L509 1435900-1•BVwG L509 1435900-1
L509 1435900-1Bundesverwaltungsgericht28.02.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Scheinkonversion,<br/>Verfolgungsgefahr
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [nachfolgend: AS] 11) und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 9 - 19).
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF dabei vor, dass er vor zwei Jahren beim iranischen Militär gewesen sei. Damals hätte er sich bereits mit dem Gedanken getragen, zum Christentum zu konvertieren. Am 29.04.2012 sei er aus diesem Grunde von der iranischen Polizei festgenommen und eine Woche in Haft gehalten worden. Man habe ihn damals bedroht und so heftig geschlagen, dass er zeitweise bewusstlos geworden sei. Seither hätte er Kopf-, Rücken- und Fußschmerzen und würde er manchmal das Bewusstsein verlieren. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, erneut verhaftet, gefoltert oder sogar getötet zu werden (AS 17 - 19).
I.2. Am 28.02.2013 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe ein (AS 31), wonach der BF die Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat (AS 39).
I.3. Am 19.04.2013 wurde der BF an der Außenstelle Traiskrichen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (AS 47 - 87).
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass er aufgrund seines neugewonnen Glaubens Probleme bekommen habe. Während seiner Militärzeit in Teheran habe er einen zum Christentum konvertierten Soldaten namens XXXX kennengelernt. Nach zahlreichen Gesprächen über das Christentum und Jesus habe ihn XXXX ca. zehn Tage nach Beendigung der Militärzeit schließlich zu einer geheimen Zusammenkunft mitgenommen. Danach habe er regelmäßig alle zwei Wochen bis zu seiner Verhaftung an diesen Treffen teilgenommen. Nach seiner Festnahme sei er bereits während der Fahrt zur Haftanstalt auf den Rücken oder auf den Kopf geschlagen worden. Anschließend habe man ihn im Zuge des Verhörs immer wieder mit einem Stromkabel geschlagen und Fragen zu XXXX bzw. den geheimen Zusammenkünften gestellt. Er habe alles geleugnet und immer wieder gesagt, dass er XXXX von seiner Dienstzeit kennen würde und nicht wüsste, wovon sie sprechen. Man habe ihn endlos schikaniert und schließlich mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen, sodass er ohnmächtig geworden sei. Er sei noch einige Male zum Verhör geholt worden und seien ihm jedes Mal dieselben Fragen gestellt bzw. dieselben Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden. Nach einer Woche sei er irgendwo außerhalb der Stadt auf einer abgelegenen Landstraße freigelassen worden.
Nach diesem Vorfall habe er aus Angst vor einer erneuten Verhaftung die Hauskirchen nicht mehr besucht. Allerdings habe er zu Hause nach wie vor aus der Bibel gelesen und sich über das Internet bzw. über diverse Satellitensender über das Christentum informiert. Nach einiger Zeit sei ihm zufällig in einer Einkaufspassage ein Mitglied der Hauskirche über den Weg gelaufen. Dieses habe ihm erzählt, dass XXXX damals verhaftet worden und zwei Monate im Gefängnis gewesen sei. Kurze Zeit danach habe er wieder begonnen, an den Sitzungen teilzunehmen.
Etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise - er sei gerade unterwegs gewesen - habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass Beamte in Zivil bei ihnen zu Hause gewesen seien und seinen Bruder mitgenommen hätten. Er denke, dass sie diesen irrtümlicherweise für ihn gehalten und deshalb mitgenommen hätten. Daraufhin sei er bei einem Freund untergetaucht.
Die Beamten hätten zudem bei seiner Familie zu Hause angerufen und mit einem bedrohlichen Tonfall mit seinen Eltern gesprochen bzw. diese beschimpft, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren.
Im Übrigen wurden mit dem BF einerseits die Beweggründe für sein Interesse am Christentum erörtert und andererseits wurden dem BF einige Wissensfragen zum christlichen Glauben gestellt.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde vom BF seine iranische Geburtsurkunde vorgelegt (AS 89, 91 [Übersetzung: AS 93]).
I.4. Am 03.05.2013 wurde XXXX als Zeuge zu zwei Asylanträgen, darunter dem des BF, befragt (AS 105 - 117). Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass er den BF seit Anfang April kennen würde. Im Zuge einer Veranstaltung habe sich der BF vorgestellt und sein Interesse für das Christentum bekundet. Der BF habe ihm mitgeteilt, zuvor in einer anderen Gemeinde - der XXXX - gewesen zu sein. Ferner habe der BF gesagt, dass er nur manchmal zu ihrer Gemeinde kommen könne, da er nicht in Wien wohne. Der BF nehme derzeit an einem Sieben-Wochen-Kurs teil. Mangels Wohnsitz bzw. Übernachtungsmöglichkeit in Wien könne er aber nicht zu den Messen am Samstag kommen.
