W170 1424483-1•BVwG W170 1424483-1
W170 1424483-1Bundesverwaltungsgericht27.02.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, Revision zulässig,<br/>Sicherheitslage, staatenlos, Unterschutzstellung, Zumutbarkeit
W170 1424483-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Laszlo Szabo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.1.2012, Zl. 11 01.345-BAI, beschlossen:
A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des
bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II und III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - er gehört der Volksgruppe der Palästinenser und der Konfession der Sunniten an - stellte am 09.02.2011 Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Zu seiner Identität gab der Beschwerdeführer an, "XXXX" zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein; er sei staatenlos und habe bisher in "XXXX, XXXX" in Syrien gelebt.
Zu den Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie Palästinenser sei und keine Rechte, keine Arbeit sowie keine Zukunft in Syrien habe; aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Um seine Reise finanzieren zu können, habe er eine seiner Nieren verkauft; nach den Aussagen des Beschwerdeführers sei diese Niere für die Strecke von Serbien nach Deutschland anstatt des sonst fälligen Schlepperlohns von € 1.500 bestimmt gewesen.
Am 14.7.2011 wurde der Beschwerdeführer durch Sicherheitsorgane von deutschen Behörden rückübernommen.
Im Laissez-passer für die Überstellung des Beschwerdeführers wurde als Identität vermerkt: "XXXX, am XXXX in XXXX geboren, sonstige asiatische Staatsangehörigkeit"; dem Dokument ist nicht zu entnehmen, wie die deutschen Behörden die Identität des Beschwerdeführers festgestellt haben.
Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wie sich der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden hinsichtlich der Stellung des dortigen Antrags auf internationalen Schutz verantwortet hat.
Am 18.07.2011 (bzw. laut AS 137 am 19.7.2011) wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, staatenlos zu sein; er habe in Syrien eine Lebensmittelkarte von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency), die bestätigen würde, dass er Palästinenser sei. Andere Dokumente habe er nie besessen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Syrien in XXXX, im Flüchtlingslager XXXX gelebt. Die Mutter, die zwei Brüdern und einer der Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Syrien leben.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab die beschwerdeführende Partei nunmehr an, dass man ihm seine Niere im Jahr 2010 gestohlen habe. Er sei mit einem Geheimdienstoffizier der Luftwaffe und einem Offizier der Armee befreundet gewesen. Eines Tages sei er gesundheitlich angeschlagen gewesen und der Geheimdienstoffizier habe ihn auf dessen Kosten im Spital untersuchen lassen. Dabei habe sich laut diesem Offizier herausgestellt, dass der Blinddarm des Beschwerdeführers entfernt werden müsse. Von besagtem Offizier sei der Beschwerdeführer in ein Militärspital gebracht worden - als Offizier könne er den Beschwerdeführer dort gratis behandeln lasse; dort habe der Beschwerdeführer alle vorgelegten Unterlagen unterschrieben, ohne sie zu verstehen, weil er nicht lesen könne. Nach der Operation habe er bemerkt, dass die Narbe auf seiner linken Seite viel zu groß gewesen sei. Nach drei Tagen sei der Beschwerdeführer entlassen und von dem Offizier für zwei Tage in eine Wohnung gebracht worden. Nach Rückkehr des Beschwerdeführers ins Flüchtlingslager habe ein Arzt die Wunde kontrolliert und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass man diesem eine Niere entfernt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Anwalt kontaktiert; dieser habe gesagt, der Beschwerdeführer könne nichts gegen diese Offiziersfamilie unternehmen. Vom Militärspital habe der Beschwerdeführer versucht, seine Unterlagen abzuholen, der Zutritt sei ihm jedoch verweigert worden. Der Offizier habe davon erfahren und den Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt schikaniert sowie mehrmals zur Festnahme ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei immer wieder festgenommen und verhört worden. Der Offizier habe immer wieder damit gedroht, die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers umzubringen, sollte der Beschwerdeführer nicht jedem erzählen, er hätte die fragliche Niere selbst verkauft. Andere Beweise als seine Wunde habe der Beschwerdeführer nicht.
Wegen der Operation habe der Beschwerdeführer immer noch gesundheitliche Probleme, er falle "alle paar Tage" einmal in Ohnmacht und habe Schmerzen in der verbliebenen Niere.
Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien "als Flüchtling" keine Rechte gehabt habe.
