W107 2000419-1•BVwG W107 2000419-1
W107 2000419-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014
Einstellung
W107 2000419-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK sowie den Richter Dr. Martin MORITZ und der Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer, über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn XXXX, vertreten durch Brandl Talos, Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstrasse 116, 1070 Wien, vom 16.10.2012, GZ. FMA-026942/2012, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.09.2012, GZ. FMA-WL00463.100/0002-LAW/2012, betreffend Übertretung des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG 2007, in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A)
Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) im gegenständlichen Verfahren erging am 27.09.2012, GZ. FMA-WL00463.100/0002-LAW/2012, und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.10.2012 zugestellt.
Die dagegen mit Schriftsatz vom 16.10.2012 von XXXX, vertreten durch Brandl Talos, Rechtsanwälte GmbH, bei der FMA eingebrachte und unter der GZ. FMA-026942/2012 protokollierte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) ist infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 B-VG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarkaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.
Da im gegenständlichen Verfahren seit dem Einlangen der rechtzeitig und zulässigen eingebrachten Berufung am 16.10.2012 bei der Finanzmarktaufsicht mit Stichtag 16.1.2014 15 Monate vergangen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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