W159 1435451-1•BVwG W159 1435451-1
W159 1435451-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2014
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Sippenhaftung, Übergangsbestimmungen, Widerstandskämpfer
W159 1435451-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Zl. 12 13.932-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 03.10.2012 gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter und ihren beiden minderjährigen Enkelkindern XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sie noch am gleichen Tag so wie die mit ihr mitgereisten Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, Zl. W159 1428498-1, reiste bereits am 09.08.2011 auf dem Luftwege illegal nach Österreich ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.10.2013 wurde ihre minderjährige Enkeltochter im Bundesgebiet geboren und für diese am 16.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz XXXX im Familienverfahren mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter gestellt.
I.2. In der am 03.10.2012 erfolgte Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass die tschetschenischen Behörden nach der Ausreise ihres Sohnes nach Österreich öfters zu ihr gekommen seien und Informationen über seinen Aufenthaltsort verlangt hätten. Ihr Sohn sei ins Bundesgebiet geflüchtet, weil ihn die Behörden beschuldigt hätten, mit dem Verschwinden einiger Jugendlicher, die in den Krieg gezogen seien, etwas zu tun zu haben. Er sei aus diesem Grund auch öfters mitgenommen und geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihrer Familie und um ihr eigenes.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 26.03.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe gesundheitliche Probleme, wolle die Einvernahme jedoch durchführen. Sie leide an Asthma, Bluthochdruck und psychischen Problemen und stehe bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin seit sechs Monaten in regelmäßiger Behandlung, die ihr gegen ihre Beschwerden Medikamente verordne. Bereits in ihrer Heimat sei sie gegen chronische Bronchitis und das sich daraus bildenden Asthma behandelt worden. Den Inhalator, das gleiche Präparat, das sie auch hier erhalte, habe sie jedoch nicht so oft verwendet. Sie habe auch Spritzen gegen die Bronchitis und Medikament gegen Bluthochdruck erhalten. Sie sei einige Zeit im Krankenstand gewesen und dann wieder an ihre Schule zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise gearbeitet habe, ehe sie gekündigt worden sei. Auch ihre Schwiegertochter sei in derselben Schule gekündigt worden, ihre Enkelin sei aus dem Kindergarten ausgeschlossen worden.
Zu ihrer Person gab sie an, in Kasachstan geboren und mit drei Jahren mit ihren Eltern nach XXXX gezogen zu sein, wo sie in einem eigenen Haus gelebt hätten. Nach der Heirat im Jahre 1973 sei sie in das in der Nähe gelegene Elternhaus ihres Mannes gezogen. Dort habe sie auch nach dessen Tod im Jahre 1984 gewohnt. Nach der Ausreise ihres Sohnes nach Österreich im Jahre 2011 sei sie wieder zu ihrer am 23.04.2012 verstorbenen Mutter gezogen. Ihre Schwiegertochter habe danach mit den Kindern bis zur Ausreise wieder bei deren Eltern gelebt. Beide Häuser würden sich weiterhin im Besitz der Familie befinden und derzeit leer stehen. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht und dabei auch ein wenig Deutsch gelernt. Danach habe sie eine Ausbildung zur Bibliothekarin absolviert und sei von 1976 bis 2012 an einer Mittelschule beschäftigt gewesen. Nach ihrer Kündigung im März 2012 sei sie bis Ende Mai noch an der Schule verblieben, um das Personal einzuschulen. Danach habe sie von Ersparnissen gelebt, ohne um Unterstützung anzusuchen. Ihr Sohn habe vor ihrer Ausreise in einer Fabrik für Fenster und Treppen, ihre Schwiegertochter als Lehrerin gearbeitet. Ihrer Familie sei es bis zuletzt finanziell normal gegangen. Im Herkunftsstaat würden noch fünf ihrer Geschwister sowie weitere Verwandte väterlicherseits bzw. ihres Mannes in XXXX leben. Zu diesen habe sie weiterhin Kontakt.
Zur Ausreise habe sie sich mit ihrer Schwiegertochter nach der Entlassung im März/April 2012 entschlossen, da sie kein Gehalt mehr erhalten hätten und die Kinder Sehnsucht nach dem Vater gehabt hätten. Sie seien schlepperunterstützt ausgereist, wobei ihre Verwandte sie bei der Bezahlung der Schlepperkosten finanziell unterstützt hätten. Vor ihrer Ausreise habe sie weder Probleme mit den Behörden gehabt, noch sei sie von Sicherheitsbehörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Sie sei auch aus anderen Gründen nicht verfolgt gewesen.
