BVwG W155 2000182-1

W155 2000182-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014

Regest

Feststellungsverfahren, funktionelle Einheit, Gesamtvorhaben,<br/>Gewerbepark, Industriepark, Infrastruktureinrichtungen,<br/>Logistikzentrum, Umgehung UVP-Pflicht,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 2000182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.2000182.1.00

Spruch

W155 2000182-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Präsidenten XXXX und Geschäftsführer XXXX sowie die Beschwerde der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft, vertreten durch den Umweltanwalt

Univ.-Prof. Dr. Harald Rossmann gegen den Bescheid der NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG vom 17.10.2013, Zl. RU4-U-725/001-2013 betreffend Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben "Logistikzentrum XXXX" zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde des XXXX wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 BGBl. I Nr. 95/2013 abgewiesen.

II. Die Beschwerde der Niederösterreichischen XXXX wird § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 BGBl. I Nr. 95/2013 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 17.9.2013 stellte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft einen Antrag gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl I Nr. 77/2012 an die Niederösterreichische Landesregierung, festzustellen, dass für das Projekt der Logistikzentrum XXXX GmbH eine Betriebsanlage "Logistikzentrum der Fa. XXXX" in XXXX zu errichten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Wahrung des Parteiengehörs, Anhörung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung als mitwirkende Behörde stellte die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 17.9.2013 gem. § 3 iVm Anhang 1 Z 18 lit c UVP-G 2000, idF BGBl. I Nr.95/2013 fest, dass das Vorhaben "Logistikzentrum XXXX" keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Dies mit der Begründung, dass für die Frage zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im ggst. Fall wesentlich sei, ob ein Gewerbepark vorliegt. Dass ein Errichter oder Betreiber Flächen zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung durch mehrere Betriebe aufschließt, sei hier nicht der Fall. Hier werde von einem Betreiber für die Nutzung durch ein Unternehmen eine gewerbliche Betriebsanlage errichtet. Einem solchen Vorhaben mangle es notwendigerweise an der Projektssteuerung für mehrere künftige Nutzer. Die einzelnen Teile des Projektes ließen keine gemeinsame Nutzung mit anderen Unternehmen erkennen. Wenn auch nach raumordnungsrechtlichen Festlegungen die Ansiedlung von Betrieben im Ausmaß von 27,7 ha möglich sei, reiche eine bloße Widmung von Flächen nicht aus. Es müssten tatsächlich Aufschließungs- und Infrastruktureinrichtungen geschaffen werden. Das Vorhaben erfülle nicht den Tatbestand der Z 18 Anhang 1UVP-G 2000.

Gegen diesen Bescheid hat der Niederösterreichische Umweltanwalt Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Das Vorbringen wird nur in den wesentlichen Punkten wiedergeben:

Es sei davon auszugehen, dass in Zukunft weitere Betriebe die im Lichte der Flächenwidmung projektierte Fläche von 27,7 ha gemeinsam nützen werden und das ggst. Projekt den ersten Teil eines Gesamtprojektes Gewerbepark darstelle. Es würden in Zukunft konkrete Anlagen, wie Zufahrtstraßen, Ver- und Entsorgungsleitungen etc errichtet werden. Im Sinne der Judikatur von EuGH und VwGH (wird zitiert) und im Hinblick auf eine Flächenwidmung von 27,7 ha Betriebsgebiet, rechtfertige schon der erste Teil eines Gesamtprojektes die Durchführung einer UVP. Dass derzeit keine Aufschließungs- und Infrastruktureinrichtungen geschaffen worden seien, ändere nichts daran, dass demnächst der Flächenwidmung entsprechende Erweiterungen des Projektes zu erwarten seien. Im Lichte der Judikatur zum Verbot der Stückelung von Projekten zur Umgehung der UVP müsse das ggst. Projekt einer UVP unterliegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Der Umweltdachverband führte in seinem Antrag gem. § 3 Abs. 7 a UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 77/2012( nunmehr Beschwerde) im Wesentlichen aus, dass im Rahmen einer UVP die Zunahme der Lärmbelästigung und Feinstaubbelastung durch Steigerung des Verkehrs, insbesondere Schwerverkehrs, überprüft werden könne und auch die Auswirkungen des Projektes auf einen Teil des Natura 2000 Gebietes.

