BVwG W184 2000959-1

W184 2000959-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W184 2000959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.2000959.1.00

Spruch

W184 2000959-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von xxxx, StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2013, Zl. 13 03.024-BAI, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Liberia, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.03.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion ... vom

10.03. 2013 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Befragung gaben Sie zum Fluchtgrund Folgendes an:

Mein Vater gehörte einer geheimen Sekte namens "xxxx" an. Nach dem Tod meines Vaters forderten mich die Sektenmitglieder auf, seine Position zu übernehmen. Da ich jedoch christlichen Glaubens bin, weigerte ich mich, der Sekte beizutreten. Darauf drohten die Sektenmitglieder, mich umzubringen. Aus Angst, getötet zu werden, verließ ich meine Heimat. In meiner Angst wandte ich mich an einen Priester, der mir zur Flucht verhalf. ...

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie im Bundesasylamt ... am

14.05. 2013 im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Englisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme (F = Frage, A = Antwort):

... F: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

A: Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

...

F: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

A: Nein.

...

Angaben zur Person und zu den Lebensumständen:

F: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

A: ... Ich bin liberianischer Staatsbürger, bin römisch-katholischen

Glaubens, welcher Volksgruppe ich angehöre, kann ich nicht sagen, ich bin ledig und kinderlos.

F: Seit wann sind Sie katholischen Glaubens, welchen Glauben hatten Ihre Eltern?

A: Seit wann ich Christ bin, weiß ich nicht, ich bin jedenfalls schon lange Katholik. Vor ihrem Tod war meine Mutter Christin, zu meinem Vater kann ich nur sagen, dass er Christ war, weil er kein Moslem war.

...

Meine Mutter ist schon lange tot, mein Vater ist im Dezember 2012 gestorben. Sonst habe ich keine Angehörigen ...

...

F: Wo und in welchen Zeiträumen haben Sie in Ihrem Leben überall gelebt?

A: Geboren bin ich in xxxx, bis zur Ausreise habe ich durchgehend in (dieser Stadt) gelebt.

F: Welche Sprachen können Sie sprechen und lesen?

A: Ich kann nur Englisch sprechen, andere Dialekte beherrsche ich nicht. Meine Eltern haben immer nur in Englisch gesprochen. Ich kann nur ein wenig lesen.

F: Welche Schulen haben Sie besucht?

A: Mein Vater hat zwei Jahre lang einen Hauslehrer für mich engagiert. In eine öffentliche Schule bin ich nie gegangen.

F: Sind Sie jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben Sie eine berufliche Ausbildung absolviert?

A: Nein.

F: Wie haben Sie in Liberia Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Mein Vater hat für mich gesorgt.

F: Welcher Erwerbstätigkeit ist Ihr Vater in der Heimat nachgegangen?

A: Mein Vater hat eine eigene Landwirtschaft besessen.

F: Wem gehört jetzt diese Landwirtschaft?

A: Das kann ich nicht sagen.

F: Wo befindet sich diese Landwirtschaft ...?

A: Die Landwirtschaft befand sich etwa eine halbe Stunde zu Fuß von zu Hause entfernt. Er hat dort Gemüse (Yam, Kasawa) angebaut, Vieh hat er keines besessen. Mein Vater hatte keine Arbeiter angestellt, ich habe ihm dort geholfen.

F: Was können Sie über Ihre Wohnverhältnisse vor der Ausreise angeben?

A: Wir wohnten in einem Haus in (meiner Heimatstadt) ... Das Haus

gehörte meinem Vater, jetzt steht es leer, das Haus gehört jetzt mir, es steht jetzt in meinem Eigentum.

...

Angaben zum Fluchtweg:

...

F: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten bzw. gelebt?

A: Zuletzt lebte ich im Haus meines Vaters.

F: Wann genau ist Ihr Vater gestorben?

A: Das war im Dezember 2012.

...

F: Über welche Länder kamen Sie nach Österreich, mit welchem Transportmittel waren Sie zuletzt unterwegs?

A: Ich war nur auf dem Wasser unterwegs, ich kenne keine anderen Länder, ich war zuvor noch nie außerhalb meiner Heimat. Zuletzt war ich mit einem kleinen Auto unterwegs, während der Fahrt konnte ich mich nicht mit dem Fahrer unterhalten.

F: Können Sie dieses Fahrzeug und den Fahrer beschreiben?

A: An die Farbe des Autos kann ich mich nicht erinnern, auch den Fahrer kann ich nicht beschreiben.

Auf Nachfrage: Ich weiß nicht, ob es ein Weißer oder ein Schwarzer war, ich kannte ihn ja auch nicht.

F: Wie haben Sie sich mit dem Fahrer unterhalten?

A: Wir haben nicht miteinander gesprochen.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung, für die Reise nach Österreich bezahlen?

A: Ich habe nichts bezahlt, ein Priester hat die Kosten für die Reise übernommen. Wie viel er dafür bezahlt hat, weiß ich nicht.

F: Was können Sie mir über diesen Priester angeben (Name, Alter, Wohnort, Aussehen, etc.)?

A: Ich kenne den Priester nicht, ich weiß nicht seinen Namen, ich nannte ihn immer nur Vater, er kam aus (meiner Heimatstadt), ich kann nicht lesen und schreiben, deshalb weiß ich auch nicht, wo in der Stadt sich seine Kirche befindet. Der Priester ist ein Schwarzer, er war ein junger Mann, aber älter als ich.

F: Seit wann kennen Sie diesen Priester, wie lernten Sie ihn kennen?

A: Meine Mutter ist, als sie noch lebte, mit mir immer zu dieser Kirche und zu diesem Priester gegangen. Seit damals kenne ich ihn, ich kenne ihn jetzt schon sehr lange, ich war damals noch Kind. Als ich mein Problem bekam, bin ich zu ihm geflüchtet und habe ihn um Hilfe ersucht.

...

F: Wann genau sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: Das war im Dezember 2012, wann genau das war, kann ich nicht sagen.

...

Angaben zum Fluchtgrund:

...

