BVwG W170 1436602-1

W170 1436602-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014

Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 1436602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1436602.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zl. 12 12.040-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der syrisch-orthodoxen Christen angehört - stellte am 4.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen dieser Antragstellung wurden beim Beschwerdeführer ein auf diesen lautender syrischer Reisepass und ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis vorgefunden.

Am 5.9.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren und habe in der Stadt XXXX (wohl richtig: Stadt XXXX, die Hauptstadt des Gouvernements XXXX) gewohnt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien am 2.8.2012 verlassen zu haben, da er von XXXX bis zum XXXX beim syrischen Militär, bei der Panzereinheit XXXX, Panzerfahrer gewesen sei und man ihm zwei Tage vor der Ausreise seitens der Militärpolizei einen schriftlichen "Einrückungsbefehl" an die Wohnadresse des Beschwerdeführers geschickt habe. Nach diesem "Einrückungsbefehl" hätte sich der Beschwerdeführer binnen einer Woche bei seiner Einheit melden müssen; dieser wolle aber "als Christ" nicht auf wehrlose Menschen schießen. Nunmehr drohe ihm die Todesstrafe.

Darüber hinaus seien die Christen aber auch seitens der Aufständischen "benachteiligt". Mehrere seiner christlichen Bekannten seien von der Freien Syrischen Armee gezwungen worden, Moslems zu werden. Auch das habe der Beschwerdeführer nicht gewollt.

Offenbar am 10.10.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 4.12.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Weiters ergänzte der Beschwerdeführer, dass seine Familie zwei Häuser besitze und sein Vater pensionierter Beamter in der Erdölindustrie sei. Seit eineinhalb Monaten könne der Beschwerdeführer seine Familie nicht mehr erreichen.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbuch vor.

Seitens des Bundesasylamtes wurde eine Übersetzung des Militärdienstbuches vorgenommen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 1.7.2013, erlassen am 2.7.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der kurdischen (sic) Volksgruppe an. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einberufung zum Militärdienst und eine damit zusammenhängende Verfolgung drohe; auch drohe dem Beschwerdeführer keine andere asylrelevante Verfolgung. Diese Feststellung wurde mit widersprüchlichen Schilderungen hinsichtlich der Zustellung des Einberufungsbefehls und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar nicht den Einberufungsbefehl aber seine Personaldokumente mitgenommen habe, begründet. Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer "Gefahr im Sinne des § 50 FPG" ausgesetzt wäre.

In den Länderfeststellungen wurde unter anderem festgestellt, dass die Regierung Schwierigkeiten habe, neue Rekruten anzuwerben und daher die Einberufungen auf jene ausweite, die ihren Militärdienst schon abgeleistet hätten und dass es wiederkehrende Schilderung von Deserteuren gab, die davon berichteten, dass man ihnen den Feuerbefehl auf Demonstranten erteilt habe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung beschäftigte sich das Bundesasylamt auch mit der Frage, ob ein zurückkehrender Syrer bei seiner Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle einer relevanten Gefährdung unterliegen würde; dies sei aber - wie sich aus einer nicht näher bezeichneten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe - nicht der Fall.

In den rechtlichen Ausführungen begründet das Bundesasylamt die Abweisung des Antrages weiters damit, dass alleine die Weigerung der Ableistung des Militärdienstes keine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige, soweit es nicht aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit zu erheblichen Benachteiligungen während des Einsatzes oder bei Bestrafungen wegen Wehrdienstverweigerung komme. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich zweifelsfrei, dass es in der syrischen Armee zu keiner Differenzierung auf Grund der Volksgruppenangehörigkeit komme.

Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Weiters führt der Bescheid beweiswürdigend aus, dass eine Rückkehr insbesondere auch auf Grund der Gefahr einer künftigen Inhaftierung bzw. Rekrutierung zum Militärdienst und einer damit verbundenen realen Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 1.7.2013, Az.: 12 12.040-BAL, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 12.7.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf seine in der Einvernahme getätigten Aussagen berufe und aufgrund seiner Desertation vom bevorstehenden Militärdienst seine ablehnende Haltung gegen den syrischen Staat zum Ausdruck gebracht habe. Das Bundesasylamt habe diesbezüglich seinen Ermittlungspflichten nicht Genüge getan.

Unter Verweis auf Länderberichte führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass ihm in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.

Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 2.7.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 12.7.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei strittig ist, ob der Beschwerdeführer bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe und ob ihm wegen der Weigerung, den Militärdienst anzutreten, eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe grenzen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im gegenständlichen Fall zweifellos Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zur Volksgruppenangehörigkeit:

Das Bundesasylamt hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, während dieser durchgehend angegeben hatte, Araber und Christ zu sein. Weiters stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX, die Hauptstadt des Gouvernements XXXX.

Nach den im Folgenden zitierten Länderberichten - die alle bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes existiert haben - sind im Norden Syriens das staatliche System zur Durchsetzung von Gesetzen sowie das Justizsystem zusammengebrochen bzw. haben sich aufgelöst. Zumindest in den Städten Amuda und ad Darbasiya (alle Gouvernement XXXX) gibt es keine Polizisten mehr. Regimegegnerische bewaffnete Gruppen greifen auf traditionelle soziale Strukturen zurück, die oft rund um religiöse Einrichtungen aufgebaut sind, um das Vakuum zu füllen. Laut Beschreibungen entsprechen diese Mechanismen nicht internationalen justiziellen Standards wie sie im internationalen humanitären Recht definiert sind. (Quellen: United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013 und KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012). Die Aufständischen in Syrien haben sich Insidern zufolge auf ein gemeinsames Kommando im Kampf gegen Präsident Bashar al-Assad verständigt, dessen Führungsmitglieder Verbindungen zu islamistischen Gruppen wie den Muslimbrüdern und den Salafisten haben (Quelle: Der Standard (Online-Ausgabe): Islamisten dominieren syrisches Rebellenkommando, 7.12.2012). Die islamistische Al-Nusra-Front gehört zu den militärisch erfolgreichsten Rebellenbrigaden in Syrien. Doch viele Syrer haben Angst vor den Plänen der bärtigen Kämpfer für die Zeit nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad. In einigen "befreiten Gebieten" habe die Al-Nusra-Front bereits Gerichte eingerichtet, die auf Grundlage des islamischen Rechts ("Sharia") urteilten. Dies sei laut dem Pressesprecher der Front von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden (Der Standard (Online-Ausgabe): Rebellen planen islamischen Staat in Syrien, 18.02.2013). Bisher verlangte die Regierung wegen der Personenstandsangelegenheiten von ihren Bürgern die nominale Zugehörigkeit zu Christentum, Judentum oder Islam. Die Religionszugehörigkeit ist auf den Geburtsurkunden vermerkt und wird bei einer Heirat oder einer Pilgerreise benötigt (Quelle: USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Religionszugehörigkeit im Wesentlichen im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei bekannt ist. Das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen ist aufgrund der Entwicklungen seit März 2011 weit angespannter als zuvor. Im Gegensatz zur strikten politischen Repression genossen Angehörige religiöser Minderheiten unter Assad weitestgehend Religionsfreiheit. Christen und auch Drusen fürchten im Fall eines Systemwechsels eine Einschränkung der Religionsfreiheit bis hin zu ähnlichen Entwicklungen wie im benachbarten Irak. Auch wenn der Konflikt sich bisher nicht entlang religiöser Linien bewegt, ist bei weiterer brutaler Repression durch Regime und dessen Milizen, einem anhaltenden Konflikt, einer weiteren Radikalisierung von Teilen der Protestbewegung und bewaffneten Opposition sowie verstärktem Einfluss von außen (Parteinahme durch schiitische bzw. auch sunnitische "Achse", Einsickern radikaler Elemente vor allem dem benachbartem Irak) das Potential dafür gegeben (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum). Die syrischen Christen machen rund 10 Prozent der Bevölkerung aus. Ihre Gemeinden sind übers Land verstreut und in Homs und Aleppo besonders von sunnitischen Hochburgen umgeben. Daher werden christliche syrische Dörfer sowohl von Regierungs- wie Oppositionstruppen überrannt. (Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013). Laut dem Verfolgungsindex des katholischen Hilfswerks Kirche in Not belegt Syrien am Weltverfolgungsindex (Rangliste der 50 Ländern in denen Christen wegen ihres Glaubens am stärksten verfolgt und diskriminiert werden) den 3. Platz. Darüber hinaus nehmen in Syrien die Entführungen von Christen in einem solchen Maße zu, dass sich Christen in ihren Häusern verschanzen oder flüchten müssen (Quelle: http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/). Ebenso ist dem Bericht von UK Home Office zu entnehmen, dass gerade in den Distrikten Ras al-Ain, Qamishli und Malikiyah (alle Gouvernement XXXX) Christen Opfer von Entführungen durch bewaffnete Rebellengruppen werden. Auch werden die Christen aufgefordert, dem sunnitisch geführten Aufstand beizutreten oder zu flüchten. Schließlich vermerkt UNHCR, dass religiöse Gruppen - unter anderem Christen - und Einzelpersonen, denen ein Verstoß gegen das Shariagesetz angelastet wird durch islamische Oppositionsgruppen verfolgt werden können und zu den Risikogruppen gehören (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013).