Am 19.07.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 07.09.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, in Syrien als Sohn palästinensischer Eltern geboren worden zu sein und bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt zu haben. Er sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft oder habe Kinder.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, in Syrien im April 2010 einen Offizier des Geheimdienstes kennengelernt zu haben. Dieser habe dem Beschwerdeführer durch Vortäuschen einer Blinddarmoperation eine Niere entfernen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer das betroffene Krankenhaus anzeigen habe wollen, habe der Offizier ihn mehrmals festnehmen lassen; während dieser Festnahmen sei der Beschwerdeführer bedroht und gefoltert worden. Auch die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers habe man dorthin gebracht wo der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei; man habe seine Mutter vor seinen Augen geschlagen und beschimpft. Der Offizier habe gedroht, er werde die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers missbrauchen, wenn der Beschwerdeführer "weiter etwas unternehme und keine Ruhe gebe". Am Ende des Gespräches habe der Offizier dem Beschwerdeführer 300.000 syrische Pfund (entspricht ca. € 1.500,--) auf den Tisch gelegt und gemeint, dieser wäre als Flüchtling nicht mehr wert. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt. Danach seien er, seine Mutter und seine Schwester freigelassen worden. Wenn er weiter über den Vorfall spreche, würde der Offizier den Beschwerdeführer lebenslang einsperren. Der Beschwerdeführer habe sich dann an palästinensische Studenten in Syrien um Hilfe gewandt. Davon habe der Offizier erfahren und den Beschwerdeführer erneut festgenommen. Man habe ihn beschimpft und ein Soldat habe auf ihn uriniert; auch sei er gefoltert worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Beschwerdeführer und seine Familie entschieden, dass er ausreisen würde.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, gesundheitliche Probleme mit seinen Augen zu haben.
Überdies legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer UNRWA Registrierungskarte vor; ein UNRWA Registrierungsüberprüfungsblatt wurde von ihm vor Ort ausgefüllt und zum Akt genommen.
Im Akt befinden sich am 29.09.2011 beim Bundesasylamt eingelangte Kopien der oben angeführte UNRWA Registrierungskarte sowie einer auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde.
Weiters findet sich im Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 12.10.2011; demnach sei der Beschwerdeführer als XXXX bei der UNRWA registriert. Überdies wurde in der Stellungnahme auf die momentane Situation in XXXX sowie auf eine mögliche Rückkehrsituation eingegangen.
Mit am 28.12.2011 beim Bundesasylamt eingelangter Stellungnahme führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass grundsätzlich mit Vorliegen des UNRWA-Schutzmandats die Ausschlussklausel des Art. 1 lit. D Abs. 1 GFK anzuwenden sei, wonach die Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) keine Anwendung auf Personen finde, die zur Zeit Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen genießen würden.
Mit Aufenthalt innerhalb des österreichischen Staatsterritoriums und dem Verlassen des UNWRA-Mandatsgebiets gelte die Einschlussklausel des Art. 1 lit. D Abs. 2 GFK, die den automatischen Anspruch solcher Flüchtlinge auf die Schutzmechanismen der Genfer Flüchtlingskonvention begründe, wenn der Schutz oder Beistand von UNWRA aus irgendeinem Grund weggefallen sei. Ipso facto bedeute unter Verweis auf UNHCR, dass die Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht zuerkannt werde und der Flüchtling die in der Qualifikationsrichtlinie eingeräumten Rechte genieße.
Die Möglichkeit der Anerkennung ließe sich aus § 74 AsylG 2005 ableiten, in welchem geregelt sei, dass die Bestimmungen der GFK durch das AsylG 2005 unberührt blieben. Dies bedeute, die Konvention sei als völkerrechtlicher Vertrag direkt anwendbar, auch wenn sich für den Anwendungsfall "UNWRA Flüchtling" aus dem Asylgesetz selbst nichts ableiten ließe. Die GFK sei ein Völkerrechtsvertrag zu dessen Einhaltung Österreich sich vorbehaltlos verpflichtet habe.
Überdies legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, nämlich medizinische Unterlagen (Schreiben vom 27.10.2011 vom LKH XXXX betreffend eine Anpassungsstörung, Ambulanzkarte vom 19.11.2011 vom LKH XXXX betreffend eine Selbstverletzung am linken Unterarm) sowie die oben angeführte Geburtsurkunde und UNRWA Registrierungskarte im Original vor.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.01.2012, erlassen am 18.01.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubwürdige Beweise im Hinblick auf seine Person und Nationalität vorgebracht habe und seine Identität somit feststehe. Er gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an und sei in Syrien geboren, wo unter dem Schutz von UNRWA der letzte Ort seines gewöhnlichen und auch legalen Aufenthalts gewesen sei und Syrien somit sein Herkunftsstaat sei.
Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können, da seine Angaben unglaubwürdig waren. Weder habe er die Entfernung der Niere durch ärztliche Bestätigungen oder andere zweckdienliche, medizinische Unterlagen bestätigen können noch seien seine Ausführungen zur Vortäuschung der Blinddarmoperation durch einen Offizier des Geheimdienstes stimmig und nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation oder medizinische Notlage geraten würde. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hinsichtlich Spruchpunkt I. ging das Bundesasylamt lediglich auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung glaubhaft gemacht habe; auf die Frage, ob (und wie) sich die Registrierung des Beschwerdeführers bei UNRWA als Flüchtling auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten auswirke wurde nicht eingegangen.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass in Syrien nicht eine so exzeptionelle Situation vorliegen würde, aus der sich eine praktisch jedermann betreffende Gefährdung im Falle der Rückkehr ergebe und eine individuelle Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch könne der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht begründen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Az. 11 01.345-BAI, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 31.01.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den ihm Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe es trotz des detaillierten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers unterlassen, ein medizinisches Gutachten zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Niere entfernt wurde, einzuholen und das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers willkürlich als unglaubwürdig beurteilt, ohne näher den Sachverhalt zu prüfen.
Weiters habe die belangte Behörde Syrien, das derzeit von Bürgerkrieg, schwersten Ausschreitungen gegen die eigene Bevölkerung und gravierenden Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet sei, als verfolgungssicher für den Beschwerdeführer beurteilt und ihm zu Unrecht subsidiären Schutz verweigert.
Schließlich sei Syrien nicht als letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers anzusehen, da er ein Staatenloser palästinensischer Abstammung sei und nur unter UNRWA-Schutz in Syrien gewesen sei; vielmehr sei Deutschland sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt. Zudem habe die Behörde keinerlei Feststellungen oder Erhebungen gemacht, ob der Beschwerdeführer überhaupt wieder unter UNWRA-Schutz gestellt werden würde, wobei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schon dagegen spreche, dass UNWRA-Schutz bestehe, sonst wäre er nicht Opfer des syrischen Militärs geworden, das mit Organen handle.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz zu gewähren in eventu die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Syrien festzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich aller abweisenden Spruchpunkte sowie hinsichtlich der Ausweisung angefochten wurde, wobei jeweils Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren, staatenlos und gehört der palästinensischen Volksgruppe an.
Der Beschwerdeführer hielt sich während seines Aufenthalts in Syrien - also während seines gesamten Lebens vor seiner Flucht aus Syrien - in einem Flüchtlingslager des UNRWA in XXXX auf und stellte in Österreich, nachdem er Syrien verlassen hat und rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war, am 9.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Beschwerdeführer konnte bzw. kann weder zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes noch derzeit eine Rückkehr nach XXXX auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Situation insbesondere auch in XXXX zugemutet werden.
Das Bundesasylamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob der Beschwerdeführer an einem anderen Ort - auch außerhalb Syriens - die Möglichkeit hätte, sich wieder dem Schutz von UNRWA zu unterstellen oder ob andere Asylausschlussgründe vorliegen.
Die Feststellungen zu 1.i. und 1.ii. ergeben sich neben den Angaben des Beschwerdeführers aus den vorgelegten Dokumenten und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, insbesondere aus dem "Family Registration Certificate", das der Beschwerdeführer im Original vorgelegt; auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Akt des Bundesasylamtes hat ergeben, dass der Beschwerdeführer beim UNRWA registriert ist. Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt festgestellt hat, dass die Eltern des Beschwerdeführers "palästinensische Staatsbürger" seien und dieser ebenfalls "Palästinenser" sei. Da aber sowohl im Adressat des Bescheides als auch in den Ausführungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (AS 408) davon ausgegangen wird, dass dieser staatenlos sei bzw. dessen Herkunftsstaat anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts ermittelt wurde, ging wohl auch das Bundesasylamt von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aus. Dass der Beschwerdeführer bisher in XXXX gelebt hat, wurde einerseits widerspruchsfrei vorgebracht und andererseits korrespondieren die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers mit der Tatsache, dass ein Flüchtlingslager des UNRWA in XXXX besteht. Zwar haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht unmittelbar bestätigt, jedoch besteht auf Grund der derzeitigen Aktenlage kein vernünftiger Grund, an den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Der Zeitpunkt der Einreise in Österreich und das Faktum der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Aktenlage.
