W127 1421505-1•BVwG W127 1421505-1
W127 1421505-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2014
individuelle Verhältnisse, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrhilfe,<br/>Sicherheitslage, wirtschaftliche Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 20.9.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2011, Zl. 1108.454-BAG,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte nach Aufgriff durch das Landespolizeikommando für XXXX am 5.8.2011 am 6.8.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 6.8.2011 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX, Pakistan, geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei vor etwa 16 Monaten [sohin Frühjahr 2010] aus seinem Dorf XXXX, Afghanistan, ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen, wo er etwa 14 Monate aufhältig gewesen sei.
Zum Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an:
"Ich habe Afghanistan deshalb verlassen, weil mein Vater Herzbeschwerden hat und nicht arbeiten kann. Er kann sich nicht mehr um seine Familie kümmern. Ich bin sein ältester Sohn und ich bin nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten und meiner Familie zu helfen. An sonst habe ich keine Probleme in meiner Heimat." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er seiner Familie nicht helfen könne.
Am 9.8.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.
Im Zuge der Einvernahme am 5.9.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprächen, er aber keine Beweismittel habe. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation noch sei in Afghanistan ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig, er habe keine Straftat in Afghanistan begangen und werde auch nicht nach ihm gefahndet; ebenso wenig habe er politische Probleme. Die Schule habe er nicht besucht. Er habe gearbeitet, aber keine fixe Anstellung gehabt. Sein Vater sei alt und habe er für die Familie durch diverse Hilfsarbeiten Geld verdient. Die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Er sei in Pakistan geboren worden, die Familie sei jedoch vor etwa 10 bis 11 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine Familie lebe noch immer in seinem Heimatdorf in Afghanistan, er habe jedoch keinen Kontakt, da er "die Nummer verloren" habe.
Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen gab er an, dass er keine Probleme in Afghanistan gehabt habe. "Ich will das Leben von meinen Geschwistern besser machen und deswegen bin ich hier". Er habe sonst keine Probleme und auch keine Feinde. Das Problem in Afghanistan sei vor allem die Bildung, es gebe keine Schulen und nicht ausreichend Ärzte und medizinische Geräte.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe die letzten zehn bis elf Jahre in der Provinz XXXX im Dorf XXXX gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden noch immer dort leben. Die Familie besitze ein Haus und eine Landwirtschaft, die Brüder würden ihr Geld als Hilfsarbeiter verdienen; dieser Tätigkeit sei auch der Beschwerdeführer nachgegangen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe; es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Es habe keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können.
Zu der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde keine Feststellungen. Unter dem Punkt "Innerstaatliche Fluchtalternative" zitierte die belangte Behörde Berichte des UNHCR 2011, des Auswärtigen Amtes 2011 sowie des Afghanistan-Workshops des Bundesasylamtes aus dem Jahr 2008, wonach Afghanen bei einer Ansiedlung außerhalb ihres Heimatgebietes auf die Familien- und Gesellschaftsstrukturen sowie auf eine soziale Vernetzung angewiesen seien.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers, soweit sie den Feststellungen zugrunde gelegt worden seien, schlüssig und somit auch glaubhaft seien. Konkrete Probleme oder Vorfälle, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden, habe es nicht gegeben. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei, um für sich bessere Lebensbedingungen zu schaffen.
Hinsichtlich einer Rückkehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort von Kabul aus über mehrere Verkehrswege erreichen könne, und wurde ausgeführt, dass "selbst wenn Sie ihre Familie nur erschwert erreichen können, [...] aus den vorhandenen Unterlagen hervorgeht, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist". Dem Beschwerdeführer sei - auch wenn er keine Ausbildung habe - eine Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter oder dergleichen zumutbar. Zudem sei seine Familie noch in Afghanistan aufhältig, besitze ein Haus und ein Grundstück, er habe sohin eine soziale Absicherung durch den Familienverband.
Hiegegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Krankheit und eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seines Vaters für die Versorgung seiner Familie (er habe sieben Geschwister) zuständig gewesen sei. Er habe durch seine Arbeit jedoch nicht die Lebensgrundlage der Familie sichern können. Sie hätten nicht genug finanzielle Mittel gehabt, um die Existenz zu sichern.
