BVwG W122 2001454-1

W122 2001454-1Bundesverwaltungsgericht25.02.2014

Regest

aufschiebende Wirkung, Bescheidwirkung, Erfolg,<br/>Gerichtsorganisationsgesetz, sofortige Wirksamkeit, Versetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2001454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001454.1.01

Spruch

W 122 2001454-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch RA XXXX, 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 3, ihrer Beschwerde vom 16.1.2014 gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 2.1.2014, Zl. BMJ-V188.347/0002-III/5/2013, betreffend Versetzung gemäß § 97a Abs.1 GOG idF. BGBl I Nr. 210/2013, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.1.2014 ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 2.1.2014, Zl. BMJ-V188.347/0002-III/5/2013, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 2.1.2014, Zl. BMJ-V188.347/0002-III/5/2013, verfügte der Bundeminister für Justiz die Versetzung der Beschwerdeführerin (BF) zum Bezirksgericht BBBB, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

Gemäß § 97a GOG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz versetzte ich sie auf eine Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichtes BBBB der Gehaltsgruppe R Ia.

Gemäß 13 Abs. 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die BF gegenwärtig die Planstelle der Vorsteherin des Bezirksgerichtes AAAA innehabe. Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde dieses gemäß § 1 Z.1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 2 Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl. II Nr. 205/2012 mit dem Bezirksgericht BBBB zusammengelegt werde und damit nicht mehr bestehe. Die BF habe sich auf keine andere Richterplanstelle beworben. Am 1.1.2014 sei die Bestimmung des § 97a Abs. 1 GOG in Kraft getreten, die nachstehenden Wortlaut habe:

"§ 97a. (1) Die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts AAAA ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig"

Daher sei die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichtes AAAA von Amts wegen auf eine Planstelle für Richter des Bezirks- oder Landesgerichts des Bundeslandes Oberösterreich zu versetzen gewesen, wobei der Bundesminister für Justiz vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz einzuholen habe, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen solle. In seinem Gutachten vom 2.1.2014 schlug der Außensenat des OLG Linz die Versetzung der BF zum Bezirksgericht BBBB vor, da dieses Gericht den Arbeitsanfall des ehemaligen Bezirksgerichtes AAAA übernehmen werde. Es sei daher notwendig auch Personalkapazitäten dorthin zu verschieben. Die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung wurde mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Verwendung der BF beim Bezirksgericht im öffentlichen Interesse liege. Dies deshalb, da durch die Zusammenlegung der in Rede stehenden Gericht beim Bezirksgericht BBBB zusätzlicher Arbeitsanfall entstehe. Der sofortige Einsatz der BF sei daher notwendig, um die verzögerungsfreie Bearbeitung der vom Bezirksgericht BBBB zu übernehmenden Verfahren des Bezirksgerichts AAAA zu gewährleisten. Da das Bezirksgericht AAAA nicht mehr bestehe, sei eine fortgesetzte Verwendung bei diesem Gericht tatsächlich ausgeschlossen und es gebe keine Alternative zur unmittelbaren Wirkung der Versetzung der BF. Ebensowenig käme die Aufnahme einer Ersatzkraft zur Abdeckung des Personalbedarfs in Betracht, da die unbesetzte Richterplanstelle beim Bezirksgericht BBBB keinen Ersatzfall im Sinne des Pkt. 7 Abs. 2 Personalplan 2013 (§ 44 BHG 2013), Anlage IV zum BHG 2013, BGBl. I Nr. 103/2012 darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der sie

Die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung;

die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides und

Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an den Bundesminister für Justiz

beantragt.

In der Begründung wird umfangreich dargetan, dass sowohl § 97 a GOG und die Bezirksgerichte Verordnung Oberösterreich 2012 verfassungswidrig seien und diesbezüglich eine entsprechende Antragstellung durch das erkennende Gericht nach Art. 139 und Art 140 B-VG angeregt.

Als Beschwerdegründe werden ferner Rechtswidrigkeit des Bescheides und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen geführt. Dabei wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass dem § 97 Abs. 1 GOG nicht zu entnehmen sei, dass die Versetzung der BF mit Wirksamkeit der Zustellung des bekämpften Bescheides zulässig sei.

