BVwG W217 1427673-1

W217 1427673-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 1427673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1427673.1.00

Spruch

W217 1427673-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.06.2012, Zl. 12 00.967-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Anfrage vom 23.01.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

I.2. In seiner Erstbefragung am 23.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK f. Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren und habe bis zu seiner Ausreise in XXXX, Provinz XXXX, gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem (Glaubensrichtung Sunnit), und ledig. Er habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er seine Heimat verlassen habe müssen, weil er sich vor den Taliban fürchte. Die Taliban hätten seinen Vater vor ca. sieben Jahren getötet und nunmehr vor einem Jahr seinen Bruder XXXX verschleppt. Seit diesem Zeitpunkt habe er nichts mehr von seinem Bruder gehört. Die Taliban hätten auch den BF zur Mitwirkung an ihrem Krieg zwingen wollen, weshalb er sich zur Flucht aus der Heimat entschlossen habe.

I.3. Am 12.04.2012 langte beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 06.04.2012, Zl. LBI-Nr. 12-103, des Ludwig-Boltzmann-Instituts für klinisch-forensische Bildgebung ein, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.

I.4. Am 31.5.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetsch für die Sprache Dari/Farsi einvernommen (auszugsweise, soweit hier von Belang; AS 163 ff):

"LA: Welchen Namen führt Ihr Vater und ist dieser noch am Leben?

AW: XXXX, mein Vater ist verstorben.

LA: Wann ist Ihr Vater verstorben?

AW: Vor 7,5 oder 8 Jahren ist mein Vater verstorben

LA: Welchen Namen führt Ihre Mutter und ist diese noch am Leben?

AW: XXXX, meine Mutter ist vor 3 Jahren verstorben.

LA: Aus welchem Grund verstarb Ihr Vater?

AW: Mein Vater wurde von Taleban rekrutiert und ist im Krieg ums Leben gekommen.

LA: Wurde Ihr Vater noch zu Talebanzeiten von Taleban rekrutiert?

AW: Ich kann nicht gut rechnen, aber das war zu Zeiten von Karzai.

LA: Haben Sie Geschwister?

AW: Ich habe einen Bruder namens XXXX, der von bewaffneten Gruppierungen, entweder von Taleban oder anderen Gruppierungen, mitgenommen wurde, und zwar vor ca. 7 oder 8 Monaten.

LA: Aus welchem Grund wurde Ihr Bruder von bewaffneten Gruppierungen mitgenommen?

AW: Nachdem sowohl ich als auch mein Bruder musiziert haben, wurden wir für verschiedene private Feierlichkeiten eingeladen um dort zu musizieren, und andererseits wurden wir von Taleban immer wieder ermahnt, dass wir das lassen sollen.

Es ist auch so, dass junge Burschen Mädchenkleidung anziehen und mit unserer Musik tanzen, weil die Kommandeure, die diese Feste veranstalten, Freude daran haben.

Wir waren in einer Zwickmühle, die Kommandeure haben uns aufgefordert Musik zu machen und die Taleban haben uns aufgefordert, falls wir dort Musik machen sollen, sollen wir auch gleichzeitig Bomben mitnehmen und dort als Selbstmordattentäter die Feierlichkeit in die Luft sprengen lassen.

LA: Von welchen Kommandeuren sprechen Sie in diesem Zusammenhang?

AW: Von XXXX, das sind an sich private Stammesführer, die Ihre Region überwachen, damit die Taliban nicht eindringen.

LA: Und, in welchem Gebiet Afghanistans sind die Stammesführer?

AW: Das ist alles im Bezirk XXXX, in den Dörfern XXXX.

LA: Hat Ihr Vater Geschwister?

AW: Nein.

LA: Das ist doch für afghan. Verhältnisse auszuschließen?

AW: Er hat doch einen Bruder, der wohnt auch im Bezirk XXXX.

LA: Welchen Namen führt dieser?

AW: XXXX

LA: Wovon bestreitet XXXX seinen Lebensunterhalt?

AW: Von Landwirtschaft

LA: Hat Ihre Mutter Geschwister?

AW: Nein.

Ich habe nur diesen einen Onkel, von dem ich erzählt habe.

LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?

AW: Ich bin im Dorf XXXX geboren und habe dort gelebt bis 10-15 Tage vor dem letzten Opferfest.

