BVwG W185 2000512-1

W185 2000512-1Bundesverwaltungsgericht21.02.2014

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk,<br/>Reiseroute, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2000512-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2000512.1.00

Spruch

W185 2000512-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014, Zl. 13 16.618 EAST-West, zu Recht erkannt:

A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Eritreas, brachte am 12.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2013 im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung der Insaßen eines polnischen Reisebusses ohne Ausweisdokumente angetroffen und von der Bundespolizeidirektion XXXX, Bundespolizeiinspektion (PI) XXXX, verwaltungsstrafrechtlich im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Amharisch einvernommen. Laut der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift hatte er keine Verständnisprobleme mit dem Dolmetsch.

Der Beschwerdeführer gab dabei laut Niederschrift an, dass er XXXX heiße, am XXXX in XXXX (Eritrea) geboren sei und dort gelebt habe, Staatsangehöriger von Eritrea und ledig sei. Er habe Eritrea im Jahr 2005 verlassen und sei dann acht Jahre im Sudan gewesen. Dann sei er etwa fünf Monate in Libyen gewesen und vor einer Woche in Italien (XXXX) angekommen. Von dort sei er mit einem Bus nach XXXX gefahren und gleich in den in der Folge von der deutschen Polizei kontrollierten Bus gestiegen.

Im Sudan habe er als Friseur gearbeitet, habe dabei aber nicht viel verdient. Weil er die Schule nicht mehr weiter hätte besuchen können und von niemandem Hilfe bekommen habe, habe er sich dazu entschlossen, den Sudan zu verlassen. Er wolle in ein Land, in dem er die Schule besuchen könne. Als er in Italien angekommen sei, seien viele Leute gestorben, sie seien ertrunken. Da die Leute dort so überfordert gewesen seien, hätten sie ihn nicht eingesperrt, er hätten machen können, was er wollten. Er sei dann etwa eine Woche lang in einer Unterkunft der Caritas in XXXX gewesen.

"Schleuser" (Schlepper) hätten ihn von Libyen nach Italien gebracht. Seine Weiterreise von Italien nach Deutschland hätten "andere organisiert". Es seien mehrere "Somalis und Eritrea" gewesen, die Geld für ihn zusammengelegt hätten, da er sich die Reise nicht hätte leisten können. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt. Er habe keine Verwandten in Deutschland oder einem anderen europäischen Land.

Aufgrund des "Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 16.12.1997" wurde der Beschwerdeführer am 12.11.2013 aus Deutschland rückübernommen und stellte bei der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 12.11.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers.

Am 12.11.2013 erfolgte durch die PI XXXX die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache, bei welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Eritrea. Seinen Herkunftsstaat habe er am 03.10.2013 verlassen und sei er über den Sudan nach Libyen gelangt. In weiterer Folge wäre er von XXXX aus mit den XXXX nach XXXX geflogen. Das wäre am 29. oder 30.10.2013 gewesen. Die Polizei in XXXX hätte ihn danach nach XXXX, XXXX, gebracht, er wäre aber von der XXXX XXXX nach XXXX zurückgebracht worden. In Italien wäre er bis 10.11.2013 geblieben. Er wäre in einer katholischen Kirche untergebracht gewesen, Fingerabdrücke wären ihm nicht abgenommen worden. In Deutschland wäre er am 11.11.2013 von der Polizei festgenommen worden, nachdem er mit einem Reisebus von Italien nach Deutschland gefahren wäre. Die deutsche Polizei hätte ihn schließlich nach Österreich zurückgebracht. Seinen Herkunftsstaat hätte er verlassen, da er Probleme mit dem Militär gehabt hätte, nachdem er desertiert wäre.

Im Zuge der Antragstellung wurden beim Beschwerdeführer eine Busfahrkarte XXXX - XXXX und ein Schreiben der XXXX sowie eine Rechnung vorgefunden.

