BVwG W207 1405094-3

W207 1405094-3Bundesverwaltungsgericht26.02.2014

Regest

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 1405094-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1405094.3.00

Spruch

W207 1405094-3/5E

W207 1405095-3/5E

W207 1405092-3/5E

W207 1405093-3/5E

W207 1425006-3/5E

W207 1413319-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 10.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA Russische Föderation, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 10.332-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 10.334-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 10.335-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 10.337-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 29.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 13 10.336-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer reisten aus Polen kommend - wo sie am 03.07.2008 jeweils einen Asylantrag gestellt hatten - gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern am 05.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am selben Tag jeweils (erste) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2008 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er als Kraftfahrer bei der Polizei beschäftigt gewesen sei. Als eine Mine explodiert sei, sei der Erstbeschwerdeführer verdächtigt worden mit Untergrundorganisationen zusammenzuarbeiten und die Mine gelegt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin politisch bedroht und anschließend verfolgt worden. Er habe in Folge alles verkauft und seien die Beschwerdeführer Richtung Polen geflüchtet. In Polen seien die Beschwerdeführer auch nicht sicher gewesen, da sich dort in Grenznähe mehrere tschetschenische Rebellen und sonstige Banden aufgehalten hätten, die die Beschwerdeführer verfolgen oder misshandeln hätten können. Der Erstbeschwerdeführer habe von der russischen Staatsanwaltschaft zwei Ladungen zur Befragung über die Vorfälle bekommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Familie und er misshandelt werden und der Erstbeschwerdeführer verhaftet werden würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin stützte sich im Rahmen ihrer Erstbefragung vom selben Tag auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers.

Seitens des Bundesasylamtes wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin im Zulassungsverfahren eingeholt. In der Stellungnahme vom 16.07.2008 betreffend den Erstbeschwerdeführer wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Eigenanamnese angegeben habe, dass sich in seiner Heimat noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester befänden. In den gutachterlichen Schlussfolgerungen wird ausgeführt, dass beim Erstbeschwerdeführer am ehesten eine milde Anpassungsstörung bestünde, im Vordergrund würde die Sorge um die Familie und das weitere Procedere stehen.

In der Stellungnahme betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese vorgebracht habe, dass ihr Ehemann angegeben habe, sechs Jahre Polizist gewesen zu sein und durch einen Bombenanschlag, in dessen Nähe sein Wagen gesichtet worden sei, unter Verdacht geraten zu sein, mit dem Anschlag etwas zu tun zu haben. Er sei daraufhin inhaftiert und gefoltert worden. Nachdem ihn seine Familie freigekauft habe, hätten sie den Tipp bekommen, möglichst schnell das Land zu verlassen. In den gutachterlichen Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass diagnostisch von einer reaktiven Depression mit ausgeprägter Angstsymptomatik auszugehen sei, welche sich bei erlebter Einengung ihrer Lebenssituation verschlechtern könnte.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 01.12.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache sowie eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen? Wenn Sie Einwände haben, begründen Sie diese!

A: Ich habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen und bin mit dem Rechtsberater einverstanden.

F: Haben Sie einen Vertreter oder Anwalt?

A: Nein.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen und dass ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt wird. Dieses Konsultationsverfahren endete mittlerweile mit einer Zustimmung von Polen. Da das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachtet, haben Sie nun die Möglichkeit und Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Ihnen bzw. dem Rechtsberater wurde im Rahmen der Rechtsberatung eine Aktenabschrift zur Verfügung gestellt, die die entsprechenden Feststellungen zur Lage und zum Asylverfahren im Mitgliedsstaat Polen enthält. Sie werden darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsergebnis, über das Sie mit dem Rechtsberater zu sprechen Gelegenheit hatten, aus diesem Akteninhalt ergibt. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, zum bisherigen Verfahren bzw. zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Sollten sich etwaige Fragen aus Ihren Angaben ergeben, werden Sie entsprechend gestellt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen oder hinzuzufügen und alle Beweismittel vorzulegen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Nach polen können Sie mich nicht zurückschicken, denn da ist es für mich nicht sicher.

F: Warum ist das so?

A: In Polen gibt es viele Tschetschenen. In meinem Erstinterview steht geschrieben, dass ich für das XXXX in Tschetschenien gearbeitet habe. Da Polen in liberaler Weise Tschetschenen aufnimmt, die nicht der Staatsmacht angehören, die derzeit in Tschetschenien herrscht. Das heißt, Teilnehmer am Widerstand.

F: Auch in Österreich sind mittlerweile viele Tausend Tschetschenen, darunter vermutlich der Großteil Menschen, die mit der Staatsmacht nicht kooperiert haben. Was macht Österreich sicherer für Sie?

A: In Polen fühlen sich solche Tschetschenen wie zu Hause. Da gab es Fälle von Morden. Sie verlangen vermutlich Beweise dafür.

F: Das nicht. Es ist hinreichend bekannt, dass dem in Polen so nicht ist. Ist es nicht vielmehr so, dass Sie diese Angaben machen, weil es in Ihrer Situation von Vorteil erscheint? Was durchaus verständlich ist.

A: Was soll ich dazu noch sagen? Sie müssen wissen, wie es in Polen ist. Es ist doch ein Europa. Natürlich möchte ich wo leben, wo es keine oder wenige Tschetschenen gibt.

F: Wollen Sie als Vater und gesetzlicher Vertreter Angaben zu Ihren Kindern machen?

A: Nein.

F: Wollen Sie zum Ergebnis der PSYIII Untersuchung etwas angeben?

A: Nein, ich bin mit dem Ergebnis einverstanden.

F: Waren Sie in der Zwischenzeit bei einem anderen Arzt oder Psychologen?

A: Nein.

Vorgelegte Beweismittel:

keine

Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der Rechtsberater hat keine Fragen oder Anträge.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Nein.

F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird schriftlich entschieden, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.12.2008 im Wesentlichen Folgendes vor:

"F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?

Wenn Sie Einwände haben, begründen Sie diese!

A: Ich habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen und bin mit dem Rechtsberater einverstanden.

F: Haben Sie einen Vertreter oder Anwalt?

A: Nein.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen und dass ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt wird. Dieses Konsultationsverfahren endete mittlerweile mit einer Zustimmung von Polen. Da das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachtet, haben Sie nun die Möglichkeit und Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Ihnen bzw. dem Rechtsberater wurde im Rahmen der Rechtsberatung eine Aktenabschrift zur Verfügung gestellt, die die entsprechenden Feststellungen zur Lage und zum Asylverfahren im Mitgliedsstaat Polen enthält. Sie werden darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsergebnis, über das Sie mit dem Rechtsberater zu sprechen Gelegenheit hatten, aus diesem Akteninhalt ergibt. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, zum bisherigen Verfahren bzw. zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Sollten sich etwaige Fragen aus Ihren Angaben ergeben, werden Sie entsprechend gestellt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen oder hinzuzufügen und alle Beweismittel vorzulegen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Nach Polen kann ich nicht, weil wir nicht in Polen lebten. Wir haben Asyl in Polen nicht beantragt. Sie nahmen uns aus dem Zug und wir fuhren nach Warschau. Dann nahmen sie uns wiederum und schickten uns nach Brest/Weissrussland zurück. Am Tag darauf fuhren wir wieder mit dem Zug nach Terespol in Polen. Da haben sie uns wieder aus dem Zug genommen, stellten keine Fragen und nahmen uns mit aufs Revier wo sie uns Fingerabdrücke abnahmen. Sie fragten nur, welche Probleme wir haben. Wir erzählten nicht unsere weiteren Gründe. Wir haben jedoch nicht Asyl beantragt. Sie sagten, wir sollen hinfahren wohin wir wollen. Und sofort am gleichen Tag fuhren wir nach Österreich weiter. Zurück können wir nicht, weil in Polen viele Tschetschenen sind. Und zwar hauptsächlich die sogenannten freien Tschetschenen. Alle jenen, die Geiseln genommen und Köpfe abgeschnitten haben, eben Terroristen. Mein Mann arbeitete in der Miliz. 6 Jahre lang. Die arbeiteten gegen ihn, obwohl er nur einfacher Chauffeur war. Aber er trug eine Uniform, nahm aber nicht an Operationen teil. Befragt gebe ich an, dass das mit Polen insofern zu tun hat, weil in Polen und deswegen tödliche Gefahr droht. Denn zu Hause und Polen ist für uns ein und das Selbe. Die Tschetschenen fühlen sich in Polen sehr frei und tun was sie wollen. Jeder weiß, was in Polen vor sich geht, nur wird nicht laut darüber gesprochen. Es genügt, wenn auch nur einer der Tschetschene meinen Mann erkennt. Dann wird diese Informationen sofort unter allen Tschetschenen verbreitet. Es gibt die Möglichkeit, dass er zu Tode geprügelt wird oder gleich der Hals abgeschnitten.

F: Wo liegt der Unterschied zu Österreich? Auch hier leben Tausende Tschetschenen, die meisten davon sind dem Widerstand zugetan.

A: Ich erkläre es. Ich verstehe das. Aber in Österreich gibt es strenge Gesetze. Man sagt, die strengsten in Europa. Österreich hat die Asylanten in der Hand. In Polen ist das nicht so. Dort fühlen sie sich wie zu Hause. Deswegen fühlen wir uns in Österreich sicher. Man kann Österreich mit Polen nicht vergleichen.

F: Wollen Sie als Mutter und gesetzlicher Vertreter Angaben zu Ihren Kindern machen?

A: Ja. Meine Kinder sind 3 und 5. Ich möchte für die in Österreich Schutz beantragen. Und für meinen Mann. Und wenn Österreich uns aufnimmt. Und ich hoffe, das meine psychologischen Probleme habe in Österreich mit der Zeit gelöst werden. Wie möchten Schutz in Österreich, wir fühlen uns hier sicher.

F: Waren Sie in der Zwischenzeit bei einem anderen Arzt oder Psychologen bzw. sind Sie in Behandlung?

A: Ich bat um einen Psychologen. Ich wurde hier zu einem geschickt (gemeint PSYIII). Mir wurde gesagt, dass ich Therapie brauche. Danach hatte ich keine mehr.

Die Rechtsberaterin wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Die Rechtsberaterin macht darauf aufmerksam, dass im Gutachten vom 24.07.08 eine Stellungnahme zur Übertstellungsfähigkeit der AW nach Polen fehlt. Darüber hinaus beschreibt der Gutachter, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich ist und Frage 2.2. mit Ja, aber ohne Erläuterung markiert hat. In der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2008 übermittelt der Gutachter eine mit selben Datum verfasste Kopie, aber mit anderem Inhalt. Offensichtlich kam er ohne weitere Untersuchung zu einem anderen Untersuchungsergebnis. Von einer Entscheidungsreife des Verfahrens kann somit nicht gesprochen werden.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Nein.

F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird schriftlich entschieden, der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe."

Im Rahmen weiterer niederschriftlicher Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vom 13.02.2009 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

"F: Haben Sie irgendwelche Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Beschreiben Sie ihr allgemeine Lebensverhältnisse in Tschetschenien.

A: Unsere Familien stammen aus XXXX. Wo mein Mann und ich im wesentlichen unser gesamtes bisheriges Leben verbracht haben. Wir sind seit 2002 verheiratet. Ab diesem Zeitpunkt habe ich auch nicht mehr gearbeitet, sondern war Hausfrau und habe mich um die Erziehung der Kinder gekümmert. Ich bin ausgebildete Journalistin. Mein Mann ist seit dem Jahre XXXX Polizeibeamter mit Dienstort in XXXX. Meine Eltern und meine 3 Geschwister leben schon seit Jahre in Dagestan. Die Familienangehörigen meines Mannes (Eltern + 3 Geschwister) leben alle samt in XXXX. Mit dem Einkommen meines Mannes als Polizeibeamter fanden wir problemlos unser Auskommen. Wenn mein Mann nicht plötzlich diese Schwierigkeiten bekommen hätte, gäbe es keinen Grund, dass wir nicht heute noch in XXXX - Tschetschenien leben könnten.

F: Waren Sie bis zur Ihrer Flucht in Tschetschenien aufhältig?

A: Als die Probleme meines Mannes begonnen haben, brachte er uns zu meinen Eltern nach Dagestan. Das war etwa im März 2008. Bis zu unsere Flucht Anfang Juli 2008 war ich mit den Kindern mehrheitlich in Dagestan, pendelte aber in dieser Zeit aber mehrmals nach XXXX. Im gleichen Zeitraum hielt sich mein Mann hauptsächlich in Moskau auf. Unsere Flucht traten wir aber gemeinsam am Bahnhof in XXXX an.

F: Warum haben Sie die Monate zwischen März und Juli eigentlich nicht gemeinsam verbracht?

A: Mein Mann meinte, dass es sicherer für alle Beteiligten wäre, wenn wir getrennt leben würden.

F: Wann haben sie sich dazu entschlossen Tschetschenien wegzugehen?

A: Erst als mein Mann die Probleme nicht lösen konnte. Eigentlich wollten wir nicht weg. Die Entscheidung fiel erst einige Tage bevor wir geflüchtet sind.

F: Haben sie in Österreich irgendwelche familiäre Bindungen?

A: Nein, nur meinen Mann und die Kinder.

F: Sie sind nun etwa sieben Monate in Österreich aufhältig. Haben sich in diesem Zeitraum irgendwelche Umstände ergeben, die möglicherweise bereits zu einer gewissen Aufenthaltsverfestigung geführt haben (Arbeitsverhältnis, Kurse, Schulbesuche,...)?