LA: Seit bis wann im Konkreten (Monat? Jahr?) haben Sie dort im Dorf XXXX gelebt?

AW: Ich war 3 Monate und 6 Tage unterwegs vor meinem Dorf nach Ö.

LA: Seit bis wann im Konkreten (Monat? Jahr?) haben Sie dort im Dorf XXXX gelebt?

AW: Das weiß ich nicht.

Ich bin Analphabet.

LA: Welche afghan. Monatsnamen kennen Sie?

AW: Hamal, Saur, Joza .....

LA: Mit wem lebten sie dort im Dorf XXXX?

AW: Mit meinem Onkel XXXX.

Nachdem ich meine Mutter und meinen Vater verloren habe, hat mich dann mein Onkel übernommen. Mein Bruder hat auch bei meinem Onkel gelebt.

LA: Hat Ihre Mutter nach dem Tod Ihres Vaters noch einmal geheiratet?

AW: Nein

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

AW: Nein. Nein.

LA: Wovon haben Sie in Afghanistan ihren Lebensunterhalt bestritten?

AW: Ich habe sehr gut mit Musizieren Geld verdient.

Ich habe manchmal an einem Abend, wir haben zu dritt gespielt, 400 Dollar verdient, das war ohne Trinkgeld.

Wenn wir z.B. zum Wohl eines Kommandanten gespielt haben, dann hat es Trinkgeld gegeben.

LA: Und welche Musik haben Sie da gemacht?

AW: Afghanische Musik haben wir gespielt, ich habe afghan. Trommel gespielt und auch ein Saiteninstrument namens Zirbaghali, mein Bruder hat Gheja gespielt.

LA: Wo haben Sie musizieren erlernt?

AW: Ich habe es mir selbst erlernt, seit Kindheit.

LA: Zu wievielt haben Sie musiziert?

AW: 3 Personen, wir haben zu dritt gespielt, mein Bruder, ich und nochXXXX.

LA: Wo lebt XXXX nunmehr?

AW: In Afghanistan. Er ist auch untergetaucht.

LA: Wie lange ist das her, dass XXXX untergetaucht ist?

AW: Wir sind fast gleichzeitig, jeder in eine andere Richtung, weggegangen.

LA: Wie viel Zeit nach dem Verlassen von XXXX haben Sie Afghanistan endgültig verlassen?

AW: Ich bin sofort nach Kabul gefahren, war 4-5 Tage in Kabul, habe mich dort versteckt, und mein Onkel hat organisiert, dass ich das Land verlassen kann und bin ich über Pakistan ausgereist.

LA: Auf welchem Wege reisten sie vom Dorf nach Kabul?

AW: Mit einem Toyota Corolla. Da zahlt man etwas und fährt dann. Wir sind auf der normalen Straße nach Kabul gefahren. Der Toyota Corolla fuhr von XXXX nach Kabul.

LA: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren?

AW: Mein Onkel XXXX hat das finanziert, ich habe auch als Musiker Geld verdient, außerdem haben wir noch Grund und Boden in Afghanistan.

LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen?

AW: 2 Tage nachdem mein Bruder XXXX nicht mehr von unserem landw. Grund zurückgekehrt ist, und ich wusste, dass er entweder von den Taleban oder den Stammesführer entführt wurde, habe ich Angst bekommen und bin auch selbst aus Afghanistan geflüchtet.

LA: In welchem Monat bzw. Jahr nach afghan. Zeitrechnung ist Ihr Bruder nicht mehr zurückgekehrt?

AW: Ich kenne mich bei den Monaten, bei der Zeitrechnung nicht aus.

LA: Wie lange ist das her, dass Ihr Bruder nicht mehr zurückgekehrt ist?

AW: 6 oder 7 oder 8 Monate, so genau kann ich das nicht sagen, das war jedenfalls kurz vor dem Opferfest.

LA: Nun, nachdem sie selbst anführen vor 6 oder 7 oder 8 Monaten, kennen Sie sich ja doch aus mit Monaten.

AW: Leider, ich bin Analphabet.

LA: Analphabet zu sein bedeutet ja nicht dumm zu sein, außerdem beherrschen Sie ja auch Musikinstrumente und können sich afghan. Musikstücke merken und spielen.

AW: Ich bin 10 - 15 Tage vor dem Opferfest ausgereist, war 3 Monate und 6 Tage unterwegs und war ca. 3 Monate in Traiskirchen und bin ca. seit 1 Monat in Ybbs.