Der Beschwerdeführer gab laut Niederschrift an, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe und ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland und bei der Erstbefragung in Österreich stellte das Bundesasylamt am 13.11.2013 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Italien. Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich und nachweislich darüber informiert, dass Konsultationen mit Italien geführt würden und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Länderfeststellungen zu Italien wurden ihm zur allfälligen Stellungnahme ausgefolgt.

Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ergab sich aus der Verschweigung (Verfristung) des Mitgliedsstaates Italien gemäß Art. 18. Abs. 7. In Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO (siehe auch Schreiben vom 16.12.2013; AS 91).

Bei seiner Einvernahme am 07.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle (EAST) West, im Beisein eines Dolmetschers, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe. Er bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben bezüglich seiner Person. Er gehöre zur Volksgruppe der Tigrinya, spreche Tigrinya und ein wenig Amharisch und Arabisch und sei nicht verheiratet. Er hätte eine Freundin in Eritrea gehabt, die schwanger gewesen sei, habe aber keinen Kontakt mehr zu ihr. Er habe keinerlei identitätsbezeugende Dokumente.

Neu gab der Beschwerdeführer an, seine Nichte XXXX lebe in Österreich und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Sie sei 1993 geboren und in seiner Betreuungseinrichtung aufhältig. Sie hätten sich hier getroffen. In Eritrea habe er sie gekannt, aber nun sechs Jahre lang nicht mehr gesehen.

Auf weitere Fragen gab der Beschwerdeführer an (Auszug aus der Niederschrift):

"Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A [Antwort]: Ich habe den Dolmetscher nicht verstanden. Ich habe das nur gemacht, damit ich Essen und Trinken bekomme.

F [Frage]: Wie gelangten Sie von Eritrea nach Österreich?

A: Das weiß ich nicht mehr. Nach Libyen weiß ich nichts mehr. Ich weiß, dass ich mit einem Auto nach XXXX gekommen bin. Hier in XXXX hat mir der Schlepper, als wir in den öffentlichen Bus gestiegen bin, Tickets gegeben und gesagt, dass wir das vorzeigen sollen, wenn wir kontrolliert werden. Er hat auch gesagt, dass ich, egal wo der Bus anhält, aussteigen und bei der Polizei einen Asylantrag stellen soll.

F: Wie erklären Sie sich dann, dass in der Erstbefragung mehrmals Italien - sogar mit Details (z.B. XXXX) - aufscheint?

A: Ich habe das alles nicht gesagt. Das hat der Dolmetscher mir gesagt. Er sagte, wenn ich sagen würde, dass ich aus Libyen hierhergekommen wäre, würde ich nach Libyen zurückgeschickt werden. Ich glaube auch nicht, dass das ein richtiger Dolmetscher war. Er hat gesagt, dass er das für mich sagen würde.

V [Vorhalt]: Sie haben im Zuge der Einvernahme in Deutschland angeführt, dass Sie von Libyen aus nach Italien, XXXX und dann weiter mit einem Bus nach XXXX gefahren sind.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das große Problem dort war, dass ich auch dort die Dolmetscherin nicht richtig verstanden habe. Auch sie sagte mir, dass sie mir helfen werde. Dann könnte ich in Deutschland bleiben. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich hat man mir gesagt, dass man keinen richtigen Dolmetscher finden würde. Nach vier Tagen in Deutschland habe ich dann einen genommen, den ich aber auch nicht richtig verstanden habe.

V: Italien ist für Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Italien zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich weiß nicht, wie ich hierhergekommen bin. Ich bin nicht über Italien gekommen. Was soll ich in Italien.

F: Gibt es bestimmte Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstehen würden?

A: Ich möchte nicht nach Italien. Ich habe viele Probleme in Eritrea und viele von denen sind in Italien. Und ich möchte diese nicht treffen.

F: Woher wissen Sie, dass viele Leute aus Eritrea in Italien leben?

A: Ich weiß das, weil ich von Eritrea aus telefonisch Kontakt mit Leuten hatte, die das wussten.

