L502 1249933-2•BVwG L502 1249933-2
L502 1249933-2Bundesverwaltungsgericht28.02.2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG
2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Überstellung am 28.08.2003 aus Großbritannien im Rahmen des sogen. Dublin-Übereinkommens am 04.09.2003 einen (ersten) Asylantrag.
2. Im Rahmen zweier Einvernahmen an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes am 04.09. sowie 05.09.2003 gab er in kurdischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo er beruflich bis 2002 als Beamter der Gesundheitsbehörde tätig gewesen sei. Er habe XXXX am 15.08.2002 auf dem Landweg nach XXXX verlassen, von dort ausgehend sei er schlepperunterstützt über die Türkei bis nach Großbritannien gelangt, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte. Seine Gattin sei nachgereist, beide seien jedoch in späterer Folge nach Österreich überstellt worden.
Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei seit 21.03.2002 bis dato Mitglied des Irakischen Nationalkongresses (INC). Ein Freund des BF, der ebenfalls Mitglied gewesen sei, sei am 15.08.2002 vom irakischen Geheimdienst verhaftet worden, woraufhin der BF sofort seinen Wohnsitz verlassen habe und zu einem Onkel geflüchtet sei. Noch am Abend sei auch das Haus des BF vom Geheimdienst umstellt worden und sei seiner Gattin mitgeteilt worden, dass aufgrund der Aussage des inhaftierten Freundes davon ausgegangen werde, dass auch der BF Mitglied des INC und ein Spion sei. Dies habe er von seiner Gattin am Folgetag erfahren. Als zweiten Fluchtgrund nannte der BF die Mitgliedschaft seines Vaters bei der früheren Baath-Partei, der als Funktionär an der Niederschlagung des kurdischen Aufstandes in XXXX im Jahr 1991 beteiligt gewesen sei. Dabei seien vier Mitglieder eines kurdischen Stammes getötet worden, weshalb sich deren Angehörige am Vater des BF wie auch am BF selbst rächen wollten.
3. Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde die Abschiebung des BF in den Irak für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung billigte die Behörde dem BF Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens zu, qualifizierte die behauptete Verfolgung durch Mitglieder des genannten kurdischen Stammes jedoch als "private Probleme" und damit als nicht asylrelevant. Im Lichte der Folgen des zwischenzeitigen Umsturzes und der daraus resultierenden allgemeinen Lage im Irak sei eine Abschiebung derzeit nicht zulässig.
4. Die vom BF gegen diesen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I fristgerecht erhobene Berufung wurde vom vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 13.10.2004 mündlich verkündeten und am 23.12.2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid zu Zl. XXXX gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Begründend wurde dort im Wesentlichen festgestellt, dass die vom BF behauptete Verfolgungsgefahr ausgehend von seiner behaupteten Mitgliedschaft beim INC unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht mehr entscheidungsrelevant sei, da eine Verfolgung durch das vormalige Regime von Saddam Hussein nach dessen Untergang nicht mehr zu befürchten sei. Die andererseits behauptete Verfolgungsgefahr ausgehend von Mitgliedern des genannten kurdischen Stammens sei nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich einer erst im Berufungsverfahren vom BF behaupteten eigenen früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei sei festzustellen, dass eine davon ausgehende Verfolgungsgefahr für den BF im Lichte der länderkundlichen Informationen der Berufungsbehörde nicht wahrscheinlich sei.
5. Gegen diesen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde vom BF Beschwerde an den VwGH erhoben. Mit Beschluss vom 21.12.2006 zu Zl. XXXX wurde von diesem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
6. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde, im Gefolge der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2004, jeweils auf Antrag des BF jährlich verlängert.
Auch der Gattin des BF und einem in 1994 im Irak geborenen sowie zwei in 2004 und 2005 in Österreich geborenen Kindern des BF wurde jeweils Abschiebungsschutz gewährt.
7. Am 11.12.2007 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes den gg. (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
8. Anläßlich seiner Erstbefragung am 12.12.2007 in kurdischer Sprache wiederholte der BF vorerst seine früheren Angaben zu seiner Person, seiner Herkunft und seinem Reiseweg und legte seine aktuellen familiären Umstände dar.
Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt gab er an, dass ein Cousin von ihm in XXXX im August 2007 "von den Kurden" getötet wurde, weil er nicht bereit gewesen sei den aktuellen Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben. Dem BF werde vorgeworfen mit den früheren irakischen Behörden zusammengearbeitet zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte der BF ebenfalls getötet zu werden.
9. Am 17.12.2007 erfolgte eine Einvernahme des BF an der EAST-West in arabischer Sprache.
Dabei wiederholte er vorerst, dass "die Kurden" ihn als "Verräter" töten wollen, weil er aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Da man seiner aber nicht habhaft werden konnte, sei an seiner Stelle ein Cousin von ihm getötet worden, wie er von Verwandten erfahren habe. Der genannte Cousin sei schon seit der Ausreise des BF im Jahr 2002 immer wieder nach dem BF gefragt worden. Andere Antragsgründe habe er nicht.
10. Am 13.03.2008 wurde an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Zu seinen Antragsgründen befragt führte der BF dort aus, er sei ehemals Mitglied der Baath-Partei gewesen, im Laufe der Zeit sei seine Parteistellung immer höher geworden, er habe deshalb Probleme mit den Kurden in XXXX bekommen. Als es 1991 zum Aufstand gegen Saddam gekommen sei, habe er sich an den Kämpfen beteiligt, weshalb er beschuldigt worden sei am Tod von Kurden schuld zu sein. Zur behaupteten früheren Mitgliedschaft beim INC führte er aus, er sei davon ausgegangen, dass diese Oppositionspartei für die Baath-Partei und ihn selbst gefährlich sei, und habe er deshalb durch seinen Beitritt Informationen gewinnen wollen um sie an die Baath-Partei weiterzugeben. Auf Nachfrage, wer genau ihm nun nach dem Leben trachte, verwies er auf "alle kurdischen Parteien".
Als Beweismittel legte der BF einen Internetbericht über einen kurdischen Exiliraker vor, der ehemals Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und nach der Rückkehr nach XXXX getötet worden sei. Dieser Bericht wurde in späterer Folge vom Bundesasylamt einer Übersetzung zugeführt (AS 261).
11. Mit 27.03.2008 erstattete die damalige rechtsfreundliche Vertreterin des BF eine kurze Stellungnahme an die belangte Behörde zur aktuellen Lage im Irak und legte als weiteres Beweismittel einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Jahr 2007 vor.
12. Eine vom BF dem Bundesasylamt schon per Mail vom 27.12.2007 eingescannt übermittelte Sterbeurkunde eines von ihm genannten Cousins wurde am 01.10.2008 ins Deutsche übersetzt (AS 267).
13. Der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2007 wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität, Nationalität und ethnische Zugehörigkeit sowie seine aktuellen familiären und sozialen Umstände in Österreich fest. Die vom BF genannten Antragsgründe seien nicht glaubwürdig, es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der vom BF genannte Cousin wegen des BF ermordet worden sei. Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig. Die behauptete Ermordung eines Cousins habe er auch mit der vorgelegten Sterbeurkunde nicht glaubhaft gemacht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei.
14. Gegen den der vormaligen Vertreterin des BF am 15.10.2008 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 29.10.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen nur in einzelnen Punkten der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten wurde.
15. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 30.10.2008.
16. Mit 21.03.2012 legte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht vor.
17. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
18. Am 21.02.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gesamten Verfahrensakt des ersten Asylverfahrens des BF sowie in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes im gg. zweiten Verfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, verheiratet und Vater von drei in den Jahren 1994, 2004 und 2005 geborenen Kindern. Er stammt aus der nordirakischen Stadt XXXX, wo er bis zur Ausreise lebte und als Beamter der staatlichen Gesundheitsbehörde in der Apotheke eines Krankenhauses tätig war. Von seiner engeren Heimat ausgehend trat er im August 2002 seine Ausreise aus dem Irak an und reiste anschließend schlepperunterstützt bis Großbritannien, von wo er im August 2003 nach Österreich überstellt wurde.
