BVwG L516 1438607-1

L516 1438607-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitwirkungspflicht,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1438607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1438607.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, Vorbringen und Beschwerde

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu diesem wurde er am 09.09.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt [Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite (AS) 13ff].

1.3. Mit Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013 wurde der Beschwerdeführer für den 10.07.2013 zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen. Der Ladungsbescheid wurde nach einem Zustellversuch an der im Zentralen Melderegister (ZMR) aufscheinenden Adresse des Beschwerdeführers am 12.06.2013 beim Zustellpostamt hinterlegt und vom Beschwerdeführer nicht behoben (AS 89 f). Der Beschwerdeführer erschien auch am 10.07.2013 nicht zur Einvernahme.

1.4. In der Folge hat das Bundesasylamt mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig (AS 103 ff).

1.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 133).

1.6. Der Bescheid vom 10.07.2013 und die Verfahrensanordnung vom 12.07.2013 des Bundesasylamtes wurden nach einem Zustellversuch an der im ZMR aufscheinenden Adresse des Beschwerdeführers am 15.07.2013 beim Postamt hinterlegt und wurde auf der Verständigung über die Hinterlegung der Beginn der Abholfrist mit 16.07.2013 vermerkt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben (AS 133 f).

1.7. Mangels Erhebung einer Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 mit Ablauf des 30.07.2013 in Rechtskraft.

1.8. Mit undatiertem und dem Bundesasylamt per Fax am 25.10.2013 übermitteltem Schriftsatz wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 165 ff).

1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben (AS 179 ff).

1.10. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des Bundesasylamtes der Aktenlage nach am 11.11.2013 beim Asylgerichtshof ein [Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 1].

1.11. Mit undatiertem Schriftsatz wurde dem Asylgerichtshof per Fax am 02.12.2013 eine Beschwerdeergänzung übermittelt (OZ 3).

2. Vorbringen und Beschwerde

2.1. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der am 09.09.2012 erfolgten Erstbefragung zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsbürger, stamme aus XXXX und habe seine Heimat deshalb verlassen, da es in XXXX viele Taliban gebe, von welchen gefordert werde, dass man sich diesen anschließe. Im Falle einer Weigerung werde man von den Taliban geköpft und seien bereits fünf Dorfbewohner geköpft worden. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, ebenso getötet zu werden, sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Auch seine Familie habe XXXX bereits verlassen (AS 21). In der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung bekräftigte er seine diesbezügliche Befürchtung vor Zwangsrekrutierung und Tötung durch die Taliban im Falle seines Widerstandes (AS 170 und OZ 3).

2.2. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Ladungsbescheides des Bundesasylamtes für die Einvernahme am 10.07.2013 an der Melde- und Zustelladresse des Beschwerdeführers gerade ein Tausch der Postkästen erfolgt sei und es in diesem Zeitraum zu [im Antrag näher beschriebenen, Anm.] Problemen mit dem Zugang zu den Postkästen bzw darin befindlichen Poststücken gekommen sei, die dem Beschwerdeführer nicht anzulasten seien, und welche der Grund dafür gewesen seien, dass der Beschwerdeführer von der Ladung nichts erfahren habe (AS 166 f).

2.3. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 vollumfänglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst im Zuge der Erstbefragung gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, seine Heimat aus Furcht vor Zwangsrekrutierung und Tötung durch die Taliban im Falle seines Widerstandes verlassen zu haben.

1.2. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 10.06.2013 für den 10.07.2013 zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen, zu welcher jedoch der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

1.3. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde erlassen, ohne dass der Beschwerdeführer davor vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren oder nach Zulassung des Verfahrens einvernommen worden war.

1.4. Im Zuge seines Antrages auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist führte der Beschwerdeführer aus, warum ihm die Unkenntnis der Ladung zur Einvernahme sowie die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht anzulasten sei. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers gab das Bundesasylamt diesem Antrag statt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

3.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig war, Beschwerde erhoben, weshalb diese Beschwerde gemäß § 75 Abs 18 AsylG als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt.

3.1.3. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und ist gemäß § 75 Abs 19 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG zu Ende zu führen.

3.1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

3.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

3.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

3.2.8. Im vorliegenden Fall erließ das Bundesasylamt den gegenständlich bekämpften Bescheid ohne Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

3.2.9. Gemäß § 19 Abs 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt [bis 31.12.2013: Bundesasylamt], soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. § 24 Abs 3 bleibt unberührt.

3.2.10. Gemäß § 24 Abs 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder den Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder 2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs 1).

3.2.11. Gemäß § 24 Abs 3 AsylG steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs 1) hat.

3.2.12. Das Bundesasylamt führte zur Begründung seines Bescheides im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass seiner Entscheidung als zu beurteilender Sachverhalt der vom Beschwerdeführer in der "Ersteinvernahme" (richtig: Erstbefragung gemäß § 19 AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) vorgebrachte Sachverhalt zugrunde gelegt werde. In der Folge stützte das Bundesasylamt seine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit und Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung. Weiters folgerte das Bundesasylamt, dass die Nichtbeachtung der Ladung zur Befragung in der Außenstelle des Bundesasylamtes ein deutliches Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer an der Mitwirkung im Asylverfahren nicht interessiert sei (AS 120).

3.2.13. Dazu ist jedoch auszuführen, dass im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit den bloßen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der gemäß § 19 Abs 1 AsylG erfolgten Erstbefragung der entscheidungsrelevante Sachverhalt als bereits feststehend anzusehen ist, zumal § 19 Abs 1 AsylG das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes enthält (VfGH 11.01.2012, U 98/12) und der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet hat, welches nicht von vornherein als völlig unbeachtlich gewertet werden kann.

3.2.14. Weiters hat der Beschwerdeführer zu seinem Wiedereinsetzungsantrag unter anderem dargelegt, dass er deshalb von der Ladung nichts erfahren habe und nicht zur Einvernahme am 10.07.2013 erschienen sei, da zum Zeitpunkt der Zustellung des Ladungsbescheides an der Unterkunft des Beschwerdeführers gerade ein Tausch der Postkästen erfolgt sei und es in diesem Zeitraum zu Problemen gekommen sei und hat das Bundesasylamt ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers diesem Antrag auch stattgegeben (AS 179 ff), weshalb die Annahme des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid, wonach die Nichtbeachtung der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein deutliches Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer an der Mitwirkung im Asylverfahren nicht interessiert sei, nicht haltbar ist.

3.2.15. Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen für ein zulässiges Vorgehen nach § 24 Abs 3 AsylG nicht gegeben, da weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht noch sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat.

3.2.16. Zuletzt liegen auch die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Einvernahme gemäß § 19 Abs 2 AsylG nicht vor.

3.2.17. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher den Beschwerdeführer einzuvernehmen und die anschließend erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben. Dem Beschwerdeführer werden vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

3.2.18. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

3.4. Revision

3.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

3.4.3. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

3.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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