L502 1438994-1•BVwG L502 1438994-1
L502 1438994-1Bundesverwaltungsgericht20.02.2014
Ehe, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG
2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 17.06.2013 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich ihrer Erstbefragung am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF in arabischer Sprache an, sie sei irakische Staatsangehörige, der kurdischen Volksgruppe und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden angehörig, "verheiratet" und im Irak zuletzt in "XXXX Irak" wohnhaft gewesen, von wo aus sie ca. zwei Wochen zuvor ihre Ausreise angetreten habe. In der Folge habe sie die irakische Grenze illegal überschritten und sei anschließend schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich gelangt. Ihre Eltern und Geschwister würden sich weiterhin im Irak aufhalten, ihr "Gatte" lebe in XXXX und sei "österr. Staatsangehöriger".
Zu den Ausreisegründen befragt gab sie lediglich an, sie sei nach Österreich gekommen um mit ihrem "Gatten" zusammenzuleben.
In der Folge wurde das Verfahren der BF in Österreich zugelassen.
3. Mit 25.06.2013 legte die BF dem Bundesasylamt Kopien ihres irakischen Personalausweises und ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des Personalblattes des Konventionsreisepasses ihres "Gatten" und von Melderegisterauszügen von Beiden vor.
Mit Schreiben vom 08.08.2013 brachte die BF vor, sie habe sich mit ihrem "Gatten" am 12.02.2012 nach jezidischer Tradition (in Abwesenheit) verlobt und wurde am 27.07.2013 nach dieser Tradition in XXXX die Hochzeit gefeiert.
4. Am 04.09.2013 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme der BF in kurdischer Sprache durchgeführt.
Eingangs legte sie ein Schreiben des Magistrats Wien über die für den 12.11.2013 beabsichtigte standesamtliche Eheschließung vor.
Zu ihren früheren Lebensumständen legte sie ergänzend dar, sie sei in "XXXX" in der Provinz XXXX geboren, nach der - von den Herkunftsfamilien arrangierten - Verlobung mit ihrem "Gatten", der ihr Cousin sei, habe sie ab 12.02.2012 ca. ein Jahr lang bei einem Onkel ihres "Gatten" gewohnt, da auch ihre Schwiegereltern in Österreich leben. Zwischendurch habe sie sich aber auch bei ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten. Ihr Vater sei Taxifahrer, ihre Mutter Hausfrau, ihre Geschwister besuchen noch die Schule.
Als Ausreisegrund nannte sie neuerlich alleine die beabsichtigte Eheschließung mit ihrem Verlobten. Nach etwaigen Rückkehrbefürchtungen befragt verwies sie darauf, dass diesfalls keine Gefahr für sie bestehe, "es wäre alles ganz normal für sie im Irak". Konkrete Schwierigkeiten wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verneinte sie bzw. verwies sie lediglich auf mögliche Erschwernisse bei der Arbeitssuche. Sie selbst habe aber nach dem Schulabschluß noch keine Beschäftigung angestrebt.
5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität, Nationalität und ethnische sowie religiöse Zugehörigkeit, ihren familiären Status sowie einen im Hinblick auf einen akuten Behandlungsbedarf unbeeinträchtigten Gesundheitszustand fest. Als Ausreisegrund habe die BF alleine das gewünschte Zusammenleben mit ihrem zukünftigen Gatten genannt. Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihrer Person als glaubwürdig, ebenso ihre Angaben zu den Ausreisegründen. Aus der festgestellten allgemeinen Lage im Irak resultiere allerdings für die Behörde ein "Abschiebungshindernis".
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 wurde der BF gemäß § 66 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Mit 18.11.2013 übermittelte die BF dem Bundesasylamt per Telefax ihre mit 12.11.2013 datierte Heiratsurkunde.
8. Gegen den der BF am 11.11.2013 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 22.11.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerdegründe unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der BF auf allgemeine Hinweise zur Lage im Irak beschränkten.
9. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 28.11.2013.
10. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in Kartenmaterial zum Irak.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft und verheiratet. Sie stammt aus XXXX, wo sie bei ihren Angehörigen aufwuchs und die Schule besuchte und sich weiterhin ihre Eltern und Geschwister aufhalten. Im Februar 2012 wurde sie jezidischen Traditionen gemäß von ihrer Familie mit einem seit mehreren Jahren in Österreich als Konventionsflüchtling lebenden Jeziden verlobt und nahm in der Folge ihren Wohnsitz bei dessen Onkel, hielt sich aber immer wieder auch bei ihren Eltern und Geschwistern auf. Von ihrer engeren Heimat ausgehend trat sie Anfang Juni 2013 die Ausreise aus dem Irak an, in der Folge überschritt sie illegal die irakische Grenze und reiste anschließend schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich, wo sie am 17.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach der Einreise wurde die BF auf traditionelle Weise mit ihrem Gatten verheiratet, am 12.11.2013 erfolgte die standesamtliche Eheschließung.
2.2. Zu den Ausreisegründen der BF:
Die Ausreise der BF erfolgte ausschließlich aus dem Grunde der beabsichtigten Eheschließung mit ihrem in Österreich lebenden Verlobten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak unter besonderer Bezugnahme auf die Lage der Jeziden wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, die auch der gg. Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
3.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft der Beschwerdeführerin konnten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen und ihre Identität und Herkunft betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat wie auch im Gefolge der Einreise nach Österreich.
3.3. Die von der BF behaupteten Ausreisegründe, nämlich die nach traditionellen Regeln der Jeziden erfolgte Verlobung mit ihrem zukünftigen Gatten und darauf abstellende beabsichtigte Eheschließung in Österreich wurde vom Bundesasylamt bereits einer schlüssigen Beweiswürdigung unterzogen. Diesbezüglich war der Behörde im Lichte der persönlichen Aussagen der BF vor der Außenstelle beizutreten. Ein etwaiges individuelles Bedrohungsszenario für den Fall einer Rückkehr wurde von der BF ausdrücklich in Abrede gestellt. Auch wurden von ihr keinerlei sicherheitsrelevante Vorfälle bis zur Ausreise erwähnt. Aus diesen Feststellungen ergaben sich somit keine konkreten Hinweise auf das etwaige Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak. Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgte keine Ergänzung dieses individuellen Vorbringens, vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeschriftsatz auf Hinweise auf die allgemeine Lage im Irak bzw. auf jene der Jeziden, die ohne konkreten Bezug zur BF waren.
3.4. Zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus diesen keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige maßgebliche Gefährdung der Volksgruppe der Jeziden als solche innerhalb der Herkunftsregion der BF ergaben. Im Lichte dieser länderkundlichen Informationen in Verbindung mit dem persönlichen Vorbringen der BF war festzustellen, dass die BF aus der Stadt XXXX innerhalb der autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak stammt. Diese Stadt liegt im Genaueren ca. 15 km westlich der Provinzhauptstadt XXXX. Auch ihr nunmehriger Gatte stammt im Übrigen aus dieser Region, seine Heimatstadt XXXX liegt etwa 3o km südlich von XXXX. Die Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak wird generell als gut im Vergleich zum Zentralirak bezeichnet, die Region stellt daher auch ein Hauptzuzugsgebiet für die innerstaatliche Migration dar. Minderheitenangehörige genießen in diesen Provinzen besonderen Schutz, Jeziden im Speziellen sind der Mehrheitsethnie der Kurden zuzuzählen und unterliegen keiner systematischen staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung. Erstinstanzlich wurde von der BF diesbezüglich auch nichts Relevantes vorgebracht, das auf eine allgemein sehr schwierige Lage der Jeziden in ihrer engeren Heimat hingewiesen hätte. In der Beschwerde der BF wurde ebenfalls lediglich auf die allgemeine Lage im Irak "außerhalb der Region Kurdistan-Irak" (AS 169) Bezug genommen.
Auch im Hinblick auf allfällige wirtschaftliche Einschränkungen war aus dem persönlichen Vorbringen der BF zu schließen, dass sie bereits vor der Ausreise aus dem Irak in keiner Existenz bedrohenden Lage war, zumal sie dort über ausreichende verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügte. Insofern stellt sich die Lage der BF im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr dorthin auch in dieser Hinsicht nicht dergestalt dar, dass schon ihre bloße Anwesenheit dort sie in unmittelbare Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK bringen würde.
III. Rechtlich folgt:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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