Zu 1.iii. ist einleitend auszuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der ansonsten wahrnehmbaren Entscheidungspraxis des Bundesasylamtes (nach Ausbruch der Unruhen im März 2011) Asylwerbern und Asylwerberinnen, deren Herkunftsstaat Syrien ist, zumindest den Status des oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, verwundert, dass dies im vorliegenden Fall nicht erfolgte.
Insbesondere hat es das Bundesasylamt versäumt, sich mit der (notorisch bekannten) schlechten Sicherheitslage in XXXX zu befassen bzw. sich damit zu befassen, ob der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager in XXXX nach einer Rückkehr überhaupt erreichen kann. Insbesondere aus den Feststellungen des Bundesasylamtes (AS 378 ff) ergibt sich, dass gerade XXXX eine Hochburg der Unruhen gegen das syrische Regime (AS 378) ist und es gerade in XXXX zu gewalttätigen Übergriffen zwischen Sunniten und Alawiten komme (AS 379). Im Lichte dieser - in Bezug auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sehr kurzen - Feststellungen, der notorischen Lage in Syrien sowie insbesondere in der Stadt XXXX (nur illustrierend etwa: Spiegel Online, Blutbad im syrischen XXXX: "Das war ein Massaker", XXXXXXXXXXXX ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach XXXX als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Hinsichtlich 1.iv. ist festzustellen, dass sich im Verwaltungsakt weder entsprechende Ermittlungen noch im Bescheid entsprechende Feststellungen finden. Es stellt sich somit die entscheidungsrelevante Frage, ob der Beschwerdeführer sich (innerhalb oder außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA zumutbar unterstellen kann. Dies ist dann zumutbar, wenn der Beschwerdeführer an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers), der unter dem Schutz von UNRWA steht, sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer an diesem Ort - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr und diesen Ort nach seiner Rückkehr erreichen können.
Hinsichtlich der Erreichbarkeit muss somit die (legale) Einreise oder Wiedereinreise des Beschwerdeführers in den jeweilige Staat sichergestellt sein und muss es einem realen Risiko ermangeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreise oder Wiedereinreise der Folter unterworfen wird; dies hat das Bundesasylamt in Bezug auf Syrien jedenfalls nicht festgestellt, da sich entsprechenden Feststellungen (AS 393, "Behandlung nach der Rückkehr") offensichtlich lediglich auf den Umgang mit syrischen Staatsangehörigen, nicht aber mit staatenlosen Palästinensern beziehen. Darüber hinaus beziehen sich die entsprechenden Feststellungen ausschließlich auf Quellen vor Ausbruch der Unruhen in Syrien; daher hätte das Bundesamt (im fortgesetzten Verfahren) jedenfalls zu überprüfen, ob diesbezüglich seit Frühjahr 2011 - also vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides - eine Änderung eingetreten ist.
Schließlich hat das Bundesasylamt auch keine Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Asylausschlussgründen getroffen.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 18.1.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 31.1.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien, da der staatenlose Beschwerdeführer einerseits vor Antritt der Flucht - nur auf diesen Zeitpunkt kann sich die GFK beziehen - seinen regelmäßigen und rechtmäßigen Aufenthalt in Syrien hatte und andererseits sich sein Fluchtvorbringen auf Syrien bezieht; es ist insbesondere nicht Deutschland, da der Beschwerdeführer in Deutschland mangels Rechtmäßigkeit, mangels hinreichender Dauer des Aufenthalts in diesem Staat und weil er diesen Staat erst nach Beginn seiner Flucht erreichte keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der GFK hatte.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Bei der Auslegung des § 3 AsylG 2005 ist aber jedenfalls eine unionsrechtskonforme Interpretation zu wählen (siehe VwGH E vom 23.10.1995 95/10/0108) und somit im vorliegenden Fall auf die einschlägigen Richtlinien bedacht zu nehmen. Hiezu ist einleitend auszuführen, dass das AsylG 2005 aus unionsrechtlicher Sicht zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes (auch) der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, diente; inzwischen wurde diese Richtlinie durch die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: QualifikationsRL) neu gefasst, die bis zum 21.12.2013 umzusetzen war. Da sich hinsichtlich des Art. 12 der jeweiligen Fassung der QualifikationsRL kein Unterschied findet, ist eine diesbezügliche Unterscheidung im Folgenden nicht notwendig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a 1. Satz QualifikationsRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a 2. Satz QualifikationsRL genießt ein solcher Fremder aber ipso facto den Schutz der QualifikationsRL, wenn der Schutz oder Beistand der im 1. Satz genannten Organisation oder Institution aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.