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben?

...

A: Als mein Vater starb, erfuhr ich, dass er Mitglied der xxxx war. Nach dem Tod meines Vaters kamen Mitglieder der xxxx zu mir nach Hause. Sie wollten auch, dass ich als Mitglied der Gemeinschaft initiiert werde. Ich habe ihnen aber gesagt, dass ich Christ bin und nicht zwei Göttern gleichzeitig dienen kann. Als ich ihr Angebot ablehnte, schlugen sie auf mich ein und bedrohten mich. Deshalb musste ich davonlaufen. Ich bin in der Folge sofort in die Kirche gelaufen, die Kirche befindet sich in einem Vorort (meiner Heimatstadt). Dort traf ich den Priester und dieser half mir. Er sagte auch, dass er mich nicht bei sich aufnehmen könne. Er hatte auch die Idee für die Ausreise.

...

Ich habe keine weiteren Fluchtgründe, ich hatte keine anderen Probleme.

F: Was können Sie mir über die Geheimsekte, der Ihr Vater angehörte, sagen?

A: Wenn sie mich kriegen, können sie mich umbringen. Auch wenn ich in die Stadt gehen würde und sie mich dort sehen, bin ich verloren.

F: Wie viele Mitglieder hat in etwa diese Sekte, wo leben ihre Mitglieder?

A: Dazu kann ich nichts sagen. Wo ihre Häuser sind, weiß ich nicht, es gibt sie überall.

F: Welche Ziele verfolgt diese Sekte, welche Funktion hatte Ihr Vater innerhalb dieser Sekte inne?

A: Das ist eine schlechte Gemeinschaft, die bringen die Leute um. Da ich kein Mitglied bin, kann ich darüber nicht mehr sagen. Sie haben mir gesagt, dass er in der Gemeinschaft einen hohen Rang hatte.

F: Wer ist der Führer dieser Gemeinschaft?

A: Das weiß ich nicht.

F: Seit wann war Ihr Vater dieser Sekte angehörig, wann haben Sie erstmals davon erfahren?

A: Seit wann er Mitglied war, weiß ich nicht, ich hatte keine Ahnung, dass mein Vater einer okkulten Gemeinschaft angehört. Ich habe erst nach seinem Tod davon erfahren, als sie zu mir nach Hause kamen.

F: Wann genau nach dem Tod Ihres Vaters sind diese Leute zu Ihnen gekommen?

A: Das war auch im Dezember.

F: Wie viele Tage vergingen zwischen dem Tod Ihres Vaters und dem Besuch dieser Leute?

A: Ich habe die Tage nicht gezählt.

F: Wie viele Leute haben Sie zu Hause aufgesucht?

A: Das kann ich nicht sagen, ich habe sie nicht gezählt.

F: Wie viele Leute in etwa waren das, war das eine größere Gruppe oder waren es nur einige wenige?

A: Es war eine Gruppe, wie viele weiß ich nicht.

F: Was haben diese Leute von Ihnen konkret gefordert?

A: Sie haben gesagt, dass ich ihnen beitreten solle.

F: Wie haben Sie darauf reagiert?

A: Ich habe gesagt, dass ich Christ bin.

F: Wie haben diese Leute auf Ihre Ablehnung reagiert?

A: Sie haben mir gedroht, dass sie mich umbringen, wenn ich mich weigere beizutreten.

F: Wie hat man Sie geschlagen, wie viele Leute haben Sie geschlagen?

A: Sie haben mit einem Stock auf mich eingeschlagen, dann bin ich geflohen. Wie viele Personen auf mich einschlugen, kann ich nicht sagen.

F: Wie ist Ihnen von dort die Flucht gelungen?

A: Ich musste einfach wegrennen.

F: Wie kann es sein, dass Sie von dort flüchten konnten, es waren ja mehrere Leute?

A: Es ist mir gelungen, ich konnte weglaufen.

F: Wo haben sich diese Tätlichkeiten, dieser Vorfall zugetragen?

A: Das war auf dem Grundstück vor dem Haus.

F: Wie genau hat man Sie geschlagen?

A: Das war eine Zuckerrohrstange.

F: Wo hat man Sie mit dieser Stange hingeschlagen?

A: Sie haben mich geschlagen.

Wiederholung der Frage: Wo hat man Sie hingeschlagen?

A: Sie haben mich am ganzen Körper geschlagen, ich habe eine Verletzung oberhalb der rechten Hüfte erlitten.

F: War das eine blutende Verletzung, suchten Sie einen Arzt auf?

A: Die Wunde hat geblutet, in der Kirche hat der Priester eine Krankenschwester in die Kirche geholt.

F: Können Sie die Behandlung durch die Krankenschwester genau beschreiben?

A: Sie hat mich behandelt.

F: Wie wurden Sie behandelt?

A: Sie hat mir eine Spritze gegeben, das war alles.

F: Wie hat die Schwester die blutende Wunde behandelt?

A: Sie hat mir einen Verband angelegt und hat mich auch genäht.

F: Wie viele Leute haben mit Ihnen gesprochen, als Sie von diesen Leuten aufgesucht wurden?

A: Es hat nur eine Person mit mir gesprochen.

F: Können Sie diese Person beschreiben?

A: Das war ein alter Mann.

F: Wie lange sind Sie daraufhin bis zur Kirche gelaufen?

A: Das habe ich schon gesagt, ich bin ca. 15 Minuten gerannt.

F: Sind diese Männer Ihnen nicht nachgelaufen?

A: Sie haben mich schon verfolgt, sie haben mich aber nicht eingeholt.

F: Was ist genau passiert, wie Sie bei der Kirche ankamen?

A: Der Priester war schon in der Kirche, ich habe ihm alles erklärt.

F: Wie lange haben Sie dann bis zur Ausreise dort verbracht?

A: Ich war dort einige Tage.

F: Wo genau waren Sie in dieser Zeit untergebracht?

A: Das war im Haus des Priesters.

F: Hat der Priester dort allein gewohnt?

A: Der Priester lebte dort mit seiner Familie.