Aufgefordert den konkreten Grund für das Verlassen ihrer Heimat sowie alle Ereignisse bis zur Ausreise chronologisch darzustellen, führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
"Ich lebte wie gesagt mit meinem Sohn, meiner Schwiegertochter und meinen Enkelinnen in unserem Haus in der XXXX. Eines Tages traf sich mein Sohn mit einem Nachbarn namens XXXX. Ich glaube sie kannten sich von der Arbeit auf Baustellen in XXXX. Ich habe mitbekommen, dass die Auftraggeber ihnen kein Gehalt gezahlt haben. XXXX und acht weitere Männer sind dann in die Berge gegangen. Es waren das erste Mal so viele Männer auf einmal. Es gab deswegen in der ganzen Umgebung große Aufregung. Die Mutter von XXXX namens XXXX kam zu meinem Sohn. Sie bat ihn einen Brief zu veröffentlichen, in dem stand, wie die Eltern dieser Männer von Personen in Uniformen eingeschüchtert wurden. Mein Sohn hatte einen Bekannten namens XXXX, dessen Vater arbeitet als Redakteur bei einer Zeitung. XXXX bat meinen Sohn daher ihren Brief XXXX zu geben, damit dieser veröffentlicht wird. Ich wollte das eigentlich nicht, aber XXXX tat mir leid und wir dachten es würde schon nichts passieren. Wenn ich gewusst hätte, was passieren würde, hätte ich das meinem Sohn nie erlaubt. Mein Sohn erzählte mir dann, dass sie den Brief nicht genommen haben, da sie Angst hatten.
Zwei Tage später gingen meine Schwiegertochter und ich zur Arbeit. Es waren gerade Ferien und es wurden Reparaturen an der Schule durchgeführt, deswegen kam ich schon nach zwei Stunden wieder nach Hause. Als ich in unsere Straße einbog, sah ich viele Leute stehen. Die Tante von XXXX, namens XXXX, erzählte mir, dass mein Sohn mitgenommen und geschlagen wurde. Ich regte mich auf und wurde ohnmächtig. Als ich wieder zu mir kam, rief ich meine Brüder an. Diese erkundigten sich bei der Polizei und allen Krankenhäusern. In der Nähe unseres Hauses sind Eisenbahngleise. Dort haben sie meinen Sohn freigelassen. Als er nach Hause kam, war er in einem schrecklichen Zustand. Er war voller Blut und die Kleider waren zerrissen. Er hatte am ganzen Körper blaue Flecken und seine Nase war geschwollen. Mein Sohn nahm anschließend Urlaub und kurierte sich aus. Dann wurde unser Fernseher kaputt und er fuhr nach XXXX um eine Antenne für diesen zu kaufen. Meine Enkelin XXXX war zu dieser Zeit krank und ich habe ihn deshalb gebeten auch Gänsefett vom Markt mitzunehmen, damit ich sie damit einreiben kann. Auf dem Markt wurde mein Sohn von mehreren Personen angegriffen. Sie beschuldigten ihn, dass er Kurdjuk für die Widerstandskämpfer kaufen wolle. Einige Frauen versuchten dann ihn zu verteidigen und es gelang ihm die Flucht. Daraufhin fuhr er in die Fabrik, wo sein Onkel arbeitete. Die Männer verfolgten ihn und kamen zu uns nach Hause. Es waren zwei bis drei Autos mit maskierten und bewaffneten Männern. Wir hatten Angst. Wir fragten sie, was er getan hat, dass sie ihn so verfolgen. Sie kannten wohl seinen Arbeitsplatz, denn sie sind danach in die Fabrik gefahren. Sein Onkel versuchte ihn zu verteidigen und fragte was sein Neffe denn verbrochen habe. Der Onkel bat die Männer, seinen Neffen in Ruhe zu lassen, da dieser nichts getan habe. Trotzdem haben die Männer meinen Sohn mitgenommen.