Aktenwidrigkeit und damit Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor, da entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid die BF durch die Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts BBBB für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1.1.2014 bis 31.12.2014, Zl. Jv 65/13y-7, gerade nicht mit der Weiterbearbeitung der vom Bezirksgericht AAAA übernommenen Verfahren betraut werde. Ferner sei ihr das oben erwähnte Gutachten des Außensenates Linz in keiner Weise zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt hiezu im Rahmen des nach § 45 AVG und Art. 6 MRK zustehenden Grundrechts auf Parteiengehör dazu Stellung zu nehmen. Sie sei daher in ihrem Grundrecht nach Art 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird in der Begründung ausgeführt, dass die Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach die sofortige Verwendung der BF als Richterin beim Bezirksgericht BBBB im öffentliche Interesse sei, da andernfalls vom Bezirksgericht AAAA zum Bezirksgericht BBBB übergehende Verfahren mangels Personalausstattung nicht oder nur verzögert bearbeitet werden könnten, unrichtig seien. Im Hinblick auf die schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 97a GOG und die Bezirksgerichte- Verordnung Oberösterreich 2012 bestehe durch die sofortige Verwendung der BF als Richterin beim BG BBBB die Gefahr, dass die dort von ihr geführten Verfahren nach Art 83 B-VG mangelhaft und daher nichtig seien. Vor allem angesichts der dadurch verursachten Kosten, etwa für Sachverständigengutachten, und sich daraus ergebenden Amtshaftungsansprüchen sei es sowohl im Interesse der Verfahrensbeteiligten als auch im öffentlichen Interesse der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen darzutun, warum die sofortige Verwendung der BF als Richterin am Bezirksgericht BBBB wegen Gefahr im Verzug im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG dringend geboten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF war bis 31.12.2014 Vorsteherin des Bezirksgerichts AAAA. Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde dieses gemäß § 1 Z.1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 2 Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl. II Nr. 205/2012 mit dem Bezirksgericht BBBB zusammengelegt. Am 2.1.2014 empfahl der Außensenat des Oberlandesgerichts Linz in seinem unter Zl. 1Jv 5350/13i-4.11-4, erstatteten Gutachten die BF gemäß § 97a Abs. 1 GOG von Amts wegen auf eine Planstelle einer Richterin des Bezirksgerichts BBBB zu versetzen, da durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte BBBB und AAAA Personalkapazitäten zu Ersterem zu verschieben seien. Ferner sei beim Bezirksgericht BBBB eine Planstelle unbesetzt. Ebenfalls am 2.1.2014 erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.

Mit Verfügung vom 17.1.2014, GZ.V4/2014-3 forderte der Verfassungsgerichtshof die Bundesregierung auf, zu dem auf Art. 139 B-VG gestützten Antrag des Bezirksgerichts BBBB, einzelne Bestimmungen der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl. II Nr. 205/2012, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§§ 13 und 22 VwGVG lauten:

Aufschiebende Wirkung

"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Dem Wortlaut des Gesetzes ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art 130 Abs. 1. Z. 1 B-VG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung zubilligt. Abgesehen von jenen Fällen, in denen in Materiengesetzen statuiert wird, dass bestimmten Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, kann gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden aberkannt werden, wenn der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides

nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien oder

die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug

dringend geboten ist. In diesen Fällen kann die belangte Behörde (nach §13 Abs. 2 VwGVG) aber auch das Verwaltungsgericht (nach § 22 Abs. 2 VwGVG) aus den genannten Gründen die aufschiebende Wirkung einer gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aberkennen. Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch Bescheide nach § 13 leg.cit. aufheben oder abändern wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw, des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.

Bei der Prüfung dieser Rechtsfrage ist es erforderlich eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei die öffentlichen Interessen gegen die Interessen anderer Parteien abzuwägen sind. Der zweite Fall - sofortige Ausübung einer durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug - kann hier außer Betracht bleiben, da durch den gegenständlichen Bescheid keine Berechtigung eingeräumt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen vom BF konkrete Gründe vorgebracht werden, die eine solche Interessensabwägung erlauben. Dabei ist auszuführen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den BF Nachteile verbunden wären, die eine allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden oder die im Hinblick auf besondere, beim BF gelegene Umstände über jene Nachteile hinausgehen, die üblicherweise mit gleichartigen Bescheiden verbunden sind (VwGH, 27.2.1992, GZ. AW 92/13/0008).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG darin erblickt, dass durch die Auflösung des Bezirksgerichts AAAA Verfahren auf das Bezirksgericht BBBB übergehen und die Gefahr bestehe, dass diese mangels ausreichender Personalausstattung nicht oder nur verzögert bearbeitet werden könnten, während die Arbeitskraft der bisher zuständigen Richterin brachliege.

