W137 1425188-1•BVwG W137 1425188-1
W137 1425188-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2014
aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz
W137 1425188-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 11 08.682-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am 10.08.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und von 2001 bis 2010 die Grundschule besucht zu haben. Seine Eltern seien verstorben, er sei zu einer Familie in den Iran gegeben und von dieser "adoptiert" worden. Er habe den Iran illegal verlassen und sei vor etwa zwei Monaten in die EU eingereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine "Ersatzmutter" an Krebs erkrankt sei. Er sei im Iran festgenommen worden und hätte ihn die Polizei nach Afghanistan abschieben wollen. Seine Ziehmutter habe ihm geraten, nach Deutschland zu fahren, da sie sich nicht mehr um ihn kümmern könne. Er habe Angst vor seinem Onkel in Afghanistan, weil dieser wolle, dass er arbeite. Er selbst wolle aber studieren.
Am 22.02.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer von seinem gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte der Beschwerdeführer aufgrund einer Tuberkulose-Erkrankung diverse Befunde vor, denen zufolge er nach zweitägigem, stationären Aufenthalt am 01.10.2011 entlassen werden konnte. Auch eine Schulnachricht, aus der sich ein anderes als vom Beschwerdeführer angegebenes Geburtsdatum sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers am Schuljahr 2011/2012 ergibt, wurde zum Akt genommen.
Bei der Einvernahme gab er an, gesund und 16 Jahre alt zu sein. Auf Vorhalt, einmal den XXXX als Geburtsdatum genannt zu haben, sich aus der Schulnachricht aber 1994 als Geburtsdatum ergebe, wonach der Beschwerdeführer volljährig wäre, beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Minderjährigkeit und gab an, ungebildet und Analphabet zu sein. Der beigezogene Vertreter gab dazu an, dass die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft seien und er minderjährig wäre. Auf Nachfrage, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer zugehörig sei, führte er aus, keiner Minderheit anzugehören. Er habe bis vor zwei Jahren in einem Dorf in der Provinz Baghlan gelebt, dann habe er Afghanistan verlassen. Er habe in Afghanistan keine Eltern oder Geschwister, nur mehr einen Onkel und zwei Tanten. Zu seinen Verwandten habe er aber keinen Kontakt. Nach dem Verlassen Afghanistans habe er ein Jahr im Iran gelebt und dort gearbeitet. Er sei illegal im Iran gewesen und es würden die Afghanen von dort wieder in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei ledig. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei schlecht gewesen. In Afghanistan habe er stets bei seinem Onkel gelebt und in dessen Landwirtschaft gearbeitet. Mit dem Onkel habe er Schwierigkeiten gehabt, weil dieser ihn nur wegen seiner Arbeitsleistung behalten habe. Er habe nie eine Straftat in Afghanistan begangen und werde auch nicht polizeilich gesucht. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen und aus keinem der in der GFK genannten Gründe verfolgt worden. Auch aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei ihm keine Benachteiligung entstanden.
Als Fluchtgrund brachte er vor, Probleme mit seinem namentlich genannten Onkel gehabt zu haben. Er habe für ihn arbeiten müssen. Einer konkreten Verfolgung sei er nicht ausgesetzt gewesen. Auch sonst sei ihm von Seiten seines Onkels nichts passiert. Im Fall der Rückkehr müsste er wieder für ihn arbeiten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgelegt und gab seine Vertreterin hierzu an, dass der Beschwerdeführer zwar keine Verfolgung behaupte, aber minderjährig sei und über kein soziales Netzwerk verfüge. Daher sei seine Existenzgrundlage nicht gesichert. Zudem sei die medizinische Versorgungslage in Afghanistan schlecht und brauche der Beschwerdeführer Medikamente. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über keinen finanzielle Mittel und benötige er daher subsidiären Schutz.
Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 28.02.2012, Zl. 11 08.682-BAG, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am selben Tag, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht glaubhaft gemacht werden konnte, weil keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung vorliege. Hingegen räumte die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz mit der Begründung ein, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Minderjährigkeit, seinem Aufenthaltsgebiet, der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der mangelnden Familienanbindung und mangelnden medizinischen Versorgungslage gefährdet wäre.
Mit dem am 08.03.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 06.03.2012 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch die damals bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Der Beschwerdeführer sei von seinem Onkel zur Arbeit gezwungen worden. Zudem habe der Onkel dem Beschwerdeführer den Schulbesuch verweigert "dadurch seinen freien Willen beschränkt". Schließlich sei der Beschwerdeführer auch Opfer physischer Gewalt von Seiten seines Onkels geworden. Der Hinweis der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer an Schutzeinrichtungen hätte wenden können, sei mangelhaft, weil aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Vorherrschaft der Taliban nicht davon auszugehen ist, dass die staatlichen Stellen Afghanistans schutzfähig wären. Überdies habe die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens. Er ist nach dem frühen Tod seiner Eltern in einem Dorf in der Provinz Baghlan bei seinem Onkel aufgewachsen und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Farsi. Von 2001 bis 2010 besuchte er in Afghanistan die Grundschule.