LA: Aus welchem Grund nehmen Sie, nur weil Ihr Bruder XXXX nicht zurückgekommen ist, an, dass er von Taleban bzw. Stammesführern entführt worden wäre?

AW: Es war so, dass der Kommandant XXXX uns zu einem Fest eingeladen hatte, damit wir dort musizieren, wir haben das abgelehnt aus Angst vor Taleban und er hat uns bedroht, dass ihm das nicht gefällt, wenn wir absagen und würde er uns fertigmachen, deshalb gehe ich davon aus, dass XXXX oder die Taleben meinen Bruder verschleppt haben.

Es ist auch vorgekommen, wenn wir nicht zu einem Fest gehen wollten, dann wurden wir mit Waffengewalt abgeholt, damit wir für sie musizieren.

LA: Zuvor führten Sie aus, dass Sie durch Musizieren sehr gut verdient haben, auch Trinkgeld bekommen haben, dass passt doch nicht zusammen?

AW: Ja.

Uns wurde von beiden Seiten Geld versprochen, erstens von Seiten der Taleban, wenn wir dort eine Bombe zur Detonation bringen, damit der Kommandant und seine Angehörigen in die Luft gehen und dann von Seiten der Kommandanten, die auch, wenn sie uns mit Waffengewalt zum Fest brachten, gut belohnten.

LA: Somit, wegen Bedrohung von welcher Seite haben Sie nunmehr Afghanistan verlassen?

AW: Von beiden Seiten. Wir waren in einer Zwickmühle

LA: Was haben Sie unternommen, nachdem ihr Bruder nicht zurückgekehrt ist?

AW: Nachdem wir immer ermahnt worden sind, sowohl von Seiten der Taleban als auch von Seiten der Kommandanten, habe ich gewusst, dass mein Bruder von diesen verschleppt wurde und ich dagegen nichts unternehmen kann.

LA: Haben Sie nicht nachgesehen was passiert ist. Ihr Bruder hätte doch auch einen Unfall haben können, was ihn daran gehindert hätte nach Hause zurückzukehren.

AW: Mein Onkel XXXX hat natürlich Ausschau gehalten, ich habe Angst gehabt.

LA: Gab es bereits jemals gegen konkret Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan?

AW: Durch die Bedrohungen war mein Leben in Gefahr, aber Übergriffe gab es nicht.

LA: Wer im Konkreten hat Sie und wann bedroht?

AW: Ich wurde von Seiten der Taleban sehr oft bedroht.

Und, die Kommandanten haben uns ja auch zwangsweise mitgenommen zum Musizieren. Und, das letzte Mal, als wir dann zum Kommandanten XXXX nicht hingegangen sind um zu musizieren, wurde dann mein Bruder verschleppt.

LA: Welcher Kommandant war XXXX?

AW: Kommandant des Dorfes XXXX.

LA: Wie muss man sich das vorstellen, Kommandant des Dorfes XXXX zu sein?

AW: Das sind bewaffnete Gruppierungen, die einen Teil einer Ortschaft oder die gesamte Ortschaft kontrollieren und da sie Waffen tragen, haben sie auch Macht über die Menschen, die dort leben.

LA: Nun, wenn das denn so ist, dann haben Sie ja eh den Schutz dieser Kommandanten, für die Sie spielen, vor den Taleban?

AW: Nein das ist kein Schutz für mich. Sie beschützen nur ihre eigenen Interessen.

LA: Nun, das liegt ja dann auch im Interesse dieser Kommandanten, dass deren Musikanten vor den Taleban geschützt werden.

AW: Die wissen ja auch nicht, welcher Taleb mich immer bedroht hat. Und sie kümmern sich auch nicht darum herauszufinden, von welcher Taleban-Gruppierung ich bedroht werde.

LA: Und, von welchen Taleban im Konkreten wurden Sie bedroht?

AW: Ich kenne keine Namen.

LA: Was wollten die Taleban im Konkreten von Ihnen?

AW: Die haben gesagt, es ist haram (verbotenen) zu musizieren und auch, dass ein Bub sich als Mädchen verkleidet und tanzt ist haram, und falls wir aber trotzdem hingehen sollten, dann müssten wir eine Bombe mitnehmen und so platzieren, so dass der Kommandant ums Leben kommt.