Sein (erster) Asylantrag vom 04.09.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 AsylG wurde die Abschiebung des BF in den Irak für nicht zulässig erklärt. Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die auf Antrag jeweils jährlich vom Bundesasylamt verlängert wurde. Die vom BF gegen diesen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I fristgerecht erhobene Berufung wurde vom vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 13.10.2004 mündlich verkündeten und am 23.12.2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid zu Zl. XXXX gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gegen diesen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde vom BF Beschwerde an den VwGH erhoben. Mit Beschluss vom 21.12.2006 zu Zl. XXXX wurde von diesem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der gg. (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2007 wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde an den AsylGH erhob.
Der BF lebt seit der Einreise nach Österreich im Jahr 2003 ununterbrochen im Bundesgebiet, er ist seit Jahren unselbständig erwerbstätig, absolvierte mehrere berufliche Fortbildungs- sowie Sprachqualifizierungsmaßnahmen, ist jenseits geringfügiger psychischer Beschwerden grundsätzlich als gesund und erwerbsfähig anzusehen und teilt einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Familienangehörigen.
Die Gattin des BF war bereits am 17.03.2003 über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet eingereist und wurde nach erfolgter Weiterreise zu ihrem Gatten ebenfalls am 28.08.2003 aus Großbritannien nach Österreich überstellt. Ihr Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.12.2004 gemäß § 11 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Ihr Asylantrag vom 23.05.2005 im Rahmen des Familienverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde ihre Abschiebung in den Irak für nicht zulässig erklärt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die auf Antrag jährlich verlängert wurde. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005 erwuchs in Rechtskraft.
Der im Jahr 1994 im Irak geborene Sohn des BF reiste am 17.09.2005 über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde seine Abschiebung in den Irak für nicht zulässig erklärt und ihm ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die auf Antrag jährlich verlängert wurde. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2005 erwuchs in Rechtskraft.
Der Asylerstreckungsantrag des im Jahr 2004 in Österreich geborenen Sohnes des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.12.2004 gemäß § 11 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Sein Asylantrag vom 24.05.2005 im Rahmen des Familienverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde seine Abschiebung in den Irak für nicht zulässig erklärt und ihm ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die auf Antrag jährlich verlängert wurde. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005 erwuchs in Rechtskraft.
Der Asylantrag vom 22.02.2005 des im Jahr 2005 in Österreich geborenen Sohnes des BF wurde im Rahmen des Familienverfahrens ebenso mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG wurde seine Abschiebung in den Irak für nicht zulässig erklärt und ihm ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die auf Antrag jährlich verlängert wurde. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2005 erwuchs in Rechtskraft.
2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:
2.3.1. Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte XXXX und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers wurden bereits im ersten Verfahrensgang aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben festgestellt, im gg. zweiten Verfahrensgang ergaben sich diesbezüglich keine Änderungen. Die Feststellungen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Aufnahmeland stützen sich auf die vom BF selbst widerspruchsfrei und nachvollziehbar getätigten Aussagen sowie beigebrachten Bescheinigungsmittel vor dem Bundesasylamt und dem BVwG. Die Feststellungen zum jeweiligen Verfahrensgang der Verfahren aller Familienmitglieder stützen sich auf die aus dem Akt ersichtlichen Verfahrensdaten.
