BVwG W113 1425503-1

W113 1425503-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014

Regest

Abwesenheit, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 1425503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1425503.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, Religionszugehörigkeit Moslem/Schiite, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.12.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am XXXX geboren zu sein und ursprünglich aus der Provinz Daykundi, XXXX, XXXX, in Afghanistan zu stammen. Vor etwa 10 Jahren sei er mit seinen Eltern und seinem Bruder in den Iran geflüchtet. Dort hätte er in der Stadt XXXX gelebt. Vor etwa einem Monat hätte er den Iran verlassen und sei schließlich illegal im Zufluchtsstaat eingereist. Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Cousine geliebt und sei ihr näher gekommen, ihre Familie wäre aber gegen diese Verbindung gewesen. Ihre Brüder hätten die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und geschworen, den Beschwerdeführer umzubringen.

In einer Aussage vor der belangten Behörde am 19.12.2011 hat der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf XXXX korrigiert.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass er keine Schulbildung habe und bisher Gelegenheitsjobs gemacht habe. Seine Mutter und sein Bruder würden weiterhin im Iran leben. Die Mutter habe eine Schwester, die irgendwo in Afghanistan lebe. Der Vater sei vor einiger Zeit aus dem Iran ausgewiesen worden und seither gäbe es keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Vater hätte zwei Brüder, wobei einer (der Vater der geliebten Cousine) im Iran lebe und der andere in Afghanistan, vermutlich in Kabul. Eine Schwester dürfte der Vater auch gehabt haben, Name und Aufenthalt dieser seien dem Beschwerdeführer aber unbekannt.

In Konkretisierung seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, er hätte Probleme mit seinem im Iran lebenden Onkel, da er seine Tochter heiraten wolle, ihre Familie aber gegen diese Verbindung sei. Die Cousine sollte mit einem Pashtunen verheiratet werden. Damit diese Ehe nicht zustande kommt, habe der Beschwerdeführer mit seiner Cousine geschlafen. Er habe sich danach eine Woche lang versteckt. Dann habe er gehört, dass sein Onkel die Mutter des Beschwerdeführers verprügelt hätte. Deswegen hätte er Angst bekommen und sei ausgereist. Der Beschwerdeführer vermeinte auch, er hätte seine Mutter und seinen Bruder nicht verlassen, wenn er keine Probleme gehabt hätte. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde er wegen damaligen Streitigkeiten wegen Grundstücken Probleme bekommen. Außerdem wäre er dann in der Reichweite des Onkels, dessen Tochter er entjungfert hätte. Der Beschwerdeführer glaube, dass sein Leben in Gefahr sei wegen dem Onkel und den Feinden seines Vaters.

Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte damals Grundstücke ohne Wissen der anderen Streitparteien verkauft und daher würde er bei einer Rückkehr als Nachkomme des Vaters mit diesen Personen große Probleme haben. Der künftige Schwiegersohn des Onkels würde den Beschwerdeführer ebenfalls töten, sollte er nach Afghanistan zurückkehren.

3. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zi 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Im Spruchpunkt 2 dieses Bescheides hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zi 13 Asylgesetz abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, Religion, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und im Iran habe. Seine Mutter und sein Bruder würden im Iran leben. Sein Vater und seine Schwester würden an unbekannten Orten in Afghanistan leben. Ein Bruder seines Vaters würde im Iran leben und ein weiterer Bruder des Vaters vermutlich in Kabul. Der Beschwerdeführer stünde weiterhin in Kontakt mit seinen Angehörigen im Iran. Freunde, welche aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben werden, würden sich ebenfalls in Afghanistan befinden.

Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und darüber hinaus als nicht asylrelevant. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung resultierend aus Grundstücksstreitigkeiten asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen würden. Ebenso waren diese Gründe für die belangte Behörde nicht glaubhaft.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wäre aufgrund widersprüchlicher Angaben hinsichtlich des Ausreisezeitpunkt für die belangte Behörde nicht gegeben. Es wäre auch nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme angegeben habe, seine Mutter hätte keinen eigenen Bruder, um später anzugeben, die Mutter habe nun doch einen Bruder. Überdies würde die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Griechenland aus nach Österreich weiter reiste, ohne einen Asylantrag einzubringen, so gewertet, dass er kein besonderes Interesse daran hätte, jede sich bietenden Möglichkeit zu nutzen, Schutz vor Verfolgung zu erlangen.