F: Was können Sie zur Familie des Priesters angeben?

A: Ich habe ihn nicht danach gefragt, ich glaube aber schon, dass er eine Frau hat, ich habe dort eine Frau mit Kindern gesehen. Ich habe zwar früher mit meiner Mutter an den Messen des Priesters teilgenommen, sein Privatleben hat mich aber nie interessiert.

F: Hat der Priester Sie gekannt, als Sie bei ihm auftauchten?

A: Er kannte nicht meinen Namen, er kannte mich aber vom Sehen.

F: Wann waren Sie zuvor das letzte Mal bei diesem Priester?

A: Daran kann ich mich nicht erinnern, das war jedenfalls auch nach dem Tod meiner Mutter, ich war ab und zu bei den Messen.

F: Haben die Mitglieder der Gemeinschaft keinen Verdacht, dass Sie sich bei dem Priester aufhalten?

A: Sie wussten nicht, wo ich war. Sie haben mich zwar verfolgt, sie wussten aber nicht, wohin ich flüchtete.

F: Die Leute wussten aber, dass Sie Christ sind, es war damit ja naheliegend, dass Sie die Kirche aufsuchen?

...

F: Haben Sie diese Drohung, diesen Vorfall bei den staatlichen Behörden angezeigt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Polizei kann gegen diese Leute nichts machen.

...

F: Können Sie die Örtlichkeit beschreiben, wo sich diese Kirche befindet?

A: In der Nähe der Kirche gibt es auch andere Häuser.

F: Können Sie den Weg von Ihrem Haus zu dieser Kirche beschreiben?

A: Zuerst muss man der xxxx in Richtung (meiner Heimatstadt) folgen, dann muss man nach rechts abbiegen, es führt dann eine Straße zu einer Kleinstadt, in dieser befindet sich die Kirche. Die Straße führt dann auch noch weiter zu einer größeren Stadt, das Gebiet dort gehört schon alles zu (meiner Heimatstadt), den Namen des Gebietes weiß ich nicht.

F: Können Sie die Kirche beschreiben?

A: Das ist eine große katholische Kirche.

F: Welche Farbe hat das Kirchendach?

A: Das Dach war grau oder so ähnlich.

F: Können Sie das Kreuzzeichen machen?

Anmerkung: Der Asylwerber macht das Kreuzzeichen.

F: Welche Gebete haben Sie in der Kirche gesprochen, können Sie dieses aufsagen?

A: Heilige Maria, im Namen des Vaters.

F: Wie viele Gebote gibt es im Christentum?

A: Es gibt viele Gebote.

F: Können Sie einige dieser Gebote nennen?

A: Nein.

F: Wie viele Apostel gab es, können Sie einige davon namentlich nennen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie heißt das Heilige Buch im Christentum?

A: Das ist die Bibel.

F: Wie heißen die beiden wichtigen Feste im Christentum?

A: Weihnachten und Ostern.

F: Was wird bei diesen beiden Festen gefeiert?

A: Zu Weihnachten die Geburt von Jesus Christus, was zu Ostern gefeiert wird, kann ich nicht sagen.

F: Gibt es im Christentum auch eine Fastenzeit oder strenge Fasttage?

A: Ja, wir fasten.

F: Wann wird gefastet?

A: Das weiß ich nicht.

F: Können Sie den Ablauf einer christlichen Messe beschreiben, Sie haben ja regelmäßig christliche Messen besucht?

A: Nach dem Eröffnungsgebet liest der Priester aus der Bibel vor, dann muss man beichten, dann muss man nochmals beten, dann ist Ende.

F: Wissen Sie, was die Heilige Kommunion ist?

A: Das findet nicht bei jeder Messe statt.

F: Was macht der Priester bei der Heiligen Kommunion?

A: Der Priester gibt einem etwas Kleines, Rundes, ich weiß den Namen nicht, dann erhält man etwas zu trinken.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Diese Leute bringen mich dort um.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich war es nicht gewohnt, anderswo hinzugehen.

...

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja ..."

Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende

Sachverhaltsfeststellungen:

"... Zu Ihrer Person:

...

Fest steht, dass Sie Staatsbürger von Liberia sowie ledig und kinderlos sind und über Sprachkenntnisse in Englisch verfügen. Ihr Glaubensbekenntnis sowie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit können nicht

festgestellt werden ... Fest steht zudem, dass Sie an keinen

lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden und momentan weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung stehen. Es können keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Fest steht, dass Sie nicht vorbestraft sind, in Ihrem Herkunftsstaat von staatlicher Seite nicht gesucht werden, von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet wurden, keinerlei Probleme mit den Behörden hatten und niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren. Fest steht auch, dass Sie von staatlicher Seite niemals wegen Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer Religion, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden oder im Falle Ihrer Rückkehr einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im Übrigen sind die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland von Mitgliedern der Geheimsekte "xxxx" aufgefordert worden seien, sich dieser Gemeinschaft anzuschließen. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass Sie von diesen Sektenmitgliedern aufgrund Ihrer Weigerung misshandelt und bedroht worden seien. Die von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe können nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr kann nicht festgestellt werden.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Liberia für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder dass dies für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder

innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ... Es sind keine

Umstände amtsbekannt, dass in Liberia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraumes tatsächlich in Frage gestellt wäre. Fest steht, dass Sie jung, mobil und gesund sind. Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in der Lage sind, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Herkunftsstaat über keinerlei familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Fest steht, dass Sie in der Heimat in der Nähe (Ihrer Heimatstadt) Eigentümer eines Hauses mitsamt landwirtschaftlichem Anwesen sind. Zudem ist es Ihnen unbenommen, im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Reintegrationshilfe zu erhalten. Aufgrund dieser Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfalle Ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie reisten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft, sind mittellos und gehen keiner Beschäftigung nach. Sie sind somit auf staatliche Unterstützung seitens der Grundversorgung angewiesen, Ihr Unterhalt ist in Österreich nicht gesichert. Verwandte oder Bekannte aus der Heimat haben Sie in Österreich nicht. Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliegt. Sie besuchen einen Deutschkurs. Sonstige relevante soziale Anbindungen und/oder eine sonstige soziale Integration können nicht festgestellt werden. In Ermangelung sonstiger hinreichend intensiver Anknüpfungspunkte in Österreich wird zudem festgestellt, dass in Ihrem Fall kein schützenswertes Privatleben vorliegt.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Feststellungen Liberia - Stand: September 2013

...