Im Lichte der Judikatur des EuGH sei einziges Kriterium für die Frage der UVP, ob von einem Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Die Flächenwidmung sehe eine Ansiedlung von Betrieben im Ausmaß von 27.7 ha vor. Es sei daher davon auszugehen, dass sukzessiv eine Erweiterung des Projektes auf 27,7 ha vorgenommen werde, die den Schwellenwert der Z 18, Anhang 1 UVP-G 2000 überschreite. Schon der erste Teil eines Gesamtprojektes sei einer UVP zu unterziehen.

Es wurde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass das Vorhaben "Logistikzentrum XXXX" einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Die Projektswerberin, nunmehr vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH, hat sich zu diesen Ausführungen geäußert und ein Rechtsgutachten vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Logistikzentrum XXXX GmbH ist grundbücherliche Eigentümerin des Gst Nr. XXXX, KG XXXX, und plant dort auf einer Fläche von ca. 14 ha ein Lebensmittellogistikzentrum für die Fa. XXXX zu errichten und zu betreiben.

Um gewerberechtliche Bewilligung wurde angesucht.

Das Projekt wird in den Einreichunterlagen wie folgt beschrieben:

"Das Hallenbauwerk enthält automatische Hochregallager-Anlagen. Das Lager gliedert sich in mehrere Bereiche wie etwa Trockensortiment, Frischdienst und Entsorgung. ln diesem Lager findet der Wareneingang, Kommissionierung und Warenausgang statt. Diese Halle ist ca. 325,25 m lang und 100,56 m breit. Grundsätzlich wird dieses Gebäude eine Höhe von ca. 18 m aufweisen, wobei 2 Hochregal-Lagerbereiche eine Höhe von 27 bzw. 30m aufweisen sollen. Die Halle erhält in Summe 73 Andockstationen für LKWs zur Be- und Entladung. Die Logistikhalle ist mit entsprechenden technischen Einrichtungen wie Klimatisierung, Lüftung Kälteanlagen, fördertechnischen Anlagen etc. ausgestattet.

Die Abmessungen des Sozialgebäudes betragen 8,70 x 105,31 m. Hier sollen Büros, Schulungs- und Besprechungsräume, Sozialräume, Waschräume, Nebenräume sowie Kantinen mit Aufwärmküche untergebracht werden. Das Gebäude ist dreigeschossig ausgeführt. Im Untergeschoß sollen Technikräume untergebracht werden. Vom Sozialgebäude soll eine Fußgängerbrücke zum Logistikgebäude errichtet werden. Die Technikzentrale weist Abmessungen von 12,40 x 13,40 m auf. Hierin befindet sich die Sprinklerzentrale und daran angeschlossen Löschwasserbehälter. Die Betriebstankstelle weist Abmessungen von 15,50 x 8,50 m auf. Hier wird eine Zapfinsel zur Betankung firmeneigener Fahrzeuge hergestellt.

Grundsätzlich wird die Anlage rund um die Uhr betrieben. Insgesamt sollen ca. 212 Personen beschäftigt werden (pro Schicht ca. 96 Personen gleichzeitig anwesend). Auf dem Betriebsgrundstück sind 20 Abstellplätze für LKW (Warteflächen) und 140 PKW Stellplätze vorgesehen. Zusätzlich sind an der westlichen Seite weitere 7 LKW Stellplätze vorgesehen, die als Warteplätze für Anlieferungen während der Nachtzeit dienen sollen (vom Wohngebiet abgewandt). Im Freibereich werden neben Sickermulden für anfallende Oberflächenwässer auch landschaftsgestalterische Maßnahmen zur Einschränkung der Sicht auf das Logistikgebäude gesetzt. Weiters befinden sich im Freibereich insb. im Bereich der LKW Zu- und Abfahrt bzw. der LKW Warteflächen Lärmschutzwände. Die Erschließung soll über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr an der 815 (Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz liegt vor, laut Mitteilung der Gemeinde XXXX wurde mit der Errichtung dieses Kreisverkehrs bereits begonnen) über eine bereits bestehende Gemeindestraße, erfolgen. Laut Projekt sollen 179 LKW/Tag das Logistikzentrum frequentieren. An Sonn- und Feiertagen reduziert sich die Anzahl auf 93 LKW/Tag. PKW Zu- und Abfahrten wurden mit 212 PKW/Tag angegeben.

