BVwG W173 1436970-1

W173 1436970-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 1436970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1436970.1.00

Spruch

W173 1436970- 1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, Wiesberggasse 9/22, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.7.2013, Zahl: 12 12.948-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und diesbezüglich die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 19.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando XXXX, Polizeiinspektion (PI) XXXX, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren und habe in der Provinz XXXX, im Dorf XXXX, in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem, sunnitischer Glaubensrichtung, und ledig. Er spreche Paschtu und Dari und verfüge über keine Ausbildung.

Sein Onkel habe die Reise finanziert, die über den Iran, die Türkei und Griechenland geführt habe, von wo er nach einem Landesverweis bis nach Österreich gelangt sei.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater als XXXXdi Kommandant getötet worden sei. Dieser habe immer noch viele Feinde, die auch seinen Onkel in Pakistan getötet hätten. Da der BF mit dem Tod bedroht werde, hätte er aus Angst seine Heimat verlassen müssen. Darüber hinaus bestünde kein Fluchtgrund.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Am 01.07.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers in Paschtu einvernommen.

Der BF bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, sowie zum Reiseweg und Fluchtgrund alles gesagt zu habe. Zur Identitätsbestätigung legte der BF eine Geburtsurkunde mit dem Ausstellungsdatum XXXX(entspricht XXXX) vor, in der ein Geburtsalter von 17 Jahren im Jahr XXXX (entspricht XXXX) festgehalten wurde. Außerdem legte der BF eine mit XXXX datierte Bestätigung des Krankenhauses XXXX vor, zu der er ausführte, aufgrund von Bauchschmerzen das Krankenhaus aufgesucht zu haben. Zum ebenfalls vorgelegten, mit XXXX datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX gab er an, dass ihm die Nähte entfernt worden seien. Diese Verletzung hänge mit der Fluchtgeschichte zusammen. Zum von ihm weiters vorgelegten, von der Mutter geschossenen, von Freuden über Facebook übermittelten und in Österreich ausgedruckten Foto, führte er aus, dass er darauf in einem ausländischen, ihm unbekannten Krankenhaus in Afghanistan abgebildet sei.

Befragt zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der BF an, vier bis fünf Jahre in die Schule gegangen zu sein. Er sei mit seinen drei Schwestern bei der Mutter aufgewachsen, da sein Vater bereits in früher Kindheit verstorben sei. Ein Jahr nach dessen Tod sei die gesamte Familie zu XXXX, einem Onkel väterlicherseits, nach XXXX in Pakistan gezogen. Nach dessen Tod sei die Familie zum Großvater väterlicherseits nach XXXX und in der Folge auf Grund schlechter Behandlung durch Onkeln zum Großvater mütterlicherseits nach XXXX in XXXX umgezogen. Nach dessen Tod sei die Familie nach Kabul zu einem Onkel mütterlicherseits umgesiedelt. Die drei Schwestern seien verheiratet. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Ausführungen nie einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, habe gelegentlich das Grundstück des Vaters in XXXX verwaltet, um von dessen Ertrag zu leben.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF weiter aus, dass sein Vater als Kommandant bei XXXX, bekannt unter den Namen XXXX, im Kampf gestorben sei, als der BF ca. 5 Jahre alt gewesen sei. Im Krieg seien auch die Cousins seines Vaters sowie XXXXgetötet worden. Der Nachfolger von XXXX, XXXX, sei während des Griechenlandaufenthaltes des BF zu Tode gekommen. Im Rahmen eines Besuches des in Kabul lebenden BF beim kranken Großvaters mütterlicherseits in XXXX seien abends - einen Tag nach einem am XXXX(entspricht XXXX) erfolgten Basarbesuch des BF - der Großvater, die Mutter und der BF auf der Veranda gesessen. Als die Mutter nach einem Klopfen die Tür geöffnet habe, sei sie von bewaffneten Leuten niedergestoßen worden und zu Boden gefallen. Die Bewaffneten hätten dem BF - als Sohn von XXXX - mitgeteilt, dass sein Vater für den Tod des Kommandanten XXXXverantwortlich wäre. XXXX XXXXi Daulatzai sei Kommandant und Cousin des Vaters des BF gewesen und auf den aufgrund seiner Taten sehr beliebten Vater des BF sehr eifersüchtig gewesen. Die unzutreffende Behauptung, dass der Vater des BF den Kommandanten XXXXgetötet habe, könnte auch vom Cousin des Vaters des BF verbreitet worden sei. Tatsächlich sei XXXXim Krieg getötet worden. Der BF sei von den Leuten des XXXXbewusstlos geschlagen worden und habe erst nach zwei Tagen wieder das Bewusstsein im Spital, an dessen Namen und Adresse er sich nicht mehr erinnern könne, erlangt. Nach einer Operation und einem einmonatigen Spitalsaufenthalt sei der BF wieder nach Kabul zur weiteren Behandlung gebracht worden. Als es dem BF besser gegangen sei, sei der BF aus Afghanistan ausgereist.