3.3. Zu den vom BF behaupteten Antragsgründen ist unter Hinweis auf die betreffenden Aktenteile auszuführen:
Im Gefolge seiner Einreise nach Österreich im August 2003 trug der BF diesbezüglich zum einen vor, er sei seit März 2002, somit schon vor seiner im August 2002 erfolgten Ausreise aus dem Irak, Mitglied des zur Regierung von Saddam Hussein in Opposition stehenden Irakischen Nationalkongresses (INC) gewesen (Anm.: einer seit 1992 bestehenden parteiähnlichen Dachorganisation verschiedener Oppositionsgruppen mit Sitz in London, die mit Unterstützung der US-Regierung den Sturz von Saddam Hussein zum Ziel hatte und deren Vorsitzender Chalabi nach den Wahlen im Irak im Jahr 2005 stellvertretender Ministerpräsident wurde, vgl. www.wikipedia.org). Er habe sich insofern für den INC betätigt, als er nachts Flugblätter für den INC verteilt habe. Ein Freund des BF, der ebenfalls Mitglied des INC gewesen sei, sei am 15.08.2002 in der Heimatstadt des BF in XXXX vom damaligen irakischen Geheimdienst verhaftet worden, in der Folge sei aufgrund von Aussagen des Freundes nach seiner Verhaftung auch nach dem BF gesucht worden, weshalb er zwei Tage später ausgereist sei. Als zweiten Antragsgrund führte der BF an, dass sein Vater Funktionär der ehemaligen Baath-Partei gewesen sei und sich in dieser Funktion an der Bekämpfung des kurdischen Aufstands gegen Saddam Hussein im Jahr 1991 beteiligt habe. Angehörige eines kurdischen Stammes, von dem einige Mitglieder bei diesen Ereignissen getötet worden seien, hätten sich deshalb an seinem Vater rächen wollen, aber auch am BF selbst als dessen Sohn. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesasylsenat führte er dies insofern weiter aus, als sein Vater auch aus dem Grunde, weil er als Baath-Partei-Funktionär für die staatlichen Behörden Informationen über die kurdische Bevölkerung gesammelt habe, bei den Kurden bzw. deren Parteien verhasst gewesen sei. 1997 sei dann auf seinen Vater geschossen worden, der zwar nicht getroffen worden sei, aber unmittelbar darauf einen Herzinfarkt erlitten habe. Auf Befragen legte der BF dar, dass auch er selbst bei den Kampfhandlungen 1991 dabei gewesen sei sowie auch selbst Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Ab 1991 sei er deshalb von den Mitgliedern des genannten kurdischen Stammes ständig bedroht worden, XXXX sei aber unter Kontrolle der Regierungskräfte gestanden und er deshalb nicht greifbar gewesen. Er habe aber bis 2002 mehrmals schriftliche Drohungen erhalten. Zu seiner behaupteten Baath-Partei-Mitgliedschaft führte er aus, er sei "damals halt einfach" ein Parteimitglied gewesen, sei jedoch nicht immer einer Meinung mit seinem Vater gewesen, ja sei er mit der Ideologie der Baath-Partei überhaupt nicht einverstanden gewesen, vielmehr seien seinerzeit alle Kurden in XXXX Parteimitglieder gewesen, weil sie ansonsten aus XXXX vertrieben worden wären. Er sei infolge dessen sowohl Mitglied der Baath-Partei als auch des INC gewesen, sei aber letztlich vom irakischen Geheimdienst wegen seiner Aktivität für den INC verfolgt worden, darüber hinaus sei er aber auch vom genannten kurdischen Stamm bedroht worden.
Das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats erachtete die vom BF behauptete Mitgliedschaft bzw. Tätigkeit für den INC insofern als nicht glaubwürdig, als er "seine politische Einstellung und seine politischen Aktivitäten nicht in hinreichend konkreter Weise darstellen und nicht nachvollziehbar machen konnte, dass er als Mitglied der Baath-Partei plötzlich zu einem Mitglied des INC geworden sei, weshalb dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten sei" (vgl. S. 9 des Bescheides vom 23.12.2004). Auch die behauptete Bedrohung durch Angehörige eines vom BF genannten kurdischen Stammes erachtete das Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats als nicht glaubwürdig, weil nicht plausibel geworden sei, weshalb der BF verfolgt werden sollte, wenn sein Vater im Gefolge eines Attentats auf ihn durch präsumtive Stammesangehörige schon ums Leben gekommen sei, weil sich die Darstellung des BF sukzessive gesteigert habe und weil er sich nicht zuletzt auch zum angeblichen Zeitpunkt des Todes seines Vaters unter genannten Umständen maßgeblich widersprochen habe.