Derzeit sind keine weiteren Projekte in unmittelbarerer Umgebung des Logistikzentrums zur Bewilligung eingereicht, noch sonst bekannt.

Die Gemeinde XXXX beabsichtigt eine langfristige, bedarfsgerechte Neustrukturierung von Betriebsreserveflächen.

Darunter fällt auch die vom Projektwerber beanspruchte Fläche auf Gst Nr. XXXX, KG XXXX, die insgesamt ca. 14 ha beträgt und als "Bauland-Betriebsgebiet " (BB) im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist.

An das Areal des Logistikzentrums bzw. das Gst Nr. XXXX, KG XXXX, grenzen Grundstücksflächen, die im "Entwurf zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes/Flächenwidmungsplanes der Gemeinde XXXX als "Untersuchungsgebiet für mittel - bis langfristige Entwicklungsmöglichkeiten für Betriebsgebietsbereiche außerhalb des gewidmeten Baulandes" im Ausmaß von rd. 17 ha und andererseits als "Sicherungsgebiet für die Verkehrserschließung von Betriebsgebietserweiterungen" beschrieben werden.

Diese genannten Flächen sind als Grünland-Grüngürtel-Windschutzgürtel (GgÜ5), Grünfläche-Freihaltefläche (Glf) oder landwirtschaftliche Flächen (GL) gewidmet.

Für das "Untersuchungsgebiet für mittel - und langfristige Entwicklungsmöglichkeiten im Ausmaß von rd. 17 ha" wurde im Hinblick auf eine eventuelle zukünftige Baulandreserve in Aussicht genommen, dass Baulandwidmungen erst nach Nachweis der Naturverträglichkeit realisiert werden können. Folgende konkrete Voraussetzungen sind im Entwurf zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes für die Umwidmung vorgesehen:

Nachweis der Naturverträglichkeit,

etappenweise bedarfsorientierte Umsetzung,

Vorliegen von Baulandmobilisierungsverträgen oder privatrechtlichen Verträgen bzw. Erwerb der Flächen durch die Gemeinde oder eine Entwicklungsgesellschaft,

gemeinsame Parzellierung des jeweiligen Abschnitts durch alle betroffenen Grundeigentümer

Projekte für diese Erweiterungsflächen, also der Grünland-Freihaltefläche liegen nicht vor.

Die Gemeinde XXXX liegt wegen der erheblichen Feinstaubbelastung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (Luft) im Sinne der VO des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. II 483/2008, § 1 Z3 lit i.

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Entwurf zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes/Flächenwidmungsplanes der Gemeinde XXXX, Stand Mai 2011; Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXXX; Grundbuch; Bericht der Bezirkshautmannschaft Wien Umgebung vom 25.9.2013 und Bericht der Gemeinde XXXX vom 3.10.2013.

Rechtlich folgt daraus:

Allgemein:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a i.V.m.§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Berufungen, die vor dem 31.12.2013 gegen Bescheide des Umweltsenates erhoben wurden, sind demnach von Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr.95/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Zu Spruchpunkt A)

§ 3 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 lautet auszugsweise:

(1) Vorhaben, die in Anlage 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anahanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist ...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

Anhang 1 zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 95/2013 enthält die gem. § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben in einer taxativen Aufzählung.

Nicht genannt sind "Logistikzentren".

-) Zu prüfen war, ob Logistikzentren unter einen Tatbestand des Anhangs 1 UVP-G 2000 zu subsumieren sind.

Hierbei kommt ausschließlich Z 18 lit c Spalte 3, Anhang 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I 2013/95 in Betracht.

Demnach unterliegen Industrie - und Gewerbeparks, die in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Flächeninanspruchnahme von 25 ha errichtet werden, einer UVP im vereinfachten Verfahren.

Fußnote ³ zu Anlage 1 Z 18 beschreibt Industrie - oder Gewerbeparks wie folgt:

"³ Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden."

Wie sich aus der Definition in FN ³ zu Anlage 1 ergibt, zielen solche Vorhaben darauf ab, Betriebe in einem dazu vorbereiteten aufgeschlossenen Areal anzusiedeln.