Danach hat mir mein Sohn erzählt, dass sie ihn sehr gequält und behauptet hätten, dass er wüsste, wohin XXXX gegangen wäre. Danach haben sie ihn unter der Bedingung mit ihnen zusammenzuarbeiten wieder freigelassen. Er sollte den Eltern der Männer die in die Berge gegangen sind etwas unterschieben. Das wäre zum Beispiel ein Sack im Garten gewesen. Mein Sohn lag wegen seiner Verletzungen im Krankenhaus und wollte eine Bestätigung des Krankenhauses über die Ursache der Verletzungen, aber sie hatten Angst das zu schreiben.
Eine Bekannte von mir namens XXXX arbeitete in XXXX und ich hoffte, dass diese meinem Sohn helfen könnte. Viele Personen verschwinden bei uns spurlos. Mein Sohn brachte manchmal Mütter zu ihren Söhnen ins Gefängnis.
Meine Schwiegertochter hatte Angst und fuhr mit den Kindern zu ihren Eltern. Mein Sohn und ich waren alleine zu Hause. Ich dachte sie würden ihn jetzt in Ruhe lassen, da sie eine Vereinbarung mit ihm getroffen hatten. Wir saßen am Morgen zusammen und tranken Tee, als ich den Lärm von mehreren Autos hörte. Ich sagte zu meinem Sohn, dass ich die Männer aufhalten würde. Mein Sohn floh in der Zwischenzeit über den Zaun zu den Nachbarn. Ich versuchte mit den Männern zu reden und fragte, was sie gegen meinen Sohn hätten. Sie meinten sie wüssten, dass er Kontakt zu den Widerstandskämpfern habe und ihnen Kurdjuk bringen würde. Die Männer ließen sich nicht lange aufhalten. Sie durchsuchten das ganze Haus. Auch meinten sie, ich würde mich ebenfalls strafbar machen, da ich meinen Sohn verstecken würde. Ich entgegnete, dass ich sie bei der Staatsanwaltschaft anzeigen würde. Daraufhin wurden sie wütend und zerschlugen die Fenster. Nach diesem Vorfall hatten wir Angst dort weiterhin zu wohnen. Wir haben am Abend des Tages die kaputten Fenster verklebt.
Auf Nachfrage: Das habe ich gemeinsam mit meiner Schwiegertochter gemacht. Mein Sohn ist nicht mehr nach Hause gekommen. Auf weitere
Nachfrage: Meine Schwiegertochter ist abends zu mir gekommen und hat mir geholfen das Chaos aufzuräumen. Auch haben wir die Dokumente zusammen gesucht und das Haus verschlossen. Mein Sohn war dann bei Freunden. Ich habe nochmals mit XXXX gesprochen. Sie meinte, dass sie ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden, wenn sie einmal angefangen haben ihn zu verfolgen. Ein Nachbar namens XXXX wurde ebenfalls mitgenommen und verstarb in Haft.
Meine Schwiegertochter blieb bei ihren Eltern. Ich blieb bei meiner Mutter und mein Sohn versteckte sich bei Freunden. XXXX riet mir, dass er das Land verlassen sollte. So haben wir seine Ausreise beschlossen. Wir hatten damals aber nicht genug Geld, um gemeinsam auszureisen.
Mein Sohn war fast eine Woche bei Freunden. Meine Schwiegertochter, meine Enkelinnen und ich fuhren zum Großvater meiner Schwiegertochter in die Berge. Das Dorf heißt XXXX. Dort haben wir ca. 10 Tage gelebt. Danach wohnte meine Schwiegertochter bei ihren Eltern und ich ging zu meiner Mutter. Sie kamen immer wieder zu uns und fragten, wo mein Sohn ist. Sie haben uns eingeschüchtert und mich angeschrien. Meine Mutter war sehr krank und es ging ihr nach diesen Vorfällen immer schlechter. Schließlich ist sie am 23.04.2012 verstorben. Danach kamen manchmal meine Neffen zu mir, damit ich nicht alleine im Haus übernachten muss. Ich ging dann aber weiterhin zur Arbeit, bis die Ferien begannen.
Mir ging es gut, wir hatten alle Arbeit und sie haben alles zerstört. Das ist alles. Das sind alle meine Gründe. Ich liebe meine Familie und meine Enkelinnen und könnte nicht ohne sie leben. Deshalb bin ich hierhergekommen."