Für das nunmehr zur Entscheidung berufene Mitglied des BVwG stellt sich diese Beweiswürdigung des Unabhängigen Bundesasylsenats rückblickend insgesamt als schlüssig dar. So wird im Lichte der Aussagen des BF im ersten Verfahrensgang evident, dass dieser schon seinerzeit sein Vorbringen in verschiedener Hinsicht sukzessive steigerte. War eingangs des Verfahrens die frühere Mitgliedschaft des Vaters des BF bei der Baath-Partei in XXXX und dessen Engagement bei der Bekämpfung des kurdischen Aufstandes 1991 das Kernelement des einen der beiden Fluchtgründe des BF, so erweiterte er dieses Szenario in der Folge nach und nach durch fortgesetzte Aktivitäten seines Vaters zugunsten der damaligen Regierung und gegen die kurdische Opposition insgesamt und durch seine eigene persönliche Beteiligung nicht nur an der Bekämpfung des Aufstands, sondern auch durch seine eigene Mitgliedschaft bei der Baath-Partei. Dem Inhalt der entsprechenden Niederschriften ist jedoch klar zu entnehmen, dass der BF sich ursprünglich alleine wegen seiner Eigenschaft als Sohn seines aus genannten Gründen originär verfolgten Vaters, also sozusagen aus dem Grunde der "Sippenhaft", bedroht wähnte und eine persönliche Verwicklung in die Ereignisse in XXXX 1991 oder eine persönliche durch seine angebliche Mitgliedschaft bei der Baath-Partei politisch motivierte Bedrohung noch gar nicht behauptet hatte. Insoweit der Unabhängige Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang darauf verwies, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters widersprochen habe, so ist im Übrigen diesbezüglich den Aussagen des BF vor dem Bundesasylamt am 04.09. und 05.09.2003 auch zu entnehmen, dass er erstinstanzlich noch mit keinem Wort ein Attentat auf seinen Vater erwähnte, ebenso nicht in seiner Berufungsschrift, was ebenso maßgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF aufwarf, wäre doch zu erwarten gewesen, dass diese Todesumstände von Beginn an einen wichtigen Aspekt seiner Antragsgründe dargestellt haben sollten. Diese Vorbringenssteigerungen belasteten also schon seinerzeit die persönliche Glaubwürdigkeit des BF.
Mit dem aus dem gesteigerten Vorbringen letztlich auch resultierenden Widerspruch zum zweiten seiner ursprünglichen Fluchtgründe, nämlich seiner Mitgliedschaft beim und seinen Aktivitäten für den INC noch im Irak vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat konfrontiert, versuchte er diesen insofern aufzulösen, als er sodann zu vermitteln versuchte, er sei nur pro forma bei der Baath-Partei gewesen, tatsächlich habe er sich aber überhaupt nicht mit deren Zielen identifizieren können. In seiner inneren Überzeugung sei er somit in Opposition zur Baath-Partei gestanden, habe sich daher auch für den INC engagiert und sei insofern angesichts der Verhaftung eines Freundes beim INC seiner eigenen akuten Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst ins Ausland entkommen. Abgesehen davon, dass der Unabhängige Bundesasylsenat dieses Bedrohungsszenario angesichts des Sturzes der Regierung von Saddam Hussein unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des BF in diesem Punkt als nicht mehr relevant erachtete, sah sich dessen Mitglied in seiner Entscheidung aber zu Recht auch zur Feststellung veranlasst, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, auf plausible und konkrete Weise seine tatsächliche politische Überzeugung und seine daraus allenfalls resultierenden Aktivitäten sowie die näheren Umstände seiner zuletzt behaupteten parallelen Parteimitgliedschaften nachvollziehbar darzustellen.