Es seien von der belangten Behörde keine Ermittlungen oder Erhebungen in seinem Heimatland getätigt worden, ob seine notdürftigste Lebensgrundlage in Afghanistan gesichert sei oder nicht. Es sei nicht ausreichend auf seine individuelle Situation eingegangen worden. "Die Entscheidung (Spruchpunkt II) gründet sich daher eindeutig auf einer ungenügenden und somit mangelhaften Grundlage. Tatsache ist, dass ich in Afghanistan, trotz dessen, dass meine Familie dort lebt, keinerlei Existenzgrundlage habe und daher einer extremen Notsituation ausgesetzt bin, die das Ausmaß erreicht, um meine Unversehrtheit nicht mehr zu gewährleisten.
Dieser Situation wäre ich auch bei meiner Rückkehr wieder ausgesetzt."
Nach Ausführungen zu der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und dazu, dass mit seiner Ausweisung in sein durch Artikel 8 MRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde, beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters sowie auf Abänderung des angefochtenen Bescheides, dass ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.9.2011 wurde ein Rechtsberater bestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 6.8.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013, sowie tagesaktueller Meldungen aus den Medien, wie zuletzt APA 18.1.2014, FAZ 26.1.2014).
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
5. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Wie auch die belangte Behörde aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgezeigt. Er hat im gesamten Verfahren lediglich vorgebracht, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Situation sein Heimatland verlassen habe, um durch Arbeit in Österreich seine Familie in Afghanistan finanziell unterstützen zu können. Dem gesamten Vorbringen ist sohin nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Der Beschwerdeführer hat seine Flucht aus Afghanistan allgemein mit der wirtschaftlichen Situation seiner Familie begründet. Weitere Verfolgungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.
Allein aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten jedoch nicht herleiten, zumal eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614). Dafür haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben, zumal der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er und auch seine Brüder zumindest zeitweise Hilfsarbeiten nachgegangen sind und die Familie ein Haus und ein Grundstück besitzt. Aus welchem Grund er keine Existenzgrundlage habe und daher einer extremen Notsituation ausgesetzt sei, hat der Beschwerdeführer auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht näher konkretisiert.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen ist, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zu verneinen ist.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Sohin haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt des I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Trotz Stellung eines dahingehenden Antrages war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 (zum außer Kraft getretenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005) ausgeführt, dass ein Sachverhalt dann als nicht geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes war im gegenständlichen Fall sohin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auch hinreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe hatte.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die schriftlichen Beschwerdeausführungen bringen hiezu keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Ebenso wenig ergaben sich Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zu der Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle (BGBl. I 51/2012) sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Zur Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde weder Feststellungen zu der Heimatprovinz noch konkret zu dem Heimatgebiet des Beschwerdeführers getroffen. Aus den Ausführungen der belangten Behörde ist weder ableitbar, woraus diese ihr Wissen bezieht, dass der Heimatort des Beschwerdeführers von Kabul aus über mehrere Verkehrswege erreichbar ist - sie schränkt dies allerdings selbst in einem Halbsatz wieder ein, dass eine Straße "bis knapp zur Grenze der Provinz Laghman" verlaufe - noch ist nachvollziehbar, aus welchen "vorhandenen Unterlagen" hervorgehen soll, dass "eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich" wäre, zumal in diesem Zusammenhang lediglich ein Länderbericht - aus dem Jahre 2008 - angeführt wurde, demzufolge "eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat [...] grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen". Dass der Beschwerdeführer über "die nötigen finanziellen Mittel" verfügen würde, ist dem Akt allerdings ebenso wenig zu entnehmen wie Ausführungen dazu, wie hoch diese finanziellen Mittel sein müssten, um sich in einem fremden Heimatgebiet eine Existenz zu schaffen, und ob die in Afghanistan lebende Familie in der Lage ist, diese Mittel dem Beschwerdeführer auch zur Verfügung zu stellen, obzwar die belangte Behörde in den Länderfeststellungen auf die hohen Lebenserhaltungskosten hinweist (siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13, und VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15).
Auch kann nicht festgestellt werden, auf welche Informationen das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt "betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr" eine mögliche Rückkehrhilfe durch IOM gestützt hat, zumal sich diesbezüglich in den Länderfeststellungen keine adäquaten Ausführungen befinden. Darüber hinaus stammt der allenfalls heranzuziehende Bericht des IOM, welcher vom Bundesasylamt in den Länderfeststellungen angeführt wird, vom Oktober 2010 und ist sohin nicht als aktuell zu bezeichnen, was aber jedenfalls für eine zeitnahe Rückkehrhilfe notwendig wäre. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2013, U 1325/12-13, verwiesen.
Aufgrund der dargestellten Mängel sind jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern. Der Umfang des erforderlichen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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