Es werden konkrete infrastrukturelle Aufschließungsprojekte zum Zwecke von gewerblichen oder industriellen Betriebsansiedlungen erfasst (Leitfaden des BMLFUW "UVP für Handels- und Freizeiteinrichtungen, Industrie- und Gewerbeparks").

Entscheidend für das Vorliegen eines derartigen Vorhabens ist, dass die Infrastruktureinrichtungen für gewerbliche oder industrielle Betriebe errichtet werden und einer betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit zugeordnet werden können. Den künftigen Investoren werden zB Strom- und Wärmeversorgung, Verkehrsanbindungen, Abwasserreinigungsanlage, Telekommunikation sowie mitunter Dienstleistungen wie Reinigungsdienste, Postabholdienste oder Bürodienste zur Verfügung gestellt. In der Regel bestehen auch Anlagen zur gemeinsamen Nutzung wie etwa Veranstaltungsräume, Büroräume und Sozialeinrichtungen (US 8.7.2004, 5A/2004/2-48,Seisenberg; Baumgartner/Petek UVP-G 2000, S 396 f; Leitfaden des BMLFUW für "UVP für Handels-und Freizeiteinrichtungen, Industrie - und Gewerbeparks").

Wesensbestimmend für den Industrie-und Gewerbepark ist, dass ein Projektwerber als Errichter oder Betreiber die Aufschließung- und Infrastrukturausstattung für mehrere Betriebe wahrnimmt und dass der gesamte Standort funktional oder betriebsorganisatorisch vernetzt ist. Fehlt diese Projektsteuerung durch einen Errichter oder Betreiber, kann ein Industrie- oder Gewerbepark gar nicht erst entstehen. Ein Industrie oder Gewerbegebiet kann daher nicht zufällig durch Ansiedlung mehrerer Betriebe in räumlicher Nähe in die UVP-Pflicht hineinwachsen. Der Tatbestand verlangt eine gesteuerte und zielgerichtete Entwicklung durch einen Standortorganisator (Ennöckl/N.Raschauer/Bergthaler, UVP-G ³ zu Anh1 Z 18 Rz 3).

Das Vorhaben Industriepark/Gewerbepark zeichnet sich weniger durch die Zweckwidmung von Projektflächen für konkrete Betriebsansiedlungen, sondern viel mehr durch die Schaffung tatsächlicher Aufschließungs- und Infrastruktureinrichtungen, also durch konkrete anlagentechnische Maßnahmen (Versorgungsleitungen, etc) aus. Ein Industrieparkprojekt dient der Schaffung bestimmter Ansiedlungsvoraussetzungen für zukünftige Betriebe durch Projektträger. Die tatsächliche Ansiedlung eines konkreten Betriebes ist jedoch gesetzlich nicht gefordert (Ennöckl/N.Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ Anh1 Z 18,Rz 2).

Demgegenüber wird im Leitfaden des BMLFUW für "UVP für Handels-und Freizeiteinrichtungen, Industrie - und Gewerbeparks" die Ansicht vertreten, dass Z 18 des Anh 1 mehr einem Flächenwidmungs - bzw. Bebauungsplan als einem konkreten Vorhaben entspricht, weil oft nicht feststeht, welche Unternehmen mit welchen Emissionen sich in der Folge ansiedeln werden. Aber selbst diese Ansicht fordert eine konkrete Bereitstellung von Infrastruktur, um eine UVP-Pflicht auszulösen.

Die Logistikzentrum XXXX GmbH schafft zwar eine konkrete Infrastruktur, diese dient ausschließlich dem Zweck der Durchführung bzw. Organisation der Belieferung von Lebensmittelketten mit Lebensmittel - sohin ausschließlichen dem eigenen Betriebszweck. Es gibt keinen Anhaltspunkt im Verfahrensakt noch in den Projektsunterlagen dafür, dass die Logistikzentrum XXXX GmbH oder ein Dritter als Standortorganisator mehrere Betriebe führen will und die für einen Gewerbepark erforderlichen Voraussetzungen wahrnimmt oder wahrnehmen wird.

Es ist die Errichtung eines einzigen Betriebes auf einer Fläche von ca. 14 ha geplant, somit ein einziges, selbständiges, unabhängiges, konkretes Vorhaben und es gibt kein räumliches Naheverhältnis oder eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit mit einem anderen Unternehmen.