All diese Erwägungen entfalten nunmehr auch im gg. zweiten Verfahrensgang Relevanz für die Frage der Glaubwürdigkeit des BF. In diesem stützte er eingangs des Verfahrens seine Gründe für einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf den Umstand, dass ihm seit der Ausreise aus dem Irak von Kurden in XXXX bzw. den dortigen kurdischen Parteien vorgeworfen werde "mit den alten irakischen Behörden zusammengearbeitet zu haben", im Zuge der Versuche seinen aktuellen Aufenthaltsort festzustellen sei sodann im August 2007 ein Cousin von ihm, der keine Informationen darüber bekannt geben habe wollen, von Kurden getötet worden. In seiner nachfolgenden Einvernahme führte er dazu aus, er sei aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen, sein Name habe sich auf Parteilisten befunden, die nach dem Zusammenbruch der Baath-Partei in die Hände der Kurden gefallen seien, sodass er in deren Visier geraten sei. Zu seiner früheren Parteimitgliedschaft befragt legte er dar, er sei seit 1979 Mitglied gewesen und habe er versucht anderen Menschen die Ziele und Inhalte der Partei nahezubringen. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er darüber hinaus, er habe als früheres Parteimitglied mit den "Baathisten" zusammengearbeitet, weshalb im Laufe der Zeit seine Stellung in der Partei sukzessive höher geworden sei. Er habe sich auch an der Bekämpfung des Kurdenaufstands 1991 persönlich beteiligt.
Kernelement des neuen Vorbringens war also die Behauptung des BF, er habe vor der Ausreise als Mitglied der Baath-Partei dort eine aktive Rolle auch zu Lasten der kurdischen Opposition wahrgenommen, ja sei er durch sein besonderes Engagement innerhalb der Partei aufgestiegen, und sei er aus diesem Grunde schon seit 1991 von - nicht näher identifizierten - Kurden als deren Feind angesehen und von diesen bedroht worden. Diese Bedrohung halte nach wie vor an, wie der gewaltsame Tod eines seiner Cousins verursacht durch diese Kurden im Jahr 2007 zeigen würde.
Schon erstinstanzlich befragt, wie dieses Szenario nun mit der Darstellung im ersten Verfahrensgang, dass er sich der Oppositionsbewegung INC angeschlossen habe und sich gar nicht mit der Ideologie der Baath-Partei identifizieren habe, versuchte er diesen Widerspruch mit der Aussage aufzulösen, dass er den INC als "gefährlich" für die Baath-Partei wie auch für ihn selbst erachtet hatte und er deshalb dessen Mitglied geworden sei um Informationen über den INC zu gewinnen und diese an die Baath-Partei weiterzugeben. Für den BVwG stellt sich, wie schon für die belangte Behörde, dieser Versuch des BF einen evidenten Widerspruch im Kern seines Vorbringens auf diese Weise aufzulösen jedoch als untauglich dar, weil er alleine auf dem beliebigen Abtausch verschiedener, sich jedoch widersprechender Szenarien ohne plausible und nachvollziehbare Erklärung dafür beruht.
In der Zusammensicht der Aussagen des BF in den beiden Verfahrensgängen wurde auch evident, dass er insbesondere sein Verhältnis zur Baath-Partei selbst sukzessive ausbaute. Hatte er, wie oben schon dargestellt wurde, nach seiner Einreise in das Bundesgebiet alleine von der Parteimitgliedschaft seines Vaters gesprochen und einer daraus resultierenden "Sippenhaft" für ihn, so steigerte er dies in der Folge über eine einfache, jedoch nicht von innerer Überzeugung getragene persönliche Mitgliedschaft hin zu einer aktiven, gar von einer Partei internen Karriere getragenen, die letztlich zur jahrelangen, weit über die Ausreise hinaus reichenden und letztlich sogar für seinen Cousin tödlichen Feindschaft ausgehend von "Kurden" seiner Heimatregion geführt habe. Diese sukzessive Steigerung des Vorbringens bis zuletzt im zweiten Verfahrensgang belastete weiter die persönliche Glaubwürdigkeit des BF.
In ähnlicher Weise traf dies auch auf die Behauptung des BF, er sei an der Bekämpfung des Kurdenaufstands 1991 in XXXX beteiligt gewesen, zu, zumal er ebenso ursprünglich eine eigene Beteiligung gar nicht behauptete und erst in weiterer Folge eine solche ins Treffen führte, wobei er sich diesbezüglich aber auch nur auf vage Allgemeinplätze zur Form seiner Beteiligung beschränkte, um zuletzt in der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz dazu zu behaupten er habe selbst gar nicht an den damaligen Kämpfen teilgenommen.