Über die Beweggründe des BF, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden, wisse er nichts. Der BF sei in der XXXX gewesen und sei dann zu ihnen gekommen. Der BF sage, dass er an Jesus glaube. Der BF verfüge bezüglich des Christentums über ein ganz allgemeines Wissen. Dieser habe erst angefangen. Für eine persönliche Unterhaltung sei noch keine Zeit gewesen. Der BF habe sich nur allgemein vorgestellt und hätte er ihm dann vorgeschlagen, den Sieben-Wochen-Kurs zu besuchen. Der BF sei ein junger Mann, wolle lernen und schaue interessiert aus. Es dauere allerdings, bis er den BF wirklich kennen würde. Er würde hoffen, dass der BF öfters kommen könne. Einmal in der Woche sei ein bisschen wenig. Die innere Überzeugung des BF zum Christentum könne er noch nicht beurteilen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde von diesem Zeugen ein Informationsschreiben für die zuständigen Behörden vorgelegt (AS 119).
I.5. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013 (AS 123, 125) erfolgte eine Urkundenvorlage. Dabei handelte es sich um die bereits vorgelegte Bestätigung der XXXX vom 26.04.2013 (AS 127).
I.6. Mit Schriftsätzen vom 13.05.2013 (AS 137 - 139 bzw. 145 - 147) erfolgte jeweils eine weitere Urkundenvorlage durch die rechtsfreundliche Vertreterin. Zur Bescheinigung des Gesundheitszustandes des BF wurden ein EEG-Befund des XXXX vom 22.02.2013 (AS 141), ein MRT-Befund des XXXX vom 18.04.2013 bezüglich des Gehirns (AS 143) und ein neurologischer Befund des XXXX vom 18.02.2013 (AS 149, 151) vorgelegt. Demnach leide der BF an Epilepsie.
1.7. Lt. Aktenvermerk des Bundesasylamts (AS 153) bestätigte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX die Epilepsie des BF. Dieser benötige eine entsprechende Medikation. Der Grund für das (Wieder)Ausbrechen der Epilepsie könne ärztlich nicht festgestellt werden.
I.8. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. XXXX (AS 155 - 224), gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. zusammengefasst damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Vorbringen sei daher als unglaubwürdig zu erachten. Die erkennende Behörde komme zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unverfolgt aus dem Iran ausgereist sei. Mangels glaubwürdig dargelegter Konversion sei auszuschließen, dass er im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefährdung unterliege.
I.9. Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 227).
1.10. Mit Schreiben vom 10.06.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF mit, dass das Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde (AS 243).
I.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (AS 247 - 277 [AS 289 - 319]) und wurde in der Beschwerdeschrift zunächst das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
In der Folge wurde aufgezeigt, dass die vorliegende Bescheidbegründung nicht den Anforderungen der § 45 Abs. 2 iVm § 60 AVG entspreche. Die Argumente des Bundesasylamts zur Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar, da diese unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen aufgrund dem Akt nicht entnehmbarer Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien. Wenn das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF gehegt habe, hätte es den BF diesbezüglich gem. § 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die Beurteilung der Angaben des BF als unglaubwürdig, sei weder schlüssig noch finde sie Deckung im Akt.
Unter anderem habe der Beschwerdeführer im Zuge der ausführlichen Befragung ein überaus umfangreiches Detailwissen über die christliche Glaubenslehre (speziell zu den Evangelisten, die Dreifaltigkeit und das Vaterunser) an den Tag gelegt. Tatsächlich seien dem angefochtenen Bescheid auch sehr ausführliche und sehr persönliche Darstellungen der ernsthaften Motivation für den Glaubenswechsel des BF zu entnehmen. Es bleibe hingegen ungeklärt, welche Formulierung das Bundesasylamt zu überzeugen vermocht hätte, wie "Glaube" nachgewiesen werden könne. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesasylamt XXXX als Zeugen geladen habe und offenbar großen Wert auf dessen Einschätzung lege, hätte das Bundesasylamt allenfalls erkennen müssen, dass noch keine Entscheidungsreife vorgelegen habe, da der Zeuge nach dessen eigenen Angaben noch Zeit benötige, den BF kennenzulernen, um eine Einschätzung abgeben zu können.
