BVwG W211 2000025-1

W211 2000025-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Überstellungsrisiko

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2000025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2000025.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, ZI. 13 14.530 EASt WEST beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens. Sie brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 02.09.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt wurde (BG2...).

3. Bei der Erstbefragung am 08.10.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei Ende August 2013 zu Fuß in Richtung Türkei gegangen und schließlich mit dem Bus weiter nach

XXXX gefahren, wo eine Tante von ihr wohne, und von dort aus nach Istanbul gereist. Schlepperunterstützt sei sie von Istanbul mit einem LKW nach Österreich gekommen.

4. Das Bundesasylamt richtete am 10.10.2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Aufnahmegesuch an Bulgarien. Mit einem am 05.11.2013 eingelangten Schreiben stimmte Bulgarien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.

5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 07.11.2013 gab diese zusammengefasst an, zehn Tage in Bulgarien gewesen zu sein. Außerdem wohnen zwei Tanten von ihr in Wien, und sei ein Cousin als Asylwerber in Österreich aufhältig. Nach Bulgarien wolle sie nicht mehr zurück; sie habe dort während der zehn Tage ihres Aufenthaltes viel erlebt. Den Flüchtlingen dort ginge es schlecht und sie kämen nicht zu ihren Rechten. Sie würden schlecht behandelt werden. Die beschwerdeführende Partei habe in Bulgarien kein Geld und kein Essen bekommen und habe dort auch nicht arbeiten dürfen.

6. Am 11.11.2013 brachte die beschwerdeführende Partei eine handschriftliche Stellungnahme ein, in welcher sie von ihren Erfahrungen in Bulgarien berichtete. Am 04.12.2013 brachte die beschwerdeführende Partei außerdem eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Bulgarien ein.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Bulgarien zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei ihre Erfahrungen in Bulgarien konkret und umfangreich dargestellt habe, und dass die Lage für AsylwerberInnen in Bulgarien derzeit in einer Weise, die die Schwelle des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge "EMRK") überschreite, menschenunwürdig sei. Aus den im Detail angeführten Berichten ergäbe sich, dass Bulgarien mit der großen Anzahl an Asylsuchenden überfordert sei, und die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden nicht gewährleistet werden könnten. Außerdem werde die beschwerdeführende Partei umfassend von ihren in Österreich lebenden Tanten unterstützt.

9. Der gegenständlichen Beschwerde wurde am 15.01.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Im vorliegenden Fall veröffentlichte das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (in Folge "UNHCR") am 02.01.2014 den Bericht "Bulgaria as a country of asylum". In diesem Bericht wird unter anderem ausgeführt, dass nach einem Anstieg der Zahl der AsylwerberInnen in den letzten Monaten gegenwärtig in Bulgarien nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden seien. Es erging die Empfehlung, bis 01.04.2014 von Überstellungen von AsylwerberInnen in diesen Mitgliedstaat abzusehen. Am 01.04.2014 werde die Situation überprüft und neu bewertet werden.

2.2. Der angefochtene Bescheid berücksichtigt diese letzten Entwicklungen in Bulgarien im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien noch nicht. Wenn auch die Empfehlung des UNHCR keinen bindenden Charakter hat, so muss doch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis des erwähnten Berichtes der Zustand des Asyl- und Aufnahmewesens in Bulgarien näher untersucht werden. Daher sind nun vor einer endgültigen Entscheidung der vorliegenden Beschwerde weitere, detaillierte und aktuelle Ermittlungen zum Asyl- und Aufnahmewesen für AsylwerbeInnen in Bulgarien vorzunehmen und die Länderfeststellungen entsprechend zu ergänzen.

2.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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