lebte von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF im Ermittlungsverfahren und den von ihr vorgelegten kosovarischen Reisepass.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Es wurde zwar eine Reiseroute seitens der BF angegeben, und dass sie und ihr Sohn legal von Serbien über Ungarn nach Österreich mittels Reisebus eingereist wäre, jedoch liegt lt. Protokoll über die Ersteinvernahme (Pkt. 9.23) kein Einreisestempel vor (auch nicht von Serbien nach Ungarn), weshalb davon ausgegangen wird, dass die Einreise nicht legal erfolgte.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass die BF zwar im bisherigen Verfahren einmal angegeben hat, einen solchen Deutschkurs zu besuchen, von sich aus aber in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren diesbezüglich keinen Nachweis vorgelegt hat.
2.3. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes sowie dessen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten nachvollziehbaren Argumente sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei. Ihre erstmalig in der Beschwerde vorgebrachte schwere Traumatisierung, welche psychiatrischer Behandlung bedürfe und sich sogar suizidal auf die BF auswirken könnte, unterliegt zum einen dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, (vgl. dazu jüngst VfGH 25.9.2013, U1937-1938/2012): Denn die BF erklärte bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen; sie wurde auch am Ende ihrer Befragung nochmals gefragt, ob sie alle ihre Fluchtgründe vorgebracht hat bzw. vorbringen konnte, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte.
Zudem ist eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr in den Kosovo entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen. Der BF wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
Für das Vorliegen einer psychischen Krankheit wurden keinerlei Nachweise vorgelegt, es wurde lediglich in der Beschwerde die Augenscheinlichkeit behauptet. Die Vorlage einer Bestätigung durch die psychotherapeutische Ambulanz wurde angekündigt, ist bis dato jedoch nicht erfolgt.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2013 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF führte dazu lediglich aus, dass sie sich nicht ein Leben lang in Frauenhäusern hätte verstecke können.
Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde ist am 07.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sind seine Bestimmungen auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf dies Furcht nicht gewillt ist, in diese Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur die aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, das überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen kann, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass sie von drei unbekannten Männern beinahe ein Jahr lang fast jede Nacht vergewaltigt und geschlagen worden sei und auch im Fall der Rückkehr in den Kosovo wieder von diesen verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. So hat die BF auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Sie hat vielmehr angegeben, diese überhaupt nicht um Schutz gebeten zu haben.
Selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Bedrohung Dritter - die jedoch aus einem kriminellen Hintergrund resultiert und wie bereits ausgeführt keine Asylrelevanz aufzeigt - wäre zum einen davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und auch fähig sind, der BF gegen allfällige Übergriffe der von ihr angegebenen Männer, hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. neben den Länderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 08.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 05.08.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.09.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.09.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.09.2010, Zl. B9 308.-721-3/2010/12E, vom 17.09.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.07.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade der BF - die sich wegen der behaupteten Bedrohung nicht an die Polizei gewandt habe - notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollte sie dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte sie sich an vorgesetzte Dienststellen, die EULEX-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01-/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Zum anderen könnte sich die BF der von ihr dargelegten Bedrohung dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile des Kosovo begibt:
Denn es kann - entgegen ihrem Vorbringen - weder davon ausgegangen werden, dass ihr im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung der drei Männer drohen würde, noch dass der gesunden und arbeitsfähigen BF (mit einem Kleinkind) eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation geriete, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte sie tatsächlich nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder durch Unterstützung ihrer im Kosovo lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde im Kosovo vollständig abgeschafft.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau mittleren Alters, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit einer Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die BF selbst an, dass ihre beiden Schwestern sowie ihr Ehemann und die weiteren Kinder nach wie vor im Kosovo leben.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), [...], so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen [...].
Gemäß § 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der geltenden Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF - abgesehen von ihrem mit ihr nach Österreich gereisten minderjährigen Sohn und ihrem in Wolfsberg lebenden Bruder mit dessen Familie - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Dass zwischen der BF und ihrem Kind einerseits und dem Bruder der BF, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, andererseits ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tatsächlich bestehen würde, ist nicht substantiiert vorgebracht worden. Es war mangels Vorliegens erkennbarer Elemente einer besonderen Abhängigkeit (Beziehungsintensität) auch nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der BF bzw. ihrem Kind und dem Bruder der BF allenfalls über eine übliche emotionale Bindung hinausgeht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2013) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend notwendig war. Im Übrigen wurde auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch eine Richterin gleichen Geschlechts getroffen (vgl. VwGH 24.3.2011, 2008/23/1290).
Zum Vorbringen bezüglich eines Eingriffes in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist auszuführen, dass die BF bereits vor dem BAA von einer weiblichen Organwalterin und Dolmetscherin gehört wurde. Das Vorbringen hierzu erscheint jedoch nicht glaubhaft, sodass es nicht asylrelevant war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt wurde.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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