Der Beschwerdeführer verließ Anfang 2010 seinen Herkunftsstaat Afghanistan allein, reiste weiter in den Iran, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten hat und gelangte von dort schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat waren Probleme mit seinem Onkel betreffend seinen zukünftigen Lebensweg. Der Beschwerdeführer war für den Onkel in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und sollte dies nach dessen Verständnis auch weiterhin sein. Er selbst hätte aber den Besuch einer höheren Schule bevorzugt. Der Beschwerdeführer war keinen konkreten Verfolgungshandlungen und keinen physischen Übergriffen seines Onkels ausgesetzt.
Dieses Vorbringen, das auch schon vom Bundesasylamt als grundsätzlich glaubhaft beurteilt worden und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden ist, weist keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen auf. Es ist damit bereits abstrakt nicht asylrelevant. Die erstmalig in der Beschwerde erhobene Behauptung, es sei zu physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer gekommen, ist nicht glaubwürdig.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und Einvernahmen. Identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer keine vor, das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid jedoch vom vorgebrachten Geburtsdatum XXXX aus. Davon abzugehen besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan, seiner Schulbildung und Tätigkeit in der Landwirtschaft seines Onkels sowie zur Ausreise aus Afghanistan, zum Aufenthalt im Iran und zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften - da widerspruchsfreien - Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Eine ihm drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 22.02.2012 sogar ausdrücklich verneint und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich dieser für ihn nachteiligen Angaben nicht die Wahrheit gesprochen haben sollte.
Dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, dass er von seinem Onkel auch körperlich misshandelt worden sei, war jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen. Im Zuge der ausführlichen Einvernahme am 22.02.2012 verneinte der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen und Übergriffe seitens des Onkels ausdrücklich. Die erstmalig in der Beschwerde von der damals bevollmächtigten Vertreterin erhobene Behauptung körperlicher Gewalt steht dazu in einem nicht auflösbaren Widerspruch. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme beinahe 17 Jahre alt war und über eine mehr als zehnjährige Grundschulbildung verfügt, weshalb seinen authentischen Angaben ein deutlich höheres Gewicht beizumessen ist, als den (unbelegten) Behauptungen der Vertreterin. Überdies war eben diese Vertreterin bei der bezeichneten Einvernahme auch persönlich anwesend und bestätigte die Richtigkeit der Niederschrift durch ihre Unterschrift.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) glaubhaft machen konnte, zumal er sein Vorbringen ausschließlich auf "Probleme" mit seinem Onkel stützte. Diese Probleme betreffen lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, nach Abschluss seines 15. Lebensjahres eine höhere Schule zu besuchen. Selbst wenn dies vom erziehungsberechtigten Onkel tatsächlich verweigert worden wäre, läge darin keine asylrelevante Verfolgungshandlung. Der Beschwerdeführer hat allerdings selbst angegeben, von 2001 bis 2010 - somit bis unmittelbar vor der im Frühjahr 2010 erfolgten Ausreise in den Iran - die Grundschule besucht zu haben, weshalb ein grundlegender Eingriff in sein Recht auf Bildung jedenfalls auszuschließen ist.
Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr besteht, wie bereits dargestellt, nicht. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig angab, der Volksgruppe der Hazara zuzugehören. Davon ist bereits das Bundesasylamt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid ausgegangen. Eine daraus resultierende Verfolgung hat der Beschwerdeführer in den Einvernahmen aber ebenfalls klar verneint, weshalb der Ansicht des Bundesasylamtes, welches seinem Bescheid überdies umfangreiche Feststellungen zur betreffenden Volksgruppe zugrunde gelegt hat, dass sich auch sonst keine GFK-relevante Verfolgung herausgestellt habe, zu folgen war. Im Übrigen wurde die Volksgruppenzugehörigkeit auch in der Beschwerde nicht thematisiert.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar als grundsätzlich glaubhaft, allerdings auch als bereits abstrakt nicht asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konfliktsituation mit dem Onkel handelt es sich um das allgemeine Spannungsverhältnis zwischen dem Willen eines (mündigen) Minderjährigen und dem grundsätzlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehenden Erziehungsrecht, das eben diesen beschränkt. Derartige Konflikte - insbesondere betreffend den individuellen Bildungsweg - sind daher keinesfalls nur auf den Herkunftsstaat oder den Kulturraum des Beschwerdeführers beschränkt. Nochmals sei betont, dass diese Auseinandersetzung ohne körperliche Gewalt geführt wurde und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise problemlos die Schule besuchen konnte. Im Übrigen sei angemerkt, dass das Erziehungsrecht auch die Möglichkeit mitumfasst, Kinder in einem gewissen - für sie nicht schädlichen - Umfang auch zur Mitarbeit im Haushalt oder einer familieneigenen Landwirtschaft zu verhalten.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine bis zum 27.02.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Fraglich war im gegenständlichen Verfahren lediglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines authentischen - der Entscheidung zugrunde gelegten - Vorbringens einer "asylrelevanten Verfolgung" ausgesetzt wäre. Er selbst hat jedoch nicht einmal konkrete Verfolgungshandlungen behauptet und seine Problem auch nicht auf ein Motiv zurückgeführt, das mit den Asylgründen der GFK in Verbindung stehen würde.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W137, am 26.02.2014
Mag. Peter HAMMER
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.