W170 1435536-1•BVwG W170 1435536-1
W170 1435536-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderjährigkeit, soziale<br/>Gruppe, westliche Orientierung
W170 1435536-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 6.2.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.5.2013, Zl. 13 04.130-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin - eine minderjährige Staatsangehörige Afghanistans, die der Volksgruppe der Pashtunen sowie der Religion der Sunniten angehört - reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern legal und im Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet und stellte - gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen - am 3.4.2013 Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater der Beschwerdeführerin stellte bereits am 15.9.2009 Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser Einvernahme gab sie an, ohne seine Eltern in Afghanistan nicht selbstständig leben zu können.
Im Wesentlichen brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt vor, nachdem der Vater der Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen habe, hätten die Taliban gedroht die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister der Mutter wegzunehmen. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und sei von denselben Fluchtgründen wie ihre Eltern betroffen.
Im Akt befinden sich Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin, der mit einem österreichischen Visum versehen ist.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 8.5.2013, Zl. 13 04.130 BAT, wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 10.5.2013, erlassen am 14.5.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen konnten und somit auch nicht von einer solchen die Beschwerdeführerin betreffend auszugehen sei.
5. Mit am 27.5.2013 bei der Behörde eingelangtem Schreiben wurde gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben.
6. Am 8.10.2013 wurde vom Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung abgehalten, welche zum Zwecke der Beischaffung des in Kopie vorgelegten Ausweises des Vaters des Beschwerdeführers im Original auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
Die mündliche Verhandlung wurde am 6.2.2014 unter Beiziehung einer Dolmetscherin fortgesetzt. In dieser wurden vor allem die Situation der Beschwerdeführerin als junges Mädchen in Afghanistan sowie die inzwischen erfolgte Annahme einer (altersgerechten) selbstbestimmenden Lebensweise thematisiert. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Verfahren vor dem nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31. Januar 2013;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 1.6.2013 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Darüber hinaus wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wurden.
Daher haben sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine minderjährige, afghanische Staatsangehörige ist, deren Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht hat, dass sie in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht hat und die Ablegung dieser Lebensführung der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden kann.
Überdies wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser selbstbestimmten Lebensführung in Afghanistan einem realen Risiko der Verfolgung unterliegen würde.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.
Abschließend wird festgestellt, dass keine Asylausschlussgründe zu erkennen sind.
Die Identität und somit Alter und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund eines unbedenklichen Identitätsdokuments fest; laut einer Strafregisterauskunft vom 7.6.2013 ist die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten. Bis dato wurden vom (nunmehrigen) Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen keine strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
Die Feststellungen zur angenommenen selbstbestimmten Lebensführung ergeben sich aus dem Eindruck, den der entscheidende Richter insbesondere in der Verhandlung am 6.2.2014 von der Beschwerdeführerin gewonnen hat. So hat diese in der kurzen Zeit, die sie in Österreich lebt - zehn Monate -, hinreichend Deutsch gelernt, hat Zukunftspläne und verbringt ihre Freizeit altersgemäß auch unbeaufsichtigt. Weiters hat die Beschwerdeführerin bereits soziale Beziehungen in der Schule aufgebaut und kleidet sich gewohnheitsmäßig westlich.
Wie sich aus dem Amtswissen, den Länderdokumentationen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin ergibt, wäre diese nicht in der Lage ihren selbstbestimmten Lebensstil in Afghanistan ohne Gefahr einer Gefährdung fortzuführen; die Beschwerdeführerin stammt aus einem ländlichen Bereich und aus einem eher konservativeren familiären Umfeld. Es sind keine Familienangehörigen in Afghanistan erkennbar, die den gegenständlichen Lebensstil der Beschwerdeführerin dulden würden.
Das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderdokumenten, das Fehlen von Ausschlussgründen ergibt sich aus dem Fehlen eines Hinweises auf solche Gründe in den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 14.5.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.5.2013 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft gemacht, dass sie einen selbstbestimmten Lebensstil angenommen hat und ihr nicht mehr zugemutet werden kann, diesen abzulegen. Dieser Lebensstil wird aber in Afghanistan zu einem realen Risiko einer Verfolgung führen. Zur Asylrelevanz hat der VwGH im Erkenntnis vom 6.7.2011,
Zl. 2008/19/0994, in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt:
"1. ... Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich
aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
2. Aufgabe des Asylrechts ist es daher, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Dabei spielt es - abgesehen von den Fällen des Art. 1 Abschnitt F FlKonv - keine Rolle, ob und inwieweit ein Asylwerber die Verfolgung selbst "verschuldet" hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573, mwN).
3. Irrelevant ist auch, ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt allerdings einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der FlKonv genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN).
4. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der FlKonv aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 99/20/0126, vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0256 sowie zuletzt vom 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124, jeweils mwN).
5. Ausgehend von diesen Erwägungen kommt es - im Hinblick auf die gegenständliche Problemstellung - demnach aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich ein Asylwerber den gesellschaftlichen Normen seines Heimatstaates anzupassen hat oder nicht. Eine solche Beurteilung liefe nämlich darauf hinaus, einem Asylwerber, der zur Anpassung nicht bereit ist, Asyl - entgegen der zitierten hg. Rechtsprechung - wegen Eigenverschuldens an einer Verfolgung nicht zuerkennen zu wollen. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt vielmehr davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der oben zitierten hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind.
6. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.
7. Daraus ergibt sich fallbezogen, dass der Zweitbeschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht.
..."
Die von der Beschwerdeführerin übernommene selbstbestimmte Lebensführung würde in Afghanistan als eine "zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung" gewertet werden. Daher ist die deshalb drohende Verfolgung asylrelevant.
Da weder Asylausschlussgründe noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu sehen waren, war der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung (zumindest) hinsichtlich westlich orientierter Frauen ausgesprochen, dass diesen in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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