A: Solange wir in Traiskirchen waren habe ich einen Deutschkurs besucht. In unserer jetzigen Unterkunft geht sich das aber nicht aus, da ich mich um die Kinder kümmern muss. Ich konnte sie nicht im Kindergarten unterbringen.

F: Sind Sie gesund?

A: Physisch ja, aber psychisch geht es mir nicht gut. Ich hatte in Tschetschenien auch zwei Nervenzusammenbrüche. Hier hatte ich eine Vorstellung bei einem Psychologen, eine Therapie hat sich daraus aber nicht ergeben.

F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung oder wurden Ihnen Medikamente verschrieben?

A: Nein, ich nehme Beruhigungsmittel, die ich mir aus Tschetschenien mitgebracht habe.

F: Warum haben sie nun Tschetschenien verlassen?

A: Der Grund dafür liegt in den Problemen meines Gatten.

F: Gab es Übergriffe, irgendeine Art der Verfolgung oder irgendwelche Sanktionen gegen Sie persönlich oder gegen eines Ihrer Kinder?

A: Nein, es waren die Probleme meines Gatten.

F: In welcher Weise waren Sie und die Kinder von den Problemen Ihres Gatten betroffen?

A: Meine kleine Tochter hat seit diesem Vorfall Angst vor Uniformen. Selbst hier in Österreich weinte sie, als sie eine Polizistin sah.

F: Abgesehen davon dass, es nachvollziehbar ist dass Sie die Familieneinheit mit ihrem Gatten aufrecht erhalten wollen, wäre es Ihnen möglich bzw. zumutbar gewesen alleine mit Ihren Kindern, sei es in XXXX etwa bei Ihren Schwiegereltern oder bei Ihren leiblichen Verwandten in Dagestan ohne Ihren Mann zu leben?

A: Für XXXX kann ich mir das nicht vorstellen, aber bei meinen Eltern in Dagestan wäre das sicherlich möglich gewesen. Aber wie Sie schon sagten, ich möchte mit meinem Mann und die Kinder mit ihrem Vater zusammen sein.

F: Was waren nun die konkreten Probleme Ihres Gatten?

A: Alles begann am XXXX. An diesem Tag wurde vor dem Polizeirevier bei dem mein Gatte arbeitet ein Auto in die Luft gesprengt. Mein Mann hatte an diesem Tag frei und ging am nächsten Tag ganz normal arbeiten. In der Nacht von XXXX. auf XXXX kamen dann maskierte Polizeibeamte zu uns nach Hause und holten meinen Mann ab. Er wurde beschuldigt mit diesem Anschlag in Verbindung zu stehen. Seinen Brüdern gelang es dann ihn am XXXX gegen die Bezahlung von 10.000 US Dollar frei zu bekommen. Das Geld dafür lukrierten wir aus dem Verkauf unsere Wohnung. Ab diesem Zeitpunkt waren wir an unserer langjährigen Adresse nicht mehr gemeldet. Mein Mann meinte dann, dass es besser wäre, wenn ich mit den Kindern nach Dagestan zu meinen Eltern gehe bis er die Sache geregelt hätte. Er wurde auch dazu gezwungen eine Kündigung aus eigenem Willen zu unterschreiben.

Am XXXX war er vorgeladen zu einer Einvernahme am XXXX (Anmerkung:

Die AW legt nun zwei Ladungen, die eine datierend vom XXXX für XXXX, die zweite ohne Ausstellungsdatum für den XXXX. vor - im Original zum Akt genommen).Dieser ist er meines Wissen auch nachgekommen, genaueres weiß ich darüber aber nicht. Die zweite Ladung hat er nicht befolgt und drei Wochen später sind wir dann geflüchtet.

F: Wohin wurden diese Ladungen Ihrem Gatten zugestellt?

A: Das weiß ich nicht.

F: Beschreiben Sie im Detail den Umstand der Mitnahme Ihres Gatten in der Nacht von XXXX auf XXXX.

A: Es war gegen drei Uhr morgens, wir haben geschlafen. Plötzlich war großer Lärm im Hof und ein starkes Klopfen an der Tür. Mein Mann ist hinaus gegangen, ich habe nicht verstanden war geredet worden war, ich sah dann nur als er von maskierten Uniformierten abgeführt worden ist.

F: Durfte sich Ihr Gatte etwas anziehen?

A: Mein Mann schläft in einer leichten Trikothose und im Unterhemd. Als er hinaus ging hatte er sich eine Jacke übergezogen. So ist er dann mitgenommen worden.

F: Wurden Ihrem Mann Handschellen angelegt, ein Sack über den Kopf gezogen oder ähnliches?

A: Nein, so etwas hab ich nicht gesehen.

F: Warum sollte man Ihren Mann in Verbindung mit diesem Anschlag bringen?

A: Wir wohnen im gleichen Bezirk, wo die Dienststelle meines Mannes ist. An diesem Tag hatte er unser Auto seinem Bruder geliehen. Er wurde damit im Bezirk gesehen, vermutlich fuhr er auch einmal am Polizeirevier vorbei. Das nahm man als Aufhänger um meinen Mann zu verdächtigen.

Vorhalt: Vermutlich fahren am Tag tausende Auto beim Polizeirevier vorbei. Noch dazu wohnen sie im gleichen Bezirk. Das ist daher nicht ganz nachvollziehbar.

A: Mein Mann weiß mehr darüber. Es gab in letzter Zeit im öfter immer Wechsel in den Führungspositionen und jeder schaute, dass er seine Leute unterbringt. Vielleicht wollten sie so meinen Mann verdrängen, was ihnen ja auch gelungen ist.

F: Was würde passieren, wenn Sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren?

A: Wie bereits gesagt, kann ich mir ein Leben in XXXX ohne meinen Mann nicht vorstellen, obwohl ich mir keine individuelle Sanktion erwarte. Das Leben als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern ist zu gefährlich. In Dagestan sollte es, wie gesagt, möglich sein.

F: Hatten Sie während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher?

A: Nein."

Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vom 13.02.2009 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"F: Haben Sie irgendwelche Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Meine Gattin hat die Ladungen bereits vorgelegt.

F: Beschreiben Sie Ihre allgemeine Lebensverhältnisse in Tschetschenien.

A: Wir stammen aus XXXX, wo wir bis XXXX im Wesentlichen unser gesamtes bisheriges Leben verbracht haben. Seit XXXX bin ich verheiratet, wir haben zwei gemeinsame Kinder. Seit XXXX war ich auch Polizist. Mein Einkommen sicherte uns ein problemloses Auskommen. Meine Eltern und meine drei Geschwister sind alle samt in XXXX aufhältig, die Familie meiner Gattin lebt seit Jahren in Dagestan. Ab XXXX hat meine Frau sich mehrheitlich bei ihnen aufgehalten, ich pendelte zwischen Moskau und XXXX. Dies aufgrund der aufgetretenen Probleme, die mich dann auch gezwungen haben aus Tschetschenien wegzugehen. Geflüchtet sind wir gemeinsam von XXXX aus, Anfang Juli 2008.

F: Haben Sie in Österreich außer Ihrer Gattin und Ihrer Kinder sonstige Angehörige?

A: Nein

F: Sie sind nun etwa sieben Monate in Österreich aufhältig. Haben sich in diesem Zeitraum irgendwelche Umstände ergeben, die möglicherweise bereits zu einer gewissen Aufenthaltsverfestigung geführt haben (Arbeitsverhältnis, Kurse, Schulbesuche,...)?

A: Nichts von alldem.

F: Fühlen Sie sich gesund.

A: Ja, ich nehme auch keine Medikamente und stehe auch nicht ärztlicher Behandlung.

F: Warum haben Sie nun Tschetschenien verlassen?

A: Ich wurde fälschlicher Weise beschuldigt mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung zu stehen. Es gab bereits in den Jahren 2003 und 2004 von irgendjemanden in die Welt gesetzte Gerüchte dieser Art. Es gab auch eine Untersuchung durch FSB Beamte, die aber klarerweise zu nichts geführt haben, da ich damit ja nichts zu tun habe. Ich habe meinen Job als Polizeibeamter auch weiterhin behalten. Am XXXX kam es in unserem Bezirk zu einem Vorfall. Ein Polizeiauto wurde in die Luft gesprengt. So viel ich weiß, als ein der XXXX gefahren ist. Ich hatte an diesem Tag dienstfrei. Mein Auto hatte ich meinem jüngeren Bruder geborgt. Am nächsten Tag ging ich normal zum Dienst und alles verlief ganz normal. In der Nacht von XXXX auf XXXX wurde ich dann von zu Hause abgeholt. Man warf mir vor mit dem Anschlag in Verbindung zu stehen, da mein Auto in der Nähe gesehen worden war. Man wollte mich dazu zwingen ein Geständnis zu unterschreiben, was ich aber nicht getan hatte. Was ich aber unterschrieb war, war meine "freiwillige" Kündigung, dazu haben sie mich genötigt. Sie haben mich in der Zeit auch massiv misshandelt. Sie machen das aber so geschickt, dass ich davon keine Male habe. Am XXXX wurde ich dann für mich überraschend freigelassen. Man sagte mir, für mich sei die Sache erledigt. Im Anschluss erfuhr ich dann erst, dass mich meine Verwandten für 10.000 US Dollar freigekauft hatten. Meine anschließenden Aufenthalte in Moskau dienten nur dazu um einen geeigneten Schlepper zu finden um ins Ausland zu gelangen. Es dauerte dann bis Anfang Juli bis ich eine passende Gelegenheit gefunden hatte.

F: Schildern Sie im Detail Ihre Mitnahme vom XXXX auf XXXX.

A: Es war so gegen drei oder vier Uhr morgens. Es klopfte an unserer Tür. Ich dachte zuerst, es sei meine Mutter. Ich öffnete, ohne mir dabei etwas zu denken. Da wurde mir sofort in den Bauch geschlagen und in der vorwärts Bewegung wurde mir mein Leibchen über den Kopf gezogen und die Hände wurden mir mit Handschellen am Rücken gefesselt. Dann wurde ich sofort abgeführt. Sie waren alles maskiert, aber wie ich später mitbekam waren sie von meiner Abteilung.

F: Wie viele Polizeibeamte waren anwesend?

A: Ich konnte sie nicht zählen, aber möglicherweise bis zu zehn - das ist so üblich.

F: Was hatten Sie an, als man Sie abführte?

A: Nur meine Trainingshose und mein Leibchen, dass sie mir über den Kopf gezogen hatten, so schlafe ich.

F: Welches Fahrzeug fahren Sie, welche Farbe, welches Kennzeichen?

A: Einen XXXX, Farbe XXXX, Kennzeichen Nummer XXXX.

F: Woher haben Ihre Verwandten die 10.000 US Dollar innerhalb dieser kurzen Zeit so rasch aufgetrieben?

A: Sie haben es ausgeborgt. Nachdem ich frei gelassen worden war, habe ich die Wohnung verkauft und es ihnen zurückgegeben.

F: Stehen oder Standen Sie jemals in Verbindung mit dem tschetschenischen Widerstand?

A: Natürlich nicht.

F: Haben Sie irgendetwas mit dem Anschlag auf das Polizeifahrzeug zu tun?

A: Natürlich auch nicht.

F: Warum sollte man dann in der von Ihnen beschriebenen Weise, gegen einen langjährig gedienten Polizeibeamten vorgehen?

A: Mein Bruder parkte mit meinem Wagen zufälligerweise in der Nähe des Ortes wo der Polizeiwagen explodierte. Zeugen haben sich die Autonummer notiert und daher sind sie auf mich gekommen.

F: Das Nachgehen von Zeugenaussagen ist eine rechtsstaatliche Vorgangsweise und doch wohl eine der ureigensten Aufgaben der Polizei bei der Verbrechensaufklärung, das muss ich Ihnen als Polizeibeamter wohl nicht sagen.

A: Bei uns ist das anders. Man sucht einen raschen Schuldigen, ob er es war oder nicht.

F: Warum sollte die Polizei den von Ihnen geschilderten Weg wählen und Sie um drei Uhr morgens mit einem massiven Polizeieinsatz abzuführen, wo Sie doch am Tag danach wieder Ihren Dienst angetreten und somit jeder Zeit verfügbar gewesen wären.

A: Sie wollen damit beweisen, dass jemand tatsächlich schuld ist und ihn dadurch unter Druck setzen.

F: Noch einmal, warum sollte man gerade gegen Sie als Polizeibeamten derart vorgehen? Wenn es nur darum geht einen Unschuldigen zum Schuldigen zu machen sind als Angehörige dieses Systems doch wohl nicht erste Wahl.

A: Weil die Zeugen mein Auto gesehen haben.

F: Sie haben 10.000 US Dollar für Ihre Freilassung bezahlt, Sie wurden gezwungen aus der Polizei auszuscheiden, warum sollten dann noch weitere Ladungen an Sie ergehen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wohin wurden Ihnen diese Ladungen zugestellt?

A: An die Adresse meiner Eltern.

Vorhalt: Ihre Gattin machte zur Ihrer Mitnahme befragt zu Details andere Angaben als Sie. Sie gab an, es wären Ihnen keine Handschellen angelegt bzw. Sie auch nicht gefesselt worden, Sie hätten eine Jacke getragen und es wäre Ihnen auch nichts über den Kopf gezogen worden.

A: Meine Gattin muss sich irren oder sie hat nicht alles mitbekommen. Es war so wie ich es sagte.

Vorhalt: Ihre Gattin gibt an, dass der Grund für Ihre Probleme darin liegen würde, dass Vorgesetzte ihre eigenen Leute in der Polizei positionieren möchten und dadurch andere versuchen aus dem Polizeidienst zu entfernen. Sie würden darüber aber mehr wissen. Es ist aber so, dass Sie wesentlich weniger nachvollziehbare Gründe für dieses behauptete Verhalten Ihnen gegenüber darlegen können.