In der Islamischen Republik Iran sei der Abfall vom Islam ein Kapitaldelikt. Der Tatbestand der Apostasie sei erfüllt und die eindeutig asylrelevante Verfolgung aus diesem Grunde evident. Diesbezüglich wurde zum Beweis für die Apostasie und Konversion die Durchführung einer persönlichen Einvernahme beantragt.
Zudem wurde unter auszugsweise Zitierung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten van der Bellen und FreundInnen vom 03.02.2010, des Verfassungsschutzberichts 2009 und eines Berichts der SFH zum Thema Informationsgewinnung iranischer Behörden ausgeführt, dass der Iran die AuslandsiranerInnen intensiv überwache. Insoweit sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst auch die XXXX in Wien überwache.
Weiters sei der BF bereits aktenkundig, in Haft gewesen, gesucht worden und illegal aus dem Iran ausgereist. Im Urteil vom 09.03.2010 im Fall R.C. v. Sweden habe der EGMR entschieden, dass eine Rückschaffung in den Iran angesichts der aktuellen allgemeinen Menschenrechtslage und der spezifischen Risiken von IranerInnen, die ihre legale Ausreise nicht belegen können, gegen Artikel 3 EMRK verstoße. Der BF hätte daher im Falle seiner Zurückschiebung in den Iran, konkret bei seiner Einreise am Flughafen schon aus diesem Grund damit zu rechnen, von den iranischen Behörden sofort verhaftet zu werden.
Wäre die belangte Behörde von den Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem UNHCR-Handbuch ausgegangen, hätte sie unter Betrachtung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung durch die iranischen Behörden zu der Ansicht gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatsstaat Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Zur alternativ beantragten Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Konversion im Iran auch unmenschliche Behandlung oder Strafe.
Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein befristetes Aufenthaltsrecht gem. § 8 Abs. 4 AsylG erteilt sowie eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach § 52 AsylG ausgestellt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid in Ansehung der Ausweisung ersatzlos behoben und festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat unzulässig sei. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.12. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 24.06.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.2.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2.2.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.3.2.1. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass er sich im Iran durch einen Armeekameraden zum Christentum bekehren habe lassen. Eines Tages sei er in diesem Zusammenhang wegen des Besuches einer Hauskirche von den iranischen Behörden für eine Woche inhaftiert und hierbei auch misshandelt worden.
Vom Bundesasylamt wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft erachtet und ausgeführt, dass keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliege. Eine Konversion sei nicht glaubhaft.
Jedoch blieb das Bundesasylamt eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Ausführungen schuldig, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungstätigkeiten durchgeführt hat.
II.3.2.2. Unter anderem führte das Bundesasylamt für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen, dass er den Hergang der Festnahme nicht widerspruchsfrei und erlebnisnah schildern habe können.
Das Bundesasylamt argumentierte, dass die geschilderte Festnahme nicht glaubhaft gewesen sei, zumal dem Beschwerdeführer die "peinliche" Situation, als er lediglich mit Schlafhose und T-Shirt bekleidet vor den "Beamten" gestanden sei, unvergesslich in Erinnerung geblieben wäre. Vom BF sei dies allerdings zunächst nicht erwähnt worden. Dass dem BF Zeit fürs "Umziehen" eingeräumt worden sei, sei aus den Ausführungen zudem ebenso wenig ersichtlich gewesen. Unabhängig davon, ob man diese Situation nun als peinlich qualifiziert oder nicht, schilderte der BF die Festnahme durchaus detailreich (AS 65, 67). Es erscheint in diesem Zusammenhang daher vernachlässigbar, dass der BF nicht von sich aus erwähnte, von den "Beamten" die Gelegenheit erhalten zu haben, sich vor dem Verlassen des Hauses umzuziehen. Vom BF wurde in diesem Zusammenhang auch passenderweise angemerkt, dass man in einer kurzen Schlafhose und mit T-Shirt nicht einmal auf die Straße dürfe (AS 73). Diese Ausführungen in der Beweiswürdigung halten einer Schlüssigkeitsprüfung daher nicht stand, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso davon ausgegangen werden kann, dass man dem BF im Iran - einem streng konservativen Land - vor dem Verlassen des Hauses noch die Gelegenheit gibt bzw. geben muss, sich passend zu kleiden. Die Würdigung des Bundesasylamts ist insofern rein spekulativ.
