BVwG W151 1421673-1

W151 1421673-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, non-refoulement Prüfung,<br/>Sachverständigen-Beweis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 1421673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.1421673.1.00

Spruch

W151 1421673-1/10E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 01.07.2011 nach illegaler Einreise über Griechenland den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu, Dari spreche er nur schlecht. Er habe in XXXX, gelebt.

Der Beschwerdeführer gab zu seinem Reiseweg an, Afghanistan ca. im

8. oder 9. Monat 2008 verlassen zu haben und schlepperunterstützt mit einem Auto (von XXXX) nach Pakistan gereist zu sein. Von dort sei er schließlich über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Das sei Ende 2008 gewesen. Auf der Insel Samos habe er dann einige Tage verbracht. Von dort sei er nach Athen gereist, wo er einen Landesverweis bekommen habe. Er habe sich dann aber noch ca. 3-4 Monate in Athen aufgehalten. Danach sei er nach Belgien geflohen, wo er auch einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich dann ca. 1 Jahr in Belgien aufgehalten. 2010 sei er dann aus Belgien nach Griechenland abgeschoben worden. Vor 3 Tagen sei er dann von Athen über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Er habe sich insgesamt ca. eineinhalb Jahre in Griechenland und ca. ein Jahr in Belgien aufgehalten.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der Beschwerdeführer an, dass er zuhause in Afghanistan von den Taliban bedroht worden wäre. Diese hätten 3 seiner Cousins getötet, da diese nicht mit ihnen zusammen arbeiten haben wollen. Die Taliban hätten auch vom Beschwerdeführer verlangt, dass er für sie Informationen sammeln und an sie weiter geben solle. Da er dies nicht wollte, sei er von den Taliban schriftlich mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst sei er nun geflohen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 20.09.2011 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira und 2 Schriftstücke, die ihm die Taliban geschickt hätten, vor. Weiters gab der Beschwerdeführer an Paschtune zu sein und dem Stamm XXXX anzugehören. Er habe seine ersten 15 Lebensjahre (bis 2008) im Dorf XXXX in der Provinz Nengarhar nahe der Ortschaft XXXX verbracht. Danach sei er geflüchtet. Er habe in dem Dorf mit seiner Mutter, seiner Schwester und dem Vater gelebt. Dieser sei aber vor 7 Jahren gestorben. Weiters gäbe es noch einen Onkel mütterlicherseits; bei ihm würden Mutter und Schwester nun wohnen. Die Schwester habe geheiratet und sei nun in Jalalabad. 3 seiner Cousins seien im Krieg gefallen. Der Beschwerdeführer selbst habe nie gearbeitet. Seine Familie habe ein Grundstück besessen, welches von einem Bauern bewirtschaftet worden sei. Er sei noch nie in Haft oder politisch aktiv gewesen. 2007 seien seine Cousins von den Taliban getötet worden. Seit 2008 seien sie nun auch hinter ihm her. Er habe damals 2 Drohbriefe von den Taliban bekommen. Er sei Analphabet und habe sie sich von seinem Onkel vorlesen lassen. Dieser habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass die Taliban hinter ihm her seien. Sie würden wollen, dass er sich ihnen anschließt. Befragt, auf welcher Seite die Cousins im Krieg gekämpft hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nicht gekämpft hätten, sondern es sei zu einer Auseinandersetzung mit den Taliban gekommen. Die Familie besitze ein Grundstück, auf dem sich ein Telefonständer befinde. Seine Cousins hätten darauf geachtet, dass dieser nicht zerstört werde und benutzbar bleibe. Die Taliban seien immer wieder gekommen und hätten Informationen verlangt. Das Grundstück und das Haus seien in der Nähe der Straße gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass man sie darüber informiert, wenn Amerikaner oder Leute aus der Nationalarmee fahren. Die Taliban seien oft vorbei gekommen, um Leute anzuwerben. Der Beschwerdeführer sei da noch klein gewesen. Seine Cousins hätten sich geweigert und keine Hilfe geleistet, weswegen alle 3 auf einmal erschossen worden seien. Es sei eine Kampfsituation gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei dabei nicht anwesend gewesen. Er sei in der Nähe, zuhause, gewesen. Das Grundstück sei nur hundert Meter vom Haus entfernt, es würde etwas oberhalb des Hauses liegen. Er sei zuhause gewesen und habe dann nur die Schüsse gehört. Seine Mutter habe ihn nicht aus dem Haus lassen wollen. Er und seine Familie hätten dann Schreie gehört von Leuten, die aus dem Ort gekommen seien und da habe er mit seiner Familie auch zum Grundstück geschaut. Der Beschwerdeführer habe keine freie Sicht zum Tatort gehabt, da das Haus niedriger läge. Erst wenn man auf der Straße sei, hätte man freie Sicht nach oben. Um diese Telefonstation seien auch Wände aufgebaut gewesen, aber nicht sehr hohe. Da seien die Taliban drüber geklettert und hätten dann seine 3 Cousins getötet. Es hätte schon davor Gespräche mit den Taliban gegeben und da hätten seine Cousins eine Zusammenarbeit immer abgelehnt. Diesmal seien sie einfach gekommen und hätten dann geschossen. Nach dem Angriff habe seine Familie sich erst recht nicht den Taliban anschließen wollen. Die Taliban hätten dann die 2 Drohbriefe geschrieben um ihn und seine Familie noch mehr einzuschüchtern. Das sei 2008 gewesen; Monat könne er keines nennen, da er nicht lesen kann. Da er schnell geflüchtet sei, habe er die Briefe nicht mitgenommen. Er habe aber den Ausdruck der beiden Briefe durch seine Verwandten bekommen. Die Originale seien erst auf dem Weg. Die Briefe seien beide 2008 gekommen. Auf die Frage, warum seine Cousins persönlich aufgefordert wurden, er aber nur einen Brief bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban nun gewusst hätten, dass man bei ihnen keinen direkten Weg wählen könne. Er habe sein Heimatland im Fastenmonat verlassen. Genaueres könne er dazu nicht angeben. Er sei sich auch nicht sicher, ob der