Der BF habe Angst vor den Leuten des XXXX, die die Rache des BF für den Tod seines Vaters befürchten würden. Die Cousins des Vaters des BF, die die Besitztümer des Vaters des BF begehren würden, hätten auch gegenüber dem BF Tötungsabsichten. Auch die Mutter des BF habe Angst, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan getötet werden würde. Sie lehne daher diese ab.

Trotz Abratens seiner Mutter habe der BF ab und zu das Grab seines Vaters und Großvaters in XXXX besucht. Der BF habe niemanden etwas getan und der Vater hätte ohnehin mit dem Leben bezahlt. Rache sei gang und gebe. Die Cousins des Vaters des BF würden nicht wissen und auch nicht glauben, dass der BF überhaupt kein Interesse an den Besitztümern seines Vaters habe. Die Grundstücke des Vaters zu besitzen, sei eine Ehrensache. Die Bewohner in XXXX würden den BF kennen, zumal er dort aufgewachsen sei.

Die Verfolger des BF würden auch nach Kabul kommen, wenn der BF dort leben würde. Seit dem Vorfall hätten die Verfolger Angst vor der Rache des BF.

Weiters führte der BF voraus, aufgrund seiner Verletzungen nach dem geschilderten Vorfall im Haus des Großvaters noch sechs Monate in Afghanistan geblieben zu sein. Nach seinem einmonatigen Aufenthalt im unbekannten Spital sei der BF noch in einem Spital in Kabul und anschließend zuhause gewesen. Bedenken, dass die Verfolger zu ihm nach Hause bzw. ins Spital kommen würden, habe der BF keine gehabt, zumal die Verfolger an den Tod des BF geglaubt hätten.

Außerdem brachte der BF vor, im frühen Kindesalter seinen Vater verloren habe und daher, nicht mehr über seine Probleme aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei XXXX ausführen zu können. Von Erzählungen seiner Mutter wisse er, dass sein Vater ein guter Mensch gewesen sei.

In Kabul versorge der Onkel mütterlicherseits, dem der Vater des BF viel Gutes getan habe, die Mutter des BF, die herzkrank sei und Medikamente benötige. Auch die Schwester des BF werde versorgt.

Nach 15 Jahren nach dem Tod seines Vaters würden sich nach Ausführungen des BF die Verfolger noch immer gegen ihn aus Angst vor seiner Rache bzw. vor seiner Rückkehr wenden. An staatliche Organe bzw. internationale Truppen könne sich der BF nicht wenden. Über die geschilderten Probleme hinausgehend habe der BF keine Probleme in Afghanistan.

Das vorgelegte Foto im Spital habe die Mutter, die ein ganzes Monat gefastet und für den BF gebetet habe, zur Erinnerung an ihn gemacht.

Eine Streitschlichtung im Dorf führe zu keinem Erfolg, zumal der Glaube vorherrsche, dass der Vater des BF den anderen Kommandanten getötet habe, was unzutreffend sei. Er sei lediglich beschuldigt worden.

Auch der Dorfälteste könne die Angelegenheit nicht klären, da die Cousins des BF zu diesem gehören würden.

Im Fall der Rückkehr des BF nach Kabul würde die Mutter einen Herzinfarkt erleiden und würde der BF von den Leuten getötet werden. In Kabul würde man jemanden leicht finden. Bisher sei dem BF in Kabul nichts passiert, zumal die Leute vom Tod des BF ausgegangen seien.