F: Möchten Sie zu den Ihnen am 13.11.2013 ausgefolgten Feststellungen zum Mitgliedsstaat Italien eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe das nicht lesen können. Das war nicht in meiner Sprache. Wenn ich von Anfang an alles lesen hätte können und alles verstanden hätte, hätte ich das Problem jetzt nicht.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Warum sollte ich nach Italien zurückgeschickt werden, wenn ich nicht über Italien gekommen bin?

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

A: Ja, ich hätte eine Frage an den Antragsteller:

Können Sie kurz schildern, wie Sie nach Deutschland gekommen sind?

A: Ich flüchtete von Eritrea über Sudan nach Libyen. Somalier haben unsere Weiterreise organisiert, ich verstehe aber die Somalier nicht. Sie haben uns irgendwo hingebracht, das war mit einem kleinen Auto. Dann sind wir in einen Bus umgestiegen, das war in Österreich und erst dort habe ich Leute getroffen, die ich verstanden habe. Mir wurden in Italien auch nicht die Fingerabdrücke abgenommen.

Die Rechtsberaterin gibt Folgendes an: Da der Reiseweg des Antragstellers wegen einiger Unklarheiten nicht zweifelsfrei festzustellen ist und laut seinen Aussagen, das erste europäische Land Österreich ist, das er betreten hat, rege ich an, das Asylverfahren in Österreich zu führen.

Frage des Einvernehmenden an den Antragsteller: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie sind in Libyen in ein kleines Auto gestiegen?

A: Von Libyen aus bin ich mit dem Flugzeug geflogen, von wo aus ich abgeholt worden bin.

F: Mit welcher Fluglinie sind Sie geflogen?

A: Ich habe das nicht gesehen, weil ich mich verstecken musste.

V: Das ist nicht glaubhaft. Sie müssten im Flugzeug den Namen der Fluglinie gesehen haben.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Nein, das habe ich nicht gesehen. Man hat mir auch gesagt, dass ich nichts sagen soll.

F: Wo befindet sich das Flugticket?

A: Der Schlepper hat mir alles weggenommen.

(...)

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.01.2014, Zahl 13 16.618, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung des gegenständlichen Antrages sei gemäß Art. 18 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO Italien zuständig (Spruchpunkt I.) In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Demgemäß sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2014 persönlich zugestellt. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass der Beschwerdeführer von Libyen kommend unrechtmäßig in Italien eingereist sei, in der Folge mit einem Reisebus von XXXX Richtung XXXX gefahren sei und von den Deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er sei volljährig und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

Am 13.11.2013 sei ein auf Art 10 Abs 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien gestellt worden. Die Zuständigkeit Italiens ergebe sich aufgrund des Vorliegens von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO.

In dem zuständigen Mitgliedstaat seien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und würden den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid beinhalten detaillierte Ausführungen zur Verfahrenssituation, sowie insbesondere auch zur Aufnahmesituation und zur Situation der Dublin II-Rückkehrer. Dies unter detaillierter Angabe aktueller Länderinformationsquellen. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zum Non-Refoulement-Gebot, zu Versorgung und Unterbringung der Asylwerber sowie zur medizinischen Versorgungslage in Italien getroffen.

Dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen in Deutschland und in Österreich jeweils den Dolmetscher nicht verstanden hätte, sei unglaubwürdig. Zu seiner Nichte, welche sich angeblich in Österreich als Asylwerberin aufhalte, habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keine ausreichende Nahebeziehung; ein Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 EMRK liege nicht vor.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich in der Folge auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung ergeben. Es seien auch keine besonderen, bescheinigten außergewöhnlichen Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen.

Unmittelbar daran anschließend wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.01.2014, Zahl XXXX, gemäß § 76 Abs. 21 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

der Sicherung der Abschiebung

die Schubhaft angeordnet.