2. Brief nicht erst angekommen sei, nachdem er ausgereist war. Seine Mutter habe die Briefe versteckt. Die Briefe habe der Onkel der Mutter vorgelesen. Ihm sei dann nur von ihnen gesagt worden, dass es gefährlich ist und er weggehen müsse. Sie haben nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer zuhause bleibe, da für ihn dort ein Leben nicht möglich gewesen wäre. Kabul sei keine Alternative für ihn, da er dort gefunden worden wäre. Auf die Frage, warum die Taliban ausgerechnet hinter ihm her seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er sie über die Geschehnisse auf der Straße informieren und das Telefon bedienen hätte sollen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er stünde in Bundesbetreuung und habe bisher schon 2 Operationen an der rechten Niere gehabt. Eine weitere Operation würde am 29.9.2011 noch folgen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der gravierenden widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde führte in der Folge die Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden, an und führte aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers darüber hinaus höchst vage geblieben und nicht hinreichend substantiiert gewesen seien um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen. In einer Gesamtschau gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Beweggründe für seine Ausreise dargelegt habe. Selbst bei Wahrstellung des Vorbringens liege keine Verfolgung im Sinne der GFK vor. Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er müsse diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigem Mann zumutbar sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Mit dem am 03.10.2011 beim Bundesasylamt fristgerecht eingebrachten und mit 28.09.2011 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die ausgesprochene Ausweisung als dauerhaft unzulässig angesehen werde.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer eingangs aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen habe und verwies auf seine im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen getätigten widerspruchsfreien Angaben. Die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, liege allein an der fehlerhaften Befragung durch die Behörde. Hätte eine genaue Befragung stattgefunden, hätte er die Irrtümer bzw. Widersprüche sofort aufklären können. Außerdem sei in den Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan die Lage in seiner Provinz nicht genau beleuchtet worden; einzig festgestellt wurde, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2010 verschlechtert habe. Weiters berief er sich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Hinblick auf den subsidiären Schutz, aus dem hervorgehe wie prekär die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land sei und nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr iSd Art 3 MRK drohe.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 06.10.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

Am 12.12.2011 wurden dem Asylgerichtshof 2 Originaldokumente aus Afghanistan vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe diese Dokumente im Erstverfahren noch nicht vorlegen können, da er sie erst jetzt aus Afghanistan erhalten habe. Diese Briefe wurden übersetzt. Daraus lasse sich erkennen, dass es sich um 2 Drohbriefe der Militärfront der Taliban in der Provinz Nangarhar handle, in denen der Beschwerdeführer, zumindest nach einem Schreiben, mit dem Tod bedroht werde.

Am 27.09.2013 wurden dem Asylgerichtshof ärztliche Dokumente, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Hinblick auf die seinerzeit bekannte Nierenproblematik darlegen und erweitern, vorgelegt.