A: Um jemanden aus dem Polizeidienst zu entfernen, gibt es einfachere Mittel. Sie wollen einen Schuldigen für diesen Anschlag und da mein Auto in der Nähe war, ist die Wahl auf mich gefallen.

Vorhalt: Ihre Gattin gibt an, dass das Geld für Ihre Freilassung durch den Verkauf Ihrer Wohnung aufgestellt worden Sei. Sie geben an, die Wohnung erst nach Ihrer Freilassung verkauft zu haben.

A: Es ist so wie ich sage.

Vorhalt: Ihre Gattin gibt an am XXXX sei vor dem Polizeirevier wo Sie arbeiten ein Auto in die Luft gesprengt worden. Sie geben an am XXXX sei "irgendwo" im Bezirk ein Polizeiauto in die Luft gesprengt worden.

A: Ich weiß nicht wie meine Frau zu dieser Aussage kommt, dieser Vorfall ereignete sich in der XXXX, unser Polizeirevier ist an XXXX mit der XXXX.

Vorhalt: Ihre erste Ladung ist datiert vom XXXX und der Ladungstermin ist ebenfalls der XXXX. Eine nicht nachvollziehbare Vorgangsweise. Ihre zweite Ladung ist überhaupt nur rudimentär ausgefüllt. Sie enthält zB. kein Ausstellungsdatum.

A: Ich weiß nicht, wie diese Dinge ausgefüllt werden.

F: Was würde passieren wenn Sie in den Herkunftsstaat zurückkehren?

A: Sie würden meine Flucht sicherlich als Schuldbekenntnis ansehen. Was sie dann machen, weiß ich nicht. Eingesperrt werde ich auf jeden Fall.

F: Hatten Sie während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher?

A: Nein."

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer eine Ladung der Abteilung des Innenministeriums in XXXX vom XXXX für eine Einvernahme ebenfalls am XXXX um 10:00 Uhr bei einem namentlich genannten Untersuchungsrichter sowie eine Ladung der Staatsanwaltschaft, die mit keinem Ausstellungsdatum versehen ist, zu einer Einvernahme bei einem namentlich genannten "Staatanwaltshelfer" am XXXX vor.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 19.02.2009 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu dem Schluss, dass sie die von ihnen vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hätten. Dieser Gesamteindruck ergebe sich aus der mangelnden Nachvollziehbarkeit, Widersprüchlichkeit, der Beurteilung der vorgelegten Beweismittel sowie einer durchgeführten Internetrecherche zum vorgebrachten Vorfall.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.02.2009 wurden betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2009 fristgerecht Beschwerden erhoben und die Bescheide des Bundesasylamtes ihrem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Ausgeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer seine Angaben aufrecht erhalte und nochmals vorbringen wolle, dass er seit dem Jahr XXXX als Polizist tätig gewesen sei und bereits in den Jahren vor dem Vorfall (Explosion des Polizeiwagens am XXXX) mehrmals fälschlich beschuldigt worden sei, mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung zu stehen bzw. zu kooperieren. Auch wenn diesbezügliche Untersuchungen keine klaren Belege dafür erbracht hätten, sei dem Erstbeschwerdeführer immer wieder ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand zugesprochen worden. Aus diesem Grund sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Behörden gewidmet werde und dadurch massive Eingriffe in seine rechtlich zu schützende Privatsphäre zu erwarten seien. In Bezug auf seine getätigten Ausführungen zur Explosion des Polizeiwagens wolle der Erstbeschwerdeführer seine getätigten Angaben aufrechterhalten und der Argumentation der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung entgegentreten. Die Art und Weise wie das Bundesasylamt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe und von einer Konstruiertheit seines Vorbringens ausgegangen sei, würde nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. In diesem Zusammenhang sei u.a. auf die im Bescheid erwähnte Internetrecherche verwiesen, die auf diese Art und Weise keineswegs als geeignetes Instrument angesehen werden könne. Auch hinsichtlich der vorgeworfenen Widersprüche im Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin wolle der Erstbeschwerdeführer erwähnen, dass gerade in Bezug auf einen solchen psychisch belastenden Vorfall wie die Mitnahme durch maskierte Personen, der Umstand der getragenen Kleidung einen Aspekt darstelle, dem man naturgemäß keine große Relevanz und Bedeutung zukommen lasse. Aus einer solchen emotionalen Ausnahmesituation heraus einen Widerspruch zu konstruieren erscheine durchaus als überzogen. Wenn angeführt werde, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht glaubwürdig und lediglich konstruiert seien, so sei diese Annahme einerseits aktenwidrig und habe es das Bundesasylamt andererseits unterlassen konkrete Fragen zu stellen, wenn sie gemeint hätte, das Vorbringen sei zu ungenau gewesen. Durch gezieltere Fragen und einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wäre die Gefahr für sein Leben substantiierter gewesen. Für den Erstbeschwerdeführer bestehe ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil auf Grund der gegenwärtigen Lage in Tschetschenien davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes werde mit einer Ausweisung massiv in das durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben des Erstbeschwerdeführers eingegriffen. Ebenso wolle er vorbringen, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sein Aufenthalt und weiterer Verbleib in Österreich weder die Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und stehe auch den öffentlichen Interessen nicht entgegen.

In den Beschwerden betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers verwiesen und darüber hinaus vorgebracht, dass für die Ungenauigkeit des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes es auch erwähnenswert und bezeichnend sei, dass der Familienname der Zweitbeschwerdeführerin unrichtig aufgenommen worden sei, der richtige Familienname der Zweitbeschwerdeführerin, welcher auch in der Aufenthaltsberechtigung angeführt sei, laute XXXX.

Am 07.05.2009 langte in diesem ersten Asylverfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein psychiatrischer Befund der XXXX, Verein XXXX, vom 07.05.2009 beim Asylgerichtshof ein, wonach bei der Zweitbeschwerdeführerin eine ausgeprägte Anpassungsstörung (Reaktive Depression) mit Panikattacken vorliege und als Behandlung eine Psychotherapie sowie Antidepressiva empfohlen werden.

Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX und der Sechstbeschwerdeführer am XXXX in Österreich nachgeboren. Die Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer stellten am 30.04.2010 bzw. am 14.02.2012 vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin (erste) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 und 15.02.2012 wurden auch die Anträge der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und auch die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden mit Schreiben vom 17.05.2010 und 28.02.2012 fristgerecht Beschwerden erhoben.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 01.12.2010 wurde dem Asylgerichtshof eine Reisepasskopie des Erstbeschwerdeführers - nachdem bereits zuvor mit Schreiben vom 17.11.2010 eine unleserliche Kopie übermittelt wurde - übermittelt.

Seitens der (damaligen) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 07.07.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt ebenfalls am 07.07.2011, ein Psychiatrischer Befund der XXXX, Verein XXXX, vom "28.07.2011" an den Asylgerichtshof übermittelt, wonach beim Erstbeschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege und ihm bei starken Kopfschmerzen die Einnahme von Schmerzmittel empfohlen werde.

Mit Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zugestellt am 14.09.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, Unterlagen, welche geeignet seien, das Vorliegen einer allfällig erfolgten Integration in Österreich zu belegen - insbesondere Bestätigungen über vergangene oder aktuelle Erwerbstätigkeiten etc., - binnen der gesetzten Frist dem Asylgerichtshof vorzulegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen und gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Sie wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen.

Die diesbezügliche Stellungnahme erfolgte seitens der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2012. Vorgebracht wurde, dass der Erstbeschwerdeführer auf den Händen - in der Stellungnahme näher beschriebene Narben - aufweise und es aufgrund der atypischen Lage der Narben eher unwahrscheinlich sei, dass es sich dabei um Verletzungen aus einem Unfall handle, typischerweise würden sich diese dann nämlich an exponierten Stellen der Hände, insbesondere Fingerspitzen, Innen- oder Außenseite der Hände, nicht aber zwischen den Fingern befinden. Diese Verletzungen würden den Misshandlungen einer Mitnahme während des ersten Krieges entstammen. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer auch eine Narbe am rechten Bein, welche von einer Explosion eines Autos während des zweiten Krieges stamme. Diese seien - soweit dies der Rechtsberaterin ersichtlich sei - im Asylakt noch nicht erfasst und entsprechend gerichtsmedizinisch untersucht sowie einer Beweiswürdigung zugeführt worden. Überdies werde auf den fachärztlichen Befund vom Verein XXXX vom 28.07.2011 verwiesen, welchem eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen sei sowie ebenfalls deutliche Hinweise dafür, dass der Erstbeschwerdeführer gefoltert worden sei. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich Familienmitglieder habe, nämlich zwei Cousins, denen der Flüchtlingsstatus zukomme und mit denen er natürlich in - für tschetschenische Familien typisch - engem Kontakt stehe. Dabei handle es sich um XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX. Ersterer lebe bereits mehrere Jahre in Österreich und sei ihm bereits erstinstanzlich Asyl gewährt worden. Bei Zweiterem sei insbesondere zu beachten, dass dieser zeitnah mit dem Erstbeschwerdeführer in Österreich eingereist sei und ebenfalls bereits erstinstanzlich am 03.08.2010 vom Bundesasylamt als Flüchtling anerkannt worden sei, da er eine asylrelevante Verfolgung aufgrund des Besuches einer Mätresse und in Folge dessen unterstelltem Extremismus glaubhaft habe machen können. Dazu sei auch anzuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und sein Cousin XXXX in XXXX gelebt und auch in der Heimat eine entsprechende Nahebeziehung gehabt hätten, der Erstbeschwerdeführer also allein schon aufgrund seines Cousins im Falle einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Dazu wird in der Stellungnahme ein Bericht des Danish Immigration Service zitiert. Daneben würden noch eine Großtante und ein Großonkel sowie deren Sohn mit seiner Familie in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben. Es handle sich dabei um XXXX, Geburtsdatum unbekannt, dieser lebe schon länger in Österreich und dessen Eltern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, den Eltern sei am 28.09.2011 erstinstanzlich Asyl gewährt worden, weil deren Sohn XXXX nachweislich am XXXX als Kämpfer umgebracht worden sei und seine Eltern wegen dessen Eigenschaft als Kämpfer sowohl vor, als auch nach seinem Tod verfolgt worden seien. Dahingehend seien weitere Ermittlungen noch dringend erforderlich und die Sachlage nicht entscheidungsreif.

Zur allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wurde vorgebracht, dass den zitierten Länderberichten im Wesentlichen zugestimmt werde, zusätzlich werde noch auf den Bericht des Denish Immigration Service aus Oktober 2011 "Chechens in the Russian Federation" und den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2011 "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" verwiesen. Einer Familie mit vier kleinen Kindern nach vierjähriger Abwesenheit aus der russischen Föderation sei daher bei der heutigen Situation in Tschetschenien eine Rückkehr nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Art. 3 EMRK widerstreitende Situation ausgeschlossen werden könne. Damit sei den Beschwerdeführern zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hinzu komme, dass besonders Rückkehrende in eine besonders prekäre Situation geraten würden. In Gesamtschau wäre den Beschwerdeführern zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte oder aber der Flüchtlingsstatus aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuzuerkennen.

Zu den Familienverhältnissen und der persönlichen Situation wurde vorgebracht, dass es zutreffend sei, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe seien. In Österreich liege in erster Linie Bezug zur Kernfamilie, bestehend aus den sechs Beschwerdeführern, vor. Mit weiteren Familienangehörigen bestehe kein gemeinsamer Haushalt, es würden jedoch wie bereits erwähnt, zwei Cousins des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Überdies würden noch andere, weit entferntere Verwandte in Österreich leben, die ebenfalls in Österreich als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführer würden aus den Leistungen der Grundversorgung leben, eine legale Beschäftigung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und bestehe auch derzeit nicht. Wie sich aus den beigelegten Bestätigungen ergebe, sei die Familie, insbesondere die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, ansonsten gut in Österreich integriert. Abgesehen von den bereits im Akt befindlichen Befunden würden keine Erkrankungen vorliegen.

Der Stellungnahme beigelegt waren ein Kurzbericht der Klassenlehrerin der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vom 19.09.2012, wonach diese gut in die Klassengemeinschaft integriert seien sowie eine Unterstützungserklärung einer Betreuerin der Caritas-Regionalbetreuung vom 27.09.2012.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zlen. D19 405094-1/2009/9E, D19 405095-1/2009/7E, D19 405093-1/2009/5E, D19 405092-1/2009/5E, D19 413319-1/2010/5E, und D19 425006-1/2012/4E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8 Abs 1 sowie 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In umfassender und ausführlicher Beweiswürdigung wurde auf das teilweise widersprüchliche und teilweise unplausible Vorbringen des Erstbeschwerdeführers selbst sowie im Hinblick auf das im Verhältnis zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ebenso widersprüchliche Vorbringen eingegangen und das individuelle Vorbringen als unglaubwürdig erkannt. Im Einzelnen führte der Asylgerichtshof Folgendes aus:

"Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zu den von ihnen vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf das eigene, diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin selbst. Zudem wurde an den Asylgerichtshof seitens des Bundesasylamtes am 06.12.2010 eine Kopie des russischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX, übermittelt. Es bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine ausreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellung hingegen, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, keiner aktuellen konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt; die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und ihre minderjährigen Kinder vor, wegen der Probleme ihres Ehemannes ihr Heimatland verlassen zu haben; für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid des Erstbeschwerdeführers getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe; es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Der Erstbeschwerdeführer - welcher seinem Vorbringen im Rahmen seiner Erstbefragung zu Folge von XXXX bis XXXX als Kraftfahrer bei der Polizei gearbeitet habe, später gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei Polizeibeamter gewesen - begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er fälschlicherweise beschuldigt worden sei, mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung zu stehen. Bereits in den Jahren 2003 und 2004 habe es Gerüchte dieser Art gegeben, auch sei eine Untersuchung erfolgt, die jedoch "klarerweise zu nichts geführt" habe, da der Erstbeschwerdeführer mit dem tschetschenischen Widerstand nichts zu tun gehabt habe. Auch habe der Erstbeschwerdeführer danach seine Arbeitsstelle der Polizei behalten.