Politische Lage

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre direkt vom Volk gewählt und kann höchstens für zwei Amtsperioden gewählt werden. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. Die Abgeordneten und Senatoren werden per Mehrheitswahlrecht bestimmt, wobei die 15 Verwaltungsbezirke ("Counties") Liberias jeweils 2 Senatoren entsenden, während die Wahlkreise für das Repräsentantenhaus nach der Anzahl der registrierten Wähler unter den Counties aufgeteilt werden. Im Senat existiert nur ein einziger Wahlkreis pro County, sodass sowohl der Kandidat mit den meisten Stimmen (als "Senior Senator") als auch der Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen (als "Junior Senator") einen Sitz erhalten. Während die Amtszeit der "Senior Senators" neun Jahre beträgt, sind die "Junior Senators" ebenso wie die Abgeordneten des Repräsentantenhauses für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich wie die vorhergehende eng an das US-amerikanische Modell anlehnt (GIZ 8.2013a).

Nach 14-jährigem Bürgerkrieg und Abschluss der Friedensvereinbarungen von Accra unter der Vermittlung der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) im August 2003 amtierte bis Mitte Januar 2006 eine Übergangsregierung unter dem Vorsitz von Charles Gyude Bryant. Im Herbst 2005 fanden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die Wahlsiegerin Ellen Johnson Sirleaf wurde am 16. Januar 2006 als erste Frau in Afrika zur neuen Präsidentin vereidigt. 2011 erhielt sie gemeinsam mit der liberianischen Frauenrechtlerin Gbowee und der jemenitischen Menschenrechtsaktivistin Karman den Friedensnobelpreis. Nach ihrem erneuten Wahlsieg im November 2011 begann im Januar 2012 ihre zweite sechsjährige Amtszeit. Präsidentin Johnson Sirleaf ist gemäß der liberianischen Verfassung auch Regierungschefin des Landes. Die in Harvard ausgebildeten Bankerin und früheren Direktorin des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen hat zum größten Teil Wirtschafts- und Finanzexperten sowie andere Technokraten in ihr Kabinett berufen. Wie Präsidentin Johnson Sirleaf selbst haben viele Kabinettsmitglieder lange Zeit im Exil gelebt. Viele von ihnen haben in den USA studiert und Erfahrungen in der Weltbank und anderen internationalen Organisationen gesammelt. Der Unterbau von Regierung und Verwaltung leidet jedoch weiterhin an der personellen Auszehrung infolge der Bürgerkriegsjahre (AA 10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Liberia - Innenpolitik ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2013a): Geschichte Staat - Liberia ...

Sicherheitslage

Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia vor allem dank der VN-Friedenstruppe UNMIL zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Die nach einem tödlichen Überfall auf VN-Soldaten in der Côte d¿Ivoire am 8. Juni 2012 von der liberianischen Regierung geschlossene Grenze zur Côte d¿Ivoire ist inzwischen wieder vollständig als offen erklärt worden (AA 25.9.2013, vgl. auch BMeiA 25.9.2013 und EDA 25.9.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt: (11.9.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Liberia ...;

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.9.2013): Reiseinformationen - Liberia ...;

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2013): Reisehinweise Liberia ...

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem war nach wie vor ineffizient, schlecht ausgestattet und korrupt. Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führten dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft saßen. Ungefähr 80 % der Gefängnisinsassen waren Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 27.5.2013). Gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem sind vor allem ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 8.2013a).

Quellen

AI - Amnesty International (27.5.2013): Menschenrechtsbericht Liberia ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2013a): Geschichte Staat - Liberia ...

Sicherheitsbehörden

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und der Nationalen Untersuchungsbehörde. Die Streitkräfte von Liberia (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die rund 7.000 Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in Liberia (UNMIL), sowie 1.300 Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend Aufgaben. Rund 460 UNPOL Berater und 844 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 19.4.2013). Im September 2012 wurde das Mandat um ein weiteres Jahr der UNMIL Mission verlängert. Die militärische Präsenz soll bis 2015 phasenweise auf 3.750 Soldaten zurückgeführt werden. Gleichzeitig ist geplant, die Zahl der Polizisten zu erhöhen (AA 10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Liberia - Innenpolitik ...;

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Liberia ...

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Dennoch misshandelten und schikanierten Polizisten und andere Sicherheitskräfte Personen und schüchterten sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gab Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 19.4.2013). Die Regierung hielt einen Bericht des UN-Ausschusses gegen Folter 2012 weiterhin unter Verschluss. Der Ausschuss hatte 2011 in?Liberia Hafteinrichtungen besucht (AI 27.5.2013).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Liberia ...;

AI - Amnesty International (27.5.2013): Menschenrechtsbericht Liberia ...

Korruption

Die Regierung hat das erklärte Ziel, die systemisch weit verbreitete Korruption zurückzudrängen - insbesondere angesichts wachsender Kritik auch an der Präsidentin. Ihr wird Vetternwirtschaft und das Festhalten an als korrupt benannten Regierungsmitgliedern vorgeworfen. Die noch geringen Staatseinkünfte sollen durch die Zurückdrängung der Korruption in vollem Umfang dem Aufbau zugutekommen. Insbesondere gilt es, ein Öl-Regime zu entwickeln, das es erlaubt, die Öl-Erträge zugunsten der liberianischen Bevölkerung einzusetzen (AA 10.2012). Es gab Fortschritte in der Bekämpfung der Korruption im Jahr 2012, jedoch blieb Korruption ein endemisches Problem. Im August 2012 suspendierte Ellen Johnson-Sirleaf ihren Sohn in der Central Bank, da er wegen Korruption angeklagt war - später zog sie diese Suspendierung jedoch zurück. Liberia war im Transparency International¿s Corruption Perceptions Index 2012 auf Rang 75 von 176 Ländern gereiht (FH 1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Liberia - Wirtschaft ...;

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Liberia ...