Aufgrund seines unauffälligen Lebensstils sei der BF vor dem XXXX nicht gefunden worden. Bereits zwei Monate vor dem Vorfall habe der BF die Cousins davon informiert, die Grundstücke bewirtschaften zu wollen. Diese hätten die Absicht gehabt, die Grundstücke noch zwei Monate zu bewirtschaften und dann weiterzusehen. Die Cousins hätten den Tod des BF gewünscht. Sie hätten auch den BF verraten und auch den Vater des BF im Stich gelassen.

Nach einer Erörterung der Länderfeststellungen zu Afghanistan verzichtete der BF auf eine schriftliche Äußerung dazu.

Zum Vorhalt der belangten Behörde, keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht zu haben, verzichtete der BF auf weitere Konkretisierungen und Ergänzungen. Der BF bestätigte, alles vorgebracht und den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.

Gegen die Rückübersetzung der Niederschrift durch den Dolmetscher wurden vom BF keine Einwendungen erhoben. Eine Kopie der vom BF unterzeichneten Niederschrift wurde dem BF ausgefolgert.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden vom BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen vorgelegt oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.7.2013, Zl 12 12.948-BAG, zugestellt am 22.7.2013, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 17.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Das Vorbringen des BF zum Verlassen des Heimatlandes aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und zur aussichtslosen Lage bei einer Rückkehr sei zwar plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Die darüber hinausgehende Gefährdungssituation habe der BF jedoch nicht plausibel darlegen können. Dies betreffe insbesondere das Vorbringen zur Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben im Fall der Rückkehr nach Afghanistan. Vielmehr werde damit der Eindruck eines Aufbaus einer Verfolgungsgeschichte erweckt. Die Sachverhaltsschilderung sei wage und beschränke sich auf Gemeinplätze.

Trotz Nachfragen der belangten Behörde habe sich das Vorbringen des BF auf das Argument, in Afghanistan von Leuten des XXXX und von den Cousins verfolgt zu werden, beschränkt. Bei konkreten Fragen der belangten Behörde sei der BF immer ausgewichen und habe weitere vage Behauptungen aufgestellt. Äußerst vage und detaillos habe der BF von seinem Vater als Kommandant, der im frühen Kindesalter des BF(5Jahre) während des Kampfes getötet worden sei, gesprochen. Im Alter von 19 Jahren wäre der BF bei einem Besuch des Großvaters mütterlicherseits von bewaffneten Männern misshandelt worden und in der Folge ein Monat in einem unbekannten Spital an einem unbekannten Ort behandelt worden. Nach einem darauf folgenden Aufenthalt in Kabul habe der BF Afghanistan verlassen.

Zum einen habe der BF im Rahmen der Erläuterung seines persönlichen Umfeldes davon gesprochen, eine Zeit lang beim Großvater mütterlicherseits gelebt zu haben. Nach dessen Tod aber wiederum zum Onkel mütterlicherseits gezogen zu sein. Aufgrund schlechter Behandlung des Onkels väterlicherseits sei wiederum der Umzug zum Großvater mütterlicherseits nach XXXX in XXXX erfolgt. Nach dessen Tod sei die Familie zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul gezogen. Beim angeblichen Fluchtgrund habe sich der BF dann auf einen Besuch beim Großvater mütterlicherseits am XXXX (entspricht XXXX) bezogen und dabei vom auf der Veranda sitzenden Großvater und der Mutter gesprochen, obwohl vorhergehenden Aussagen des BF folgend der Großvater mütterlicherseits bereits verstorben sei. Der Widerspruch, wonach einmal der Großvater mütterlicherseits bereits verstorben sei, in der Folge aber wiederum nicht, weise auf unzutreffende Angaben des BF, die den Tatsachen nicht entsprächen, hin.

Das Interesse von XXXXan der Person des BF hätte in keiner Weise plausibel dargelegt werden können. Erst nach 15 Jahren nach dem Tod des Vaters sei es zum ersten Angriff auf den BF gekommen. Nicht nachvollziehbar sei dabei, dass der BF trotz seiner Angst umgebracht zu werden, nach XXXX zurückgekehrt wäre.

