W223 1414755-2•BVwG W223 1414755-2
W223 1414755-2Bundesverwaltungsgericht19.02.2014
aufschiebende Wirkung
W223 1414754-2/6E
W223 1414755-2/4E
W223 1414757-2/4E
W223 1414756-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in der Beschwerdesache XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 25.11.2013, 1.) Fz. 13 11.509- EAST Ost, 2.) Fz. 13 11.510- EAST Ost, 3.) Fz. 13 11.511-EAST Ost, 4.) Fz. 13 11.512- EAST Ost, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnissen vom 30.08.2012, Zlen. D3 414754-1/2010/11E, D3 414755-1/2010/7E, D3 414757-1/2010/6E, D3 414756-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zlen. 08 08.837-BAT, 08 09.941-BAT, 08 09.944-BAT, 08 09.943-BAT, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Am 09.08.2013 stellten die Beschwerdeführer neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 25.11.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies; unter einem wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF, in die Russische Föderation aus.
Gegen diese Bescheide richteten sich die am 03.12.2013 rechtzeitig bei der Behörde eingebrachten Beschwerden an den Asylgerichtshof.
Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG in der bis zum 01.01.2014 geltenden Fassung die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG; BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Aufschiebende Wirkung
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht entgegen.
Da im vorliegenden Fall auf Grund der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Übergangsnorm des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die vom Bundesasylamt erlassene asylrechtliche Ausweisung nicht aufrecht bleiben kann, ist den Beschwerden schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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