BVwG W228 1436633-1

W228 1436633-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 1436633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1436633.1.00

Spruch

W228 1436633-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 04.07.2013, Zahl XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.07.2013, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Im Wesentlichen wurde vom Bundesasylamt begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe - geplante Zwangsheirat und Konversion zum Christentum - nicht glaubhaft gemacht worden seien.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde ein Bestätigungsschreiben der Baptistengemeinde XXXX vorgelegt. In diesem wird angegeben, dass der Beschwerdeführer seit August 2012 Gottesdienste und Bibelrunden besucht. Außerdem besuche er einen 6-monatigen Glaubenskurs für Täuflinge.

2. Mit am 17.07.2013 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Mit näherer Begründung wurde in der Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den Bescheid des Bundesasylamt zurückverweisen, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder allenfalls die Ausweisung aufheben.

3. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater seitens des Bundesasylamtes zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 langte beim Bundesasylamt die mit 06.10.2013 datierte Taufbestätigung der Baptistengemeinden XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni ist, der der Volksgruppe der Hazara angehört.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und keine in Österreich lebende Ehefrau bzw. keine in Österreich lebenden Kinder hat.

Schließlich wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

2. Zur Konversion des Beschwerdeführers und zu den Folgen dieser Konversion:

2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und am 06.10.2013 in die Kirche der Baptisten aufgenommen wurde und seinen neuen Glauben auch im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht ablegen würde.

2.2. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Konversion und nunmehrigen Zugehörigkeit zum christlichen Glauben sowohl staatliche als auch private Verfolgung droht.

2.3. Festgestellt wird schließlich, dass dem Beschwerdeführer weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht noch ersichtlich ist, dass dieser Asylausschlussgründe gesetzt hat.

2.4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Länderberichte den Parteien vorgehalten:

Die Apostasie im islamischen Recht;

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Zu diesen Länderberichten erging keine Stellungnahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Für die beschwerdeführende Partei erfolgte eine telefonische Anfrage am 12.02.2014 seitens Herrn Pastor XXXX. Der Beschwerdeführer habe die mündliche Information erhalten, dass ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Post aufliege, habe aber weder eine Verständigung bezüglich der Hinterlegung noch das Schreiben erhalten. Mit Schriftsatz vom 13.02.2014, eingelangt am 17.02.2014, wurde mitgeteilt, dass die Zustellung der Länderfeststellungen aufgrund einer Neuzuteilung des Flüchtlingsquartiers mit einhergehendem Umzug nicht erfolgreich war. Der Beschwerdeführer sei bereit eine Stellungnahme zu schreiben.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1. Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese nicht richtig sind. Mangels eines Identitätsdokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 13.02.2014 durchgeführten Strafregisterauskunft.

Das Fehlen von in Österreich lebenden Angehörigen ergibt sich schließlich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 2.1. Die Konversion steht für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorgelegten kirchlichen Bestätigung fest. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben auch im Falle der Rückführung nach Afghanistan offen leben würde, da die Taufe erst kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer aktiv am Gemeindeleben teilnimmt. Auch der weiterhin aufrechte Kontakt zum Pastor und somit zur religiösen Gemeinde ist aufgrund der telefonischen Anfrage vom 12.02.2014 dokumentiert.

Zu 2.2. Aus den Länderberichten ergibt sich hinsichtlich der Folgen der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, dass in ganz Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung kommt, nach dem Konvertiten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe droht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienbande sind sehr stark. Dementsprechend würden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Konvertiten nicht einfach sein, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte können auch dazu führen, dass die Konversion bekannt wird. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR droht nach dem islamischen Recht, wie es heute in Afghanistan interpretiert wird, landesweit die Todesstrafe für Konversion. Eine Konversion vom Islam zum Christentum wird von der Familie oder dem Stamm als Schmach und Entehrung betrachtet. Ein Konvertit, der sich weigert, zu widerrufen, sieht sich Bedrohungen, Einschüchterungen und körperlichen Misshandlungen ausgesetzt. Nach Angaben des US-Außenministeriums haben voll zurechnungsfähige Personen (Männer ab Vollendung des 18., Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres) nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen, anderenfalls droht ihnen die Todesstrafe. Außerdem können Eigentum und Grundbesitz konfisziert sowie Ehen für ungültig erklärt werden. Afghanische Muslime, die zum Christentum konvertiert sind, haben daher bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerste Übergriffe auf ihre Person im Sinne bis hin zum Tode zu gewärtigen, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben im Familienverbund oder in der Nachbarschaft bekannt werden. Der Anteil der Christen liegt in Afghanistan - zusammen mit anderen nicht muslimischen Religionsgemeinschaften - bei nicht mehr als einem Prozent der Bevölkerung. Konkrete Zahlen liegen jedoch nicht vor. Schätzungen reichen von 500 bis 10.000 Personen, wobei letztere Zahl jedoch zu hoch scheint. Zurzeit existiert eine christliche Kirche in Afghanistan, die sich aber auf dem Gelände der italienischen Botschaft befindet und die für Einheimische nicht zugänglich ist. Andere christliche Gemeinden sind nicht bekannt. Für afghanische Christen gibt es keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie aus Angst nicht.

Zu 2.3. Weder waren Hinweise auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ersichtlich noch war zu erkennen, wie dem Beschwerdeführer gegen die drohende staatliche Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommen sollte.

Zu 2.4. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.07.2012 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses zusätzlich zu den zuvor genannten Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 06.07.2013 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.07.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan leben würde. Für solche bekennende Konvertiten besteht in Afghanistan die reale Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen durch staatliche Stellen bzw. Privatpersonen. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt noch Asylausschlussgründe zu erkennen sind, ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.