Am XXXX sei es im Bezirk des Erstbeschwerdeführers zu einem Vorfall gekommen, bei dem ein Polizeiauto in die Luft gesprengt worden sei. An diesem Tag habe der Erstbeschwerdeführer dienstfrei gehabt. Sein Auto habe der Erstbeschwerdeführer seinem jüngeren Bruder geborgt und sei dieses in der Nähe des Ortes, wo das Polizeiauto explodiert sei, gesehen worden. Am nächsten Tag habe der Erstbeschwerdeführer ganz normal seinen Dienst angetreten und sei alles ganz normal verlaufen. In der Nacht vom XXXX auf den XXXX sei der Erstbeschwerdeführer dann von zu Hause abgeholt worden. Man habe ihm vorgeworfen mit dem Anschlag in Verbindung zu stehen, da sein Auto in der Nähe gesehen worden sei. Man habe den Erstbeschwerdeführer dazu zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben, was er aber nicht getan habe. Der Erstbeschwerdeführer habe aber eine "freiwillige Kündigung" unterschrieben, dazu sei er genötigt worden. Auch sei der Erstbeschwerdeführer massiv misshandelt worden, "sie" hätten das so geschickt gemacht, dass der Erstbeschwerdeführer keine erkennbaren Spuren davongetragen habe. Am XXXX sei der Erstbeschwerdeführer dann überraschend freigelassen worden und habe man ihm gesagt, dass für ihn die Sache erledigt sei. Im Anschluss habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass seine Verwandten für die Freilassung 10 000 US-Dollar gezahlt hätten. Die anschließenden Aufenthalte des Erstbeschwerdeführers in Moskau hätten nur dazu gedient, einen geeigneten Schlepper zu finden um ins Ausland zu gelangen.

Aufgefordert seine Mitnahme genau zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es so gegen drei oder vier Uhr morgens passiert sei. Es habe an der Tür geklopft, der Erstbeschwerdeführer habe gedacht, dass es seine Mutter sei und habe ohne sich etwas dabei zu denken die Türe geöffnet. Dem Erstbeschwerdeführer sei sofort in den Bauch geschlagen worden und in der Vorwärtsbewegung sei ihm sein Leibchen über den Kopf gezogen worden. Dem Erstbeschwerdeführer seien die Hände am Rücken mit Handschellen gefesselt worden und sei er sofort abgeführt worden. Um wie viele Personen es sich dabei gehandelt habe, könne der Erstbeschwerdeführer nicht genau sagen, möglicherweise seien es bis zu zehn gewesen, sie seien alle maskiert gewesen. Wie der Erstbeschwerdeführer später mitbekommen habe, seien es Leute von seiner Abteilung gewesen.

Was dieses Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers anbelangt, ist vorauszuschicken, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren keinerlei Beweismittel (anzunehmen ist, dass im Falle, dass es tatsächlich einen Anschlag auf ein Polizeiauto gegeben hätte, über einen solchen Vorfall z.B. in Zeitungen oder im Internet berichtet worden wäre) zum Nachweis, dass sich der Vorfall tatsächlich ereignet hätte, zur Vorlage brachte; wenn man vom Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ausgeht, sei er nach dem Anschlag im XXXX bis Ende XXXX abwechselnd in Moskau und XXXX aufhältig gewesen und es dem Erstbeschwerdeführer daher auch möglich gewesen wäre, zum Nachweis seines Vorbringens Belege zu beschaffen, zumal der Erstbeschwerdeführer selbst angab, bereits im XXXX den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland verlassen und die nächsten Monate lediglich dazu gedient hätten, einen geeigneten Schlepper für die Ausreise zu finden. Auch im Beschwerdeverfahren - den Beschwerdeführern wurde im Übrigen im Rahmen des Parteiengehörsschreibens des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen, sie wurden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden - wurden in Kenntnis der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich geäußerten Zweifel derartige Belege über einen solchen Vorfall nicht vorgelegt.

Auch ist anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer, wenn er tatsächlich sechs Jahre - je nach Variante seines Vorbringens - als Polizeibeamter im Polizeidienst bzw. als Kraftfahrer bei der Polizei tätig gewesen sei, auch über einen Dienstausweis verfügen bzw. insbesondere im Besitz eines Führerscheins gewesen sein müsste. Entsprechende Dokumente wurden vom Erstbeschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage gebracht, was sein Fluchtvorbringen schon unter diesen Aspekten nicht in ein glaubwürdiges Licht zu rücken vermag.

Was die vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.02.2009 in Vorlage gebrachten Ladungen betrifft, ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet sind, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers glaubwürdig zu untermauern: Die Ladung zur Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter einer Abteilung des Innenministeriums ist mit dem Datum XXXX datiert, die Einvernahme sei der Ladung zu Folge ebenfalls am XXXX um 10:00 Uhr anberaumt gewesen; wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, ist eine Ladung solchen Inhaltes unter Berücksichtigung des Post- bzw. Zustellweges und der praktisch unmöglichen rechtzeitigen Befolgung nicht nachvollziehbar und die Echtheit bzw. insbesondere inhaltliche Richtigkeit der Ladung daher überaus zweifelhalt und in ihrem Beweiswert erheblich relativiert. Die Ladung zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft des XXXX der Stadt XXXX am XXXX ist hingegen mit keinem Ausstellungsdatum versehen, was ebenfalls gegen die Authentizität derselben spricht. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit der mangelnden Authentizität der Ladungen auch in seiner Einvernahme konfrontiert und vermochte die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Ladungen mit seinem Vorbringen, dass er nicht wisse, wie diese Dinge ausgefüllt würden, nicht nachvollziehbar darzutun.

Aber auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu dem fluchtauslösenden Ereignis selbst kann seitens des Asylgerichtshofes nicht als plausibel erkannt werden. Zum einen ist vor dem Hintergrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers das Motiv für die vorgebrachten Ereignisse nicht ausreichend nachvollziehbar: Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst an, dass man ihm die Nähe zum tschetschenischen Widerstand unterstellt und man ihn, weil sein Auto in der Nähe des Tatortes gesehen worden sei, als Täter des Anschlages im XXXX verdächtigt habe. Man habe den Erstbeschwerdeführer zwingen wollen, ein Geständnis zu unterschreiben, was er aber nicht getan habe, er sei aber unter massiver Misshandlung genötigt worden eine "freiwillige Kündigung" zu unterschreiben. In Folge sei der Erstbeschwerdeführer freigelassen worden - er habe später erfahren, dass ihn seine Verwandten freigekauft hätten - und habe man ihm gesagt, dass "die Sache für ihn erledigt" sei. Würde man diesem Vorbringen folgen, wäre das Motiv für die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers der Verdacht der Polizeibehörde gewesen, dass er der (Mit)Täter des Anschlages auf das Polizeiauto gewesen sei, weil er mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung stünde, was dem Vorbringen zu Folge eine beabsichtigte Kündigung des Erstbeschwerdeführers - zu einer solchen habe man ihn zwingen wollen - zur Folge gehabt habe; eine tatsächliche Freilassung des Beschwerdeführers erscheint nun - auch unter Berücksichtigung einer angeblichen Lösegeldzahlung - bei Vorliegen eines solchen Verdachtes allerdings keinesfalls naheliegend. Was wiederum vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die behauptete Freilassung des Erstbeschwerdeführers mit den Worten, dass "die Sache für ihn erledigt" sei, das Motiv für die in Folge erfolgten Ladungen - unter der Annahme, dass diese tatsächlich erfolgt seien - XXXX und XXXX gewesen sei, vermochte der Erstbeschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig darzulegen, der Erstbeschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, nicht zu wissen, warum man ihn geladen habe, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 13.09.2009 vorbrachte, dass der Erstbeschwerdeführer ihres Wissens nach die erste Ladung befolgt und erst die zweite nicht befolgt habe, nicht glaubwürdig erscheint.

Unter der Annahme, dass sich die behauptete Explosion tatsächlich ereignet habe, wäre es nun grundsätzlich denkbar, dass der Erstbeschwerdeführer im Hinblick darauf, dass sein Wagen in der Nähe des Tatortes gesichtet worden sei, im Rahmen allfälliger Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege dazu befragt worden wäre, was jedoch vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht wurde und die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr auch nicht zu untermauern vermögen würde; die lediglich investigative Befragung des Erstbeschwerdeführers stellt für sich noch keine illegitime und überschießende Verfolgungshandlung gegen seine Person dar.

Zum anderen erscheint es wenig glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer, welcher von XXXX bis XXXX im Polizeidienst - ob in der Funktion als Kraftfahrer oder als Polizeibeamter - tätig gewesen sei, sohin über einen durchaus langen Zeitraum von etwa sechs Jahren, lediglich aufgrund der Tatsache, dass sein Auto in der Nähe des Ortes, an welchem das Polizeiauto explodiert sein soll geparkt habe, in der vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Form und mit den von ihm geschilderten Konsequenzen verdächtigt worden sein soll, mit dem behaupteten Anschlag in Verbindung zu stehen, dies auch insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass es bereits in den Jahren 2003 und 2004 Gerüchte gegeben habe, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung stünde, die diesbezüglichen Untersuchungen jedoch nichts ergeben hätten. Wenn der Erstbeschwerdeführer tatsächlich - selbst nach den ihn entlastenden Untersuchungen - weiterhin in Verdacht gestanden wäre, mit dem tschetschenischen Widerstand in Verbindung zu stehen, wäre es vielmehr als wahrscheinlich anzusehen, dass man schon viel früher entsprechende Schritte gegen den Erstbeschwerdeführer unternommen und ihn nicht jahrelang problemlos im Polizeidienst beschäftigt und bis zu seiner Kündigung jahrelang zugewartet hätte.

Auch erscheint es nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer am Tag nach dem Vorfall vom XXXX seinem Vorbringen zu Folge ganz normal seinen Dienst verrichtet haben will und erst in der Nacht vom XXXX auf den XXXX - im Übrigen müssten diesen Datumangaben zu Folge (welche auch von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wurden) zwei Arbeitstage zwischen der Explosion und seiner Mitnahme gelegen haben, der Erstbeschwerdeführer sprach hingegen nur davon, dass er am nächsten Tag ganz normal gearbeitet habe und es dann zur Mitnahme gekommen sei, seinem Vorbringen zu Folge sei daher zwischen dem Vorfall und seiner Mitnahme nur ein Arbeitstag gelegen - gegen drei oder vier Uhr morgens mit einer Aufmarschstärke von vermuteter Weise bis zu 10 Mann mitgenommen worden sein soll, wenn man den Erstbeschwerdeführer auch an seiner Dienststelle praktisch ohne Aufwand hätte festnehmen und verhören können; der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, dass er mitbekommen habe, dass es sich bei den Personen, die ihn mitgenommen hätten, um seine Kollegen gehandelt habe, obwohl diese maskiert gewesen seien. Die diesbezügliche Erklärung, dass man damit beweisen habe wollen, dass tatsächlich jemand an der Explosion Schuld sei und man den Erstbeschwerdeführer habe unter Druck setzen wollen, ist nicht ausreichend plausibel.

Auch ist die Schilderung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesasylamtes vom 13.02.2009 zum Ablauf der behaupteten Mitnahme trotz der Aufforderung des Organwalters diese detailliert zu schildern äußerst allgemein und unkonkret gehalten (der diesbezügliche Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll: "F: Schildern Sie im Detail Ihre Mitnahme vom XXXX auf XXXX. A: Es war so gegen drei oder vier Uhr morgens. Es klopfte an unserer Tür. Ich dachte zuerst, es sei meine Mutter. Ich öffnete, ohne mir dabei etwas zu denken. Da wurde mir sofort in den Bauch geschlagen und in der vorwärts Bewegung wurde mir mein Leibchen über den Kopf gezogen und die Hände wurden mir mit Handschellen am Rücken gefesselt. Dann wurde ich sofort abgeführt. Sie waren alles maskiert, aber wie ich später mitbekam waren sie von meiner Abteilung. F: Wie viele Polizeibeamte waren anwesend? A: Ich konnte sie nicht zählen, aber möglicherweise bis zu zehn - das ist so üblich. F: Was hatten Sie an, als man Sie abführte? A: Nur meine Trainingshose und mein Leibchen, dass sie mir über den Kopf gezogen hatten, so schlafe ich.").