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, also Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen veröffentlichen. Behördenvertreter waren im Allgemeinen kooperativ und gingen auf die Ansichten der NGOs ein. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlinge, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 19.4.2013). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in xxxx eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Die Diakonie Katastrophenhilfe versorgt Flüchtlinge aus Côte d'Ivoire mit Saatgut und Werkzeug, damit sie durch Reisanbau ihre Ernährung sichern können. Der Evangelische Entwicklungsdienst (EED), die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) und die Christlichen Fachkräfte International (CFI) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften (GIZ 8.2013b).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Liberia ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2013b): Wirtschaft - Liberia ...

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 08.2013a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählten noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit waren ebenfalls große Probleme. Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen zählten Tötungen aufgrund von Gewohnheitsrecht, Tötungen durch Mobs, Ritualmorde und Ordalverfahren, Misshandlung durch die Polizei, willkürliche Verhaftungen, staatliche Korruption, Menschenhandel, sowie ethnische, rassische Diskriminierung und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und "transgender" Personen (LGBT). Straffreiheit war trotz der Versuche der Regierung, Beamte zu verfolgen und zu bestrafen, ein ernstes Problem (USDOS 19.4.2013). Der Sondergerichtshof für Sierra Leone sprach 2012 den ehemaligen liberianischen Staatspräsidenten Charles Taylor wegen in Sierra Leone begangener Verbrechen schuldig und verurteilte ihn zu 50 Jahren Haft. Die Bevölkerung Liberias wartete allerdings immer noch darauf, dass diejenigen, die während des bewaffneten Konflikts in Liberia Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, vor Gericht gestellt wurden. Die meisten Empfehlungen, die die liberianische Wahrheits- und Versöhnungskommission 2009 vorgelegt hatte, warteten nach wie vor auf ihre Umsetzung. Dies betraf u. a. die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für die Verfolgung von Verbrechen unter dem Völkerrecht sowie weitere rechtliche und institutionelle Reformen und auch Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht und zu Entschädigungen (AI 27.5.2013).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Liberia ...;

AI - Amnesty International (27.5.2013): Menschenrechtsbericht Liberia ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2013a): Geschichte Staat - Liberia ...

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz gewährleistet das Recht der Bürger auf einen friedlichen Regierungswechsel. Bürger können ihr Recht in regelmäßig abgehaltenen, freien und fairen Wahlen wahrnehmen (USDOS 19.4.2013). Neben der Regierungspartei Unity Party (UP/Regierung) gibt es noch die Partei Congress of Democratic Change (CDC/Opposition) und weitere 8 Parteien sowie 10 nicht im Parlament vertretene Parteien (AA 10.2012).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Liberia ...;

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Länderinformationen - Liberia ...

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Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektierte die Religionsfreiheit im Allgemeinen. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Gemäß der Volkszählung von 2008 sind in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in allen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 20.5.2013). Obwohl sich Liberia offiziell als christlich geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 8.2013c).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report - Liberia ...;

GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2013c):

Gesellschaft - Liberia ...

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Polizisten der LNP und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen (USDOS 19.4.2013).

Quellen

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Liberia ...

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Liberias ist auch neun Jahre nach Ende des Bürgerkriegs noch weitgehend unterentwickelt, obwohl sie in diesem Zeitraum im Durchschnitt um mehr als 6 Prozent gewachsen ist. Die gesamte materielle und institutionelle Infrastruktur des Landes (Straßen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung, Telefon, Post, Schulen, Krankenhäuser) wurde zerstört und ist erst in Ansätzen wieder aufgebaut worden. Viele Geschäftsleute haben Liberia während des Bürgerkriegs verlassen und sind bislang nicht zurückgekehrt. Dadurch verlor das Land sowohl Kapital als auch wichtige Talente, die nun beim Wiederaufbau fehlen. Die strukturelle Arbeitslosigkeit, deren Bekämpfung zum Hauptschwerpunkt der zweiten Amtszeit der Regierung Johnson-Sirleaf erklärt worden ist - zusammen mit der Aussöhnungspolitik - liegt immer noch über 80 Prozent, trotz der zahlreichen Arbeitsplätze, die durch die Friedenstruppen und die Internationalen Organisationen direkt oder indirekt geschaffen wurden.

Das ökonomische Potenzial Liberias ist jedoch hoch. Es herrscht kein Mangel an Wasser, und die Böden sind fruchtbar, weshalb nachhaltige Landwirtschaft möglich ist. Außerdem verfügt Liberia über beachtliche Vorkommen natürlicher Ressourcen, vor allem Kautschuk, Eisenerz, Gold, Diamanten und Holz. In den letzten 5 Jahren sind Konzessionsvereinbarungen über mehr als 17 Milliarden US-Dollar unterzeichnet worden. Ein Vertrag zur langfristigen Produktion von Palmöl wurde im August 2010 unterzeichnet (1,6 Milliarden US-Dollar). Chevron und eine andere internationale Firma suchen vor der Küste nach Öl. Wesentliche Vorkommen wurden im Februar 2012 erstmals bestätigt. Die Wirtschaft soll sich durch Einbindung des Privatsektors zu inklusivem Wachstum entwickeln und somit die Beschäftigung insbesondere der jugendlichen Arbeitslosen fördern. Als Instrument soll eine Art Berufsbildungswesen (cooperative education) dienen, finanziert durch einen National Capacity Building Fund und gesteuert durch ein "multitrack national job creation programme" (AA 10.2012).

