BVwG W183 2000717-1

W183 2000717-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2014

Regest

Beschreibung, Eigentumsbeschränkung, Erhaltungsinteresse,<br/>Gebäudeinneres, Gebäudeteile, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Schutzwürdigkeit, Unterschutzstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2000717-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000717.1.00

Spruch

W183 2000717-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.01.2004, Zl. 36.221/3/2003, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 20.01.2004, Zl. 36.221/3/2003, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in XXXX, gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dem Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach XXXX historisch einer der bedeutendsten Straßenzüge Wiens sei. Das gegenständliche Gebäude sei 1902/03 von der XXXX nach Plänen des Stadtbaumeisters Alois Schu(h)macher errichtet worden. Bei dem 3seitig freistehenden, 5traktigen, 6geschossigen Wohn- und Geschäftshaus handle es sich um eine Schöpfung des Späthistorismus in neobarocken und frühsecessionistischen Formen. In der Folge beschreibt das Gutachten das Gebäude in seiner äußeren Erscheinung. Zum Inneren wird ausgeführt, dass das Foyer mit Pilasterstellungen gegliedert sei und reiche vegetabile Stuckmotive aufweise. In Stuckmedaillons befinden sich Ansichten des spätbarocken Vorgängerbaus. Im gewendelten Stiegenhaus befinden sich im Erdgeschoss die Kopie einer spätgotischen Madonnenfigur sowie zwei barocke Steinfiguren. Auch sei eine Bauinschrift angebracht. Im ersten Geschoss befinde sich eine Widmungsinschrift des Stiftungsgründers. In manchen Räumen der Obergeschosse gebe es noch vegetabil stuckierte Deckenspiegel. Allgemein seien Türblätter, Fenster und deren schmiedeeiserne Vergitterungen sowie Bodenfliesen aus der Bauzeit erhalten.

Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Gebäude um ein weitgehend original erhaltenes gründerzeitliches Wohn- und Geschäftshaus und ein qualitätvolles Werk des Späthistorismus am Übergang zum Jugendstil handle. Der Architekt sei als Stadtbaumeister auch für die Gestaltung anderer Wiener Wohnbauten verantwortlich gewesen. Auf die Vorgängerbauten werde Bezug genommen, womit die Bedeutung des Bauplatzes als Standort prominenter Bürgerhäuser belegt werde. Der Gründer stelle sich in einer Widmungsinschrift vor. Er sei als Förderer des Schulwesens hervorgetreten und habe ein nach ihm benanntes Stipendium begründet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob mit Schriftsatz vom 03.02.2004 die grundbücherliche Eigentümerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. In dieser führt sie im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahmefrist von vier Wochen seitens des Bundesdenkmalamtes sehr kurz bemessen gewesen sei. Um eine gutachterliche Stellungnahme abgeben zu können, wäre eine Frist von drei Monaten erforderlich gewesen. Bei der Eigentümerin handle es sich um eine gemeinnützige Stiftung. Der Besicherung des Stiftungszweckes diene vor allem das gegenständliche Gebäude. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes hätte zur Folge, dass der Wert des Gebäudes gemindert werden würde. Bei baulichen Maßnahmen sei auf die Auflagen des Bundesdenkmalamtes Rücksicht zu nehmen, was zu Mehrkosten führe. Aufgabe der Stiftungsverwaltung sei es, die Stiftungssatzung bestmöglich zu erfüllen. Hätte die Stiftung nicht auf die Bewahrung des Originalzustandes geachtet, wäre kaum ein derartiges Verfahren in Gang gesetzt worden. Da bei zahlreichen Gebäuden in Wien ähnliche Voraussetzungen gegeben seien, mangle es an einer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung überwiege das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In eventu möge der Berufungswerberin eine dreimonatige Frist zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme gewährt werden, in eventu möge der Bescheid ersatzlos behoben werden.

3. Mit Schriftsatz vom 17.02.2004 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor.

4. Mit Schriftsatz vom 30.03.2004 brachte die Berufungswerberin eine Ergänzung zur Berufung ein und hielt darin fest, dass die Begründung des Bescheides im Wesentlichen aus einem kunsthistorischen Fachgutachten bestehe. In diesem Gutachten würden die Fassade, das Foyer und das Stiegenhaus behandelt werden. Auf die übrigen Teile des Hauses werde mit einem Satz bezuggenommen: "In manchen Räumen des Obergeschoßes gibt es noch vegetabil stuckierte Deckenspiegel". Das Gutachten stelle somit keine geeignete Grundlage dar, um das gesamte Haus unter Denkmalschutz zu stellen. Es sei nicht geprüft worden, ob etwa dem Inneren der Wohnungen eine nennenswerte Bedeutung im Sinne des § 1 DMSG zukomme. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft und es werde der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu lediglich eine teilweise Unterschutzstellung zu verfügen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).

Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.5. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, Feststellungen zum Inneren des Gebäudes zu treffen, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides das ganze Gebäude ohne Ausnahmen umfasst. So fehlt eine nachvollziehbare und hinreichende Beschreibung des Inneren sowie daraus gezogene Schlussfolgerungen hinsichtlich dessen Denkmaleigenschaft. Wie oben ausgeführt wurde ist es - gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung - in einem Unterschutzstellungsverfahren unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen. Die im Amtssachverständigengutachten enthaltenen wenigen Sätze zu den Erschließungsbereichen sowie der Satz, wonach sich in manchen Räumen des Obergeschosses stuckierte Stuckspiegel befinden, genügen weder einem hinreichenden Befund noch handelt es sich dabei um ein Gutachten im engeren Sinn, um die Denkmaleigenschaft des gesamten Inneren des Gebäudes zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält überdies fest, dass das gegenständliche Amtssachverständigengutachten zwar allgemein dem Gebäude geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beimisst, doch geht nicht schlüssig hervor, warum welche Bedeutung vorliegt.

Schließlich hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, fundierte Sachverhaltsermittlungen bezüglich der in § 1 Abs. 2 DMSG festgelegten Kriterien durchzuführen.

2.6. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten erstellen lassen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt in seiner Gesamtheit bzw. lediglich in Teilen eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und ob die Bedeutung in allen oder nur einzelnen Bereichen vorliegt.

2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gem. § 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter Punkt 2.5. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen (Amts-)sach-verständigengutachten beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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