BVwG W137 1429857-1

W137 1429857-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 1429857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1429857.1.00

Spruch

W137 1429857-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, geboren amxxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 12 04.653-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er eingangs an, schiitischer Moslem zu sein, aus Kabul zu stammen und 12 Jahre lang die Schule besucht zu haben. In Kabul würden seine Mutter und seine vier unmündig minderjährigen Geschwister leben. Sein Vater - ein früherer xxxx im Najibullah-Regime, der zuletzt als Taxifahrer gearbeitet habe - sei ermordet worden. Auch er sei von den Mördern verfolgt und bedroht worden, weshalb er Afghanistan verlassen habe müssen.

Mit Schreiben vom 26.04.2012 gab das Bundesasylamt die Vornahme einer forensischen Altersdiagnose betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag. Dem diesbezüglichen Gutachten ist zu entnehmen, dass von einem Mindestalter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen sei, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene (einige Monate darüber liegende) Alter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne.

Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.08.2012 wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass weiter vom bei der Antragstellung angegebenen Geburtsdatum ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und demnächst einen Deutschkurs zu beginnen. Sein Vater sei im November 2011 getötet worden; in Kabul würde neben seiner Mutter und seinen Geschwistern noch ein Onkel mütterlicherseits wohnen, der Händler sei. Dieser unterstütze die Familie, die Mutter arbeite zudem als Putzfrau.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater sei im Najibullah-Regime xxxx beim xxxx und danach selbständiger Taxifahrer gewesen. Der Vater sei während seiner Arbeit von Unbekannten erschossen worden, er selbst sei Zeuge dieses Vorfalles gewesen. Ein Wagen habe gehalten und der Vater sei aus diesem Auto mit einer Kalaschnikow erschossen worden. Einen knappen Monat später habe er auf Wunsch seiner Mutter und mit (finanzieller) Unterstützung seines Onkels Afghanistan verlassen. Er gehe davon aus, dass der Mord an seinem Vater mit dessen früherer Tätigkeit zusammenhänge. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet; deren Ergebnis kenne er allerdings nicht. Auch das Fernsehen habe berichtet, wobei er in einem Interview angegeben habe, die Mörder seines Vaters gesehen zu haben. Er habe zwar keine Drohbriefe erhalten, aber dennoch Angst, dass auch er ermordet werden könnte.

Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.08.2012, Zl. 12 04.653-BAT, zugestellt an die vom damaligen gesetzlichen Vertreter (bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers) bevollmächtigte Vertreterin am 03.09.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt führte zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgendes aus: "Sie haben aus Angst vor befürchteten Bedrohungen und Übergriffen aufgrund dessen, dass Sie Zeuge eines Mordes (an ihrem Vater) geworden sind, einen Asylantrag in Österreich gestellt." Dies ergebe sich aus der Vernehmung und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Zu deren rechtlicher Qualifikation führte das Bundesasylamt aus, es lasse sich dem "gesamten Vorbringen nicht einmal andeutungsweise eine Verfolgungsgefahr im Heimatland entnehmen, die auf einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist".

Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt" wäre. Aus diesem Grund erfolge die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Schreiben vom 20.09.2012 stellte der Beschwerdeführerin durch seine damals bevollmächtigte Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 71 AVG. Begründet wurde dieser im Wesentlichen mit unvorhersehbaren Problemen bei der elektronischen Übermittlung der Beschwerde.

Unter einem nachgereicht wurde die mit 17.09.2012 datierte Beschwerde, in der vorrangig ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - als Mitglied der sozialen Gruppe "Familienverband" in Bezug auf seinen Vater verfolgt werde. Zudem würden sich aus dem Sachverhalt Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer von den Mördern seines Vaters direkt verfolgt worden sei. Zudem würde es in diesem Zusammenhang auch nicht relevant sein, ob bei der Ermordung des Vaters ein Anknüpfungspunkt zur Genfer Flüchtlingskonvention gegeben ist. Schließlich existiere in Afghanistan kein funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das dem Beschwerdeführer Schutz vor der Verfolgung durch die Mörder seines Vaters bieten könnte, und es stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Unabhängig davon wird in der Beschwerde vorgebracht, dass unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention die Rechte des minderjährigen Beschwerdeführers bereits "bei der Abweisung des Asylantrages" verletzt worden seien und dessen Wohl "durch die nur auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gefährdet" sei. Die Behörde habe "daher keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen" wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.08.2009, GZ: S10 407943-1/2009/3E, verwiesen wurde. Die Unsicherheit betreffend die eigene Zukunft sei keinem Minderjährigen zuzumuten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zahl: 12 04.653-BAT, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.