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit der Mitnahme sind darüber hinaus im Detail widersprüchlich zu den diesbezüglichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, dass man in der Nacht vom XXXX auf den XXXX einen großen Lärm im Hof und ein starkes Klopfen an der Türe gehört habe. Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu Folge sei der Erstbeschwerdeführer hinausgegangen - der Erstbeschwerdeführer gab hingegen an, er habe die Türe geöffnet, dass er aus der Wohnung hinausausgegangen sei, wurde von ihm nicht erwähnt -, die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht gehört, was geredet worden sei und habe lediglich gesehen, dass der Erstbeschwerdeführer abgeführt worden sei. Weites gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Erstbeschwerdeführer sich eine Jacke angezogen habe, als er hinausgegangen sei und sei er dann so mitgenommen worden; der Erstbeschwerdeführer, welcher wie bereits erwähnt nicht angegeben hatte, aus der Wohnung hinausgegangen zu sein, gab an, dass er lediglich eine Trainingshose und ein Unterhemd angehabt habe, welches ihm über den Kopf gezogen worden sei, dass er sich eine Jacke angezogen habe erwähnte der Erstbeschwerdeführer nicht und wäre es in dem Fall auch nicht möglich gewesen, dem Erstbeschwerdeführer sein Unterhemd über den Kopf zu ziehen. Auch gab die Zweitbeschwerdeführerin im Widerspruch zum Erstbeschwerdeführer an, dass diesem keine Handschellen angelegt worden seien.

Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin stellt sich aber nicht nur in diesem Zusammenhang widersprüchlich zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers dar: So gab die Zweitbeschwerdeführerin weiters an, dass sich der Vorfall vom XXXX vor dem Polizeirevier, bei dem der Erstbeschwerdeführer gearbeitet, ereignet habe; der Erstbeschwerdeführer sprach hingegen lediglich davon, dass sich der Vorfall im Bezirk, wo die Beschwerdeführer gewohnt hätten, ereignet habe. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Freilassung des Erstbeschwerdeführers mit dem Verkauf ihrer Wohnung finanziert worden sei - was schon angesichts des kurzen Zeitraumes zwischen der Mitnahme des Erstbeschwerdeführer am XXXX und dessen Freilassung am XXXX unglaubwürdig erscheint -, der Erstbeschwerdeführer gab hingegen im Rahmen seiner Erstbefragung vom 05.07.2008 an, dass er erst nach seiner Freilassung die Wohnung verkauft habe.

Es ist daher auch festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ebenfalls nicht glaubwürdig zu untermauern vermochte; im Gegenteil stehen die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Zusammenhang mit dem behaupteten fluchtauslösenden Ereignis dermaßen im Widerspruch zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass sie vielmehr die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers bekräftigen.

Letztlich spricht auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach dem Vorfall im XXXX bis zu seiner Ausreise im XXXX seinem eigenen Vorbringen zu Folge problemlos zwischen Moskau und XXXX bewegt haben und er auch mit seiner Familie legal mittels seines Reisepasses am XXXX aus Tschetschenien ausgereist sein soll, gegen das tatsächliche Vorliegen einer konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichteten Verfolgungsgefahr, da anzunehmen ist, dass eine Bewegungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers in der behaupteten Form und seine Ausreise aus Tschetschenien im Falle, dass die tschetschenischen Behörden tatsächlich ein maßgebliches Interesse an seiner Person gehabt hätten, welches eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte, nicht problemlos möglich gewesen wären.

Im Übrigen wird lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass in dem von der Rechtsvertreterin des Erstbeschwerdeführers am 07.07.2011 vorgelegten Psychiatrischen Befundbericht vom "28.07.2011" - der seine Befundung offenkundig auf die nicht verifizierten Angaben des Erstbeschwerdeführers stützt - angeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers seien spurlos verschwunden seien und der Erstbeschwerdeführer sei mit schlimmeren Methoden als bloßen Schlägen gefoltert worden, was der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen jedoch mit keinem Wort erwähnte und was daher ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beizutragen vermag.

Abschließend ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und mangels entsprechender Belege festzuhalten, dass es letztlich auch nicht als glaubwürdig angesehen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich bei der Polizei tätig gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angab, als Kraftfahrer bei der Polizei beschäftigt gewesen zu sein, in Folge jedoch vorbrachte, er sei Polizeibeamter gewesen und habe auf der Polizeistation seines Bezirkes gearbeitet.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dem Bundesasylamt daher im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen - auf welches sich auch die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer stützen - nicht den Tatsachen entspricht und dass es den Beschwerdeführern daher nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Die im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden auch in der Beschwerde nicht in überzeugender und ausreichend substantiierter Weise aufgeklärt.

Wenn der Erstbeschwerdeführer nunmehr in der Stellungnahme vom 27.09.2012 erstmals vorbringt, dass er auf beiden Händen Narben aufweise, welche den Misshandlungen einer Mitnahme während des ersten Krieges entstammen würden und er überdies auch eine Narbe am rechten Bein, welche von einer Explosion eines Autos während des zweiten Krieges stamme, so ist - ganz abgesehen davon, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unterliegt und daher unzulässig ist, wird doch auch in der Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, dieses Vorbringen schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erstatten - diesbezüglich festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer mit diesem nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen eine aktuelle und davon abgesehen eine mit dem behaupteten fluchtauslösenden Ereignis vom XXXX - bei dem es sich zwar ebenfalls um die Explosion eines Autos, bei der der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht anwesend gewesen sei und die sich auch nicht im zweiten Tschetschenienkrieg, sondern unmittelbar vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers ereignet haben soll, gehandelt habe - in Verbindung stehende Verfolgungsgefahr nicht darzutun vermag. Ganz abgesehen davon muss es sich bei vorhandenen Narben zum einen keineswegs zwingend um Kriegsverletzungen handeln, wie lediglich der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben soll, und ist zum anderen, wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, eine aktuelle Verfolgung wegen der Unterstützung von Kämpfern im ersten Tschetschenienkrieg nicht mehr als wahrscheinlich anzusehen (vgl. S. 30 des gegenständlichen Erkenntnisses), und wird in der Stellungnahme vom 27.09.2012 im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung durch die Explosion eines Autos im zweiten Tschetschenienkrieg auch keine konkrete Verfolgungsbehauptung vorgebracht.

Was schließlich den - ebenfalls erstmals - in der Stellungnahme vom 27.09.2012 vorgebrachten Umstand betrifft, dass dem Cousin des Erstbeschwerdeführers XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2006 Asyl und seinem Cousin XXXXmit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 der Status des Asylberechtigten gewährt wurde sowie sich zudem seine asylberechtigte Großtante, sein Großonkel und deren Sohn in Österreich aufhalten würden, ist festzuhalten, dass insbesondere die Cousins des Erstbeschwerdeführers die Antragstellungen in Österreich nicht konkret auf eine Widerstandstätigkeit bzw. auf die Teilnahme am Widerstandskämpfen in Tschetschenien gestützt haben und außerdem der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen durch das Bundesasylamt und auch in der Beschwerde vom 11.03.2009 keinerlei auf die Cousins und die weiteren Verwandten bezogenes oder mit diesen im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet haben; der Erstbeschwerdeführer gab im Gegenteil im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2009 (also zu einem Zeitpunkt, als sein Cousin XXXX bereits mehrere Jahre als Asylberechtigter in Österreich aufhältig war) an, außer seiner Kernfamilie keine weiteren Familienangehörigen in Österreich zu haben und kann angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer ihm tatsächlich aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Cousin drohenden Verfolgungsgefahr ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hätte, was der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen jedoch nicht tat. Selbiges gilt auch für den zweiten, in der Stellungnahme vom 27.09.2012 erstmals erwähnte Cousin XXXX, der in Österreich am 29.12.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und daher in zeitlicher Hinsicht bereits während eines Teiles des erstinstanzlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig war; auch dieser wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.02.2009 von den Beschwerdeführern mit keinem Wort erwähnt, vielmehr wurde vom Erstbeschwerdeführer wie bereits erwähnt vorgebracht, außer seiner Kernfamilie keine weiteren Familienangehörigen in Österreich zu haben, was aber mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.09.2012, bereits im Herkunftsstaat hätten der Erstbeschwerdeführer und dieser Cousin eine entsprechende Nahebeziehung gehabt, in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen eines Naheverhältnisses nicht in Einklang steht.

Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung oder aber im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Erstbeschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte der Erstbeschwerdeführer aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen. Dies gilt im Übrigen insbesondere auch in Bezug auf den in den getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes und in der Stellungnahme vom 27.09.2012 unter Bezugnahme auf die dort angeführten Länderberichte angeführten Umstand, dass Angehörige von - allerdings in der Regel noch aktiven, wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann - Widerstandskämpfern in Tschetschenien einer Bedrohung ausgesetzt sein können; auch diesbezüglich bedarf es aber einer glaubhaft gemachten individuellen Bedrohungssituation maßgeblicher Intensität dieser Angehörigen, woran es im Falle des Erstbeschwerdeführers - und davon abgeleitet auch der übrigen Beschwerdeführer - aber mangelt.

Eine individuelle, im Zusammenhang mit seinen in Österreich asylberechtigten Verwandten und dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis des Erstbeschwerdeführers zu diesen stehende Verfolgung des Erstbeschwerdeführers kann daher ebenfalls nicht erkannt werden."

Im Rahmen der Entscheidungen über die Frage des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurden die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Erkrankungen einer umfassenden Beurteilung zugeführt und erkannt, dass diese - in der Russischen Föderation behandelbaren - Erkrankungen keine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK darstellen würden.

Diese - Aussprüche von Ausweisungen in die Russische Föderation beinhaltenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 02.10.2012, den Beschwerdeführern selbst am 03.10.2012 zugestellt. Diese vorangegangenen ersten Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die Beschwerdeführer reisten in der Folge nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern stellten vielmehr am 15.11.2012 neuerlich (zweite) Anträge auf internationalem Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen seiner zweiten Antragstellung - abweichend von den Angaben in seinem ersten Asylverfahren, in dem er vorbrachte, er sei bei der Polizei beschäftigt gewesen, dies allerdings "lediglich als Chauffeur" - befragt an, er habe im XXXX bis XXXX in seiner Heimat in Tschetschenien, genauer in XXXX, als Polizist gearbeitet. Im Jahr XXXX sei er gekündigt worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass er als Terrorist verdächtigt worden sei. Bei seinem ersten Asylverfahren habe er darüber keine Beweise gehabt, die er jetzt aber habe. Er habe Kopien von verschiedenen Dienstausweisen der Polizei, Fotos in Polizeiuniform und ein Schriftstück einer Menschenrechtsorganisation. Diese Beweise habe er hier in Österreich und werde sie beim nächsten Mal mitbringen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer neue Gründe habe, gab er an, ja, wie er damals aus seinem Heimatland Tschetschenien geflohen sei, sei er nur von der Polizei gesucht worden. Mittlerweile werde er aber in seiner Heimat von der Freiheitskämpfern gesucht. Der Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer, als er noch bei der Polizei gearbeitet habe, einmal einen Anführer der Freiheitskämpfer erschossen habe. Die Freiheitskämpfer würden ständig zu seinen Eltern kommen und würden Auskünfte über seinen Aufenthaltsort in Österreich verlangen. Er befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden. Außerdem habe er von seinem alten Dienstgeber ständig eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erhalten, wenn er jetzt zurückgehe, werde er die alten Anzeigen wieder bekommen. Die Änderung der Situation und seiner Fluchtgründe sei dem Beschwerdeführer seit Sommer 2012 bekannt.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.11.2012 in diesem zweiten Asylverfahren brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wolle nunmehr eine Kopie seines Dienstausweises vorlegen sowie einen weiteren Ausweis, den er erhalten habe, weil er an Kampfhandlungen teilgenommen habe, er habe Vergünstigungen mit diesem Ausweis erhalten, dann habe er weiters noch eine Kopie einer Auszeichnung sowie auch noch ein Arbeitsbuch. Seit dem Sommer 2012 habe er neue Probleme, er werde in seiner Heimat als ehemaliger Polizist gesucht, er sei als Polizist ein Mitglied einer Sondergruppe gewesen, die hauptsächlich bei Zugriffen eingesetzt gewesen sei. Er sei öfters bei Aktionen beteiligt gewesen, bei denen "Banditen und Anführer der Banditen" getötet worden seien. Er sei sich sicher, dass er aus diesem Grund zurzeit in seiner Heimat gesucht werde. Personen, die diesen "Banditen" zuzurechnen seien, würden nunmehr versuchen, ihn zu finden und würden dabei seine Eltern bzw. seinen jüngeren Bruder unter Druck setzen. Im Rahmen einer näher genannten Operation, an der der Erstbeschwerdeführer beteiligt gewesen sei, seien näher genannte Personen getötet worden, ebenso wie Angehörige seiner Sondergruppe. Personen aus dem Umfeld der getöteten "Banditen" würden nunmehr nach dem Erstbeschwerdeführer suchen. Im ersten Asylverfahren habe der Erstbeschwerdeführer Angst gehabt, darüber zu erzählen, dass er bei einer Sondereinheit gewesen sei und bei solchen Operationen beteiligt gewesen sei. Auf die Frage, welche Position der Erstbeschwerdeführer bei der Polizei gehabt habe, gab er im zweiten Asylverfahren an, er sei Polizist gewesen, nämlich Kämpfer einer "speziellen Feuerabteilung", sie seien eine kleine Einheit gewesen, die für "spezielle Operationen" zuständig gewesen sei. Seine Abteilung habe zu einer größeren Abteilung gehört, die für die Kontrolle der Straßenposten zuständig gewesen sei. Seine Spezialeinheit sei auch mit anderen Uniformen und mit anderen Waffen ausgestattet gewesen. Die Angaben im ersten Asylverfahren, er sei als Kraftfahrer bei der Polizei tätig gewesen, seien insofern nicht unrichtig gewesen, weil er mit dem Dienstfahrzeug seiner Abteilung gefahren sei. Er habe am Anfang nicht alles erzählen wollen, weil er der Meinung gewesen sei, dass die Gefahr bestanden hätte, dass man von seiner Tätigkeit in seiner Heimat erfahren hätte. Bei den Personen, die ihn suchen würden, handle es sich aus Sicht des Erstbeschwerdeführers um Banditen, sie selbst würden sich für Widerstandskämpfer halten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in diesen zweiten Asylverfahren erstmals an, sie sei in ihrem Herkunftsstaat Journalistin gewesen, es könne sein, dass man sich aufgrund ihrer Tätigkeit als Journalistin für sie interessiere, sie habe drei Jahre in einem Team als Journalistin gearbeitet, in diesen drei Jahren sei eine Kollegin getötet worden, zwei weitere Kollegen würden vermisst werden. Es seien zwar schon viele Jahre vergangen, aber sie habe trotzdem Angst, dass jederzeit wieder etwas passieren könne. Diese Angst habe sie seit den Vorfällen mit diesen Kollegen.