II.3.2.3. Ebenso wenig kann dem Bundesasylamt gefolgt werden, wenn es behauptet, dass die Angaben des BF zu seiner Anhaltung zu vage und oberflächlich gewesen seien, um von einer selbst erlebten Situation ausgehen zu können. Demnach sei der BF beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die beängstigende Situation in der Zelle, die Folterungen oder seine Empfindungen (nach den Schlägen und Verhören) darzustellen. Bei gesamthafter Betrachtung der Niederschrift vom 19.04.2013 zeigt sich allerdings, dass sich der BF sehr wohl bemühte, seine Anhaltung umfassend und detailreich wiederzugeben (AS 61 - 71), wobei im Übrigen auch zu berücksichtigen ist, dass es dem BF lt. eigenen Angaben aufgrund seiner Epilepsie sehr schlecht gegangen sei und er daher kaum etwas mitbekommen habe (AS 71). Wenn das Bundesasylamt diesen Ausführungen bezüglich der gesundheitlichen Situation keinen Glauben schenkt, da der BF zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme zu Protokoll gab, dass er nach seiner Entlassung eine gute halbe Stunde bis zu einer Telefonzelle gegangen sei (AS 71 - 73), so ist dies ebenso rein spekulativ, da sich die physische und psychische Situation des BF vorübergehend wieder gebessert haben könnte. Diese einmalige Kraftanstrengung nach der Freilassung besagt nichts über den Gesundheitszustand während der Haft, zumal die Hoffnung des BF, wieder zu seiner Familie zu gelangen bzw. Hilfe zu finden, in einem derartigen Moment durchaus nochmals letzte Kraftreserven mobilisieren kann. Zwar ist dem Bundesasylamt insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 19.04.2013 zunächst tatsächlich davon gesprochen hat, dass er in der Zelle wegen seiner Epilepsie-Anfälle mehrmals von einem Arzt aufgesucht worden sei (AS 61), während er später vor dem Bundesasylamt ausführte, das seine Anfälle immer heftiger geworden seien und dass sich keiner um ihn gekümmert habe (AS 71), jedoch kann allein dieser Umstand nicht dazu führen, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.
II.3.2.4. Auf eine bloße Annahme stützt das Bundesasylamt des Weiteren die Ausführungen in der Beweiswürdigung, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach bei der Anhaltung Fragen zu seiner religiösen Einstellung unterblieben seien und es bei seiner Festnahme nicht gleichzeitig eine Hausdurchsuchung gegeben habe, nicht überzeugen würden, da diese Schilderungen in Betrachtung der gesamten persönlichen Situation, aber auch aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen tatsächlich nicht glaubhaft nachvollziehbar seien.
Das Bundesasylamt hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Länderfeststellungen es zu einer solchen Annahme gelangte oder worin diese Annahme sonst begründet wäre. Somit mangelt es auch hier an geeigneten Sachverhaltsfeststellungen, zumal der generelle Verweis auf die persönliche Situation gleichfalls eine bloße Scheinbegründung darstellt.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Anhaltung erweisen sich somit mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die Beurteilung der (Un)Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
II.3.2.5. Was die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben im Detail betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht darauf ankommt, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
In weiterer Folge erachtete das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte (beabsichtigte) Konversion dennoch als unglaubwürdig.
II.3.2.6. Die näheren Ausführungen des Bundesasylamtes können jedoch insofern nicht nachvollzogen werden, als das Bundesasylamt lediglich von einem oberflächlichen Kenntnisstand des Beschwerdeführers vom Christentum auszugehen scheint (AS 210, 212), obwohl der BF beispielsweise in der Lage war, das Vaterunser vollständig und richtig wiederzugeben (AS 59). Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF den komplexen Begriff der Dreifaltigkeit in einfachen Worten verständlich erklären konnte (AS 81). Selbiges gilt für die Frage nach dem Hl. Geist (AS 79). Ebenso hatte der BF Kenntnis von den vier Evangelisten des Neuen Testaments (Matthäus, Lukas, Johannes und Markus) und war es dem BF sogar möglich, jene beiden Evangelisten zu nennen (Matthäus und Johannes), bei denen es sich gleichzeitig auch um Jünger von Jesus gehandelt haben soll (AS 81, 85). Trotz des Umstandes, wonach der BF im Iran kein Altes Testament in seinem Besitz hatte, konnte er auch nachvollziehbare Ausführungen zum Begriff "Erbsünde" treffen und wusste er, dass die "Zehn Gebote" im Alten Testament zur Sprache kommen (AS 79, 81).
Die vom Bundesasylamt getroffenen Ausführungen erweisen sich somit als nicht schlüssig und ohne weitere Erhebungen ungeeignet, die Entscheidung tragfähig zu begründen.
Im Hinblick auf das Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum wären dem Bundesasylamt jedenfalls weitere Ermittlungsmöglichkeiten offen gestanden, um einer ganzheitlichen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gerecht zu werden. Derartige Schritte wurden vom Bundesasylamt offensichtlich jedoch nicht als notwendig erachtet, womit es jedoch gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht verstößt.