Auf die Frage, wann ihr Sohn geflüchtet und das Haus durchsucht und die Fenster eingeschlagen worden seien, gab sie an, sich nicht an das Datum erinnern zu können, da sie allgemein ein schlechtes Gedächtnis habe. Sie wisse aber, dass ihr Sohn am 03.08.2011 das Land verlassen habe. Der offizielle Grund für ihre Kündigung sei gewesen, dass ihr Sohn Widerstandkämpfer gewesen sei. Die Schulleiterin habe gesagt, dass sie die Anweisung erhalten habe, die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter zu kündigen. Dies habe ihr selbst Leid getan. Man habe sogar den Leiter der Schulbehörde von XXXX entlassen, weil sein Neffe Widerstandskämpfer gewesen sei. Beweise für ihre Kündigung gebe es keine, sie seien nicht wieder in die Schule zurückgekehrt, um ihre Unterlagen abzuholen. Sie hätte einen Antrag auf freiwillige Kündigung unterschreiben müsse, da sie ihnen nicht erlaubt hätten, weiter zu arbeiten. Einen Antrag auf staatliche Unterstützung hätten sie nicht gestellt, weil die Behörden ohnehin nicht entgegen genommen hätten, nachdem ihr Sohn beschuldigt worden sei, ein Widerstandskämpfer zu sein.
Konkret seien maskierte und bewaffnete Männer sieben oder acht Mal zu ihrer Mutter gekommen, das letzte Mal seien sie ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise gekommen, als sie alleine Hause gewesen sei. Dabei hätten sie sie angeschrien, beleidigt und mit Verhaftung gedroht, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Sohnes nicht preisgeben. Sie habe dann geweint und gemeint, dass sie diesen nicht kenne. Daraufhin hätten sie lediglich geantwortet, dass sie ihn ohnehin erwischen würden und seien gegangen.
Ihren Sohn habe sie, nachdem er das Haus am Morgen nach dem Vorfall verlassen habe, das einzige Mal erst am Tage seiner Abreise noch einmal gesehen, als sie ihn zum Bahnhof begleitet habe, um auf Nachfrage anzugeben, dass sie sich in der Nähe des Bahnhofes getroffen hätten. Sie hätten sich dort in der Menschenmenge getroffen, um nicht aufzufallen. Sie habe ihm das Geld gegeben, sei aber selbst nicht in den Zug eingestiegen.
Der Ausschluss ihrer Enkelin aus dem Kindergarten sei aus demselben Grund gewesen. Die Behörde hätte nach der Entlassung ihrer Schwiegertochter entschieden, dass ihre Tochter nicht mehr in den Kindergarten kommen dürfe. Ob ihre Schwiegertochter auch eine freiwillige Kündigung unterschrieben habe, wisse sie nicht, da sie beim Gespräch nicht dabei gewesen sei, um auf Nachfragen anzugeben, dass sie ihr erzählt habe, dass die Direktorin auch hinsichtlich ihr die Anweisung erhalten habe, sie zu kündigen. Sie wisse aber nicht, wie das genau abgelaufen sei.
Bis zu den besagten Vorfällen habe es keinerlei Übergriffe auf die Antragstellerin gegeben und sei sie auch nicht persönlich angegriffen oder verletzt worden. Bei welcher Behörde die maskierten, bewaffneten Männer gearbeitet hätten, wisse sie nicht. Sie hätten gemeint, dass sie einen Haftbefehl gegen ihren Sohn hätten, diesen hätten sie ihr aber nicht gezeigt.
Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Männer wiederkommen würden und sie zur Preisgabe des Aufenthaltsortes ihres Sohnes zwingen würden. Sie wäre auch sehr gerne wieder zu Hause, da es ihre Heimat sei. Zumal man sie überall in Tschetschenien und der Russische Föderation gefunden hätte, seien sie nicht in einen anderen Landesteil gefahren.
Auf Vorhalt, dass ihr Vorbringen aufgrund der Tatsache, dass das Vorbringen ihres Sohnes in seinem Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet und dessen Asylantrag abgewiesen worden sei, auch nicht glaubwürdig sei, erklärte sie, dass sie kein Interesse habe, zu lügen und die Wahrheit erzähle. Sie habe ihre Arbeit, ihr Haus und ihren Garten geliebt, ohne die Probleme wäre sie niemals ausgereist.