Mit Schreiben vom 10.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein afghanisches Personaldokument, Fotos seiner Familie und seines ermordeten Vaters sowie Schreiben der lokalen Polizeibehörden betreffend die Ermordung seines Vaters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Spruch genannte, zum Zeitpunkt der illegalen Einreise nach Österreich noch minderjährige, Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens. Er stammt aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise auch durchgehend lebte. Sein Vater - ein ehemaliger xxxx des xxxx im Najibullah-Regime - wurde 2011 in Kabul ermordet, seine Mutter und seine vier Geschwister sowie ein Onkel leben nach wie vor in der Stadt.

Der Beschwerdeführer, der Zeuge der Ermordung seines Vaters wurde, geht davon aus, dass der Mord mit dessen früherer Tätigkeit für das Najibullah-Regime in Verbindung steht. Diese Ansicht ist jedenfalls schlüssig und wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland aus Furcht, ebenfalls von den Mördern seines Vaters getötet zu werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als glaubhaft und asylrelevant. Letzteres aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bezogen auf den Vater sowie unter Umständen auch aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Ein hinreichender staatlicher Schutz gegen diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für ihn ebenso wenig wie eine innerstaatliche Fluchtalternative. Asylausschlussgründe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und Einvernahmen sowie dem vorgelegten Personaldokument. Das angegebene Geburtsjahr des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt nach Durchführung einer forensischen Altersdiagnose, die dieses nicht widerlegte, als glaubwürdig erachtet.

Die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers in Afghanistan, zur Ermordung seines Vaters und zu seinen Gründen, den Herkunftsstaat zu verlassen, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die bereits dem angefochtenen Bescheid ohne erkennbare Einschränkung zu Grunde gelegt worden sind.

Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht besteht. Überdies wurde offenkundig vom Fehlen einer hinreichenden behördlichen Schutzfähigkeit und/oder Schutzwilligkeit ausgegangen, da deren Bestehen ebenso wie jenes einer innerstaatlichen Fluchtalternative einer Gewährung von subsidiärem Schutz entgegengestanden wäre. Es gibt auch keinerlei Hinweis, dass sich die diesbezügliche Situation in Afghanistan seit Erlassung des angefochtenen Bescheides substanziell geändert haben könnte.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor seiner Ermordung durch die Mörder seines Vaters, deren Tat er beobachtet hat wobei auch er selbst von diesen gesehen worden ist, glaubhaft machen konnte und ging bereits das Bundesasylamt von dieser aus. Grundsätzlich zu Recht führte das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang aus, dass eine (Furcht vor) Verfolgung allein wegen der Zeugenschaft zu einem Verbrechen keinen Zusammenhang mit den Fluchtgründen der der GFK aufweist. Auch die der Entscheidung zugrunde gelegte mangelnde Schutzgewährung ergibt sich lediglich aus der objektiv bestehenden mangelhaften Schutzfähigkeit und nicht aus asylrelevanten Motiven.

