BVwG W160 1412295-1

W160 1412295-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 1412295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.1412295.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 09 09.352-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.10.2013 und am 20.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 01.10.2003 und am 02.10.2003 Anträge auf internationalen Schutz, diese Verfahren wurden mit 05.01.2004 eingestellt.

2. Am 05.08.2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Großbritannien nach Österreich zurückgeschoben.

3. Am 05.08.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Bei der daraufhin vor dem Bundesasylamt am 08.02.2010 durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Taliban hätten in seiner Heimat junge Männer gegen deren Willen zum Kämpfen rekrutiert, darunter auch seinen Bruder. Diese seien nie wieder zurückgekommen und wären offenbar getötet worden. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlimmere sich täglich. Seine in der Heimat gebliebene Frau könne nicht außer Haus gehen, weil er als Mann nicht dabei sei. Sein Cousin und ihr Bruder würden diese unterstützen. Wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage habe er Afghanistan verlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, Zl. 09 09.352-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die in Afghanistan allgemein herrschenden politischen und sozialen Verhältnisse für sich allein nicht die Gewährung von Asyl rechtfertigen würde. Konkrete, den Beschwerdeführer individuell betreffende Umstände bezüglich Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung wären nicht hervorgekommen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Lage in Afghanistan begründet.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

7. Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste mit zwei gemeinsamen Söhnen nach Stellung eines Einreiseantrages in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer und Gestattung der Einreise am 06.10.2012 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten würden.

8. Am 02.04.2013 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie hinsichtlich ihres Fluchtgrundes im Wesentlichen an, die Lage sei für Frauen in Afghanistan nicht sehr gut. Ihr Gatte hätte sie immer gut behandelt. Nachdem dieser Afghanistan verlassen hätte, habe ihr Bruder auf sie aufgepasst und sie und ihre Söhne beschützt. Zu konkreteren Vorfällen sei es nicht gekommen, da sie die meiste Zeit zuhause gewesen wäre. Sie wolle in Österreich bei ihrem Gatten leben und wolle für sich und ihre Söhne den gleichen Schutz wie dieser erhalten. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan wäre angespannt. Ihre Angaben würden sowohl für sie als auch ihre beiden Söhne gelten.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2013, Zl. 12 14.300-BAG, wurde der Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers geschilderte problematische Sicherheitslage keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Besondere Umstände einer individuellen Verfolgungshandlung gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers persönlich aus in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen hätten nicht festgestellt werden können und wären auch nicht behauptet worden. Der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Frau sei, könne allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, eine individuelle Bedrohungssituation bzw. das Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände hätte diese nicht glaubhaft gemacht. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, weshalb auch dessen Gattin den gleichen Schutz erhalte.

10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Ehegattin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme erwähnt habe, dass die Situation für Frauen in Afghanistan nicht sehr gut sei. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sie dahingehend näher zu befragen. Ansonsten hätte sie ausführen könne, dass sie darunter gelitten hätte, als Frau in Afghanistan keine Rechte zu haben und somit immer einen männlichen "Aufpasser" gebraucht hätte. Auch wenn ihr Gatte und ihr Bruder sie immer gut behandelt hätten, so wäre es ihr aufgrund der allgemein prekären Situation für Frauen in Afghanistan nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen oder sich ohne männliche Begleitung frei zu bewegen. Die Beschwerdeführerin hätte den Wunsch, Lesen und Schreiben zu lernen. Da sie Analphabetin sei, wäre sie derzeit noch auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen, würde aber bereits ihre neuen Freiheiten als Frau in Österreich genießen. Das Bundesasylamt hätte es unterlassen, sie zu ihren Problemen bzw. der Einschränkung ihrer zu schützenden persönlichen Sphäre zu befragen. Die Verfolgung der sozialen Gruppe der "Frauen" sei in Afghanistan durchaus asylrelevant; die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich gewillt sei, sich wieder in das Rollenbild der Frau in Afghanistan einzufügen. Die Beschwerdeführerin hätte Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der schlechten Situation für Frauen verlassen, da sie sich in ihrer persönlichen Sphäre eingeschränkt gefühlt hätte. Das Bundesasylamt hätte keine konkreten Länderrecherchen bezüglich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin angestrebt und es unterlassen, diese in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zu beurteilen.

10. In der am 17.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden die Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dieser sowie in der am 20.02.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen, ebenso wurde der Beschwerdeführer einvernommen.

Bei diesen beiden Verhandlungen gab die Ehegattin des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie hätten nicht aus dem Haus und nicht in die Schule gehen dürfen, ihre Familie wäre dagegen gewesen. Die Gesellschaft hätte es Frauen nicht erlaubt, sich zu bilden, vor allem bei ihnen am Land sei dies ein absolutes Tabu gewesen. Es wäre für Frauen nicht möglich gewesen, aus dem Haus zu gehen. Draußen seien sie belästigt und schikaniert worden. Vor ihrer Heirat hätte sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammengelebt, dann sei sie mit ihrem Gatten, der ihr Cousin väterlicherseits sei, verheiratet worden. Beim Verlassen des Hauses hätte sie sich von Kopf bis Fuß verdecken und eine Burka tragen müssen. Sie hätte große Angst vor den Taliban und sich nie getraut, aus dem Haus zu gehen. Sie habe niemals einkaufen gehen dürfe, dazu habe sie immer andere Leute geschickt. In Afghanistan hätte sie keine Rechte gehabt, sich nicht frei bewegen dürfen und nicht einmal aussuchen dürfen, was sie anziehe. In Österreich würden ihre Kinder die Schule besuchen, sie gehe einkaufen und spazieren. Auf Arzttermine freue sie sich, da sie dort allein hingehen könne. Sie habe sechs oder sieben Einheiten eines Deutschkurses besucht, derzeit könne sie einen solchen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht absolvieren. Sie wolle unbedingt die Sprache lernen und frage auch ihre Kinder nach Vokabeln. Sie wolle nicht von ihrem Mann abhängig sein.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, Frauen hätten in Afghanistan kein Recht auf Freiheit und Bildung, sie hätten überhaupt keine Zukunft. Er wolle, dass sich seine Kinder bilden, was in Afghanistan nicht möglich wäre. Aus diesen Gründen würden sie Asyl wollen. Seine Ehegattin gehe nunmehr alleine außer Haus. Er sei auch einverstanden, dass diese einen Deutschkurs besuche. Beide Söhne würden zur Schule gehen. Er erstattete kein weiteres Beschwerdevorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er wurde am 05.08.2009 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens von Großbritannien nach Österreich zurückgeschoben und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W160 435.665-1/2013 gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Verfahren ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, Zl. W160 435.665-1/2013, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W160, am 28.02.2014

Mag. Günther Lammer

(Richter)

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