Es stellt sich also hiezu einleitend die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Anerkennung als Flüchtling (Diktion der QualifikationsRL) bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Diktion des AsylG 2005) ausgeschlossen ist, weil dieser Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Hiezu ist bereits eine gleichbleibende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergangen (Urteil vom 17.6.2010, C-31/09 und Urteil vom 19.12.2012, C-364/11), der ausgeführt hat, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL dahin auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser Schutz aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Weiters führt der Gerichtshof aus, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ist, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Dieser Judikatur hat sich der Verfassungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen angeschlossen (vgl. etwa E vom 29.6.2013, U706/2012, E vom 21.11.2013, U1900/2013, E vom 12.9.2013, U2346/2012 und E vom 12.9.2013, U1053/2012).
Dies ist im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer war in einem Flüchtlingscamp in der Stadt XXXX untergebracht, in der derzeit (und zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes) eine bürgerkriegsähnliche Lage herrscht bzw. herrschte - der Fall, da sich der Beschwerdeführer an dieser Örtlichkeit wie jede andere Zivilperson in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Des Weiteren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Lage in Syrien so dar, dass einem aus dem Ausland zurückkehrenden staatenlosen Palästinenser nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Flüchtlingslager innerhalb von Syrien Schutz bei UNRWA zu suchen.
Soweit man daher die Ansicht vertreten würde, dass sich auch in gegenständlicher Konstellation die asylrechtliche Prüfung auch in Bezug auf die Frage der Möglichkeit einer neuerlichen Unterschutzstellung durch UNRWA auf den Herkunftsstaat zu beschränken hätte, wäre diesfalls nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Bezug zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL auf Grund des Umstandes dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien nicht länger gewährt wird, beim Beschwerdeführer erfüllt ist, festzustellen, dass der Beschwerdeführer ipso facto den Schutz der QualifikationsRL genießt; dies würde für den Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c QualifikationsRL und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - nach sich ziehen, sofern er nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie erfasst wird.
Selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, hat sich das Bundesasylamt aber nicht mit dem Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Ausschlussgründe befasst, sodass diesbezüglich notwendige Ermittlungen (auf Grund Verkennung der Rechtslage) unterlassen wurden.
Allerdings vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass in gegenständlicher Konstellation die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Schutz oder Beistand von UNRWA weiter gewährt wird, nicht auf Syrien zu beschränken ist, da UNRWA neben Einrichtungen in Syrien auch solche in Jordanien, Libanon, dem Gazastreifen und dem Westjordanland unterhält. Es wäre - so man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt - daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung des UNRWA außerhalb Syriens zumutbar Schutz oder Beistand hätte suchen können; diesfalls wäre der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verwirklicht und dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da jedoch auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in einer anderen Einrichtung des UNRWA unterkommen könnte, jegliche Ermittlungen fehlen, ist auch diesbezüglich der Sachverhalt mangelhaft ermittelt.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit nicht - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt - selbst wenn man der oben dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Einbeziehung außerhalb von Syriens liegenden Einrichtungen des UNRWA nicht folgt - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt (siehe die Ausführungen zu den nicht ermittelten Asylausschlussgründen). Unterstellt man hingegen die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Einbeziehung außerhalb von Syriens liegenden Einrichtungen des UNRWA ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ermittelt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages darüber abzusprechen, ob der beschwerdeführenden Partei der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010 (in Folge: EMRK) oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weiters ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dann zuzuerkennen, wenn die Rückführung in den Herkunftsstaat für die asylwerbende Person als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine Verletzung nach Art. 2 EMRK droht der beschwerdeführenden Partei dann, wenn diese das reale Risiko glaubhaft macht, im Herkunftsstaat - abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist - ihrer absichtlichen Tötung unterworfen ist.
Eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 ist gemäß § 10 AsylG 2005 nur dann mit einer Rückkehrentscheidung - hier einer Ausweisung - oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Da nunmehr der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Hauptantrages nicht mehr abgewiesen ist und auch sonst keine der oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies steht - so es abermals zu einer Abweisung des Hauptantrags kommen sollte - einer späteren Entscheidung über die Gewährung des subsidiären Schutzes oder einer späteren Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Hingegen ist die Frage, ob im Lichte der Herkunftsstaatsbezogenheit des AsylG außerhalb Syriens liegenden Einrichtungen des UNRWA in die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einzubeziehen ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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