Gegen den asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid (siehe oben) brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die "Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung West (ARGE Rechtsberatung)" mit Schreiben vom 22.01.2014, eingebracht per Telefax am selben Tag, eingelangt bei der EAST West am 23.01.2014, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Aus dem Text im Zusammenhang darf angenommen werden, dass beantragt wurde, den Bescheid zu beheben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer unrichtigerweise unterstellt worden wäre, er wäre über Italien und Österreich nach Deutschland gereist. Die "Ermittlungen der deutschen Behörden, welche zu diesem Trugschluß geführt" hätten, unterlägen groben Verfahrensmängeln. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland gemeinsam mit mehreren anderen Menschen aufgegriffen worden und es seien dabei alle möglichen Dokumente mehrere Menschen "in einen Behälter gegeben" worden. Später seien dem Beschwerdeführer dann das Busticket XXXX - XXXX und das Papier der XXXX zugeschrieben worden. Dieses Papier sei zuvor nicht im Besitz des Beschwerdeführers gewesen. Das Busticket habe er von einem Schlepper in XXXX erhalten. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht aus XXXX angereist.

Der Beschwerdeführer hätte nicht die Möglichkeit gehabt, gegen dieses Procedere zu argumentieren, da er nicht im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tigrinya einvernommen worden sei, dies jedoch die einzige Sprache sei, die der Beschwerdeführer gut spreche und verstehe. Ebenso wenig sei dies bei der "EV" in XXXX der Fall gewesen. Bei seiner Einvernahme am 07.01.2014 habe der Beschwerdeführer dies dann auch moniert. Die "Ermittlungsergebnisse" seien aufgrund dieses grob rechtswidrigen Verfahrens nicht gültig. Es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer jemals in Italien gewesen sei, der Fluchtweg stehe nicht zweifelsfrei fest. Fest stehe hingegen, dass der Beschwerdeführer über Österreich nach Deutschland eingereist sei und er in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Demnach sei Österreich für die Prüfung des Antrags zuständig.

Und weiter wörtlich:

"Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der BF im Zuge des Aufgriffs mehrerer Personen durch deutsche Beamte zufällig zu dem Questurapapier gekommen ist. Da die Behörde davon ausgeht, dass keine systemischen Mängel im italienischen asylverfahren vorliegen, ist es denkunmöglich, dass der BF in Italien bei der Questura (Polizeipräsidium) war und keinen Asylantrag gestellt hat, bzw. nicht in Schubhaft genommen wurde zur Sicherung der Abschiebung. Es liegt auch kein Eurodac-Treffer vor. Somit kann der BF auch nicht in Italien gewesen sein."

Der BF sei "durch seine bisherigen schlechten Erfahrungen in Europa nunmehr besonders vulnerabel."

Thema der restlichen, weitwendigen Beschwerdeausführungen ist im Wesentlichen eine Kritik an den Verhältnissen im Dublinmitgliedstaat Italien unter Anführung bzw. Zitierung vieler Berichte und Quellen mit dem Tenor, dass eine Ausweisung nach Italien grundsätzlich unzulässig sei.

Der Großteil der von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien älter als ein Jahr und somit nicht aktuell. Dies sei zur Beurteilung der aktuellen Situation in Italien nicht ausreichend. Auch seien die Länderberichte nicht ausgewogen; dies insbesondre hinsichtlich Dublin-Rückkehrern. Flüchtlinge aus Somalia oder Eritrea, die auf dem Seeweg nach Italien kämen, würden ohne Prüfung ihres Schutzgesuches nach Libyen rückgeführt. Amnesty International berichte von Kettenabschiebungen in Länder wie Eritrea.

Der Behörde seien schwere Ermittlungsfehler unterlaufen. Insbesondere das italienische Aufnahmesystem sei mit systemischen Mängeln behaftet. Den Beschwerdeführer erwarte ein Leben in Obdachlosigkeit. Er sei einem ernsten Risiko von Refoulement und der Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt. Die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt wäre gegeben gewesen.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde statt zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2013 aus Deutschland rückübernommen und stellte vor der Polizeiinspektion XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage vom 12.11.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor den deutschen Behörden und der Erstbefragung in Österreich, richtete das Bundesasylamt am 13.11.2013 ein auf Art 10 Abs 1 Dublin-II-Verordnung gerichtetes Aufnahmeersuchen an Italien. Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2013 gemäß § 29 Ab. 3 AsylG schriftlich und nachweislich darüber informiert, dass Konsultationen mit Italien geführt würden und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Länderfeststellungen zu Italien wurden ihm zur allfälligen Stellungnahme ausgefolgt.