In der Erstbefragung des BF bei der Polizei sei von ihm mit keinem einzigen Wort die Furcht, von den Cousins getötet zu werden, die die Grundstücke des Vaters des BF in XXXX begehren würden, erwähnt worden. Vielmehr habe der BF lediglich im Rahmen der Erörterung des persönlichen Umfeldes vom gelegentlichen Aufenthalt in XXXX gesprochen, um die Grundstücke seines Vaters zu verwalten, zumal die Familie vom Ertrag gelebt habe. Auch der eigenen Schilderung des BF sei keine konkrete Bedrohung durch seine Cousins zu entnehmen.

Auch wenn der BF seinen Vater nicht persönlich kennen gelernt hätte, sei von diesem sehr wohl in der Familie gesprochen worden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine bedeutende Persönlichkeit gehandelt haben sollte. Ungeachtet dessen habe der BF keine weiteren Angaben - trotz Nachfragen der belangten Behörde - zur Person des Vaters machen können.

Auch mit dem vorgelegten Foto könne das wage Vorbringen des BF nicht untermauert werden. Daraus sei nicht zu entnehmen, in welchem Spital das Foto - trotz langem Spitalsaufenthalt des BF - angefertigt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die wahren Gegebenheiten zur Verletzung des BF verschwiegen werden sollten bzw. die Verletzung in einem anderen Zusammenhang stehe. Die in Österreich durchgeführte Nachbehandlung des Armbuches des BF sei daher nicht zur Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte des BF geeignet.

Darüber hinaus sei der BF erst fünf Monate XXXXnach dem angeblichen Übergriff (Dezember 2011) legal mit einem ein Monat vor der Ausreise ausgestellten Reisepass ausgereist. Bedenken über einen längeren Aufenthalt in Afghanistan hätten daher beim BF nicht bestanden und habe daher auch eine konkrete Furcht vor Verfolgung der Leute des XXXX bzw der Cousins gefehlt. Behauptungen seien im Asylverfahren vom Asylwerber nicht nur aufzustellen, sondern auch glaubhaft zu machen. Das Vorbringen des BF sei nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar. Die geschilderten Handlungsabläufe würden nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen. Der BF sei persönlich nicht glaubwürdig, die Fluchtgründe wage, nicht plausibel nachvollziehbar bzw allgemein gehalten und nicht glaubhaft. Eine aktuelle asylrechtlich relevante Bedrohungssituation für den BF liege in Afghanistan nicht vor.

1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich das mit Schreiben des BF vom 26.07.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde.

Der BF beantragte sinngemäß,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylantrag Folge gegeben werde und der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, um die Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.

In der Beschwerdebegründung stützte sich der BF darauf, dass die belangte Behörde die detaillierten und schlüssigen Angaben des BF als vage eingestuft habe, ohne konkret zu erwähnen, welche Angaben des BF sich auf Gemeinplätze beschränkt hätten.

Die sich gegen den BF richtende massive Verfolgung in Afghanistan ginge jedoch aus der Niederschrift der Polizeiinspektion und der Einvernahme der belangten Behörde hervor. Der im Kampf gestorbenen Vater des BF sei als Kommandant bei XXXX beschuldigt worden, während des Kampfes den Kommandanten XXXXgetötet zu haben. Die Cousins, die mit dem BF wegen seiner geerbten Grundstücke im Konflikt stünden und den Tod des BF wünschen würden, hätten während eines Besuches des BF beim kranken Großvater in XXXX sein väterliches Verwandtschaftsverhältnis Herrn XXXX - dem Nachfolger von XXXXverraten. In der Folge sei es am XXXX zum gewaltsamen Überfall im Haus des Großvaters des BF gekommen, um Blutrache zu nehmen. Aufgrund seiner Verletzungen sei der BF ins Krankenhaus gebracht und operiert worden. Die Metallplatten seien im Rahmen einer Operation in Österreich entfernt worden.

Der sich ergebende Widerspruch im Rahmen der Schilderung des persönlichen Umfelds des BF den Großvater betreffend sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen.