LA: Haben Sie persönlich auch als Mädchen verkleidet getanzt?

AW: Nein. Wir haben nur musiziert.

LA: Nun, nachdem sie anlässlich der Erstbefragung v. 23.01.2012 ausschließlich eine Bedrohung von Seiten der Taleban ausführten, kann nunmehr Ihrem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen.

AW: Sie haben Recht.

Dort habe ich das nicht erwähnt, weil wenig Zeit war.

LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für diese Asylantragstellung genannt?

AW: Ja.

LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?

AW: Ich kann nicht zurück, ich habe Angst, dass ich von beiden Seiten getötet werde.

(...)"

Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF folgende Beweismittel in Vorlage gebracht:

Identitätsdokument (afghanische Taskira) mit Foto des BF, SN XXXX (übersetzt, AS 73f)

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.06.2012, Zl. 12 00.967-BAT, zugestellt am 25.6.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.01.2012 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm des Status eines Asylberechtigten ebenso wie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde (zusammengefasst) aus, dass die Angaben des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens unglaubwürdig seien. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.5.2012 habe der BF ausgeführt, dass er nunmehr Afghanistan verlassen habe, da er sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten der - in Opposition zu den Taliban stehen - Dorfkommandanten, für welche er musiziert habe, im Grunde genommen wegen seiner Tätigkeit des Musizierens bedroht worden wäre. Dieses Vorbringen sei der Erstbefragung vom 23.01.2012 nicht einmal ansatzweise zu entnehmen gewesen. Der BF habe sein Fluchtvorbringen absolut gesteigert bzw. abgeändert. Auch habe der BF bei seiner Erstbefragung ausgeführt, dass die Taliban nunmehr vor einem Jahr dessen Bruder verschleppt hätten, der BF jedoch in seiner Einvernahme vom 31.05.2012 ausgeführt habe, dass sein Bruder vor ca. sieben oder acht Monaten entweder von den Taliban oder von anderen Gruppierungen mitgenommen worden sei. Ebenso habe der BF in seiner Erstbefragung vom 23.01.2012 ausgeführt, dass die Taliban auch ihn zur Mitwirkung am Krieg hätten zwingen wollen, hingegen habe er in der Einvernahme vom 31.5.2012 im Widerspruch dazu ausgeführt dass er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit des Musizierens verfolgt worden sei.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine aktuelle Bedrohung des BF im Herkunftsland nicht erkannt werden könnte. Der BF sei arbeitsfähig und gesund und drohe ihm somit kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, z.B. Kabul, in eine aussichtslose Lage zu kommen, zumal er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei und - so wie bisher- auch in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt z.B. in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten (auch Musizieren) zu verdienen. Abgesehen davon sei sein Onkel nach wie vor in Afghanistan aufhältig, sodass davon auszugehen sei, dass er sich auch auf dessen Unterstützung berufen könne.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des BF vom 02.07.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm die subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen, in eventu

den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und seine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären,

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung zitierte der BF verschiedene Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan und im Speziellen zur Provinz XXXX und führte aus, dass das Bundesasylamt sich nicht näher mit der Verfolgung von Musikern auseinandergesetzt hätte. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem BF von Seiten der Taliban aufgrund seiner musikalischen Tätigkeit und von den lokalen Machthabern aufgrund seiner Weigerung bei der Hochzeit zu spielen, Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten politischen Überzeugung drohe, sei ihm internationaler Schutz zu gewähren. Darüber hinaus hätte die Erstbehörde die Länderfeststellungen in keinen Bezug zur Person des BF gestellt.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 02.07.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 05.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

A) Zu Spruchpunkt A:

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mag auch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffender Weise ausgeführt haben, dass der BF die vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban bzw. die in Opposition zu den Taliban stehenden Dorfkommandanten im Zuge der Schilderung dieser Fluchtgründe unglaubwürdig, im Laufe des Asylverfahrens gesteigert und in einzelnen Punkten widersprüchlich angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung keinerlei Länderfeststellungen enthält, anhand derer beurteilt werden kann, wie groß der Einfluss der Taliban in der Heimatprovinz des BF tatsächlich anzunehmen ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein junger Afghane wie der BF Opfer einer Zwangsrekrutierung werden könnte. In diesem Zusammenhang wurde auch nicht erhoben, ob der BF tatsächlich auf Festen der lokalen Kommandanten musiziert hat. Ebenso fehlen auch jegliche Länderfeststellungen, die sich einerseits mit der Verfolgung von Musikern durch die Taliban und andererseits mit der Macht der lokalen Kommandanten in der Heimatprovinz des BF auseinandersetzen.