In der Beschwerdeverhandlung zuletzt nochmals zu seinem Verhältnis zur Baath-Partei befragt behauptete der BF schließlich, er habe dort einen bestimmten Rang innegehabt und auf Anweisung von Parteivorgesetzten neue Mitglieder angeworben sowie Personen, die keinen freiwilligen Militärdienst leisten wollten, seinen Vorgesetzten verraten. Dazu ist anzumerken, dass sich notorischer Weise der Großteil der früheren irakischen Bevölkerung unter dem Regime von Saddam der damaligen "Staatspartei" anschloss, schon weil diese Parteitreue Voraussetzung für materielle Vorteile bei Ausbildung und Berufswahl war, wie dies auch der BF selbst bestätigte, indem er vor dem BVwG darauf hinwies, dass er seine beamtete Stellung als Apotheker in einem staatlichen Krankenhaus seiner Affinität als Kurde zur Baath-Partei verdankte. Auch sein Verweis darauf, dass er Mitarbeiter in der Krankenhausapotheke, die keinen freiwilligen Militärdienst leisten wollten, seinen Vorgesetzten mitgeteilt habe, erhellte nicht, zumal plausibler Weise davon auszugehen war, dass schon die staatlichen Behörden selbst von der Tatsache der Ableistung oder Nichtableistung solcher Dienste durch die jeweiligen Personen informiert gewesen sein sollten. Selbst wenn man in der Gesamtsicht dessen dem BF zugestehen möchte, dass er so wie die Mehrzahl der irakischen Bevölkerung ehemals unter Saddam Hussein aus Opportunitätsgründen heraus eine Anbindung auf niederer Ebene an die frühere Baath-Partei pflegte, so hat er dafür, dass er eine herausragende Stellung in dieser Partei innegehabt hätte oder Aktivitäten gesetzt hätte, die eine nachhaltige und letztlich heute noch mit Lebensgefahr verbundene Feindschaft bestimmter Personen oder Gruppierungen nach sich ziehen würden, jedenfalls bis zuletzt keine stichhaltigen Anhaltspunkte liefern können.
Insgesamt war das Vorbringen des BF zu den Kernelementen seines Schutzbegehrens auch von durchgehender Unbestimmtheit und Oberflächlichkeit charakterisiert. Wie schon die belangte Behörde festhielt, blieb er etwa zur genaueren Identität seiner Verfolger ahnungslos und sprach er stets nur von "Kurden" oder "allen kurdischen Parteien", was zudem darauf hinwies, dass er entgegen seiner Gesamtdarstellung nie tiefer in die politischen Ereignisse in seiner früheren Heimat involviert war.
Als unplausibel war schon im ersten Verfahrensgang bewertet worden, dass der BF wegen der Ereignisse in XXXX im Jahr 1991 zwar behaupteter Weise bis zur Ausreise im Jahr 2002 ausgehend von seinem ständigen Wohnsitz in XXXX, von "Kurden" bedroht gewesen sei, jedoch über diesen langen Zeitraum hin niemals einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt war, während sein Vater behaupteter Weise zum Ziel eines gezielten Anschlags geworden sei, wo doch der BF selbst seiner Behauptung nach ebenfalls diesem Risikoprofil entsprochen habe.
Ebenso wenig plausibel war aus Sicht des BVwG aber auch, dass es behaupteter Weise in den Folgejahren nach seiner Ausreise immer wieder Versuche unbekannter Kurden gegeben haben soll "seinen Aufenthaltsort herauszufinden", die letztlich in der Ermordung seines Cousins gegipfelt hätten. Es erhellt zum einen nicht, weshalb man überhaupt am früheren Wohnort des BF über Jahre hinweg immer wieder nach seinem Verbleib gefragt haben sollte, wenn er doch mit seiner Gattin schon seit 2002 dauerhaft verzogen war, wobei anzumerken ist, dass der BF im Gegensatz zu dieser erstinstanzlichen Darstellung in der Beschwerdeverhandlung nur mehr von zwei vorangehenden Befragungen dieses Cousins und dessen anschließender Ermordung sprach. Insbesondere aber stellt es sich für das BVwG als realitätsfern dar, dass sodann im Jahr 2007 sein Cousin deshalb ermordet worden sein soll, weil er über den Aufenthaltsort des BF nichts verraten habe, zumal dieser ja offenkundig schon seit 2002 nicht mehr in XXXX aufhältig war, ebenso wie nicht erhellt, weshalb sein Cousin auf Befragen nicht darauf verweisen sollte, dass der BF ausgereist sei, und an Stelle dessen mangels solcher Auskünfte sein Leben verwirken sollte.