Das Bundesasylamt hat allerdings übersehen, dass der Beschwerdeführer der Ermordung seines Vaters und letztlich auch seiner Furcht vor Verfolgung ein asylrelevantes Motiv - die frühere Tätigkeit des Vaters im Najibullah-Regime und damit eine diesem zumindest unterstellte politische Gesinnung - zugrunde gelegt hat. Die als glaubhaft erachtete Schilderung des Mordes - Schüsse mit einem halbautomatischen Gewehr aus einem Auto - spricht zudem mehr für ein politisches Motiv als für einen privaten Konflikt oder einen Raubmord. Es ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Ermordung nicht nur als Mordzeuge befürchtet, sondern auch als Familienangehöriger des Mordopfers, zumal er dessen ältester Sohn ist und Fälle von Sippenhaftung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers notorisch sind. Ob dabei auch ihm eine politische Gesinnung unterstellt würde, was ein weiteres asylrelevantes Motiv darstellen würde, kann dahingestellt bleiben.

Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsgründe ist auch unbedingt darauf Bezug zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im Alter von etwa 16 Jahren verlassen musste und die Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren nur wenige Monate später erfolgten. Insofern ist es plausibel, dass er selbst den Fokus auf seine Zeugenschaft als Verfolgungsmotiv richtete. Dem Verfahrensakt ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass er die aus asylrechtlicher Sicht bedeutendere Motivlage für den Mord an seinem Vater - dessen frühere Tätigkeit für das Najibullah-Regime - bei jeder Befragung ausdrücklich und unaufgefordert vorbrachte. Aus der Gesamtbetrachtung des Verfahrensaktes ergibt sich somit, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer seine Verfolgung auch auf seine Familienangehörigeneigenschaft gründete. Dem angefochtenen Bescheid ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass einem Teil des Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Damit ist davon auszugehen, dass das Bundesasylamt das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - inklusive der früheren Tätigkeit seines Vaters und des diesbezüglichen Mordmotivs - für glaubwürdig erachtet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Der Beschwerdeführer hat eine Furcht vor Verfolgung durch die Mörder seines Vaters glaubhaft gemacht und diese (auch) auf ein asylrelevantes Motiv - die Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe - gestützt. Dass er vorrangig ein Verfolgungsmotiv ohne Zusammenhang mit der GFK vorbrachte ist einerseits seinem jugendlichen Alter geschuldet und andererseits gemäß der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur für die Entscheidung nicht von Relevanz.

Dem Beschwerdeführer ist somit der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Der in der Beschwerde ohne schlüssige Argumentation in den Raum gestellten Behauptung, der Beschwerdeführer gehöre einer sozialen Gruppe "der Personen, die verübte Morde beobachtet haben" an, kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Diese Personengruppe wird lediglich durch die (zufällige) Anwesenheit bei einem Ereignis definiert, nicht aber durch ein unabänderliches Wesensmerkmal wie die Familienangehörigkeit oder eine angeborene Eigenschaft, von der abzugehen einer Person unter Wahrung ihrer Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskommission nicht zumutbar wäre - beispielsweise die sexuelle Orientierung. Sie ist damit keine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit in der Beschwerde - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers - behauptet wird, bereits die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mache eine Asylgewährung erforderlich, weil die mit der Gewährung von subsidiärem Schutz einhergehende "Unsicherheit betreffend seine eigene Zukunft" keinem Minderjährigen zuzumuten sei, kommt diesem Argument keine Entscheidungsrelevanz zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass angesichts der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (auf nationaler Ebene wie auch auf jener des EGMR) sogar die Ausweisung unbegleiteter Minderjähriger in den Herkunftsstaat grundsätzlich zulässig ist, weshalb die behauptete Unzumutbarkeit einer "bloß" befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann.

Dies im Übrigen auch unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention und der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Asylgerichtshofes, wobei in letzterer kein schlüssiger Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erkennbar ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war - wie oben ausgeführt - nicht erforderlich, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall unstrittig feststand und die gegenständliche Entscheidung lediglich auf dessen rechtlicher Beurteilung beruht.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; zudem ist die einschlägig relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Dies gilt im konkreten Fall auch für die in der Beschwerde aufgeworfenen - letztlich nicht entscheidungsrelevanten - Fragen nach einer sozialen Gruppe der "Mordzeugen" sowie der Zumutbarkeit einer "lediglich" befristeten Aufenthaltsberechtigung, deren Beurteilung ein simpler Größenschluss in Bezug auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Ausweisung zugrunde liegt.

Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.