Italien hat bis dato nicht geantwortet. Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ergab sich somit aus der Verschweigung (Verfristung) Italiens gemäß Art 18 Abs 7 iVm Art 10 Abs 1 Dublin II-VO (Anm: gesetzliche Fiktion).

Der Beschwerdeführer hat - auch nach eigenen Angaben - in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Reisroute des Beschwerdeführers konnte aufgrund der in den jeweiligen Befragungen wechselnden Angaben des Beschwerdeführers nicht eindeutig festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass er über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht an einer akut lebensbedrohenden Krankheit. Er nahm in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch und nimmt zurzeit auch keine Medikamente ein.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist seine Nichte als Asylwerberin in Österreich aufhältig. Eine Recherche am 20.02.2014 beim BFA EAST-West ergab jedoch, dass laut IFA-System eine Person Namens XXXX keinen Asylantrag in Österreich gestellt hat.

Mit Mandatsbescheid vom 16.01.2014, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 21 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft verhängt. Gegen den Mandatsbescheid vom 16.01.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.01.2014 Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19.02.2014 fand diesbezüglich eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Nach einer Recherche hinsichtlich des Überstellungstermins steht fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX im Luftwege nach Italien überstellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften.

Dass der Beschwerdeführer von Libyen kommend nach Italien eingereist ist, ergibt sich aus dessen Angaben vor der Bundespolizei XXXX und der Polizeiinspektion XXXX. Dies ist auch die "übliche" Reiseroute. Auch das beim Beschwerdeführer vorgefundenen Busticket XXXX - XXXX und das Schreiben der XXXX untermauern diese Feststellung. Auch hat sich Italien nicht gegen die Aufnahme des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers (siehe oben) in einer späteren Einvernahme werden vom Gericht als nicht glaubwürdig erachtet.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Italien (Anm: der Beschwerdeführer hat in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt) ergeben sich aus der Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Italien (Anm: Anfrage gerichtet auf Art 10 Abs 1 Dublin II-VO) und der diesbezüglichen Verschweigung Italiens.

Die Feststellung, dass die Nichte des Beschwerdeführers nicht als Asylwerberin in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus einer Recherche beim BFA EAST-West vom 20.02.2014.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX mit dem Flugzeug nach Italien überstellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen telefonischen Auskunft des PAZ XXXX vom 21.02.2014.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Italien bietet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundelamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art 18 Abs 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung (Anm: gesetzliche Fiktion durch Verschweigung). Die Zuständigkeit Italiens ist zwischenzeitig auch nicht nach Art 16 Abs 3 Dublin-II-VO erloschen.

Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Italien und der damit in Zusammenhang stehenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Der VwGH führte dazu insbesondere weiter aus, dass es dem Gesetzgeber darum ging, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulments durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn insbesondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden, oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen [...] was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen offenkundiger Gründe eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der im § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013,

C-394/12, SHAMSO Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niederlegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, der ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. In der Begründung des Urteils führt der Gerichtshofe der Europäischen Union allgemeiner und im folgenden Wortlauft aus: In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann [....] der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht [...].

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Gemäß Art 4 GRC und Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art 7 GRC und Art 8 EMRK garantieren ein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens.

Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der aktuellen Berichtslage zu Italien davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren, die Versorgungslage und die medizinische Versorgung in Italien keine solchen systemischen Mängel aufweist, die dazu führen könnten, dass Überstellungen nach Italien grundsätzlich die EMRK oder die Grundrechtecharta verletzen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nie in Italien gewesen sei, ist Folgendes anzumerken:

Richtig ist, dass die Reiseroute des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Dies ist darin begründet, dass der Beschwerdeführer hiezu in den diversen Einvernahmen jeweils unterschiedliche Angaben machte und auch kein EURODAC-Treffer für Italien vorliegt.

