W118 2000852-1•BVwG W118 2000852-1
W118 2000852-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2014
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Cross Compliance,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Erstreckung, Frist,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, prämienfähige Erweiterung, Rückforderung,<br/>Verspätungskürzung
W118 2000852-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.07.2012, Zl. II/7-EBP/10-117761820, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 17.05.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010.
Mit Datum vom 11.06.2010 nahm der BF eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 vor.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109112483, wurde dem BF im Rahmen der EBP für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in der Höhe von EUR 10.716,29 gewährt.
Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559811, wurde dem BF im Rahmen der EBP für das Antragsjahr 2010 ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 976,45 gewährt.
Mit einem weiteren Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117761820, wurde der zuletzt angeführte Betrag in Höhe von EUR 976,45 wieder rückgefordert und dem BF unter Berücksichtigung einer Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 8 % im Rahmen der EBP für das Antragsjahr 2010 endgültig ein Betrag in Höhe von EUR 10.716,29 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des BF vom 27.07.2012.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 17.05.2010 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010.
Zu diesem Zweck vergab er bei diversen Feldstücken (FS) bzw. Schlägen in der Beilage "Flächennutzung" den Prämienstatus "A" (= beihilfefähig im Rahmen der EBP).
Mit Datum vom 11.06.2010 nahm der BF eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen vor. Konkret änderte er bei Schlag 1 des FS 13 mit einem Ausmaß von 2,39 ha den Prämienstatus von "N" (= nicht beihilfefähig im Rahmen der EBP) auf "A" ab. Darüber hinaus wurde das FS 23 im Ausmaß von 0,76 ha ergänzt und ebenfalls mit dem Prämienstatus "A" versehen.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109112483, wurde dem BF im Rahmen der EBP für das Antragsjahr 2010 unter Nicht-Berücksichtigung der Korrektur vom 11.06.2010 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von insgesamt 33,28 ha ein Betrag in der Höhe von EUR 10.716,29 gewährt.
Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559811, wurde dem BF unter Berücksichtigung der mit Korrektur vom 11.06.2010 ergänzten beihilfefähigen Flächen ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 976,45 gewährt.
Mit einem weiteren Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117761820 wurde der zuletzt angeführte Betrag in Höhe von EUR 976,45 unter erneuter Nicht-Berücksichtigung der Korrektur vom 11.06.2010 wieder rückgefordert und dem BF unter Berücksichtigung einer Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 8 % im Rahmen der EBP für das Antragsjahr 2010 endgültig ein Betrag in Höhe von EUR 10.716,29 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des BF vom 27.07.2012. In seiner Berufung führt der BF aus, der Betrag in Höhe von EUR 976,45 sei ihm erst ausbezahlt worden. Am 11.06.2010 hätte er eine Änderung zu seinem MFA-Flächen 2010 eingebracht, mit der er auch noch EBP beantragt habe. Dies sei auch der letzte Tag, an dem noch Auszahlungen, jedoch mit Abschlägen vorgenommen werden könnten.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten auszugsweise:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 idF Verordnung (EU) Nr. 360/2010 der Kommission vom 27. April 2010, ABl. L 106 vom 28.4.2010, S. 1:
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
(...),
erhalten haben.
(...).
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
(...).
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 146/2010 der Kommission vom 23. Februar 2010, ABl. L 47 vom 24.2.2010, S. 1:
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
(...)
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
(...).
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 14
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
(...).
(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
Artikel 22
Abweichung vom Einreichungstermin
Fällt der Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen gemäß diesem Titel oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates der erste folgende Arbeitstag als dieser Termin.
(...).
Artikel 23
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
(...)
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. (...).
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
BGBl. II Nr. 492/2009:
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
Dauergrünlandflächen,
(...).
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
(...).
MOG 2007, BGBl. II Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 72/2008:
19. (2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
Im vorliegenden Fall erfolgten die strittigen Korrekturen mit Datum vom 11.06.2010. Der letztmögliche Termin für eine prämienfähige Erweiterung der beihilfefähigen Fläche wäre jedoch der 09.06.2010 gewesen.
Mehrfachanträge-Flächen konnten in Österreich im Antragsjahr 2010 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 ohne Kürzungen bis zum 15.05. eingereicht werden. Änderungen des Mehrfachantrages-Flächen konnten gemäß Art. 14 iVm Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis spätestens 09.06. anerkannt werden. Da der 09.06.2010 weder auf einen Samstag oder Sonntag noch einen Feiertag fiel, konnte sich dieser Zeitpunkt auch nicht gemäß Art. 22 leg.cit. verschieben.
Zwar ist dem BF zuzugeben, dass der 15.5.2010 auf einen Samstag fiel, wodurch der letztmögliche (kürzungsfreie) Einreich-Termin für den Mehrfachantrag-Flächen im Antragsjahr 2010 auf den 17.5. verschoben wurde. Auch wenn durch die Regel in Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der 15. Mai auf einen späteren Termin verschoben wird, bleibt es hinsichtlich der Ermittlung der Verspätungskürzungen allerdings beim 15. Mai als Bezugspunkt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Regelung in Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Fällen wie dem vorliegenden eine Erstreckung der Antragsfrist insgesamt erfolgen sollte.
Somit entsprach die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung den zwingenden europarechtlichen Vorgaben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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