War aus dieser Sicht das im Grunde einzige "neue" Vorbringen des BF im zweiten Verfahrensgang, nämlich die angebliche Ermordung eines Cousins des BF, nicht glaubhaft, so kam diesbezüglich auch der von ihm erstinstanzlich als Kopie und in der Beschwerdeverhandlung im Original vorgelegten Sterbeurkunde eines Cousins des BF keine dem entgegenstehende Beweiskraft zu. Einer im Akt befindlichen amtswegigen Übersetzung dieser Urkunde (AS 267) waren zwar die Personalien und der Zeitpunkt und Ort des Ablebens des Genannten zu entnehmen sowie der Eintrag, dass er Opfer eines im Zuge eines Streits mit Unbekannten abgefeuerten Schusses geworden sei, unabhängig von der Frage der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunde war dieser damit aber kein maßgeblicher Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Tod des Genannten mit dem BF selbst in Zusammenhang stehen würde. Als Beweisquelle für diese Behauptung blieb damit alleine die persönliche Aussage des BF bestehen, der jedoch aus oben genannten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukam.
Soweit der Vertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung beantragte, für diesen Fall Erhebungen vor Ort zur Überprüfung des vom BF behaupteten Geschehens zu veranlassen, so ist darauf zu verwiesen, dass dem BVwG keine Möglichkeiten für derlei Recherchen vor Ort zur Verfügung stehen. Die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens ergaben aus Sicht des Gerichts jedoch ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte.
Soweit der Vertreter des BF auf eine länderkundliche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus 2012 zur Frage der Lage von Anhängern des ehemaligen Regimes verwies und diesen als Beweismittel zur Stützung des Vorbringens des BF vorlegte, ist darauf hinzuweisen, dass die dortigen Ausführungen in nur sehr allgemeiner Form von einem Gefährdungspotential für Personen, die mit dem früheren Regime in Verbindung standen, sprechen, dieses Potential jedoch jeweils für den Einzelfall bewertet werden muß. Wie schon oben ausgeführt wurde, war im Falle des BF im Lichte seiner Darstellungen kein maßgebliches Gefährdungsprofil feststellbar, weshalb aus diesem Bericht nichts für den BF zu gewinnen war. Auch aus dem vom BVwG herangezogenen aktuellen Länderbericht vom Oktober 2013 war diesbezüglich nichts zu gewinnen. Einem vom BF erstinstanzlich vorgelegten Zeitungsbericht über die Ermordung eines Exilkurden in Kirkuk im Jahr 2008 war ebenfalls kein Anknüpfungspunkt an das Vorbringen des BF zu seiner Person zu entnehmen.
Im Ergebnis war daher der Feststellung der belangten Behörde zu folgen, dass es dem BF nicht gelungen war, die behaupteter Weise nach wie vor gegen ihn bestehende Verfolgungsgefahr ausreichend glaubhaft darzulegen um sie überhaupt einer rechtlichen Würdigung zugrunde legen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der BF auf Befragen eingangs der Beschwerdeverhandlung darlegte, er hege die Hoffnung, mit Hilfe der allfälligen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus angesichts des nun fast zehnjährigen legalen Aufenthalts im Bundesgebiet auf einfachere Weise die österr. Staatsbürgerschaft zu erlangen. Diese Äußerung rundete aus Sicht des BVwG den Gesamteindruck ab, dass er mit einem bloß konstruierten Vorbringen auf untaugliche Weise versuchte seinen schon seit 2004 bestehenden Status als subsidiär Schutzberechtigter zu "verbessern".
III. Rechtlich folgt:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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