Das Vorbringen des BF, schon aufgrund seiner früheren Tätigkeit (des Musizierens) drohe ihm Verfolgung, hätte weitere Ermittlungen und darauf gegründete Feststellungen erfordert. Es wäre an der Erstbehörde gelegen, im Rahmen der Ermittlungspflicht diesen Hinweisen in geeigneter Weise nachzugehen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Ein reales Risiko einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Hierzu führt die Erstbehörde aus:

"Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, kann in diesem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.

Weiters sind Sie arbeitsfähig und gesund und droht Ihnen somit kein reales Risiko, im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan, z.B. Kabul, in eine aussichtslose Lage zu kommen, zumal Sie grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sind und - so wie bisher - auch in der Lage sein werden, Ihren Lebensunterhalt z.B. in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten (auch Musizieren) zu verdienen. Abgesehen davon ist Ihr Onkel nach wie vor in Afghanistan aufhält, sodass davon auszugehen ist, dass Sie sich auch auf dessen Unterstützung berufen können.

Weiters droht Ihnen kein reales Risiko, in Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gefahr ausgesetzt zu werden, Opfer eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu werden. Zwar herrscht in Afghanistan ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch keine Situation, in der jemandem ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK droht. Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan der Todesstrafe unterworfen zu werden. Kabul ist für Sie ohne ein reales Risiko einer Verletzung Ihrer relevanten Rechte erreichbar. Kabul ist mit dem Flugzeug vom Ausland aus sicher und zumutbar zu erreichen und da Sie von Ihrer Provinz XXXX offenbar problemlos in das Ausland reisen konnten, muss überdies davon ausgegangen werden, dass die Provinz XXXX auch problemlos von Kabul aus erreicht werden kann. (....)

Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie zusammen mit Ihrer Familie (Onkel) leben könnten, der Zusammenhalt von Familienverbänden in diesem Gebiet bekannt ist, und auch bei Ihnen offensichtlich gegeben ist, da Sie schon vor Ihrem Weggang mit Ihrem Onkel zusammenlebten, dies ergibt sich aus Ihren Aussagen, somit eine Gefährdung der Existenzgrundlage nicht ersichtlich ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

Die Behörde verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan, auch in der Hauptstadt Kabul, schwierig ist, jedoch erreicht sie zum einen nicht dieses hohe Niveau der Gewalt, dass eine Rückbringung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, zum anderen konnten Sie auch sonst keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen, also einen höheren Grad einer individuellen Betroffenheit, die Sie mehr als die Restbevölkerung exponieren würde, weshalb auch diesbezüglich keine Rückkehrgefährdung erkannt werden konnte."

Des Weiteren wird in den Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Rückkehrern u.a. allgemein ausgeführt, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, ansonsten nur unter großen Schwierigkeiten. Grundsätzlich sei die Arbeits- und Wohnungsmarktlage sehr schwierig. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen würden, hätten gute Chancen, einen Job zu finden. Bei solchen ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Den Auskunft gebenden Stellen zufolge gebe es vor Ort (Anm: Kabul) keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer (direkt nach ihrer Ankunft) unterstütze.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B. VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012).

Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 02.05.2011, U1005/10).

Die Erstbehörde unterließ es, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in XXXX, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (s. VfGH, 21.09.2012, U 883/12-15; 11.10.2012, U 677/12-17).

An Stelle dessen geht die Erstbehörde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des BF - offenkundig davon aus, dass dem BF in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Dabei hat sie jedoch die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die Erstbehörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 13.3.2013, U1006/12). Die Erstbehörde hätte somit zu klären gehabt, inwieweit der BF in Kabul auch ohne familiäres Netzwerk, das er - soweit derzeit ersichtlich - lediglich in XXXX vorfinden könnte, in Kabul überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12).

Dies ist insofern von erheblicher Relevanz, als sich etwa UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausspricht, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationalternative, insbesondere in Kabul, angenommen würde, wären diesbezüglich spezifische Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger familiärer und sozialer Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären.

II.2.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Procedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt II.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.