Ein wesentlicher Teil der liberianischen Bevölkerung ist landwirtschaftlich tätig, dies gilt vor allem für Frauen, welche die Mehrzahl der Arbeitskräfte in diesem Sektor stellen. Ein großer Anteil der landwirtschaftlichen Produktion dient der Selbstversorgung mit Lebensmitteln. Trotzdem leidet ein hoher Anteil der liberianischen Bevölkerung unter mangelhafter Ernährung, der Anteil der chronisch unterernährten Kleinkinder (unter fünf Jahren) wird laut eines Berichts des UN Welternährungsprogramms (WFP) von 2010 auf 41,8 Prozent geschätzt. Verantwortlich für diese Situation ist die chronische Unterinvestition in diesem Sektor und eine mangelhafte Transportinfrastruktur (welche den Marktzugang ländlicher Produzenten behindert). Die Subsistenzlandwirtschaft oder traditionelle Landwirtschaft wird vor allem durch den Anbau von Reis und Maniok gekennzeichnet, in begrenztem Rahmen auch durch Kleintierhaltung. Neben der traditionellen Landwirtschaft spielt auch der Fischfang eine bedeutende Rolle für die Versorgung der Bevölkerung. Allerdings wird die wirtschaftliche Existenz der einheimischen Fischer durch die Überfischung der liberianischen Gewässer durch ausländische Trawler bedroht (GIZ 8.2013b).

Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll:

Emergency Employment Creation: An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 im Rahmen dieses Programms geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch 2.500.

Internship Program: Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung.

Vacation Job Scheme: 1.171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien.

Placement Service: Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten Hilfestellungen bei der Arbeitssuche.

Unemployment assistance: Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell nicht (IOM 10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Liberia - Wirtschaft ...;

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt - Liberia ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2013b): Wirtschaft - Liberia ...

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in xxxx ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt (AA 11.9.2013). Notdienste wie in den USA oder Europa gibt es nicht, Bluttransfusionen sind unverlässlich und unsicher (US Embassy 5.5.2013). Es gibt nur 61 liberianische Ärzte, 500 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in Liberia. In diesem Bereich fanden in den letzten Jahren große Verbesserungen statt (IOM 10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt: (11.9.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Liberia ...;

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt - Liberia ...;

U.S. Embassy in Liberia (5.5.2013): Country Specific Information ...

Behandlung nach Rückkehr

Die Flüchtlingswelle aus der Elfenbeinküste Anfang 2011 (bis zu 200.000 Flüchtlinge in Spitzenzeiten, derzeit weniger als 60.000) stellte das Land und die internationale Gemeinschaft vor eine besondere Herausforderung, zeigte aber zugleich die große Gastfreundschaft der Liberianer (AA 10.2012). Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlinge, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 19.4.2013).

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Aktuell nehmen 150 Rückkehrer an den Tohao Women und Youth Empowerment Trainingsprogrammen teil und erhalten berufliche Ausbildungen in Bereichen wie Schneidern, Kosmetik, Konditorei etc. Die Trainings werden mit je 75 Teilnehmern in den Counties Montserrado und Bong durchgeführt. Eine geschätzte Anzahl von 17.000 Flüchtlingen wurde bislang repatriiert. Den Informationen von Herrn Freeman zu Folge erhalten nur Flüchtlinge Wohnhilfen durch das UNHCR. Die LRRRC arbeitet mit der amerikanischen Botschaft bei der

Vermittlung von Arbeitsstellen zusammen ... (IOM 10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (10.2012): Liberia - Wirtschaft ...;

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Liberia ...

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt - Liberia ..."

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

...

Aufgrund Ihrer im gesamten Verfahren gleichlautend getätigten Angaben sowie Ihrer Sprach- und geografischen Kenntnisse geht die Behörde davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Liberia sind. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden, zumal Sie nicht in der Lage oder gewillt waren, diesbezügliche Angaben zu machen ...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

...

Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als

glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss ... das

Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie vermochten mit Ihren im Verfahren getätigten Aussagen diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen stellten sich lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch, nicht plausibel, äußerst vage, schemenhaft, oberflächlich und allgemein gehalten und daher im Endergebnis auch als nicht glaubwürdig zu werten.

Befragt nach Ihrem Fluchtgrund, gaben Sie am 14.05.2013 ... im

Rahmen einer freien Erzählung zusammengefasst und sinngemäß an, dass Sie nach dem Tod Ihres Vater erfahren hätten, dass er Mitglied der Geheimsekte "xxxx" gewesen sei, zumal Sie zu Hause von Mitglieder dieser Sekte aufgesucht worden wären. Diese hätten gewollt, dass Sie dieser Sekte beitreten. Sie hätten aber mit Hinweis auf Ihren christlichen Glauben abgelehnt, weshalb Sie von diesen Leuten geschlagen und bedroht worden wären. Ihnen sei jedoch die Flucht in eine Kirche gelungen, der dortige Priester hätte Ihnen schließlich zur Ausreise verholfen.

...

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade die von Ihnen vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch Angehörige dieser Geheimsekte, bei denen Sie misshandelt und mit dem Umbringen bedroht worden seien, würden andere Reaktionen, Emotionen erwarten lassen. So waren Sie etwa nicht in der Lage, Angaben zu diesen Sektenmitgliedern, von denen Sie zu Hause aufgesucht worden seien, zu machen. Sie erklärten lediglich trotz entsprechender Nachfragen "es war eine Gruppe, wie viele weiß ich nicht". Sie erklärten weiters, dass bei diesem behaupteten Besuch dieser Leute nur eine Person mit Ihnen gesprochen hätte, vermochten aber auch diesen nur äußerst oberflächlich zu beschreiben; Sie gaben über Aufforderung, diesen Mann zu beschreiben, lediglich zu Protokoll, dass es ein alter Mann gewesen sei. Darüber hinaus waren Sie auch nicht im Stande, den ungefähren Zeitpunkt dieses angeblichen Vorfalls zu bezeichnen. Sie erklärten zwar, Ihr Vater sei im Dezember noch vor Weihnachten gestorben, doch wie viele Tage zwischen seinem Tod und diesem Vorfall vergangen seien, vermochten Sie nicht anzugeben und erklärten dazu lediglich, dass Sie die Tage nicht gezählt hätten. Auch Ihre übrigen Schilderungen dieses Sachverhaltes fielen auffallend kurz und wenig anschaulich aus, auch gaben Sie mehrfach ausweichende Antworten. Die Ihnen zugefügten Misshandlungen beschrieben Sie wie folgt: "F: Wie hat man Sie geschlagen, wie viele Leute haben Sie geschlagen? A: Sie haben mit einem Stock auf mich eingeschlagen, dann bin ich geflohen. Wie viele Personen auf mich

einschlugen, kann ich nicht sagen ... F: Wie hat man Sie geschlagen?