Zur Reiseroute ist Folgendes anzumerken:

Der Beschwerdeführer führte bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeiinspektion XXXX aus, dass er seinen Heimatstaat im Jahre 2005 verlassen hätte und dann acht Jahre im Sudan verbracht hätte. Im Anschluss daran wäre er ca fünf Monate in Libyen gewesen und "vor einer Woche in Italien (XXXX) angekommen". Als er in Italien angekommen sei, "seien viele Menschen gestorben, sie seien ertrunken". Schlepper hätten ihn von Libyen nach Italien gebracht. Er hätte sich dann ca eine Woche in einer Unterkunft der Caritas in XXXX aufgehalten. Von XXXX aus wäre er mit einem Bus nach XXXX gefahren und anschließend mit einem Reisebus nach Deutschland. In Italien hätten sich die Behörden nicht um ihn und die übrigen Flüchtlinge gekümmert und sie "hätten machen könnten was sie wollten". Die Behörden wären überfordert gewesen und hätten ihn nicht eingesperrt.

Bei seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX erklärte der Beschwerdeführer hingegen, seinen Herkunftsstaat am 3.10.2013 verlassen zu haben und über den Sudan nach Libyen gelangt zu sein. In weiterer Folge sei er von XXXX mit den XXXX nach XXXX geflogen. Die Polizei hätte ihn dann nach XXXX auf XXXX gebracht. Von der XXXXXXXX sei er anschließend wieder nach XXXX gebracht worden. Fingerabdrücke seien ihm nicht abgenommen worden. Er sei in einer katholischen Kirche untergebracht gewesen. Am 11.11.2013 sei er von der deutschen Polizei festgenommen worden, nachdem er "mit einem Reisebus von Italien nach Deutschland" gefahren sei.

Diese Angaben des Beschwerdeführers finden Übereinstimmungen darin, dass er über den Sudan nach Libyen gelangt ist, von wo aus er - mit welchem Transportmittel auch immer - nach Italien gelangt ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass "viele Menschen ertrunken" wären, spricht für eine Einreise nach Italien per Schiff. Ob der Beschwerdeführer nun per Flugzeug nach XXXX oder per Schiff nach XXXX gelangte, ist aber schlussendlich nicht von Belang.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich bzw in Deutschland in Italien aufhältig war, ist darin begründet, dass von der deutschen Polizei im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers bei diesem u.a. ein Dokument der XXXX vorgefunden wurde. Dass dieses Dokument - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - dem Beschwerdeführer (und nicht etwa einer anderen Person) zuzurechnen ist, findet Deckung in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wenn dieser vor der Bundespolizeiinspektion XXXX angab, "in XXXX angekommen" zu sein bzw in seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX, wo der Beschwerdeführer erklärte, die XXXX Polizei habe ihn "nach XXXX gebracht" und sei er in der Folge "von der XXXX nach XXXX zurückgebracht worden". Auch die beim Beschwerdeführer von der deutschen Polizei vorgefundene Busfahrkarte von XXXX nach XXXX belegt eindeutig, dass der Beschwerdeführer von Italien kommend eingereist ist.

Der Beschwerdeführer erstattete auch zu seinen Unterkünften in Italien so konkrete Angaben, dass im Ergebnis nicht zu bezweifeln ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner illegalen Einreise nach Österreich bzw Deutschland in Italien aufgehalten hat.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass das Dokument der XXXX und das Busticket nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen und nur durch einen Fehler der deutschen Polizei in seinen Besitz gekommen seien, ist nicht glaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung anzusehen, um ein Asylverfahren in Österreich zu erhalten und nicht wieder nach Italien rücküberstellt zu werden.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.01.2014 erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Reiseweges, dass er "nach Libyen nichts mehr wisse". Er wisse lediglich, dass er mit einem Auto nach XXXX gekommen wäre. Dort hätte er von einem Schlepper ein Busticket erhalten und er wäre in einen Bus gestiegen. Über Italien wäre er nicht eingereist. Von Libyen aus sei mit einem Flugzeug weitergereist; mit welcher Fluglinie und wohin genau, wisse er nicht.