Das Interesse des XXXX an der Person des BF sei auf die Blutrache zurückzuführen. Um das Grundstück zu verwalten, habe sich der BF gelegentlich nach XXXX begeben müssen. Nach dem Vorfall am XXXX sei das Leben des BF massiv gefährdet gewesen, sodass er das Land habe verlassen müssen.

Hinzu kämen die sich gegen den BF richtende Tötungsabsichten seiner Cousins, die im Hinblick auf die Vorgabe einer kurzen und zusammengefassten Schilderung der Asylgründe bei der Erstbefragung nicht erwähnt worden wäre. Die belangte Behörde hätte diesen Umstand außer Acht gelassen, sodass das fehlende Vorbringen des BF von Einzelheiten in dieser Phase nicht zur fehlenden Glaubhaftigkeit spätere Aussagen des BF führen könne.

Der BF sei zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters fünf Jahre alt gewesen und habe alles angegeben, was er über seinen Vater wisse. Gesundheitsbedingt und aufgrund des stationären Krankenhausaufenthaltes habe der BF nicht sofort das Land verlassen können. Er sei jedoch einer Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität ausgesetzt. Aufgrund von Bedrohungen könnte auch das Grundstück nicht mehr bewirtschaftet werden, sodass die Existenzgrundlage seine Familie gefährdet sei.

Der BF sei daher als Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention 1951 zu qualifizieren. Ein funktionierendes Justizsystem existiere in Afghanistan nicht. Die afghanischen Behörden seien korrupt und unwillig, den BF vor seinem Konflikt mit den Nachfolgern von XXXX und XXXXzu schützen. Dies ergebe sich auch aus den Länderberichten.

An einer innerstaatlichen Fluchtalternative fehle es aufgrund der äußerst prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation und des Entzugs der Lebensgrundlage des BF. Nicht außer Acht gelassen werde dürfte die Gefahr einer Verfolgung durch die Nachfolger von XXXX und XXXX, die den BF in jedem Teil des Landes finden könnten. Dazu werde auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, sowie auf die aktuelle Situation und die diesbezügliche Judikatur des AsyGH verwiesen.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Am 17.12.2013 gab der BF seine neue Adresse unter Beilage des Meldezettels und einer Kopie der Karte für subsidiäre Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG bekannt.

1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 14.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 26.07.2013 beim Bundesasylamt eingebracht. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde u. a. zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Für die gegenständliche Fallkonstellation bedeutet dies, dass die belangte Behörde - selbst wenn zutreffender Weise davon auszugehen wäre, dass die vom BF vorgebrachte Bedrohung durch die Nachfolger von XXXX, Herrn XXXX, und durch die Cousins des BF nicht glaubhaft, hinreichend substantiiert und nachvollziehbar wäre bzw. sich Widersprüche geben würden - hätte Ermittlungen zum Umfeld des im Kampf getöteten, als Kommandant bei der XXXXXXXXi tätigen Vaters des BF, bzw. zum Vorwurf, den Kommandanten XXXXgetötet zu haben, tätigen müssen. Die belangte Behörde geht offensichtlich selbst davon aus, dass es sich hierbei um eine bedeutende Persönlichkeit handeln hätte müssen. Andernfalls hätte die belangte Behörde dem BF im angefochtenen Bescheid nicht vorhalten können, keine weiteren Angaben zur Person seines Vaters - trotz Nachfragen der belangte Behörde - gemacht zu haben, obwohl davon auszugehen wäre, dass wohl in der Familien des BF vom als bedeutende Persönlichkeit einzustufenden Vater gesprochen worden wäre. Des Weiteren wären die näheren Umstände zu den Besitz- bzw. Bewirtschaftungsverhältnissen am Grundstück des BF in XXXX zu klären.

Weitere Ermittlungsschritte wären auch zum langen Krankenhausaufenthalt des BF erforderlich, der auf seine Verletzungen zurückzuführen sei, die - nach den Aussagen des BF - vom Überfall im Haus des Großvaters in XXXX herrühren würden. Vom vorgelegten Foto des BF alleine darauf zu schließen, dass damit die wahren Gegebenheiten zu den Verletzungen des BF verschwiegen werden sollten, vermag nicht überzeugen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.XXXX, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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