A: Das war eine Zuckerrohrstange. F: Wiederholung der Frage: Wo hat man Sie hingeschlagen? A: Sie haben mich am ganzen Körper geschlagen, ich habe eine Verletzung oberhalb der rechten Hüfte erlitten." Auch die von Ihnen vorgebrachte Behandlung der Verletzungen konnten Sie nicht detailliert bzw. wirklichkeitsnah beschreiben, Sie gaben dazu zu Protokoll "Sie hat mir eine Spritze gegeben, das war alles", "Sie hat mir einen Verband angelegt und hat mich auch genäht". Auch wenn man Ihren Bildungsstand bzw. Ihre fehlende Schulbildung adäquat berücksichtigt, entsprachen Ihr Verhalten und Ihre Schilderung somit nicht dem Wesen eines Erlebnisberichtes.

...

Des Weiteren waren Sie etwa auch nicht in der Lage, detaillierte Angaben zur Person des Priesters, zu dem Sie angeblich geflüchtet seien und der Ihre Flucht aus Liberia organisiert hätte, zu machen, obwohl Sie diesen - folgt man Ihren Aussagen - schon seit Ihrer Kindheit kennen. Sie waren weder in der Lage, diesen namentlich zu benennen, noch konnten Sie zur Familie desselben nähere Angaben machen, obwohl Sie dort die letzten Tage vor Ihrer Ausreise zugebracht haben wollen. Auch diesen nur sehr kurz gehaltenen Angaben in Bezug auf diese Person fehlt es unzweifelhaft am erforderlichen Detailreichtum und es ist Ihnen auch vor dem Hintergrund der bislang gemachten Ausführungen kein Glauben zu schenken.

Auch die Flucht vor diesen Leuten konnten Sie der Behörde gegenüber nicht nachvollziehbar erklären. Sie brachten vor, eine Gruppe von Leuten hätte Sie zu Hause aufgesucht, und beantworteten die Frage, wie Ihnen von dort die Flucht gelungen sei, lapidar mit den Worten "Ich musste einfach wegrennen." Auch über Nachfrage ergänzten Sie lediglich "Es ist mir gelungen, ich konnte weglaufen." An späterer Stelle ergänzten Sie, dass diese Leute Sie zwar verfolgt hätten, sie hätten aber nicht gewusst, wohin Sie geflüchtet seien. In diesem Zusammenhang erscheint es der Behörde im Übrigen äußerst zweifelhaft, dass diese Leute sich nicht zu der von Ihnen beschriebenen Kirche begeben haben, war doch - folgt man Ihrem Vorbringen - aufgrund Ihrer Äußerungen diesen Sektenmitgliedern gegenüber bekannt, dass Sie Christ waren, und war es daher naheliegend, dass Sie in diese Kirche geflüchtet sein könnten. Auf diesen Umstand angesprochen, machten Sie keinerlei Angaben.

...

Bemerkenswert ist auch, dass sich Ihre Kenntnisse über die von Ihnen vorgebrachte Geheimsekte "xxxx" auf überaus allgemeine, vage und pauschale Vermutungen beschränkten, welche ebenfalls die Schlussfolgerung nahe legen, dass die von Ihnen vorgebrachte Geschichte lediglich ein selbst erdachtes Konstrukt darstellt, um allenfalls einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Hätte Ihr Vater tatsächlich einen hohen Rang innerhalb dieser Gemeinschaft innegehabt, dann hätte Ihnen dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits zu Lebzeiten zumindest grundlegende Informationen über diese Sekte nähergebracht, hätte doch dieser angesichts seines Ranges innerhalb dieser Gemeinschaft zumindest ins Kalkül ziehen müssen, dass diese Leute eines Tages auch an Sie herantreten könnten. Des Weiteren wäre auch von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie sich bei diesem Priester oder auf andere geeignete Weise über diese Geheimsekte entsprechend informiert hätten, um Näheres darüber in Erfahrung zu bringen und sich darüber ein eigenes Bild machen zu können, was beides im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich vollständig unterblieben ist. Dass Sie - folgt man Ihren Aussagen - bis zum angeblichen Tode Ihres Vaters von seinen Kontakten zu dieser Sekte keine Kenntnis gehabt haben sollen, stellt sich vor dem Hintergrund, dass Ihr Vater einen hohen Rang innerhalb dieser Gruppierung innehatte, für die Behörde ebenso als äußerst unglaubwürdig dar.

Sie waren letztlich auch nicht in der Lage, der Behörde Ihren Glauben glaubhaft zu machen. Es ist zwar augenscheinlich, dass Sie sich grundlegendes Wissen über die christliche Religion zugeeignet haben, schließlich waren Sie in der Lage, das Kreuzzeichen zu machen, und vermochten die beiden wichtigsten christlichen Feste zu benennen, doch über weitergehende Kenntnisse des Christentums verfügen Sie augenscheinlich nicht. So konnten Sie weder ein Gebet sprechen, noch konnten Sie grundlegendste Fragen in Bezug auf die Zehn Gebote oder die Zwölf Apostel beantworten. Sie erklärten zwar ferner, dass Sie im Zusammenhang mit Ihrem Glauben fasten würden, waren aber nicht im Stande, die Fastenzeit zeitlich einzuordnen oder mit christlichen Festen in Verbindung zu bringen. Schließlich waren Sie nicht einmal in der Lage anzugeben, was zu Ostern gefeiert werde. Angesichts des Umstandes, dass Sie selbst vorgebracht haben, bereits als Kind die Messen dieses Priesters besucht und zudem die Aufforderung der Sektenmitglieder, sich Ihnen anzuschließen, mit Hinweis auf Ihren christlichen Glauben abgelehnt haben, ist es vor dem Hintergrund der dargelegten Ausführungen für die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung überhaupt nicht glaubhaft, dass Sie römisch-katholischen Glaubens sind, weshalb die Negativfeststellung Ihren Glauben betreffend zu treffen war. Auch dadurch wird die Behörde in ihrem Befinden bestärkt, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

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Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie sind volljährig, mobil, gesund und damit unbeeinträchtigt arbeitsfähig, haben keine Unterhaltspflichten, verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse und Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten in der Lage sind, sich nötigenfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten.