Zu diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute ist in Zusammenschau mit dessen früheren Angaben anzumerken, dass für das Gericht der Eindruck entsteht, dass dieses Vorbringen wahrheitswidrig erstattet wurde, um einen Aufenthalt und ein inhaltliches Asylverfahren in Österreich zu erwirken.

Richtig ist, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers kein EURODAC-Treffer für Italien vorliegt. Daraus folgt (lediglich), dass der Beschwerdeführer in Italien offenbar weder erkennungsdienstlich behandelt wurde, noch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie nicht in Schubhaft genommen wurde. Dass dem Beschwerdeführer in Italien keine Fingerabdrücke abgenommen wurden, stimmt mit dessen eigenen Angaben überein. Auch hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. Die Schlussfolgerung in der Beschwerde, dass sich daraus zwingend ergebe, dass der Beschwerdeführer niemals in Italien gewesen wäre, da man ihm dort jedenfalls Fingerabdrücke abgenommen hätte, er bei der Questura jedenfalls einen Asylantrag gestellt haben hätte müssen bzw er in Schubhaft genommen worden sein müsste, ist nach dem Gesagten nicht zulässig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Dolmetscher sowohl bei seiner Einvernahme in XXXX als auch XXXX nicht verstanden hätte, da er nur Tigrinya verstehe und der Dolmetscher jeweils unrichtige Übersetzungen zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute erstattet hätte, ist festzuhalten, dass beeidete Dolmetscher unter Strafdrohung gehalten sind, die Angaben des Vernommenen korrekt wiederzugeben. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass dies nicht geschehen wäre. Vielmehr deutet der Frage-Antwort-Duktus darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscher gut verstehen konnte und vice versa. So wurde dem Beschwerdeführer vor der Bundespolizeiinspektion in XXXX ein Dolmetsch für die Sprache Amharisch beigestellt, welche mit der Muttersprache des Beschwerdeführers Tigrinya eng verwandt ist und grundsätzlich wechselseitig verstanden wird. Über Befragen, ob er sich mit dem Dolmetscher verständigen könne, erklärte der Beschwerdeführer auch, dass keine Verständigungsprobleme bestehen würden (vgl AS 47). Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion XXXX fand in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab im Vorfeld der Einvernahme an, über mittlere Sprachkenntnisse in Arabischen zu verfügen (vgl AS 29). Auch gab er an, den Dolmetscher zu verstehen (vgl AS 33).

Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Dolmetscher nicht verstanden hätte bzw diese aus Eigenem unrichtige Übersetzungen vorgenommen hätten. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um bloße Schutzbehauptungen. Eine Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ist darin nicht zu erblicken.

Zum erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er durch das rechtswidrige Verfahren sehr verunsichert sei, sich psychisch belastet fühle und er nunmehr besonders vulnerabel sei, was einer Rückführung nach Italien entgegenstehe, ist Folgendes festzuhalten:

Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren in erster Instanz nie vorgebracht, unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, Medikamente einnehmen zu müssen oder in ärztlicher Behandlung zu stehen oder gestanden zu sein. Auch das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien ergeben. Der Beschwerdeführer war in Österreich weder in ärztlicher noch in stationärer Behandlung noch hat er Medikamente erhalten.

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die von ihrer Schwere her den von Art 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Der VfGH (6.3.2008, Zl B 2400/07-9) führt aus, dass [...] im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D.v the United Kingdom).

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

Aus den Länderfeststellungen zu Italien ist ersichtlich, dass Asylwerber dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger haben. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, wie Italiener. Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung. Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten.

Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien war aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes durchaus zumutbar. Die erstbehördliche Instanz hat auch zutreffend auf die ausreichende ärztliche Versorgung in Italien hingewiesen.

