G307 1439110-1•BVwG G307 1439110-1
G307 1439110-1Bundesverwaltungsgericht26.02.2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, häusliche Gewalt,<br/>Kassation, Revision zulässig, Rückkehrsituation
G307 1439110-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 10.11.2013 nach rechtmäßiger, am selben Tag erfolgter Einreise in das österreichische Bundesgebiet an diesem Tag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.11.2013 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
2. Am 18.11.2013 wurde die BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Das Bundesasylamt wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der BF persönlich zugestellt am 20.11.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die beim Bundesamt (in der Folge BFA) fristgerecht eingelangte und mit 03.12.2013 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und - in eventu - den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass dieser in Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen wird.
II. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
III. Rechtliche Beurteilung
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Recht
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs. 3 leg cit sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann Verhandlung kann entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1, 2. Fall, 1. Halbsatz VwGH als gegeben erachtet, zumal der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) aufzuheben war.
III.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg cit hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg cit hat das Verwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliege - im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. 04 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.
Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
3.1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft ist.
Die belangte Behörde ist ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts insoweit nicht ausreichend nachgekommen, als aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervorgeht, ob das in albanischer Sprache vorgelegte Urteil, welches sich angeblich gegen den Gatten der BF richtet, im Original vorgelegt wurde, bejahendenfalls als echt zu betrachten ist und, ob dessen Inhalt mit den diesbezüglichen Ausführungen der BF übereinstimmen kann. Es wäre ferner - zumal das erwähnte Dokument bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung vorgelegt wurde - wohl Ziel führend gewesen, den darin angeordneten "Schutzbefehl" gemeinsam mit dem der Einvernahme am 18.11.2013 beigezogenen Dolmetsch zumindest grundsätzlich zu erörtern, um sich ein Bild von der Plausibilität der BF-Ausführungen machen zu können. Dies deshalb, weil die BF die Bedrohung durch ihren Mann in das Zentrum ihres Fluchtvorbringens rückt. Weiters bleibt offen, wer die Übersetzung, welche das Urteil offenbar sinngemäß wiedergibt, veranlasst hat und ob diese richtig ist, wobei es befremdlich erscheint, dass die albanische Fassung 3 1/2 , die deutsche Version jedoch nur 1 3/4 Seiten umfasst. Auch unter den in Punkt B) angeführten Beweismitteln findet das Urteil keine Erwähnung.
Die Aussagen der BF zum Verlassen des Heimatstaates erscheinen unter Einbeziehung des soeben Gesagten nicht als abwegig, wobei auch deren weitgehende Übereinstimmung mit den Ausführungen ihres (unter anderem) mitgereisten, volljährigen Sohnes XXXX zum Fluchtvorbringen zu beachten sind. Diesen kommt für das gegenständliche Verfahren umso gewichtigere Bedeutung zu, als die BF sonst keine - auf Behörden oder sonstige staatliche Einrichtungen bezogene - Fluchtgründe ins Treffen führt. Die BF wird in der neuerlichen Einvernahme auch darüber zu befragen sein, weshalb sie in der erstinstanzlichen Einvernahme ausgeführt hat, die familiären Streitigkeiten mit ihrem Mann seien in den letzten 20 Jahren lediglich "verbal" ausgetragen worden, er jedoch nunmehr gewalttätig geworden sei.
Im Bescheid des BFA finden die von der BF geltend gemachten Fluchtgründe keine Erwähnung. Wenn die Behörde in ihrer Entscheidung aber zum Ergebnis gelangt, diese seien nicht glaubhaft, setzt dies zumindest deren Feststellung voraus, um eine hiezu allenfalls aufgetretene Unglaubwürdigkeit in der Beweiswürdigung thematisieren und damit dem Verwaltungsgericht eine nachprüfende Kontrollmöglichkeit einräumen zu können.
Des Weiteren stellte das BFA zwar fest, es gäbe im Herkunftsstaat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte; wie intensiv diese sind - offenbar war die Schwester der BF gemeint - wurde jedoch offen gelassen. Ähnlich verhält es sich mit den im Bescheid erwähnten "Kontakten" in Österreich. Die BF wäre dahin gehend zu befragen gewesen, wie intensiv die Beziehung zu ihrer Schwester ist, worin der (oder ein allenfalls weiterer) Familienverband begründet ist und ob es - vor allem im Lichte des Art 8 EMRK - Anknüpfungspunkte in Österreich gibt. Die Frage, ob die BF sonstige Kontakte in Österreich unterhalte, ist gegenüber dieser zu konkretisieren, insbesondere dahin gehend, wenn vorhanden, wie intensiv diese sind.
Letztlich bedarf es eine ausführlicheren Inbeziehung-Setzung der Rückkehrsituation der BF - vor allem in Bezug auf die Fähigkeit die restlichen Familienmitglieder unter Berücksichtigung ihrer Chancen am Arbeitsmarkt zu erhalten - mit den Länderfeststellungen. Im Hinblick auf eine Wohnungnahme bei der Schwester in XXXX wurde von der BF auch die Blutrache thematisiert. Diesbezüglich mangelt es den erstinstanzlichen Länderberichten an Substrat. Die unzureichenden Länderfeststellungen wurden auch in der Beschwerde moniert. Schließlich hält die Behörde in ihren Feststellungen zu Albanien auch fest, dass Fälle häuslicher Gewalt gegenüber Frauen durchaus an der Tagesordnung stehen. Dahingehend wird es ebenso einer näheren Auseinandersetzung im neuerlich zu erlassenden Bescheid bedürfen.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
4. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an dieses als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß Art 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen
Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein
Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem
Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten
Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132
Abs. 4 genannten Rechtssachen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze, wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 30 VwGVG hat jedes Erkenntnis eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden
Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw.
Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden
Eingabengebühren.
Zu § 31 leg cit siehe oben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit ist eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
Gemäß Abs. 3 leg cit. ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist - wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Wie oben dargestellt, ist § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG dem - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge § 17 leg. cit. nicht (mehr) anwendbaren - § 66 Abs. 2 AVG nachgebildet. Offen bleibt, ob die zur letztgenannten Bestimmung seitens des VwGH ergangene Rechtsprechung weiter aufrecht zu erhalten ist. Da zu diesem Thema noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes existiert, war die Revision in gegenständlichem Fall zuzulassen.
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