...

Nicht glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen. Dazu ist auszuführen, dass bereits Ihrem Fluchtvorbringen, in welchem Sie die Behauptung aufgestellt haben, dass Ihr Vater im Dezember 2012 kurz vor der Ausreise verstorben sei, zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Selbst was Ihr vorgebrachtes Glaubensbekenntnis anbelangt, gelang Ihnen nicht die Glaubhaftmachung, sondern war auch hier - wie dargelegt und begründet - aus welchen Gründen auch immer von falschen Angaben Ihrerseits auszugehen. Angesichts dessen geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie auch in Bezug auf allfällige verwandtschaftliche bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Ihrer Heimat unwahre Angaben getätigt haben und Sie in Ihrem Heimatstaat sehr wohl über Familienmitglieder bzw. einen Verwandtenkreis verfügen und daher im Rückkehrfalle auch vor dem Hintergrund, dass Sie einem Kulturkreis entstammen, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familien- sowie im Freundeskreis großen Wert gelegt wird, wirtschaftliche Unterstützung von Ihren in der Heimat lebenden Verwandten zu erwarten haben.

Glaubhaft war, dass Sie in der Heimat in der Nähe (Ihrer Heimatstadt) Eigentümer eines Hauses mitsamt landwirtschaftlichem Anwesen sind. Da Ihrem Fluchtvorbringen gänzlich die Glaubwürdigkeit zu versagen war, erblickt die Behörde auch keine Hinweise dafür, dass eine Rückkehr in die von Ihnen angestammte Heimatprovinz unzumutbar bzw. nicht möglich wäre. Es wäre Ihnen zudem wieder möglich, die im Besitz Ihrer Familie befindliche Landwirtschaft fortzuführen, um damit Ihren Lebensunterhalb zu bestreiten. Des Weiteren ist es Ihnen im Falle der Rückkehr nach Liberia auch möglich, vor Ort Reintegrationshilfe zu erhalten. Wie den herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zu entnehmen ist, gibt es zwischen dem liberianischen Staat und humanitären Organisationen und Stellen eine gute Zusammenarbeit und gibt es vor Ort auch einen konkreten Ansprechpartner für Fragen der Reintegration.

...

Wenngleich die Behörde nicht verkennt, dass die Wiederansiedelung von Rückkehrern nach Liberia aufgrund der teils problematischen Sicherheits- und Versorgungslage mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist in Ihrem konkreten Fall doch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr für Sie gänzlich unzumutbar wäre. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, hat sich Ihr Heimatstaat auch der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit angenommen. Sie sind arbeitsfähig, jung, verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse und Berufserfahrung, Sie sind Eigentümer eines Hauses samt Landwirtschaft und haben keine Unterhaltspflichten, sodass eine Wiederansiedelung in der Heimat, vor allem in Ihrem Heimatdorf, in Ihrem konkreten Fall zumutbar und möglich erscheint.

...

Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wurde die Vermutung geäußert, dass die beschwerdeführende Partei Schwierigkeiten mit der Erfassung umfangreicher Sachverhalte und mit der Verständigung auf Englisch zu haben scheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Liberia.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung ihrer Person durch eine Geheimgesellschaft wegen ihrer Weigerung zum Beitritt kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Erst im März 2013 reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Die beschwerdeführende Partei besuchte einen Deutschkurs. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, insbesondere auch zur Lage im Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substanziiert bestritten.

Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen konnte. Vor allem aber stellen sich die Aussagen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich in wesentlichen Punkten als denkbar vage und unplausibel dar.

Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, stellte die beschwerdeführende Partei zwar die floskelhafte Behauptung auf, dass sie in der Heimat von einer Geheimsekte namens Ogboni-Gesellschaft verfolgt werde. Es wäre nun die Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Gerade bei Nachfragen des Einvernahmeorgans zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens kann ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß eine von seinem Schlepper übernommene pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. Die Schilderungen, welche die beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme präsentierte, blieben jedoch über weite Strecken inhaltsleer und unplausibel.

Soweit nun in der Beschwerde die Vermutung geäußert wird, die lückenhaften Aussagen der beschwerdeführenden Partei bei der Einvernahme könnten auf Defizite hinsichtlich Intelligenz, Bildung und Ausdrucksfähigkeit zurückzuführen sein, kann mit diesem lediglich unsubstanziierten Vorbringen die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung nicht erschüttert werden. Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei zahlreiche Nachfragen zur Schilderung des zentralen Fluchtvorbringens unbeantwortet ließ, etwa hinsichtlich Anzahl und Aussehen der Mitglieder der Geheimgesellschaft, von denen die Drohungen ausgegangen sein sollen, oder hinsichtlich der Kirche, zu der die beschwerdeführende Partei geflüchtet sein soll. Auch zu dem Priester, welchen die beschwerdeführende Partei angeblich seit Kindheitstagen kennt, konnte sie nicht einmal den Namen angeben.

Verständigungsschwierigkeiten bei der Einvernahme sind nach dem Inhalt des Protokolls auszuschließen. Die beschwerdeführende Partei bezeichnete zudem Englisch als Muttersprache und müsste daher derart einfache Fragen spontan beantworten können.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert, konsistent und widerspruchsfrei qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Ihr Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen ihrer Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Liberia in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage in diesem Staat schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

...

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich liegt nicht vor. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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