Am 21. und 24.10.2013 wurden Empfehlungsschreiben zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 3.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 6.10.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid zunächst zur Frage der Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Fluchtgrundes nach der GFK davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund konstruiert hätte und sich in Widersprüche verwickelt hätte.

Es ist zunächst dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung weitestgehend vermissen lässt. Die belangte Behörde setzt sich in ihrer knapp gehaltenen Beweiswürdigung völlig unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auseinander, zumal sie die vom Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzog. Nicht gefolgt werden kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem von der Behörde zugrunde gelegten Vorwurf der Widersprüche und Konstruiertheit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zum Ziel der Taliban geworden zu sein. Den vom Bundesasylamt aufgezeigten "Widersprüchen" hinsichtlich des offenbar in jeder Detailliertheit von der Behörde geforderten Hergangs des Todes der Cousins des Beschwerdeführers bzw. des Erhaltes der Drohbriefe kommen im gegenständlichen Fall keine solche Gewichtung zu, dass dem Fluchtvorbringen insgesamt alleine deshalb schon die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Bundesasylamt hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls Ermittlungen durch einen örtlichen Vertrauensanwalt oder die diplomatischen Dienste des Außenamtes durchführen müssen, zur Frage, ob Umstände zu den Tötungsfällen der Cousins des Beschwerdeführers bekannt waren.

Weiters ist zu diesen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführers zum Fluchtzeitpunkt erst ca. 15 Jahre alt war und es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, sowie der Tatsache, dass die Flucht zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme ca 2,5 Jahre zurücklag. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, sich in geeigneter Weise ernsthaft mit der Frage der Aussagequalität des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Dichte seines Vorbringens (VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362) auseinanderzusetzen. Hierzu war das Ermittlungsverfahren samt Beweiswürdigung jedenfalls mangelhaft und wird im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu beurteilen sein.

Weiters stützt sich das Bundesasylamt in seinem negativen Bescheid auf eine unzureichende Beweiswürdigung der in Kopie vorgelegten Drohbriefe gegen den Beschwerdeführer in der Form, dass die Echtheit der Briefe und des Inhaltes ohne weitere Prüfung angenommen wurde. Das Bundesasylamt hat die Echtheit der Briefe vor allem deswegen bezweifelt, da diese erst nur in Kopie vorgelegt wurden und die Datierung ungewöhnlich wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einerseits zur Vorlage von Beweismitteln angehalten wird und andererseits diese pauschal als nicht geeignet zur Glaubhaftmachung des Vorbringens beurteilt werden. Dies umso mehr als jedenfalls eine kriminaltechnische Untersuchung geeignet gewesen wäre, allfällige Fälschungsspuren aufzudecken oder auf unübliche Ausstellungsmodalitäten hinzuweisen. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, sich in geeigneter Weise ernsthaft mit der Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht somit auch hier eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen. Insbesondere wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte - etwa durch Einholung einer kriminaltechnischen Untersuchung bzw. durch Erhebungen vor Ort seitens eines Vertrauensanwaltes oder länderkundigen Sachverständigen - die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zu überprüfen. Es wird vor allem abzuklären sein, ob die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich dort gelebt hat und ob Aufzeichnungen über die genaueren Umstände des Todes der Cousins vorliegen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Vorbringen, wie es vom Beschwerdeführer erstattet wurde, unter Berücksichtigung der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, jedenfalls nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann.

Weiters wird sich das Bundesasylamt mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zur Frage der Rückkehrmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mit dem bereits im Erstverfahren vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auseinandersetzen müssen. Schon im Ermittlungsverfahren wurden Unterlagen des Beschwerdeführers über eine behandlungspflichtige Nierenproblematik vorgelegt, weiters seitens des Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BAT am 20.9.2011 vorgebracht, dass sich dieser 9 Tage nach der Befragung einer weiteren Operation dazu unterziehen müsse. Das Bundesamt hätte jedenfalls zur Frage des Gesundheitszustandes und der weiteren Behandlungspflicht des Beschwerdeführers einen nephrologischen Sachverständigen beiziehen müssen und dieses Ergebnis im Bescheid würdigen müssen. Weiters wäre auch die Frage der medizinischen Versorgungsmöglichkeit, die laut den Länderfeststellungen, die dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, als schwierig belegt werden (Seite 25ff des Bescheides) im angefochtenen Bescheid zu beurteilen gewesen. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen diese gutachterliche Vorfrage im Ermittlungsverfahren einzuholen, sodass auch hier dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Rückkehrmöglichkeiten des Beschwerdeführers vorliegen, fehlt.

Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und hierzu eine Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen sein.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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