Insbesondere wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ("Ich hatte immer schon eine innere Unruhe und führte einen ständigen inneren Kampf und befand mich auf der Suche nach einem Weg, Gott nahe zu sein und ihn wirklich kennen zu lernen. Alles was ich bis zu jenem Zeitpunkt kannte, konnte mir keine Ruhe bringen und mich aus diesem Dilemma schaffen. Erst nachdem ich XXXX kennen lernte und er mir über das Christentum erzählte, entstand mit der Zeit ein innerer Frieden und zum ersten Mal spüre ich einen Glauben in meinem Herzen, der mir Halt gab und mich Gott näher und nahe brachte.") nicht von einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit Glaubenseinstellungen oder den von den involvierten Religionen vermittelten Weltbildern ausgegangen werden könne, so ist dem zu entgegnen, dass es hier am Bundesasylamt gelegen wäre, dies durch konkrete Fragestellungen an den Beschwerdeführer zu ermitteln. So hätte es diesen etwa nach weiteren Unterschieden zwischen christlicher und islamischer Religion (AS 79) oder danach befragen können, welche Aussagen von XXXX ihn konkret dazu gebracht haben, sich dem Christentum zuzuwenden (AS 59, 77).
Ebenso hätte sich angeboten, den Beschwerdeführer danach zu befragen, was bei den von ihm besuchten Hauskirchen geschehen ist bzw. wie diese konkret abgelaufen sind (Über welche Themen wurde dabei - außer der Vergebung - noch gesprochen? Kann der Beschwerdeführer deren Inhalt wiedergeben? Welche Gebete wurden außer dem Vaterunser gesprochen? Kann der Beschwerdeführer auch diese aufsagen? (AS 59)). Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausführt, er lese die Bibel, konkret das Neue Testament, seit etwa August 2011 (AS 59, 65), so wäre es ebenso am Bundesasylamt gelegen, dies zu überprüfen und nachzufragen, wie die Bibel aufgebaut ist, welche inhaltlichen Kenntnisse der Beschwerdeführer davon hat bzw. was genau er bereits im Neuen Testament gelesen habe.
Weiters wird der Beschwerdeführer auch konkret zu seinen christlichen Aktivitäten in Österreich zu befragen sein (Welche Beobachtungen hat er bei den Kirchenbesuchen bei der XXXX und der XXXX gemacht? Kennt er den Ablauf einer Messe? Setzt er sich mit entsprechender Literatur auseinander? etc.).
Vom Beschwerdeführer wurde zudem ein Schreiben der XXXX in Vorlage gebracht, wonach er an verschiedenen Veranstaltungen sowie an einem siebenteiligen Glaubenskurs teilnehme und der Tauftermin für Ende Sommer 2013 festgelegt worden sei [AS 119 [AS 127]). Dieses Schreiben wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter in seine Beurteilung miteinbezogen, da es dem Zeugen XXXX von der XXXX im Zuge dessen Einvernahme nicht möglich gewesen sei, Angaben zu den Beweggründen des BF für den Glaubenswechsel zu treffen und insoweit die innere Überzeugung des BF nicht bestätigen habe können. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist in diesem Punkt aber insofern unschlüssig bzw. wird das Verfahren mit einem Mangel belastet, als vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokoll gegeben wurde, dass er in Österreich nach seiner Ankunft für mehrere Wochen die XXXX besucht habe (AS 55). Diese Aussage wurde auch vom Zeugen XXXX von der XXXX bestätigt (AS 113). Trotzdem wurde dieser Umstand vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, etwa eine Einvernahme von Herrn XXXX von der XXXX (AS 111) durchzuführen. Dabei übersieht das Bundesasylamt, dass eine (freie) Beweiswürdigung erst dann erfolgen darf, wenn eine vollständige Beweiserhebung stattgefunden hat. Dies ist jedoch durch die unterbliebene Befragung des Herrn XXXX etwa zur möglichen Glaubensunterweisung durch die XXXX, die dem Beschwerdeführer zuteilwurde sowie zu dessen Aktivitäten und dem Engagement innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft bzw. für das Christentum oder zu den Beweggründen des BF für seinen Glaubenswechsel im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Da derartige Ermittlungsschritte vom Bundesasylamt nicht gesetzt wurden, hat es das durchgeführte Verfahren mit einem Mangel belastet und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
II.3.2.7. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des Beschwerdeführers im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind.
II.3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.2.9. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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