BVwG W191 1422598-2

W191 1422598-2Bundesverwaltungsgericht19.02.2014

Regest

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1422598-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1422598.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, Caritas Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2013, Zahl: 11 07.624-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde am 20.07.2011 durch die Schengen-fahndung Salzburg am Hauptbahnhof Salzburg aufgegriffen und gab an, dass er nach München reisen hätte wollen. Mangels eines gültigen Aufenthaltstitels wurde der BF festgenommen. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Er wurde aus der Schubhaft entlassen.

Eine EURODAC-Abfrage vom 21.07.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 21.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando Salzburg, Polizeiinspektion (PI) Wals-Siezenheim-AGM, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren und habe in XXXX in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem (welcher Glaubensrichtung, wurde in der Niederschrift nicht festgehalten) und ledig. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und spreche Paschtu und ein wenig Dari und Englisch.

Seine Reise habe er von seinem Heimatdorf aus per Klein-LKW/Jeep gemeinsam mit anderen Afghanen begonnen. Er sei schließlich mit verschiedenen Verkehrsmitteln über den Iran acht bis neun Monate lang bis nach Österreich gefahren. Genauere Angaben zur Reiseroute machte er nicht. Die Reise habe sein Onkel in XXXX organisiert. Er habe von seinen Verwandten gehört, dass sein Onkel in Europa lebe. Zuhause habe er noch seine Mutter, seinen 19-jährigen Bruder und zwei jüngere Schwestern.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater für die Regierung für ein Projekt gearbeitet habe. Seine Verwandten seien Taliban und hätten mit seinem Vater schon längere Zeit Schwierigkeiten und Streit gehabt. Eines Tages sei sein Vater spurlos verschwunden. Sein Onkel und seine Mutter hätten dem BF gesagt, dass die Taliban nach ihm suchen würden, und seine Ausreise organisiert, damit er irgendwo anders sicher leben könne und nicht sterben müsse.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Mit - offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem - Schreiben vom 26.07.2011 gab der BF bekannt, dass sein Geburtsdatum XXXX unrichtig sei. Er sei bereits 16 Jahre alt und habe das auch der Polizei in Salzburg gesagt. Er ersuche daher, sein Alter richtigzustellen und ihm eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte mit seinem richtigen Geburtsdatum XXXXauszustellen.

1.4. Am 23.08.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, einvernommen, wobei aus der Niederschrift allerdings nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, in welcher Sprache der beigegebene Dolmetsch ihm übersetzte (zunächst wird Paschtu angeführt, etwas später hingegen Dari).

Der BF bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, es sei aber nicht alles, was er gesagt habe, protokolliert worden. Er sei schon seit zehn Monaten unterwegs, geholfen habe ihm nicht sein Onkel väterlicherseits, sondern sein Onkel mütterlicherseits, und sie hätten mit ihren Cousins wegen der Grundstücke Schwierigkeiten gehabt.

Befragt zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der BF an, er sei am Vormittag in die Schule gegangen, habe dann seine Hausaufgaben gemacht und sei am späten Nachmittag in die Moschee gegangen. Er hätte ein Gymnasium besucht und noch sechs Jahre bis zum Abschluss benötigt. Die Schule habe er mit neun oder zehn Jahren begonnen. Warum er so spät begonnen hätte, wisse er nicht. Sein Bruder sei seit sechs oder sieben Jahren verschwunden, Näheres wisse er nicht. An seinen Bruder könne er sich nicht erinnern.

Kontakt mit seiner Mutter habe er von Österreich aus nicht, von Griechenland aus, wo er sich sieben oder acht Monate befunden habe, habe er über seinen Onkel manchmal Kontakt gehabt. Dies mache er jetzt nicht, weil sie immer weine und traurig sei.

Auf Befragung machte der BF mehrere unzureichende Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen (etwa zu seinem Vater), die er auch auf Vorhalt von Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten mehrmals nicht näher erklären bzw. aufklären konnte.

Auf die vom BF angegebene Änderung seines Geburtsdatums wurde in der Einvernahme nicht eingegangen.

Der Vertreterin des BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt. Auf die Heimatprovinz des BF wird darin nur rudimentär eingegangen.

1.5. Die BH Graz-Umgebung nahm mit Schreiben vom 26.08.2011 als "Vertreter" des Landes Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger zu den oben angeführten Länderfeststellungen Stellung. Zunächst wird kurz unter Hinweis auf diverse Berichte von UNHCR und NGOs moniert, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Dann wird vorgebracht, dass eine Rückkehr des BF als unbegleiteter Minderjähriger dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.09.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Ab-schiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen wurde abschließend ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung):

"Ein abschließender Vergleich Ihrer Angaben offenbart eine auffallende Unstimmigkeit in Bezug auf die tragenden Säulen der Fluchtgeschichte. Ihre Präsentation der inhaltlich in wesentlichen Punkten massiv voneinander abweichenden Darstellungsszenarien, in Kombination mit einigen individuellen Widersprüchen, zeigt [,] dass es sich bei den geschilderten Vorfällen offenkundig um eine frei erfundene Rahmengeschichte handelt, die in Hinblick auf einen erwarteten positiven Verfahrensausgang konstruiert wurde."

Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkt verfüge (Mutter, Onkel). Zumal er ein "mobiler, arbeitsfähiger junger Mann sei, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit ‚an' Erwerbsleben vorausgesetzt" werden könne, sei davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Bei dieser Einschätzung wurde aber offenbar weder die Lage in der Heimatprovinz des BF, noch das dem Bescheid zugrunde gelegte Alter des BF (14 Jahre, wenngleich er später im Verfahren angegeben hatte, er sei schon 16 Jahre alt) berücksichtigt.

1.7. Die BH Graz-Umgebung stellte mit Schreiben vom 23.09.2011, eingelangt am 05.10.2011, per E-Mail am 04.10.2011 eingebracht, als "Vertreter" des Landes Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und brachte gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin der BH die Versendung des von ihr schon vorher fertiggestellten Beschwerdeschriftsatzes versäumt worden wäre. Dieser sei zusammen mit weiteren Unterlagen und Schriftstücken in den Büroräumen der BH in Verstoß geraten. Es handle sich dabei um einen einmaligen Vorfall, zumal das System zum Verfassen von Beschwerden in der BH Graz-Umgebung, Jugendwohlfahrt, sonst einwandfrei funktioniere. Die "MitarbeiterInnen" seien als immerzu verlässlich und pflichtbewusst zu qualifizieren.

In der Beschwerdebegründung wurde auf einzelne von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten eingegangen und versucht, diese aufzuklären. Bei der Beweiswürdigung hätte die Minderjährigkeit des BF berücksichtigt werden müssen, wobei der Vertreter des BF in der Beschwerdeschrift aber offenbar wieder von dem vom BF ursprünglich angegebenen Geburtsdatum XXXX ausgeht (es fällt aber auch auf, dass einmal von einem 14-Jährigen und dann von einem 13-Jährigen die Rede ist). Auch eine kurze Anmerkung zur Lage im Herkunftsstaat findet sich in der Beschwerdebegründung.

1.8. Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zahl: 11 07.624-BAG, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.10.2011 (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) statt und übermittelte den Vorakt samt obgenannter Beschwerde an den damals zur Entscheidung darüber zuständigen Asylgerichtshof.

1.9. Am 24.10.2012 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht des Jugendwohlfahrtsträgers, Land Steiermark, dieser "vertreten" durch die BH Graz-Umgebung, an drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau zur Vertretung des BF im asylrechtlichen Verfahren samt einigen Unterlagen zum Beleg seiner integrativen Bemühungen (Bestätigungen betreffend Deutschkurse und Schulbesuche) ein.

1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.10.2013, Zahl: C13 422.598-1/2011/4E, wurde der obgenannten Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

In der Begründung führte der Asylgerichtshof aus, dass bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) die belangte Behörde zwar eingehende Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen zu den gegebenen Antworten angestellt hätte, angesichts der doch recht vagen, undetaillierten und mehrfach unstimmigen Angaben des BF wäre es aber zweckmäßig gewesen, weitere konkrete Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Offengeblieben wäre aber auch das tatsächliche Alter des BF, der zuerst sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben und sich dann auf XXXX korrigiert hätte. Die belangte Behörde wäre in der Folge darauf nicht mehr - weder in der Einvernahme noch im angefochtenen Bescheid (wie auch nicht der Vertreter des BF in seinen Eingaben) - eingegangen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefoch-tenen Bescheides) falle auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan auf seine Heimatprovinz XXXX nur rudimentär Bezug genommen werde (und den allgemeinen Ausführungen auch keine ausreichenden konkreten positiven Feststellungen dazu zu entnehmen seien), was nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz entspreche.

1.11. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 12.11.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und seines Vertreters, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz XXXX. Ursprünglich stamme er aus dem Dorf XXXX. Er habe noch einen Onkel in Afghanistan, auch zu seiner Mutter bestehe Kontakt. Sein Bruder XXXX sei vor zwölf oder dreizehn Jahren verschwunden. Sein Vater sei ebenfalls ein Jahr und drei Monate vor der Ausreise des BF verschwunden, zuvor hätte er bei einer ausländischen Organisation gearbeitet. Was dort sein Tätigkeitsbereich gewesen wäre, wisse der BF nicht. Er hätte nie mit ihm darüber gesprochen.