Dem in der Beschwerde geäußerten Einwand, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer faktisch keine Möglichkeit habe, in den Genuss des italienischen Aufnahmesystems zu gelangen, und nach Ablauf der sechsmonatigen Verfahrensdauer in Italien davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer obdachlos werde, ist festzuhalten, dass dieser pauschale Einwand kein "real risk" im Sinne des Art 3 EMRK aufzeigt, da es sich dabei lediglich um eine theoretische Möglichkeit handelt. Konkrete Umstände, die nahelegen könnten, dass der Beschwerdeführer, der in Italien erst ein Asylverfahren betreiben wird, persönlich von Obdachlosigkeit betroffen sein könnte, sind jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich.

Zum pauschalen Vorwurf in der Beschwerde, dass sich ein Großteil der Länderberichte bloß mit der rechtlichen, jedoch nicht mit der tatsächlichen Situation in Italien auseinandersetzen würden, ist entgegen zu halten, dass es die erstinstanzliche Behörde nicht mit einer bloßen Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen bewenden hat lassen, sondern durchwegs auch (aktuelle) Berichte diverser Nichtregierungsorganisationen sowie entsprechende aktuelle Gerichtsentscheidungen zitiert hat.

Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, von Italien in seine Heimat abgeschoben zu werden, ist anzumerken, dass sich aus den Länderberichten zweifelsfrei ergibt, dass die italienischen Behörden das Refoulement-Gebot sehr ernst nehmen. Der angefochtene Bescheid bezog sich hinsichtlich dieser Feststellung auf den aktuellen USDOS Bericht vom 19.4.2013. Ein Selbsteintritt Österreichs kam auch aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer könne nach einer Rückkehr nach Italien nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, ist anzumerken, dass es sich hiebei um eine durch nichts substantiierte "Befürchtung" des Beschwerdeführers handelt. Da der Beschwerdeführer in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, steht ihm das in den Länderberichten (siehe AS 121 ff) dargelegte Asylverfahren in Italien offen. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien (Anm: keine Unterkunft, Verpflegung, Arbeit, Gesundheitsversorgung), sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (etwa AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436.741-1/2013).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Falle einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt herrschen im Mitgliedsstaat Italien nach dem derzeitigen Informationstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten, erkennen ließen (vgl BVwG, 28.01.2014, W184 1438801-1).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht bereits per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S/Vereinigtes Königreich, Rn 82 bis 85; vgl auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH, 02.03.2012, U 83/12-6; 12.10.2012, U 2103/12).

Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes für das Jahr 2012 zeigt, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 17 Fällen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dem im selben Zeitraum jedoch 68 Fälle gegenüberstehen, in den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wurde.

Auch verschiedene Einzelfallentscheidung deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien. Auch die Schweizer und die Britische Rechtsprechung sind diesbezüglich mit der österreichischen Judikaturlinie vergleichbar.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass eine "Dublin-Zuständigkeit" Italiens nicht vorliege, ist anzumerken, dass sich die Zuständigkeit Italiens aus Art 18 Abs 7 iVm Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO ergibt (Verschweigen). Überdies ist hiezu anzuführen, dass nach Maßgabe des Art 16 Abs 1 lit a Dublin-II-VO der Mitgliedsstaat, der nach der gegenständlichen VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist - gegenständlich somit Italien - gehalten ist, einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: in Österreich) einen Asylantrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art 17 bis 19 aufzunehmen. Dem hat, wie bereits dargelegt, Italien durch Verschweigung zugestimmt.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nach dem Gesagten zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin zu bestätigen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Nichte als Asylwerberin in Österreich aufhältig sei. Eine diesbezügliche Recherche hat ergeben, dass dies die unzutreffend ist.

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Eritrea, reiste als XXXX Erwachsener in das Bundesgebiet ein und stützte seinen Aufenthalt in Österreich nur auf den vorliegenden unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Da auf Grund des kurzen Aufenthaltes in Österreich auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen, ist keine Verletzung des Art. 8 EMRK zu erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK bzw Art 7 GRC nicht erfolgt ist.

Nach dem Gesagten stellen die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit einhergehende Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien kein "real risk" einer Verletzung der Art 3 und Art 8 EMRK dar. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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