Daher wäre das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet gewesen aus eigenem festzustellen, ob auf Grund der oben genannten Länderberichte eine Verfolgung des Beschwerdeführers als Christ in seinem Heimatgebiet (Gouvernement XXXX) droht, zumal der Beschwerdeführer solche Probleme in der Erstbefragung ("Ich habe auch mehrere Bekannte die Christen sind und diese wurden von der freien syrischen Armee gezwungen, Moslems zu werden.") und in der Einvernahme - diesmal unter Bezugnahme auf die Volksgruppenzugehörigkeit ("Wir wohnen im Kurdengebiet, es traut sich niemand aus dem Haus raus, weil die Kurden dieses Gebiet überwachen.") - angedeutet hat. Hiezu hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer einerseits zu diesen Problemen näher zu befragen und andererseits entsprechende Länderfeststellungen zu treffen gehabt und wird dies im fortgesetzten Rechtsgang nachzuholen haben.

Zum Wehrdienst:

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).

Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Weiters ergibt sich aus dem Beweisverfahren und ebenso aus den Feststellungen im Bescheid, das syrische Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, auf Grund der aktuellen Krise als Reservisten wieder eingezogen werden (siehe dem Bundes[asyl]amt bekannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "SM MIL Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.3.2012). Es ist auf Grund der notorischen, allgemeinen Situation in Syrien objektiv nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer als männlicher syrischer Staatsangehöriger fürchtet, wieder als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden.

Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es daher notwendig festzustellen, ob auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.:

willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Reservist das Land vor der Zustellung eines neuerlichen Einberufungsbefehls verlässt ohne dies seiner Einheit bzw. seinen Auslandsaufenthaltsort der jeweiligen syrischen Botschaft bekannt zu geben (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobilisierungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ...").

Zur rechtswidrigen Ausreise aus Syrien:

Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zu Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte, etwa aus der Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ersten Rückführung - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird.

Da nicht feststeht, von wann der Bericht der Staatendokumentation, auf den das Bundesasylamt im Wesentlichen seine Feststellungen stützt, stammt, reicht dieser nicht hin, diese Feststellungen zu tragen. Dies insbesondere deshalb, da dem Bundesverwaltungsgericht nur eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Illegale Ausreise aus Syrien" bekannt ist, nach der illegale Ausreise in Syrien strafbar sei, es jedoch zu jährlichen Amnestien komme; die Strafe betrage Reiseverbote von nicht mehr als einem Jahr. Oft werde die illegale Ausreise auch gar nicht bestraft. Wer nach illegaler Einreise oder ohne im Besitz eines Reisepasse zu sein, nach Syrien zurückkehre, werde von den Sicherheitskräften einer Identitätsprüfung unterzogen. Diese erfolge in Form einer Befragung und sei in der Regel mit einer kurzen Festhaltung verbunden. Es bestehe Konsens zwischen mehreren befragten Partnerbehörden, dass alleine die Identitätsprüfung kein Risiko für Folter begründe. Dieses steige jedoch, wenn das Verfahren - etwa bei Politaktivisten - nach zehn bis zwölf Tagen nicht mit einem Urteil ende, sondern eine Überstellung an einen Sicherheitsdienst erfolge. Allerdings stützt sich diese Anfragebeantwortung auf Quellen aus den Jahren 2009 und 2010 und kann davon ausgegangen werden, dass sich die Behandlung von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verschlechtert hat. Daher wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes fraglos nicht hinreichend geführt worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG sowie hinsichtlich des Verhältnisses zu § 28 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - aber keine offenen Fragen erkennen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W170, am 20.02.2014

Mag. Thomas Marth

(Richter)

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