Bezüglich seines Fluchtvorbringens wurden dem BF ergänzende Fragen gestellt. Er gab dazu unter anderem an, es hätte schon länger ein Problem wegen der Grundstücke mit den Cousins väterlicherseits gegeben. Diese hätten die zweite Hälfte des geteilten Grundstücks, das der Familie des BF gehöre, auch haben wollen. Eines Tages wäre der Vater zur Arbeit gegangen und nicht zurück nach Hause gekommen. Man hätte ihn zwar gesucht, aber nicht gefunden. Danach wären die Tage einfach so vergangen, und der BF hätte aus Langeweile seinen Onkel besucht. Währenddessen wären Männer bei der Mutter vorbeigekommen und hätten nach dem BF gesucht. Die Mutter hätte um das Leben des BF gefürchtet und gemeinsam mit dem Onkel beschlossen, dass der BF ausreisen solle.

Abschließend legte der BF diverse psychiatrische Befunde und einen Kurzarztbrief samt Aufenthaltsbestätigung der XXXXvor, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF an diversen psychischen Problemen (etwa Anpassungsstörung) leidet.

1.12. Mit Stellungnahme vom 14.11.2013 kritisierte der BF die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan anhand verschiedener Berichte und brachte vor, dass er aufgrund des fehlenden Vaters nicht auf einen ausreichenden Schutz durch die Kernfamilie zurückgreifen könne.

1.13. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.11.2013, Zahl: 11 07.624-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Sie führte aus, dass der BF laut eigenen Angaben am XXXX geboren sei und aus der Provinz XXXX, stamme.

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz des BF findet sich lediglich im folgenden Ab-schnitt der Länderfeststellungen (Auszug aus der Bescheidbegründung):

"Das Bedrohungspotential in XXXX ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der HIG [Anmerkung: Hezb-e Islami Gulbuddin], welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 01.09.2010). Die Provinz XXXX wird als Festung der Taliban nahe zu Kabul angesehen (BBC 29.03.2013). Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 06.08.2013)."

Zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen führte das Bundesasylamt aus, dass dieses Vorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich und unplausibel gewesen wäre.

1.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 27.09.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem auch dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu

die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben,

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen,

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

In der Beschwerdebegründung zitierte der BF erneut verschiedene Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan und führte aus, dass das Bundesasylamt nicht gewürdigt hätte, dass es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handle. Auch hätte die belangte Behörde die Länderfeststellungen in keinen Bezug zur Person des BF gestellt.

1.15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.12.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.17. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.01.2014 brachten die Vertreter des BF für diesen vor, dass es sich beim BF um einen 16-jährigen Minderjährigen handle, der im Alter von 14 Jahren einen Asylantrag in Österreich gestellt hätte. Er stamme aus der Provinz XXXX und verfüge aufgrund des Verschwindens seines Vater und Bruders nur mehr über weibliche Familienmitglieder seiner Kernfamilie, die beim Onkel mütterlicherseits wohnhaft seien.

Im Folgenden wurde das Vorbringen des BF kurz wiederholt und ausgeführt, dass er zur besonders vulnerablen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen gehöre. Weiters wurde auf ein Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung und angebliche Fehler bei der Übersetzung, die eine Erklärung für die im Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten darstellen würden, hingewiesen. Abschließend wurde die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten im Rahmen einer personenbezogenen Recherche im Heimatort des BF angeregt und kritisiert, dass die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinerlei einzelfallbezogenen Würdigungen enthalten würden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 17.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 18.12.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF die vorgebrachte Bedrohung durch Cousins bzw. Taliban im Zuge der Schilderung dieser Fluchtgründe unplausibel und in mehreren Punkten widersprüchlich angegeben hat, so ist aber doch festzustellen, dass sich die belangte Behörde mit der Person des BF und insbesondere mit seinem Alter nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.

So ist das tatsächliche Alter des BF, der zuerst sein Geburtsdatum mit XXXX angab, danach mit Schreiben vom 26.07.2011 den XXXX nannte und später erneut den XXXX angab, weiterhin offen geblieben. Die belangte Behörde fragte den BF zwar in der Einvernahme am 12.11.2013 nach seinem Geburtsdatum, wobei der BF den XXXX nannte, allerdings wurde ihm weder der aufgetretene Widerspruch zum Schreiben vom 26.07.2011, worin der BF ausdrücklich darauf hinwies, nicht am XXXX, sondern am XXXX geboren worden zu sein, vorgehalten noch nachgefragt, aus welchem Grund der BF im Zuge des Verfahrens zwei voneinander abweichende Daten vorgebracht hatte. Die vom BF zu seinen Fluchtgründen gegebenen Antworten stehen allerdings mit seinem Alter im Hinblick auf die persönliche Entwicklung in diesem jugendlichen Altersstadium in einem engen Zusammenhang, sodass diese Frage jedenfalls zu klären war bzw. im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Dabei fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan erneut - wenngleich auch etwas ausführlicher als im ersten Bescheid vom 09.09.2011 - die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF (wo der BF den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist) in nur wenigen Zeilen behandelt wird. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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