Dem hält die BF entgegen, dass dies unrichtig sei. Unter Hinweis auf die von ihr aufgezeigte Verfassungswidrigkeit des § 97a GOG und der Bezirksgerichte-Verordnung Öberösterreich 2012 bestehe die Gefahr, dass von ihr am Bezirksgericht BBBB geführte Verfahren wegen Verletzung des Art 83 Abs. 2 B-VG nichtig sein könnten, wodurch im Hinblick auf allfällige teure Gutachten unnötige Kosten für die Verfahrensbeteiligten und in weiterer Folge Amtshaftungsansprüche entstehen könnten. Ferner sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Darüberhinaus sei sie als zum Bezirksgericht BBBB versetzte Richterin gemäß § 89 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VfGG verpflichtet, angesichts der gegen die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012 bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken in allen Verfahren die vom Bezirksgericht AAAA auf das Bezirksgericht BBBB übergehen, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens (Art 139 B-VG) zu beantragen. Außerdem sei durch den Verfassungsgerichtshof bereits auf Antrag des Bezirksgerichts BBBB ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Verordnung eingeleitet worden. Bei gesamthafter Betrachtung sei daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist festzustellen, dass es der BF nicht gelungen ist darzulegen, dass durch die sofortige Wirksamkeit des bekämpften Bescheides ein späterer Erfolg der Beschwerde ganz oder zum Teil wirkungslos gemacht werde. Sowohl durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Erfolgsfall als auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würde die Verwendung der BF als Richterin beim Bezirksgericht BBBB beendet. Es kann also keine Rede davon sein, dass durch die sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides ein späterer Erfolg der gegenständlichen Beschwerde ganz oder zum Teil wirkungslos gemacht wird. Ihr ehemaliger Arbeitsplatz als Vorsteherin des Bezirksgerichts AAAA hat mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehört zu existieren. Diese organisatorische Maßnahme kann aber nicht Gegenstand des hier zu führenden Verfahrens sein. In diesem wird - nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zu befinden sein. Die nunmehrige Verwendung der BF auf einem richterlichen Arbeitsplatz der - wie auch ihr früherer Arbeitsplatz - der Gehaltsgruppe R 1a angehört, führt für die BF zu keinen Nachteilen die über jene hinausgehen, die mit gleichartigen Bescheiden üblicherweise verbunden sind. Darüberhinaus hat die BF keine dienst- oder besoldungsrechtlichen Nachteile vorgebracht, die sich aus ihrer Verwendung als Richterin beim Bezirksgericht BBBB ergeben. Der Argumentation der belangten Behörde, dass die sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides erforderlich sei, um Personalengpässe beim Bezirksgericht BBBB zu verhindern kann daher nicht entgegengetreten werden (vgl. hiezu auch VwGH, 25.10.2004, GZ. AW 2004/12/0009

Soweit die BF verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die, die gegenständliche Versetzung tragende Bestimmung des §97a GOG und die Bezirksgerichte- Verordnung Oberösterreich 2012 aufzeigt, sind diese für die Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht zu ziehen. Hier kommt es ausschließlich auf die in § 13 Abs. 2 VwGVG (für die belangte Behörde) bzw. § 22 Abs. 2 VwGVG vorgesehene Interessensabwägung an. Eine Abwägung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. hiezu VwGH, 7.11.1989, GZ. AW 89/01/0116). Selbst wenn die von der BF dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gerechtfertigt wären, liegt es in der Verantwortung der jeweils zuständigen Justizbehörden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung von Vollzugsdefiziten zu treffen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall war ausschließlich über die aufschiebende Wirkung der von der BF eingebrachten Beschwerde zu entscheiden. Diese Frage konnte unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 30 Abs. 2 VwGG eindeutig gelöst werden. Wenn auch diese Bestimmung im Wortlaut nicht mit der des § 22 Abs.2 VwGVG ident ist, so sind doch die vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Überlegungen zur Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und jenen der BF angesichts der strukturellen Übereinstimmung der beiden Gesetzesstellen auch im gegenständlichen Fall maßgeblich

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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