W137 2001735-1•BVwG W137 2001735-1
W137 2001735-1Bundesverwaltungsgericht24.02.2014
Abschiebungsnähe, Schubhaft, Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Moldawien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.02.2014, Zahl: 617747009 - 14107158, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten werden gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte - nach illegaler Einreise - erstmalig am 28.12.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODA-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt hatte.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2012 mit Bescheid vom 20.02.2013, GZ 12 18.852-EAST Ost, nach Erhalt der rumänischen Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Schreiben vom 11.04.2013 teilte das Bundesasylamt den rumänischen Behörden mit, dass der geplante Transfer des Beschwerdeführers nicht stattfinden könne, da dieser untergetaucht sei. Gemäß Artikel 19.4/20.2 der Dublin-VO verlängere sich damit der Zeitrahmen für die Überstellung auf insgesamt 18 Monate.
Der Asylgerichtshof hat die oben bezeichnete Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.04.2013, S13 433.499-1/2013/7E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2. Am 15.02.2014 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Eine ZMR-Abfrage verlief negativ; der Beschwerdeführer gab an, "unregelmäßig" bei der Caritas zu nächtigen. Vom Ausgang seines Asylverfahrens sei er nicht in Kenntnis. Im März 2013 sei er nach XXXX gezogen und habe dort unangemeldet gelebt. Im Juli 2013 sei er nach Italien gegangen, wo er bei Freunden gelebt habe. Er stelle nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, wobei er angab, dass seine Mutter und seine Tochter in Moldawien leben würden, die Lebensgefährtin (und Kindesmutter) in Russland. Er leide an keiner schweren Erkrankung und nehme weder Medikamente noch Drogen. Nach seiner Rückkehr aus Italien habe er sich bei "Freunden" - zwei Tschetschenen, von denen er aber lediglich die Vornamen kenne - gewohnt. Den gegenständlichen Antrag stelle er um in Österreich Deutsch zu lernen und zu arbeiten.
3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.02.2014, Zahl: 617747009 - 14107158, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei und ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme. Über seinen ersten Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden, derzeit laufe ein Folgeantrag. Insbesondere sei der Beschwerdeführer untergetaucht uns habe sich dem behördlichen Zugriff langfristig entzogen. Zudem sei der Beschwerdeführer unterstandslos und verfüge über keine Bindungen zum Bundesgebiet. Die Anordung der Schubhaft sei somit dringend erforderlich. Eine Haftunfähigkeit bestehe nicht.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tante in Italien lebe. In Österreich habe er keine Verwandten. Er wolle nicht nach Rumänien, weil er dort "halb verhungert" sei. Es gebe dort "nichts", die Länderfeststellungen seien "eine Lüge".
Mit Aktenvermerk vom 19.02.2014 wurde festgehalten, dass ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 Z 1-3 AsylG 2005 bei dem Beschwerdeführer ex lege nicht vorliege. Die Frist von 18 Monaten zur Überstellung nach Rumänien sei noch nicht abgelaufen.
5. Mit dem am 19.02.2014 beim BFA, Regionaldirektion Wien, und beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Mandatsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Kostenersatz "im Umfang der anzuwenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr" zuzuerkennen (respektive diesen im Falle des Obsiegens der belangten Behörde nicht zuzuerkennen), und auszusprechen "auf welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist". Schließlich möge die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen werden.
In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass aus dem Akt der Behörde nicht ersichtlich sei, ob die Überstellungsfrist nach Rumänien noch aufrecht sei. Falls eine Mitteilung zur Fristerstreckung nicht ergangen sei, wäre die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen. Zudem müsse die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013 überprüft werden. Vrwiesen werde diesbezüglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2013, 2013/21/0011, aufgrund derer "ohnehin von einer Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung auszugehen" sei.
Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Auch habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22 a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Dem Beschwerdeführer würde im Falle des Obsiegens auch Kostenersatz zustehen. Sollte die belangte Behörde Kosten beantragen, sei dies aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG ("Rückführungsrichtlinie") nicht zulässig. Überdies komme der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG auch die aufschiebende Wirkung zu, da sie "Elemente einer Beschwerdegemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" aufweise. Daher sei die Schubhaft "im Zeitpunkt des Einbringens der Schubhaftbeschwerde umgehend aufzuheben" und zwar "obschon dies offensichtlich den Zweck der Bestimmung des § 76 FPG torpediert". Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2014 vom BFA, Regionaldirektion Wien, vorgelegt.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das BFA auch eine Stellungnahme, in der zunächst der Verfahrensgang kurz zusammengefasst wurde. Die Anwendung des gelinderen Mittels sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vertretbar. Für den XXXX sei ein Flug für die Überstellung nach Bukarest gebucht worden.
Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem beantragte das BFA, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
Dem Akt beigeschlossen waren die den rumänischen Behörden übermittelten Fluginformationen betreffend den Überstellungsflug nach Bukarest sowie der dem Beschwerdeführer bereits am 26.03.2013 ausgestellte Laissez-Passer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ist Staatsangehöriger von Moldawien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch wegen einer im Oktober 2012 in Rumänien erfolgten Asylantragstellung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei.
Im März 2013 tauchte der Beschwerdeführer unter; am 15.02.2014 wurde er im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit aufgehalten hat.
Eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.04.2013, S13 433.499-1/2013/7E, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine aufrechte Ausweisung in den gemäß Dublin-Verordnung zur Führung seines Asylverfahrens zuständigen Staat vor.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Zahl: 617747009 - 14107158, vom 15.02.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Am selben Tag hatte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der jedoch als Folgeantrag gemäß § 12a Abs. 1 keinen faktischen Abschiebeschutz bewirkt.
1.3. Der Beschwerde verfügt über einen am 26.03.2013 ausgestellten Laissez-Passer betreffend Rumänien (Route: Wien/Schwechat - Bukarest), die Frist zur Überstellung nach Rumänien ist nach wie vor aufrecht. Für den Transfer wurde ein Flug (XXXX Wien - Bukarest) am XXXX gebucht.
Der Beschwerdeführer ist seit 27.03.2013 nicht mehr in Österreich gemeldet (auch nicht als Obdachloser), hielt sich aber dennoch zumindest mehrere Monate in Österreich auf. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach sondern lebt von der Unterstützung von Privatpersonen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen und auch über keine besonders intensiven sozialen Bindungen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen würde. Die Anwendung des gelinderen Mittels ist daher nicht vertretbar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA (samt der Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren).
Das Schreiben vom 11.04.2013 wurde vom dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde - wie vom Vertreter des Beschwerdeführers angeregt - vorgelegt.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum abgeschlossenen Dublin-Verfahren - die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz - sowie zum (nunmehrigen) unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013, Zahl S13 433.499-1/2013/7E. In der Beschwerde konnte nicht schlüssig dargelegt werden, warum dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht rechtskonform zugestellt und damit das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sein sollte. Dass der Beschwerdeführer von dieser Entscheidung bisher nicht in Kenntnis war, ergibt sich aus der Tatsache, dass er vor deren Erlassung untertauchte. Für diese Zeit - von März 2013 bis Mitte Februar 2014 - konnte der Beschwerdeführer im Übrigen auch keinen Aufenthaltsort, insbesondere im Ausland, glaubhaft darlegen. Mangels eines schlüssigen Hinweises, wer als Auskunftsperson betreffend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführer in dieser Zeit herangezogen hätte werden können, ist die Anwendung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2013, 2013/21/0011 auf den gegenständlichen Fall nicht möglich.
Ebenfalls aus dem Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zur beabsichtigten Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien und zum Stand des gegenwärtig anhängigen Asylverfahrens (Folgeverfahren).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Bindungen zum Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Dabei hat er ausdrücklich angegeben, in Österreich keine Familienangehörige zu haben, sondern ausschließlich "Bekannte". Zudem ist der Beschwerdeführer bereits im März 2013 für mehrere Monate untergetaucht, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und möglicherweise auch für einige Zeit nach Italien zu übersiedeln. Da er sich auch nach seiner behaupteten Rückkehr nach Österreich nicht gemeldet hat, war die Feststellung über die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden erneut entziehen werde, abzuleiten.
Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur unmittelbar bevorstehenden Rücküberführung am XXXX nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehördenentziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).
Im gegenständlichen Verfahren ist das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig (negativ) - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - beendet respektive der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zu dessen Prüfung zurückgewiesen worden, sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Mandatsbescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat. Da dem anhängigen Folgeverfahren ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt steht auch dieses der Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht entgegen. Dass einer Beschwerde gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne zukommt, dass damit automatisch eine Entlassung aus der Schubhaft einhergehen würde, ergibt sich aus dem Aufbau der oben dargestellten einschlägigen Bestimmungen, wonach etwa auch ein Asylantrag einer Schubhaft nicht zwingend entgegensteht, sowie der Tatsache, dass dem Bundesverwaltungsgericht als zur Prüfung der Beschwerde berufene Instanz lediglich eine Frist von einer Woche zur Entscheidung eingeräumt worden ist. Dies umso mehr, als eine solche Lesart des Gesetzes - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - "den Zweck der Bestimmung des § 76 FPG torpediert".
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
Gemäß § 80 Abs. 3 FPG kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, falls ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden darf, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
§ 80 Abs. 4 FPG lautet: Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien und im Dezember 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz war aufgrund der Zuständigkeit Rumäniens zur Führung seines Verfahrens zurückzuweisen. Durch die Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013 ist der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen ihn das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer stellte den aktuellen Folgeantrag auf internationalen Schutz erst, als sie von Organen der Landespolizeidirektion Wien festgenommen wurde, ist seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes nicht mehr rechtmäßig aufhältig, verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich:
Er ist mittel- und unterstandslos und geht in Österreich keiner Arbeit nach und tauchte kurze Zeit vor dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Dublin-Verfahrens unter. Über die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfes nach der Entlassung aus der Grundversorgung machte die beschwerdeführende Partei keine Angaben. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311 und VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Die beschwerdeführende Partei hatte bereits im Dublin Verfahren und erneut im aktuellen Folgeverfahren ausgeführt, dass sie nicht nach Rumänien zurückkehren will, weil dieses ein armes Land sei, und in Österreich bleiben will. Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände vorliegen, die ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen.
Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens:
Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Aktenübermittlung am 20.02.2014 mit, dass für den XXXX ein Flug nach Rumänien zur Überstellung der beschwerdeführenden Partei vorgesehen ist.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig erscheinen lassen.
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der be haupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Slowenien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung der beschwerdeführenden Partei hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits oben ausgeführt, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Auch in der Beschwerde findet sich kein Versuch einer schlüssigen Argumentation, warum im gegenständlichen Fall das gelindere Mittel ausreichend sein könnte. Der Vertreter des Beschwerdeführers äußerte lediglich verschiedene Bedenken an der Rechtsgültigkeit der Schubhaft als solcher, die jedoch - wie bereits oben dargelegt - nicht zum Erfolg führten.
Unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Überstellung nach Rumänien (XXXX) ist im Hinblick dieser Umstände ein unerlässlicher Sicherungsbedarf gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff erneut entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren würde.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mit Beschwerde vom 19.02.2014 und Schriftsatz vom 20.02.2014 machten der Beschwerdeführer und die Verwaltungsbehörde jeweils den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Damit ist ein Kostenersatz für den unterlegenen Beschwerdeführer jedenfalls auszuschließen und der entsprechende Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. Zu prüfen ist damit allerdings noch der geltend gemachte Ersatzanspruch der Behörde.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde exlizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 15.02.2014.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.
In diesem Sinne war daher auch das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten im Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jedenfalls der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches (Spruchpunkt III.) in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ist eine solche Frage grundsätzlicher Bedeutung, zu der eine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, zwar nicht ersichtlich, aus rein verfahrensökonomischen Gründen war jedoch die Revision für das gesamte Verfahren zuzulassen.
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