Ob in Zukunft die derzeit bestehenden Grünhaltefreiflächen in Bauland/Betriebsgebiet umgewidmet werden, ist für das ggst. Feststellungsverfahren betreffend Logistikzentrum unerheblich.

Daraus, dass auf Grund des Entwurfes zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde XXXX eine langfristige Erweiterung des Wirtschaftsstandortes geplant ist, kann nicht geschlossen werden, dass mit dem ggst. Projekt die Tür zu einem Gewerbepark geöffnet werden soll. Wirtschaftsstandort ist nicht gleichzusetzen mit Gewerbepark.

Mangels Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Z 18 der Anlage 1 UVP-G 2000 ist das Logistikzentrum nicht einem Industrie/Gewerbepark zuzuordnen.

-) In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Logistikzentrum Teil bzw. Beginn eines Gewerbeparks ist und das Gesamtvorhaben, nämlich Logistikzentrum und andere zukünftige Betriebe, den in Anhang 1 Z 18 lit c UVP-G normierten Schwellenwert von 25 ha überschreitet.

Vorhaben nach § 2 Abs.2 UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 95/2013 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Löst daher eine Anlage eine UVP Pflicht aus, so gehören zum UVP-pflichtigen Vorhaben alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Anlagen, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP- Pflicht gem. Anhang 1 auslöst (Schmelz/Schwarzer UVP-G 2000, § 2 Rz 26).

Es war daher zu prüfen, ob das projektierte Logistikzentrum mit anderen (möglicherweise erst in Zukunft zu errichtenden noch nicht projektierten Anlagen) ein einheitliches Vorhaben mit räumlichen und sachlichen Zusammenhang darstellt und dieses Gesamtvorhaben durch Stückelung des Projektes außerhalb des UVP-G umgesetzt werden soll.

Das vorliegende Projekt sieht die Errichtung und den Betrieb eines Logistikzentrums vor. Weitere verwandte oder ähnliche Projekte in näherer Umgebung, die in die Beurteilung des Projektes Logistikzentrum einzubeziehen wären, gibt es nicht.

Derzeit liegt kein weiteres Projekt der Logistikzentrum GmbH, noch das eines Dritten den Behörden zur Bewilligung vor.

Es findet sich im ganzen Akt kein Hinweis darauf, dass es eine Verbindung des ggst. Projektes mit einem oder mehreren Projekten gibt, die in Summe einen Gewerbepark ergeben könnten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die vorgesehene Betriebsgebietserweiterung im Ausmaß von ca. 17 ha im Flächenwidmungsplan als Grünfläche -Freihaltefläche ausgewiesen. Für eine allfällige Umwidmung ist wie oben ausgeführt ein eigenes Prüfungsverfahren (zB Umweltschutz) notwendig.

In der Projektsbeschreibung findet sich kein Hinweis darauf, aus dem man schließen könnte, dass eine Umgehung der UVP-Pflicht durch Stückelung von Projekten geplant ist, weil keine Einrichtungen feststellbar sind, die über die Notwendigkeit des eingereichten Projektes hinausgehen. Erst bei Vorlage konkreter Pläne oder Absichten weiterer Projekte, können die Voraussetzungen, wie räumlicher und sachlicher Zusammenhang geprüft werden.

Es gibt keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass die Errichtung eines Industrie/Gewerbeparks geplant ist und hier die Umsetzung eines Gesamtvorhabens in Teilschritten stattfindet und das Logistikzentrum Beginn der Umsetzung dieses Projektes ist.

Es kann nur das eingereichte Projekt in seinem Umfang beurteilt werden. Nicht beurteilt werden können ungewisse in der Zukunft liegende mögliche Projekte.

Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrag noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Merkmale getroffen werden kann (Ennöckl/N.Raschauer, ÖZW 2007, 22).

Die mögliche künftige Nutzung einer noch als Grünland/Grünlandfreihaltefläche ausgewiesen Fläche rechtfertigt nicht die Einbeziehung dieser Flächen in die Berechnung des nach Anhang 1 Z 18 lit c UVP-G erforderlichen Schwellenwertes von 25 ha. Bei einem Vorhaben ist nur jener Flächenbedarf anzurechnen, welcher auch tatsächlich verwendet wird (US 9/1999/7 12.4.2000)

Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass es künftig zu Kapazitätsausweitungen kommen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 27).