Die Beschwerdeführer legten in diesem zweiten Asylverfahren folgende Unterlagen vor:

diverse Fotos, die den Erstbeschwerdeführer in Kampf- bzw. Polizeiuniform zeigen, teilweise in Kopie, teilweise im Original

Kopie des Arbeitsbuches des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX, beinhaltend eine Tätigkeit vom XXXX bis XXXX für das XXXX in der Tschetschenischen Republik,

auf den Namen des Erstbeschwerdeführers ausgestellter Ausweis des XXXX der Tschetschenischen Republik, wonach der Inhaber dieses Dokumentes Rechte und Privilegien gem. XXXX habe, vom XXXX in Kopie

Steckabzeichen "Ausgezeichneter Polizist", wonach der Erstbeschwerdeführer mit dem Dienstrang Polizeisergeant laut XXXX vom XXXX mit einem Steckabzeichen "Ausgezeichneter Polizist" ausgezeichnet wurde, in Kopie

Undatierter Brief der XXXX "XXXX", wonach der Vater des Erstbeschwerdeführers an die genannte Agentur mit einem Gesuch herangetreten sei, in Kopie; demnach sei der Sohn - der Erstbeschwerdeführer - , ein Mitarbeiter der XXXX, in einem näher genannten Bezirk entführt worden. Später sei der Agentur bekannt geworden, dass am XXXX in einer näher genannten Straße in XXXX ein Militärfahrzeug gesprengt worden sei, in der Nacht vom XXXX auf XXXX zwischen drei und vier Uhr früh sei der Beschwerdeführer als Tatverdächtiger von maskierten Männern in Tarnuniform aus seinem Haus entführt worden. Die Angehörigen hätten sich an jegliche Sicherheitsbehörden, staats- und rechtswahrende Organe gewandt. Als sie feststellen hätten müssen, dass ihre Suchaktion zu keinen Ergebnissen habe, hätten sie nach anderen Wegen gesucht, aber auch die genannte Agentur habe im Rahmen ihrer Suchaktion keine positiven Ergebnisse erbracht. Nach drei Tagen sei eine unbekannte Person an die Angehörigen herangetreten und habe 10.000,-- US-Dollar als Lösegeld für den Beschwerdeführer verlangt, die Verwandten hätten nicht so viel Geld zur Verfügung gehabt und hätten sich diesen Betrag von ihren Angehörigen und Freunden leihen müssen. Auf diese Weise sei der Beschwerdeführer am XXXX freigekommen. Aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung sei der Agentur bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitsbehörden Gewalt ausgesetzt worden sei, man habe ihn gezwungen, irgendwelche Papiere zu unterschreiben. Es sei Druck auf ihn ausgeübt worden und er habe als aktiver Mitarbeiter der XXXX seine Kündigung unterschreiben müssen. Nach einiger Zeit habe der Beschwerdeführer erneut Probleme mit den Sicherheitsbehörden bekommen. Es seien ihm Ladungen aus der XXXX und der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Die XXXX, bestehend aus Bürgerrechtlern, hätte regelmäßig Kontakt zur Familie und würden ihnen versuchen, zu helfen, es sei aber immer schlimmer geworden und es sei klar geworden, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer nicht mehr in Ruhe lassen würden, sie hätten ihn im Visier und es könnte jederzeit zu einem Unglück kommen. In Tschetschenien würden nach wie vor junge, unschuldige Männer festgenommen und ermordet. Sie würden ohne bestimmte Gründe zu potentiellen Rebellen oder Beschuldigten in einem Verbrechen, das sie nicht begangen hätten, gemacht. Es sei unmöglich, ihre Unschuld zu beweisen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers hätten ihn ins Ausland wegschicken müssen. Da noch immer die Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden sie zu Hause aufsuchen und sich für den Beschwerdeführer interessieren würden, würden seine Angehörigen zurzeit fürchten, dass er abgeschoben werde. Demzufolge würden die österreichischen Asylbehörden ersucht, dem Beschwerdeführer zu helfen, den Status eines anerkannten Flüchtlings in ihrem Land zu erhalten.

diverse Unterstützungsschreiben der Kindergartenleiterin zweier Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie Kurzbericht der Klassenlehrerinnen der zwei anderen schulpflichtigen Kinder

Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses durch den Erstbeschwerdeführer vom 03.07.2009

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 18.12.2012 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 15.11.2012 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).

Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zlen: D19 405094-2/2013/3E, D19 405095-2/2013/3E, D19 413319-2/2013/3E, D19 405092-2/2013/3E, D19 405093-2/2013/3E und D19 425006-2/2013/3E, wurden die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 18.12.2012 erhobenen Beschwerden vom 27.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde in diesen Erkenntnissen im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Der Erstbeschwerdeführer - von dem die übrigen Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe ableiten - stützt zunächst sein nunmehriges, im zweiten Asylverfahren getätigtes Vorbringen, wonach auch die bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien, in diesem Zusammenhang im zunächst auf Gründe, welche bereits im vorangegangenen inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren Gegenstand der Erörterung waren und rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden; bereits im vorangegangenen Asylverfahren wurde sowohl das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin, die ihre Fluchtgründe auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stützte, vom Asylgerichtshof rechtskräftig als widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet. Diesem rechtskräftig als unglaubwürdig gewürdigten Vorbringen kann daher kein glaubhafter Kern zukommen.

Insoweit der Erstbeschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Asylverfahren (erstmals) Dokumente vorlegt, die seine ehemalige Berufstätigkeit bei der Polizei belegen sollen, die er aber im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren nicht vorgelegt hat, so handelt es sich bei diesen Dokumenten um Dokumente und somit um Beweismittel, welche bereits während des letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren existent waren, nicht aber um solche, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens neu entstanden sind; es handelt sich sohin um nova reperta, nicht aber um nova producta, die eine neue Sachentscheidung allenfalls zulässig erscheinen ließen.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung dieser während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesenen Dokumente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber bemerkt - dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im nunmehrigen zweiten Asylverfahren, sie hätten all diese Dokumente im ersten, rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren deshalb nicht vorgelegt, weil ihnen diesbezüglich keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sie hätten auf eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof gewartet, diese habe es aber nicht gegeben, entgegenzuhalten, dass - wie bereits oben im Verfahrensgang ausführlich dargestellt wurde - sämtlichen Beschwerdeführern in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zugestellt am 14.09.2012, im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, allfällige mit dem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen bzw. ein diesbezügliches konkretes Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführer wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden; in diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen. Die Beschwerdeführer wurden nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse daher auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden würden, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordern würde.

In Reaktion auf dieses Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 gaben die Beschwerdeführer tatsächlich auch eine Stellungnahme ab. In der diesbezüglichen Stellungnahme durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.09.2012 wurden aber entgegen der mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012 ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit keinerlei konkrete diesbezügliche Dokumente vorgelegt; auch wurde das nunmehr erstmals neu erstattete Vorbringen einer Verfolgung durch Widerstandskämpfer - worauf in weiterer Folge noch eingegangen wird - nicht erwähnt.

Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine Möglichkeit gehabt, die nunmehr im zweiten Asylverfahren vorgelegten Dokumente vorzulegen, erweisen sich daher als unzutreffend und unverständlich, zumal der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt im nunmehrigen zweiten Asylverfahren am 21.11.2012 sogar selbst angab, seine damalige Rechtsvertreterin von Asyl in Not habe ihn noch gefragt, ob er noch weitere Beweismittel habe. Insoweit der Erstbeschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme darüber hinaus angab, über den damaligen Rechtsvertreter - Asyl in Not - habe er damals all die nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals getätigten Angaben nicht machen wollen, weil bei Asyl in Not viele Tschetschenen als Dolmetscher arbeiten würden und er nicht sicher gewesen sei, dass diese Informationen dann die Runde machen würden, ist dem Erstbeschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm die Möglichkeit unbenommen geblieben wäre, im Falle eines Misstrauens ihrem Rechtsvertreter gegenüber entweder die Vollmacht zu kündigen und die entsprechenden Beweismittel und Angaben ohne Rechtsvertreter dem Asylgerichtshof bekannt zu geben oder aber einen neuen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen und mit dessen Hilfe Beweismittel vorzulegen bzw. neue Angaben zu den Fluchtgründen zu tätigen.

Diese Ausführungen gelten daher auch in Bezug auf das nunmehrige neue Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, nunmehr werde er seit Sommer 2012 wegen seiner Tätigkeit für die Polizei auch von Widerstandskämpfern verfolgt. Im Zusammenhang mit diesem neu erstatteten Vorbringen - der Erstbeschwerdeführer gab an, seit Sommer 2012 würden diese Probleme bestehen, seit Sommer 2012 werde aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht, der Vorfall mit seinem Bruder sei ungefähr im Juli 2012 gewesen, die Eltern seien zum ersten Mal etwa auch im Juli 2012 oder einen Monat vorher aufgesucht worden - ist in rechtlicher Hinsicht ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen neuen Vorbringenselementen selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit (ebenso wie bei den nunmehr neu vorgelegten Beweismitteln) um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens - die damaligen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden am 28.09.2012 beschlossen und mit rechtswirksamer Zustellung an die Beschwerdeführer am 03.10.2012 abgeschlossen - bestanden habende Tatsachen handeln würde, nicht aber um solche, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden wären und es sich somit nicht um Tatsachen handeln würde, die eine neuerliche Sachentscheidung zulassen würden.

Selbiges gilt im Übrigen auch für das von der Zweitbeschwerdeführerin im nunmehrigen zweiten Asylverfahren erstattete, aber im Übrigen in keiner Weise näher konkretisierte Vorbringen, es könnte aber auch sein, dass die Verfolgung mit der ehemaligen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als Journalistin in der Vergangenheit zu tun haben könnte; entsprechend dieser nicht näher konkretisierten Verfolgungsvermutung seien im Winter 2011 Polizisten im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin gewesen und hätten Fragen zu ihrem Aufenthaltsort gestellt, auch "diesen Sommer" hätten unbekannte Leute die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin aufgesucht und Fragen nach dem Aufenthaltsort gestellt.

Wie bereits ausgeführt, sind die vom Erstbeschwerdeführer nunmehr erstmals im zweiten, nicht aber im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren vorgelegten, damals aber bereits existenten Dokumente, die seine Tätigkeit bei der tschetschenischen Polizei belegen sollen, nicht geeignet, eine neuerliche Sachentscheidung herbeiführen zu können. Ganz abgesehen davon aber würden diese Dokumente - unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit - lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Polizei in Tschetschenien beschäftigt war; nicht jedoch belegen sie damit automatisch, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr einerseits tatsächlich von der Polizei selbst oder aber andererseits wegen seiner Tätigkeit für die Polizei von Widerstandskämpfern verfolgt werde. Die Vorlage dieser Dokumente würde daher - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens im ersten, rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahrens, die sich in beweiswürdigender Hinsicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Aspekte und keineswegs lediglich auf Zweifel an der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Polizei gestützt haben - selbst für den Fall der Zulässigkeit für sich allein jedenfalls noch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Sachentscheidung führen können.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren mit Zustellung am 03.10.2012 dermaßen verschlechtert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 18.12.2012 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft der ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, zugestellt am 03.10.2012, keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen und wurde auch im nunmehrigen zweiten Asylverfahren diesbezüglich kein (zulässiges) neues Vorbringen erstattet.

Auch ist keine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vor etwas mehr als zwei Monaten eingetreten; es ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen Anträge im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerden im Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren."

Diese - abermals Aussprüche von Ausweisungen in die Russische Föderation beinhaltenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden den Beschwerdeführern entsprechend den in den Akten aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 22.01.2013 zugestellt. Auch diese zweiten, abermals mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundenen Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 17.07.2013 stellten die Beschwerdeführer - nach erfolgter Rückübernahme der Beschwerdeführer von Dänemark auf Grundlage der Dublin-II VO am 17.07.2013 - neuerlich in Österreich die nunmehr gegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt an, auf Grund des "negativen Asylbescheides" habe er mit seiner Familie Österreich Richtung Dänemark verlassen. Er sei nunmehr nach Österreich zurückgekehrt, weil er von Dänemark nach Österreich rücküberstellt worden sei. Seine alten Asylgründe würden aufrecht bleiben. Als neue Gründe wolle er anführen, dass er Anfang Juni 2013 mit seiner Mutter in seiner Heimat telefoniert habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass erneut Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Seine Mutter habe diesen Personen mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt zu dem Erstbeschwerdeführer habe und dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer noch ein Problem mit den Kriminellen, welche er während seiner Tätigkeit als Polizist verfolgt habe. Auch diese würden nach wie vor nach ihm suchen. Unbekannte Männer hätten seinen jüngeren Bruder kontaktiert und ihn gefragt, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Erstbeschwerdeführer um sein Leben und das Leben seiner Familie. Er befürchte, dass er inhaftiert werde bzw. dass ihm und seiner Familie Gewalt angetan werde. Er stelle nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, weil er gestern in Wien eingetroffen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2013 an, in Dänemark habe man ihnen erklärt, dass man für das Asylverfahren der Familie nicht zuständig sei. Ihre bzw. die Asylgründe der Familie würden aufrecht bleiben. Polizisten seien im Elternhaus ihres Ehemannes gewesen und hätten nach ihm gesucht. Das habe ihr Mann im Juni 2013 erfahren, als er mit seiner Mutter telefoniert habe. Das Leben der Zweitbeschwerdeführerin und das Leben ihrer gesamten Familie seien in der Heimat in Gefahr. Die Änderung der Situation sei der Zweitbeschwerdeführerin seit Juni 2013, als ihr Mann mit seiner Mutter telefoniert habe, bekannt. Sie würden neuerliche Anträge auf internationalen Schutz stellen, weil sie am gestrigen Tag, am 17.07.2013, von Dänemark nach Österreich überstellt worden seien.