Auch eine überstürzte Flucht aus dem Iran sei völlig unwahrscheinlich, da das Ausleihen von nicht unerheblichen Geldsummen nur schwerlich innerhalb einer Woche zu erlangen sei. Die Rahmengeschichte des Beschwerdeführers sei oberflächlich und ohne fundierte Angaben geblieben. Auch eine Bedrohung durch den Onkel hätte mangels Substanz nicht glaubhaft vorgebracht werden können.

Was die Grundstücksstreitigkeiten betrifft, hätte der Beschwerdeführer ebenfalls nur sehr vage Angaben gemacht, weshalb für die Behörde die Gefahr einer höchstpersönlichen Verfolgung durch eine vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnete Privatperson nicht erkennbar gewesen wäre. Für die Behörde wäre nicht glaubhaft, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer deswegen einer qualifizierten ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sein sollte.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe erhofft, nicht bloß eine leere Rahmengeschichte vorbringt. Vielmehr wäre das Vorbringen detaillierter und von glaubhaften Emotionen geprägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen den Asylbewerber betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Furcht ableitbar sei. Der Hinweis auf die allgemeine Lage in Afghanistan reiche dazu nicht aus. Die belangte Behörde führte erneut aus, dass selbst unter hypothetischer Wahrstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers, keine asylrelevante systematische Verfolgung erkannt werden könne.

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Der Beschwerdeführer wäre ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der nach seiner Rückkehr zumindest Gelegenheitsjobs annehmen könne und damit seinen Unterhalt bestreiten könne. Dies umso mehr, als seine Kernfamilie im Iran ihn mit Geld unterstützen könne. Der Beschwerdeführer hätte bis zum mittleren Kindesalter in Afghanistan gelebt und sich auch im Iran mit der Situation in Afghanistan mit Freunden und Medienberichten auseinandergesetzt, weshalb starke Bezugspunkte zur Heimat gegeben seien. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er vorübergehend von Verwandten, insbesondere seiner Mutter aus dem Iran und durch den Onkel in Kabul bzw. durch Freunde Unterstützung finden könne.

Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan wiederum niederlassen könne. In Afghanistan herrsche nicht generell eine solche schlechte Sicherheitslage, dass es permanent zu groben, offenkundigen, massenhaften Menschenrechtsverletzungen komme. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer selbst gewesen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen. Eine solche ergab sich jedoch weder aus dem Vorbringen, noch aus dem sonstigen amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Für den Beschwerdeführer wäre es nicht unverhältnismäßig schwierig sich in seiner Heimat niederzulassen. Eine Unterstützung durch Verwandte und durch Mikrokredite durch Dritte wäre möglich. Durch seine Arbeitsleistungen könne der Beschwerdeführer leicht Anschluss am Arbeitsmarkt in Afghanistan finden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen eine asylrelevante Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ableiten ließe. Es ließen sich keine konkreten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen erkennen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich die Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar, warum die belangte Behörde sein Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt hat. Inhaltlich sei die belangte Behörde gar nicht auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen. Dabei komme der Verfolgung von privater Seite dann Asylrelevanz zu, wenn der Heimatstaat nicht gewillt bzw. nicht im Stande sei seinen Staatsbürgern Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Die afghanischen Behörden seien korrupt und würden den Beschwerdeführer nicht unterstützen. Zum Antrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Länderbericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von der Homepage www.ecoi.net mit Zugriff vom 13.2.2012. In diesem Länderbericht ist von einer instabilen Lage in Afghanistan zu lesen und von einem steigenden Einfluss der Taliban. Die Lage in Kabul könne daher nicht, wie im bekämpften Bescheid behauptet wird, als zufrieden stellend und die Situation als stabil bezeichnet werden.

Der Beschwerdeführer beantragte daher die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung. In eventu möge der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben werden und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig qualifiziert. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).

Auch dann, wenn man das vorgebrachte Verfolgungsszenario des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Onkels im Iran und der Grundstücksstreitigkeit des Vaters nicht als unglaubwürdig ansehen würde, lässt sich das Vorbringen nicht unter die GFK subsumieren. Der Beschwerdeführer befürchtet letztlich seine Verfolgung durch den Onkel, weil der Beschwerdeführer seine Cousine, die Tochter des Onkels, entjungfert hat.

Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich aber auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Die vermeintlichen Verfolgungshandlungen durch den Onkel finden im Iran statt. Darüber hinaus handelt es sich bei den Verfolgungshandlungen über jene einer Privatperson, welche weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung darstellen.

Der Beschwerdeführer hat weiter dargelegt, er könne den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen, da er in Afghanistan wegen einer Grundstücksstreitigkeit des Vaters der Verfolgung durch Personen ausgesetzt sei, die an dieser Streitigkeit beteiligt waren. Dieses Vorbringen blieb selbst auf ausdrückliche Nachfrage durch die belangte Behörde völlig unsubstantiiert und konnte der Beschwerdeführer keine Details dazu angeben. Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ist weder eine wohlbegründete Furcht noch eine Verfolgungshandlung ableitbar.

Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9f).

Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Auszug aus einem Länderbericht, welcher in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde, beschreibt ein korruptes afghanisches Justizsystem und die daraus resultierende fehlende Rechtsstaatlichkeit. Dieses Vorbringen vermag aber nichts daran zu ändern, dass vom Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen aufgezeigt wurden.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013, des UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 15.2.2013, sowie des US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.4.2013, versichert hat.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Zi 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in eventu eine solche Vorgangsweise beantragt.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).

Die belangte Behörde gibt in ihrer Entscheidung einen Länderbericht zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zu Kabul aus dem Jahr 2011 wieder. Sie stellt darauf gestützt fest, dass eine Ansiedelung in Kabul grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies aber nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, schließlich wäre er auch schon im Iran erwerbstätig gewesen. Außerdem sei es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, vorerst bei seiner Mutter im Iran unterzukommen bzw. in die Hauptstadt Kabul zu gehen, wo er durch seinen dort lebenden Onkel bzw. Freunde unterstützt werden könne.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012).

Mit der Sicherheitslage in seinem in Afghanistan liegenden Herkunftsort, der Provinz Daykundi, setzt sich die belangte Behörde gar nicht auseinander, da sie offenbar mangels Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesem Ort sofort eine innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge fasst. Auch wenn man die Ausführungen der belangten Behörde zur Sicherheitslage in Kabul und zur Möglichkeit, sich in Kabul an seinen Onkel oder Freunde zu wenden, so versteht, dass die belangte Behörde von Kabul als alternativem Zielort ausgeht, übersieht die Behörde folgendes:

Auch der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist. Alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Z96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und Rz 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die belangte Behörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 13.3.2013, U1006/12). Insbesondere ist die belangte Behörde auch nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan noch als Kind verlassen und bis zu seiner Einreise nach Österreich bei seiner Familie im Iran gelebt hat. In einem solchen Fall, wo der Beschwerdeführer seit etwa 12 Jahren nicht mehr in Afghanistan lebt, ist besondere Ermittlungstätigkeit verlangt und die Auseinandersetzung mit der Frage, wie der Beschwerdeführer in Kabul seine Leben bestreiten soll. Mit dem bloßen Hinweis, der Beschwerdeführer könne vorerst bei seiner Mutter leben vermag die Behörde nichts zu gewinnen, da eine Ausweisung des Beschwerdeführers nur in sein Heimatland, Afghanistan möglich ist.

Besonders schwer aber wiegt die Tatsache, dass die Behörde entgegen der Aktenlage davon ausgeht, ein Onkel des Beschwerdeführers würde sich in Kabul befinden. Bei seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer angegeben, ein Onkel lebe im Iran und ein Onkel vermutlich in Kabul, zu diesem habe er aber keinen Kontakt. Wie die belangte Behörde dann davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Onkel in Kabul hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht verständlich. Die Behörde hätte zumindest durch intensiveres Nachfragen oder Ermitteln erforschen müssen, ob der Beschwerdeführer Beziehungen in Kabul hat und wie genau sich seine persönliche Situation dort darstellen würde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass im angefochtenen Bescheid selber ausgeführt wird, es hätten auch mittellose junge Männer Schwierigkeiten, sich in Kabul eine eigene Existenz aufzubauen.

Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.

Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die diesbezügliche Entscheidung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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