Das gegenständliche Projekt, wie von der Antragstellerin eingereicht, umfasst eine Fläche von ca. 14 ha, der erforderliche Schwellenwert von 25 ha wird nicht erreicht, sodass auch diesbezüglich keine UVP-Pflicht gegeben ist.

-) Zur eingewendeten unrichtigen Umsetzung der UVP-RL im UVP-G 2000 wird ausgeführt:

Die UVP-RL, nunmehr RL 2011/92/EU, wurde in das nationalen Recht mit dem UVP-G 2000 umgesetzt.

Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit c des UVP-G 2000 idgF beruht auf Umsetzung des Anhangs II Z 10 a - Anlagen von Industriezonen -

UVP-RL.

Das Projekt "Logistikzentrum" ist in der UVP-RL nicht explizit angeführt.

Da nur das beantragte Logistikzentrum (Vertrieb von Waren) als zu beurteilendes Projekt in Frage kommt und als solches nicht die Kriterien eines Gewerbe/Industriepark nach nationalem Recht erfüllt und auch nicht unter eine Anlage von Industriezonen nach Anh. II UVP-RL weder begrifflich noch inhaltlich (keine Produktion) subsumierbar ist, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der UVP-RL gar nicht.

Den Mitgliedstaaten wurde bei der Umsetzung der Tatbestände des Anhangs II der UVP-RL insofern ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt, als sie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder definierter Schwellenwerte bestimmen, ob das Projekt einer UVP nach Art. 5-10 UVP-RL zu unterziehen ist (Art 2 Abs. 2 UVP-RL). Bei der Festlegung der Schwellenwerte sind die Kriterien des Anhangs III (zB Größe des Projektes, Standort, Schutzgebiete u.a.) zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 UVP-RL).

Nach Judikatur des EuGH darf dieser Ermessensspielraum nicht überzogen werden und bestimmte Projekte lediglich auf Grund einzelner Merkmale von der UVP-Pflicht ausgenommen werden (EuGH 21.9.1999,C-392/9624.3.2011,C-435/09 ua).

Der Ermessensspielraum wird überschritten, wenn der Schwellenwert so festgelegt wird, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von Vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre (unvereinbarer Schwellenwert), siehe ua EuGH 16.7.2009,C-427/07.

Auch im Beschwerdevorbringen zitierten Urteil des EuGH vom 21.3.2013, C-244/12 betreffend Flughafen Salzburg wird u.a. erkannt, dass - wenn der Schwellenwert im nationalen Recht so festgelegt wurde, dass durch ihn ganze Projetklassen entzogen zu werden drohen - zu ermitteln ist, ob eine Prüfung im Einklang mit Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 b, Abs. 3 durchzuführen ist (RZ43).

Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass auf Grund dieses Urteils ungeachtet von Schwellenwerten jedenfalls die Umweltauswirkungen durch Projekte geprüft werden muss, ist entgegenzuhalten, dass diese Prüfung nur bei mit der UVP-RL unvereinbaren Schwellenwerte zu erfolgen hat.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der für Projekte nach Z 18 lit c UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 25 ha mit der Verpflichtung aus Art 2 Abs. 1 und Art 4 Abs. 3 UVP-RL unvereinbar wäre.

Aber die Frage der Vereinbarkeit der Schwellenwerte stellt sich hier gar nicht, weil nicht einmal ein UVP-pflichtiger Tatbestand vorliegt, dessen Schwellenwertfestsetzung zu beurteilen wäre.

Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Europäische Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich keine Beanstandung an den nationalen Schwellenwerten der Z 18 des Anh 1 UVP-G 2000 vorgenommen hat, wohl aber bei anderen Tatbeständen des Anh 1. Diese Beanstandungen wurden in der UVP-G Novelle 2009 berücksichtigt (vor allem durch Einfügungen in Spalte 3).

-) Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die gegenständliche Entscheidung beschränkt sich auf die Klärung und Beurteilung der Rechtslage. Die hierfür relevanten Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Eine Erörterung der Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen (Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG,VwGG,VwGbk-ÜG, § 24 K 18).

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt abhängt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in Anhang 1 Z 18 lit c UVP-G 2000 idgF mit Definition in Fußnote 3 geforderten Voraussetzungen für einen Gewerbe/Industriepark sind schon nach dieser gesetzlichen Bestimmung eindeutig nicht erfüllt.

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