Am 25.07.2013 wurden den Beschwerdeführern Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG ausgehändigt, mit denen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege.

Ebenfalls am 25.07.2013 wurden den Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien, ausgehändigt und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer Einvernahme vor der Bundesasylamt am 31.07.2013 eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.

Am 23.08.2013 erfolgte eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer durch eine näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin. Diese Gutachterliche Stellungnahme beinhaltet die psychologische Schlussfolgerung, dass beim Erstbeschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, dies differenzialdiagnostisch in Form PTSD in Teilremission oder einer Anpassungsstörung, ev. auch beide Störungsbilder nebeneinander. Derzeit sei die unsichere Lage im Asylverfahren in Vordergrund stehend, welche die alten Ereignisse in den Hintergrund dränge. Sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien insofern anzuraten, als begleitend eine antidepressive Medikation geraten werde.

Am 31.07.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein, im Moment nicht. Nachgefragt gebe ich an, wie ich schon bei der Rechtsberatung angegeben habe, habe ich Moment keine neuen Beweismittel. Wenn mein Verfahren zugelassen wird, werde ich mich bemühen neue Beweismittel zu beschaffen. Ich kann es zurzeit nicht sicher versprechen, dass ich irgendwelche Beweismittel bekommen kann. Um Beweismittel zu bekommen, müssten sich meine Angehörigen in Tschetschenien an die Behörden wenden. Wie die Behörden reagieren, kann ich im Moment nicht sagen.

L: Haben Sie im Bereich der EU, einschließlich in Norwegen, Island, Schweiz, Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe keine nahe Verwandten in der EU oder in Österreich. Wie ich schon angegeben habe, hier in Österreich leben zwei Söhne vom Cousin meines Vaters. Sie heißen XXXX und XXXX. Sie sind anerkannte Flüchtlinge.

L: Haben Sie Kontakt zu ihnen?

A: Nicht oft.

L: Besteht zu den angegeben Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein.

L: Leben Sie mit den angegeben Personen in einem gemeinsamen Haushalt?

A: Nein. Wir leben hier im Lager.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?

A: wie ich schon bei der Rechtsberatung gesagt habe, bei meinem zweiten Asylantrag habe ich neue Gründe angegeben, sie wurden aber vom Bundesasylamt nicht geprüft. Es haben sich keine neuen Gründe in diesem Zeitraum ergeben.

L: Die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Asylverfahren 08 05.774 angegeben haben, sind nach wie vor aufrecht?

A: Ja.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich fürchte, dass ich in der Heimat umgebracht werden könnte. Die einen könnten mich umbringen, die anderen könnten mich ins Gefängnis bringen. Wenn ich ins Gefängnis komme, könnte ich auch umgebracht werden.

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen?

A: seit 2008

L: Sie haben Österreich nach der letzten Entscheidung verlassen?

A: Ja.

L: Sind Sie direkt nach Dänemark gereist oder haben Sie sich in einem anderen Land aufgehalten?

A: Ja direkt nach Dänemark

L: Sie haben am 25.07.2013 schriftliche Feststellungen zur RUSSISCHEN FÖDERATION, zur allgemeinen Lage und zur Rückkehr, erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich kann nicht konkret sagen, was in diesen Feststellungen nicht der Wahrheit entspricht. Ich kann nur sagen, dass in meiner Heimat nicht alles in Ordnung sein kann, weil es im letzten halben Jahr nur in Deutschland ca. 10.000 Asylanträge gestellt worden sind. Ich wohne jetzt hier im Lager und man sieht auch, dass sich viele tschetschenische Asylwerber hier aufhalten. Ich habe meinen ersten Asylantrag vor 5 Jahren im Juli gestellt. Ich glaube, meiner Einschätzung nach, dass damals weniger tschetschenische Asylwerber waren als jetzt. In Syrien herrscht zurzeit Krieg. Es gab ca. 5000 Asylanträge von Syrien und von Tschetschenien 10.000 Asylanträge. Also irgendwas stimmt da nicht.

L: Bei der Erstbefragung am 18.07.2013 haben Sie angegeben, dass Sie mit Ihrer Mutter in der Heimat Anfang Juni 2013 telefoniert haben. Erzählen Sie davon!

A: Als wir uns in Dänemark aufgehalten haben, habe ich mit meiner Mutter telefoniert und sie erzählte mir, dass Polizisten sie aufgesucht haben und nach mir gefragt haben. Sie haben aber keine Gründe angegeben haben, warum sie sich für mich interessieren. Meine Mutter wollte wissen, warum sie nach mir fragen, aber sie haben ihr nichts erklärt.

L: Welche Ihrer Angehörigen befindet sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

A: meine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester.

L: Stehen Sie mit Ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION in ständigem Kontakt?

A: Ja, ich rufe sie an. Meine Mutter rufe ich einmal in der Woche an. Meine Geschwister rufe ich seltener an.

L: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt?

A: Meine Eltern sind Pensionisten. Meine Brüder arbeiten.

L: Sind oder waren Sie in Österreich berufstätig?

A: Nein.

L: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

A: ganz am Anfang habe ich einen Deutschkurs besucht. Ich hätte auch gern weiter Deutschkurse besucht, aber dort wo wir gewohnt haben, hat es keine Deutschkurse gegeben.

L: Sprechen Sie oder verstehen Sie deutsch?

A: Ja ich spreche deutsch, aber nicht so gut. Nicht so gut wie ich hätte, aber ich verstehe es.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch und Russisch spreche ich auch sehr gut."

Auch bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte am 23.08.2013 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin. Als psychologische Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, derzeit würden die Symptome einer mittelgradigen bis schweren Depression vorliegen, dies auf dem Boden einer sehr lange zurückliegenden traumatischen Situation, derzeit würden aber die asylrechtlichen Belange im Vordergrund stehen. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Die Depression sei sicher multifaktoriell entstanden und durch die derzeitige Unsicherheit im Aufenthalt aufrecht erhalten und akut exazerbiert. Derzeit würde keine suizidale Einengung bestehen, da noch Hoffnung bestehe, mit zunehmender subjektiver Gewissheit der Ausweglosigkeit seien aber Einengung und Suizid nicht ausgeschlossen. Eine alte zurückliegende, durch die aktuellen Ereignisse maskierte Traumatisierung sei nicht auszuschließen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien insofern anzuraten, als Antidepressiva angeraten würden. Eine Verschlechterung des Zustandes sei bei Überstellung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei derzeit noch nicht suizidal eingeengt, es bestehe jedoch die Gefahr einer zunehmenden Einengung bei bevorstehender Überstellung, da die Beschwerdeführerin bereits derzeit am Rande ihrer Bewältigungsmechanismen zu sein scheine. Von einer Überstellung sei aus ärztlicher Sicht abzuraten.

Ebenfalls am 23.08.2013 erfolgte eine "Befundvorlage" durch die Beschwerdeführer betreffend die Zweitbeschwerdeführerin an das Bundesasylamt, beinhaltend einen Psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX vom 22.08.2013. Zur Vorgeschichte wird ausgeführt, bei der Erhebung traumatischer Ereignisse stelle sich eine ziemlich traumatische Kindheit und Jugend heraus. Die Zweitbeschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr Vater verschwunden sei, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Sie habe nie erfahren, was geschehen sei, ob er gestorben sei oder die Familie verlassen habe. Für sie gebe es bis heute keine Antwort. Sie habe damals eine weiße Haarsträhne bekommen, die sie nie verloren habe und die sie immer daran erinnere. Sie habe danach mit ihrer Mutter und zwei Brüdern alleine gelebt. Jahre später, als der große Bruder inzwischen 20 Jahre alt gewesen sei, habe die Mutter wieder geheiratet. Der erwachsene Sohn sei offenbar nicht einverstanden gewesen, es sei zum Streit gekommen, die Mutter habe ihre Kinder verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann bei der Großmutter gelebt, damals sei sie 12 Jahre alt gewesen. Später habe die Mutter ihre Tochter abgeholt und wieder zu sich in die neue Familie genommen. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe der Stiefvater versucht, die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen. Sie habe sich gewehrt, habe sich verletzt und eine stark blutende Schnittwunde im Gesicht bekommen, der Stiefvater habe von ihr abgelassen. Sie habe nicht mehr dort bleiben wollen und sei zu einer Tante gezogen. Sie habe gelernt, sei Journalistin geworden und habe drei Jahre für Radio und Fernsehen gearbeitet. Sie erzähle von mangelnder Pressefreiheit und von Zensur, aber sie habe ihren Beruf geliebt. Nach drei Jahren habe sie ihren Mann kennengelernt, er sei Polizist. Sie hätten 2002 geheiratet, hätten zwei Kinder bekommen. Sie sei glücklich mit ihrer eigenen Familie gewesen, nachdem ihre Kindheitserfahrungen so schlecht gewesen seien. Im Jahre 2008 habe eine neue Katastrophe begonnen: Ihr Mann sei von den örtlichen Behörden abgeholt worden, ihr schwer erkämpftes Glück sei zusammengebrochen. Sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten, Verwandte hätten seine Befreiung erkauft, aber es gebe keine Ruhe. Sie seien geflüchtet. Sie würden auf Asyl hoffen, hätten noch zwei weitere Kinder bekommen in Österreich, aber das Asylverfahren nehme einen für sie verhängnisvollen Lauf. Die Zweitbeschwerdeführerin habe große Angst, dass im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Tschetschenien die Familie zerbrechen würde, ihr der Mann und den Kindern der Vater genommen würde. Sie mache sich Vorwürfe, dass sie nun vier Kinder habe, deren Existenz nicht gesichert sei. Als Schlussfolgerung ist diesem Psychotherapeutischen Kurzbericht zu entnehmen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine schwere krankheitswertige psychische Störung feststellbar sei, im Allgemeinen seien die Symptome unter Psychotherapie und psychiatrischer Behandlung verbesserbar. Voraussetzung sei, dass die Ursachen der psychischen Erkrankung, die Bedrohung durch Abschiebung und in der Folge Verfolgung des Ehemannes, beseitigt würden. Was bei der tatsächlichen Abschiebung passieren werde, sei schwer zu sagen: Es könne sein, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einer panischen Reaktion sich selbst oder auch andere verletze. Es könne aber auch sein, dass ihre Gefühle völlig einfrieren würden und dass sie in psychische Erstarrung verfalle. Im Falle von Nichtbehandlung und Weiterbestehen der krankmachenden Belastungen bestehe die Gefahr der Chronifizierung. Das bedeute eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung, die therapeutisch nur mehr schwer beeinflussbar werden könne.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im nunmehr dritten Asylverfahren im Rahmen ihrer Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2013 im Wesentlichen an, sie spreche auch für ihre minderjährigen Kinder als gesetzliche Vertreterin; ihre Kinder hätten keine eigenen Asylgründe. Sie sei physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie würde sich darüber freuen, wenn mit einem negativen Bescheid ihre Probleme sich auflösen würden, alle hier Anwesenden würden glauben, dass es sehr einfach sei mit Kindern, zwei davon seien sehr klein. Sie wisse nicht, was sie weiterhin tun solle, sie würde gerne in ihre Heimat zurückkehren, es seien jedoch fünf Jahre vergangen und sie wisse nicht, was sie im Moment tun sollten. Sie könne nicht in die Heimat zurückkehren. Die Fluchtgründe, die sie im ersten Asylverfahren angegeben habe, seien nach wie vor aufrecht. Neue Fluchtgründe hätte die Familie insofern, als die Schwiegermutter, als sie im Sommer in Dänemark gewesen seien, in einem Telefongespräch erzählt habe, dass Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen seien und mitgeteilt haben, dass man aktiv nach dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie suche. Im Falle einer Rückkehr in das Heimatland fürchte sie um das Leben der Familie, diese Rückkehrbefürchtungen würden seit dem Jahr 2008 bestehen. Zu den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation könne sie nichts sagen, sie befinde sich seit fünf Jahren in Österreich und wolle gar nicht wissen, wie die Lage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, sei. Es würden sich ihre Eltern und drei Geschwister noch in der Russischen Föderation befinden, mit diesen stünde sie aber nicht so oft in Kontakt. Ihr Vater arbeite, zwei Brüder würden auch arbeiten, davon würden die Angehörigen den Lebensunterhalt bestreiten, ihre Mutter sei Pensionistin, ihre Schwester studiere. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, sie spreche aber ziemlich gut Deutsch und habe andere Asylwerber in Krankenhäuser begleitet und für sie übersetzt. Sie habe diesen Job bereits für die Caritas ausgeübt und die Caritas habe auch dafür bezahlt.

Am 25.10.2013 erging eine weitere Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch die näher genannte Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin betreffend die Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen dieser Untersuchung an, sie sehe keine Zukunft, keine Perspektiven, alles sei ihr egal. Sie rechne aber ständig damit, dass etwas Schlechtes passiere. Sie schlage ihre Kinder und schäme sich dafür. Sie bemühe sich aber, das nicht zu tun, es gelinge aber nicht immer. Die Beziehung zum Mann sei schlecht. Sie würden nichts Gemeinsames planen. Sie gebe ihm die Schuld an der derzeitigen Misere. Wenn sie nicht geheiratet hätte, müsste sie das hier nicht erleiden. Trennen ginge nicht, da sie sonst die Kinder der Familie des Mannes geben müsste. Wenn sie keine gemeinsamen Kinder hätten, hätte sie ihn längst verlassen. Sie denke manchmal, dass sie gestorben sei, man sie mit dem Sarg raustrage und alle weinen würden. Sie habe nach einem Streit mit ihrem Mann zehn Packungen Dimitrol gekauft, aber nicht eingenommen. Sie habe nicht den Mut dafür. In der letzten Zeit würden Kleinigkeiten reichen. Sie habe auf seinem Handy gesehen, dass der Mann mit einer anderen Frau schreibe. Als psychologische Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, derzeit sei - wie bereits im Rahmen der Untersuchung im August 2013 festgestellt - eine Depression mittelgradiger Episode feststellbar. Eine suizidale Einengung bestehe derzeit nach wie vor nicht. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien insofern anzuraten, als eine Einstellung auf Antidepressiva angeraten werde; Psychotherapie oder psychologische Bergleitung werde empfohlen. Eine Verschlechterung des Zustandes sei bei Überstellung zu nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität bestehe nicht.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.11.2013 wurden auch die dritten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 17.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Gegen diese am 26.11.2013 zugestellten Bescheide wurden mit Schriftsätzen jeweils vom 29.11.2013 fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben, welche dem Asylgerichtshof am 09.12.2013 zur Entscheidung vorgelegt wurden.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 17.12.2013 wurde diesen Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des §" 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013, Seite 13)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 100.000 und 150.000 "Straßenkinder" gebe, auch wenn die Zahl rückläufig sei. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt. Es gibt seit 2009 einen nationalen Ombudsmann für Kinderrechte.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 13)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.03.2013, Seite 16)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehr-pflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch.

Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienst-grade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden).

Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht.

Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschen-rechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benut-zen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013, Seite 12)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

8.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden den Beschwerdeführern bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgehalten und im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden vom 21.11.2013 getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu den Spruchteilen A:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden und die Beschwerden gegen diese Bescheide mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu den Spruchpunkten I. der Spruchteile A:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Die Beschwerdeführer bringen im nunmehr dritten Asylverfahren, in dem der Sachverhalt feststeht, im Wesentlichen vor, die alten, bisher vorgebrachten Asylgründe würden aufrecht bleiben. Als neue Gründe würden sie anführen wollen, dass der Erstbeschwerdeführer Anfang Juni 2013 mit seiner Mutter im Heimatland telefoniert habe, diese habe ihm mitgeteilt, dass erneut Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer noch ein Problem mit den Kriminellen, die er während seiner Tätigkeit als Polizist verfolgt habe, auch diese würden ihn nach wie vor suchen. Unbekannte Männer hätten seinen jüngeren Bruder kontaktiert und diesen gefragt, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte.

Die Beschwerdeführer stützen ihr nunmehr im dritten Asylverfahren erstattetes Vorbringen im Wesentlichen auf (behauptete) Umstände, die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bzw. im zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Gegenstand der Erörterung und Beurteilung waren und die auch bereits in der oben wiedergegebenen Begründung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, mit denen die Beschwerden in den zweiten Asylverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurden, Niederschlag gefunden haben. Im Wesentlichen handelt es sich (selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit) um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens bestanden habende Tatsachen, nicht aber um solche, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden wären und handelt es sich somit nicht um Tatsachen, die eine neuerliche Sachentscheidung zulassen würden.

Was nun das neue Vorbringenselement im nunmehrigen gegenständlichen dritten Asylverfahren betrifft, der Erstbeschwerdeführer habe Anfang Juni 2013 mit seiner Mutter telefoniert, diese habe ihm mitgeteilt, dass erneut Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätten, so gründet sich auch diese neue Vorbringenselement auf (behauptete) Umstände, die bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung in den beiden bisherigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren waren und die rechtskräftig als unglaubwürdig bzw. im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz bereits als unzulässig erkannt wurden. Diesem neuen Vorbringenselement, das sich auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bzw. als unzulässig erkanntes Vorbringen stützt, ist daher die Zulässigkeitsgrundlage entzogen. Ganz abgesehen davon aber wird mit dem - im Übrigen in keiner Weise belegten - Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, erneut seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt, ohne dass daran aber weitere konkrete Konsequenzen geknüpft gewesen wären, noch keine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität dargetan, die (im Fall der Zulässigkeit dieses Vorbringens) geeignet wäre, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Sachentscheidung führen zu können. Daran vermag auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er befürchte, eingesperrt zu werden, in der Haft könnte er auch getötet werden, nichts zu ändern, zumal keines dieser Vorbringenselemente belegt wurde.

Den Beschwerdeführern ist es daher auch im dritten Asylverfahren nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in ihren Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich die allgemeine Lage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren mit der Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 03.10.2012 bzw. mit Abschluss der zweiten Asylverfahren mit Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 22.01.2013 dermaßen im Sinne einer Verschlechterung verändert hätte, dass sich der Schluss ziehen ließe, dass Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aktuell und generell einer Verfolgung maßgeblicher Intensität, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Die im gegenständlichen dritten Asylverfahren den Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt übermittelten Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind und die Bestandteile der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes sind, sowie die in den nunmehr gegenständlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Länderfeststellungen, die mit den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einklang stehen, lassen eine andere Beurteilung nicht zu.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang zunächst auszuführen, dass bereits in den vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführer, in denen die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer bereits verfahrensgegenständlich war - in diesen ersten Verfahren wurde etwa vorgebracht, bei der Zweitbeschwerdeführerin liege eine ausgeprägte Anpassungsstörung (reaktive Depression) mit Panikattacken vor, als Behandlung würden eine Psychotherapie sowie Antidepressiva empfohlen - Gegenstand der Beurteilung waren.

Bezüglich des Erstbeschwerdeführers ergab die Gutachterliche Stellungnahme im nunmehrigen Zulassungsverfahren vom 23.08.2013, dass beim Erstbeschwerdeführer eine PTSD in Teilremission oder eine Anpassungsstörung vorliege, wobei die unsichere Lage im Asylverfahren im Vordergrund stehe; als therapeutische und medizinische Maßnahme sei begleitend eine antidepressive Medikation geraten. Bei der Zweitbeschwerdeführerin ergab die Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 23.08.2013, ergänzt durch die aktuellere Gutachterliche Stellungnahme vom 25.10.2013, dass eine Depression mittelgradiger Episode bestehe, eine suizidale Einengung bestehe derzeit nach wie vor nicht, als therapeutische und medizinische Maßnahmen seien eine Einstellung auf Antidepressivum angeraten sowie werde Psychotherapie oder psychologische Begleitung empfohlen. Im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität bestehe derzeit nicht. Dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Psychotherapeutischen Kurzbericht vom 22.08.2013 ist als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine schwere krankheitswertige psychische Störung feststellbar sei, im Allgemeinen seien diese Symptome unter Psychotherapie und psychiatrischer Behandlung verbesserbar. Was bei einer tatsächlichen Abschiebung passieren werde, sei schwer zu sagen, es könne sein, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einer panischen Reaktion sich oder auch andere verletze, es könne aber auch sein, dass ihre Gefühle völlig einfrieren würden und dass sie in psychische Erstarrung verfallen würde. Im Falle von Nicht-Behandlung und Weiterbestehen der krankmachenden Belastungen bestehe die Gefahr der Chronifizierung, das bedeute eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung, die therapeutisch nur mehr schwer beeinflusst werden könne.

Dass nun die vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin allenfalls benötigte medizinische Behandlung in Tschetschenien nicht möglich wäre und insofern im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach die Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, dass dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht und die medizinische Grundversorgung daher gesichert ist und psychische Erkrankungen - beispielsweise in dem Republik Ambulatorium der Neuropsychologie (XXXX), in dem Republik Krankenhaus "Samaschkin" (Sakan Yurt im Bezirk Atschoj-Martan) und im Tarbachin-Republik Krankenhaus (Draguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden können sowie auch internationale und Nicht-Regierungsorganisationen im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig sind, nicht ersichtlich.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist aber auch auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen hinzuweisen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blinkwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

...

2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige außergewöhnliche Umstände im oben dargestellten Sinn sind aber im Fall der Beschwerdeführer nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen nicht behandelt werden könnten. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellen die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Erkrankungen - welche sich nach den vorgelegten Gutachterlichen Stellungnahmen bzw. dem Psychologischen Befundbericht jedenfalls als nicht so schwerwiegend darstellen wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Rückkehrhindernis dar und könnte vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Rückkehrhindernis darin erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland, in welchem sich traumatische Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt haben könnte, zurückkehren, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können und den Beschwerdeführern insbesondere die Möglichkeit eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache in Anspruch zu nehmen offen steht.

Im Zusammenhang mit der in der Judikatur des EGMR gesetzten hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK wird auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, I. K. gegen Österreich verwiesen, in welchem der EGMR hinsichtlich der Rückführung des an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an einer mittelschweren Depression leidenden Beschwerdeführers, welchem die behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen, in die Russische Föderation das Erreichen dieser hohen Schwelle verneinte. Ganz abgesehen davon ist die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung durch die Beschwerdeführer in Österreich nicht aktenkundig und wurde auch von den Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die aktuelle Situation der Beschwerdeführer von der Situation im Falle einer Rückkehr in die Russischen Föderation unterscheiden würde.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen handelt es sich im Lichte der oben dargestellten Judikatur bei den psychischen Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten. Allerdings ist sicherzustellen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.

In diesem Zusammenhang ist - weil in den Gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren bzw. im von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Psychotherapeutischen Kurzbericht vom 22.08.2013 auf den Fall einer Abschiebung Bezug genommen wird - aber auch darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin selbst liegt, ihnen die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als nachteilig empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sie sich dazu entschließen, freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auszureisen.

Da daher auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen nunmehr dritten Anträge auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerden diesbezüglich abzuweisen waren.

Zu den Spruchpunkten II. der Spruchteile A (Zurückverweisungen gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach rechtskräftigem negativen Abschluss der vorangegangenen ersten und zweiten Asylverfahren, verbunden mit rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation, haben sich auch die gegenständlichen - dritten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.07.2013 nunmehr als unberechtigt erwiesen und sind alle Beschwerdeführer gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt. Sonstige entscheidungserhebliche familiäre Anknüpfungspunkte im oben dargestellten Sinn sind - wie auch in den vorangegangenen Asylverfahren - auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Von einem entscheidungserheblichen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall daher nicht auszugehen.

Insoweit von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Bereits mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, zugestellt am 03.10.2012, wurden gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern rechtskräftige Ausweisungen in die Russische Föderation ausgesprochen. Selbiges gilt für die rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, zugestellt am 22.01.2013. Eine entscheidungserhebliche Beurteilung kommt daher grundsätzlich nur mehr für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss dieser letzten Asylverfahren in Betracht. Nach Zustellung dieser Erkenntnisse reisten die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge nach Dänemark aus, wo sie verblieben, bis sie am 17.07.2013 durch Österreich von Dänemark im Rahmen der DUBLIN-II Verordnung rückübernommen werden mussten und vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat, Referat 3, Sondertransit, noch auf dem Flughafen Wien-Schwechat neuerlich in Österreich die gegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die Beschwerdeführer stützten ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihre Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76), zumal sich auch die nunmehr neuerlich gestellten dritten Anträge auf internationalen Schutz als unberechtigt erwiesen und darüber hinaus auch die nunmehrigen dritten Asylverfahren der Beschwerdeführer nicht zugelassen waren, weshalb die Beschwerdeführer während der gegenständlichen Verfahren auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt waren.

Nach den letzten rechtskräftigen Asylentscheidungen, verbunden mit rechtskräftigen Ausweisungen in die Russische Föderation mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, zugestellt am 22.01.2013, reisten die Beschwerdeführer nach Dänemark, wo sie sich bis zu ihren nunmehrigen neuerlichen Antragstellungen aufhielten. Für den Zeitraum des Aufenthaltes in Dänemark vermochten die Beschwerdeführer naturgemäß keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten. Dies gilt auch für das Vorbringen im Rahmen der gegenständlichen dritten Asylverfahren, die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, sie seien in Österreich nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen, sie hätten auch keine nahen Verwandten in der EU oder in Österreich, dies abgesehen von in Österreich lebenden Söhnen des Cousins des Vaters des Erstbeschwerdeführers, zu denen aber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Bei dieser Sachverhaltskonstellation kommt daher dem Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin die deutsche Sprache durchaus gut beherrscht, keine Entscheidungsrelevanz mehr zu; selbiges gilt auch für die (erstmals) den Beschwerden beigelegten Unterstützungsschreiben, dies ganz abgesehen davon, dass diese vom Bundesverwaltungsgericht ansich unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz (nunmehr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung - nunmehr Beschwerde - gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden.

Es kann daher in den gegenständlichen Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass in den die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 sind daher spruchgemäß die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Diese unter den Spruchpunkten II. der Spruchteile A ergangenen Sprüche des Bundesverwaltungsgerichtes treten an die Stelle der in den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes getroffenen Ausweisungsentscheidungen.

Zu den Spruchteilen B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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