Nach Kenntnisnahme aktueller Länderberichte zu ihrem Herkunftsland wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dazu erwiderte sie, über die aktuelle politische Situation und die Sicherheitslage in der Russische Föderation Bescheid zu wissen und auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet führte sie abschließend aus, drei Mal einen Deutschkurs besucht zu haben, nunmehr aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht mehr hinzugehen. Sie leben in einer organisierten Unterkunft und werde von der Grundversorgung unterstützt. Sie sei immer mit ihrer Krankheit beschäftigt und versuche sich auszukurieren. Ohne Arbeit sei ihr langweilig und würde sie arbeiten gehen, wenn sie gesund wäre, da sie das gewohnt sei. Im Bundesgebiet würden ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und die beiden Enkel sowie ihr Cousin leben, mit dem sie manchmal telefoniere. Nahe Bindungen bzw. Freunde oder Bekannte habe sie im Bundesgebiet keine.
Die Beschwerdeführerin legte bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme am 05.04.2013 diverse medizinische Unterlagen in Bezug auf ihre in Österreich erfolgten ärztlichen Behandlungen vor.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 10.05.2013, XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die vorgelegten Beweismittel angeführt sowie Feststellungen zu Tschetschenien getroffen. Festgestellt wurde weiters, dass bei der Antragstellerin eine latente TBC-Infektion, CT-morphologisch mulitple Lungenherde, Asthma bronchiale, eine arterielle Hypertonie, Polyneuropathie, eine Ovarialzyste, Spannungskopfschmerz, Eisenmangel sowie Adipositas II (BM 39.5) diagnostiziert sowie ein häufig vorkommender gutartiger Tumor der Haut am linken Oberschenkel in toto entfernt worden sei. Sie stehe in ärztlicher Behandlung und werde medikamentös therapiert, leide jedoch an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, zumal eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen sich im Verfahren nicht ergeben habe. Vor dem Hintergrund, dass das Fluchtvorbringen ihres Sohnes als unglaubwürdig gewertet worden sei, sei die Asylwerberin aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Sohn in ihrem Herkunftsland keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Auch sonst habe sich nicht ergeben, dass ihr eine persönliche Bedrohung durch private Dritte oder eine staatliche Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr drohe. Zumal ihr in ihrer Heimat ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten offenstehen würden, sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und vor ihrer Ausreise gearbeitet habe, würde sie im Falle einer Rückkehr nicht in eine ihre Existenz bedrohende (wirtschaftliche) Notlage geraten.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin persönliche Angriffe auf ihre Person vor der Ausreise dezidiert verneint habe. Ihr Fluchtvorbringen könne vor dem Hintergrund des nach durchgeführter Recherche im Herkunftsstaat als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens ihres Sohnes und unter Berücksichtigung von näher angeführten Widersprüchen zwischen den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht den Tatsachen entsprechen, sodass ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Ein weiteres Indiz für diese Unglaubwürdigkeit sei, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zum Datum der von ihr behaupteten Ereignissen zu machen, bzw. auch die Gründe für ihre Kündigung nicht plausibel habe darstellen können.
Zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrelevante individuelle Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzulegen, zumal es ihrem Sohn gelungen sei, die behauptete Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft zu machen und sie selbst eine Verfolgung ihrer Person aus anderen Gründen dezidiert verneint habe. Die von ihr geltend gemachte Kündigung, mag sie auch aus weltanschaulichen, politischen oder religiösen Gründen erfolgt sein, stelle keine Verfolgung mit erforderlicher Intensität dar, da die Beschwerdeführerin gleichzeitig nicht dargetan habe, dadurch einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt zu sein, wodurch ein Verbleib im Herkunftsland auch aus objektiver Sicht unerträglich geworden wäre.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung, oder Strafe, oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass in der Russischen Föderation eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Zu ergänzen sei, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben würden. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Ausreise für ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst aufgekommen und habe sich diesbezüglich keine Änderung ergeben. Weiters stünde ihr in ihrer Heimat erforderlichenfalls ein familiäres Netzwerk sowie sozialstaatliche Leistungen zur Verfügung, sodass sie im Falle einer Rückkehr in keine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Auch ihre gesundheitlichen Probleme würden kein Hindernis für eine Rückkehr iSd. Art. 2 und 3 EMRK darstellen, da klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten in der Russische Föderation grundsätzlich vorhanden seien und die Beschwerdeführerin auch an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass in Bezug auf das Familienleben der Beschwerdeführerin mit dem in derselben Flüchtlingsunterkunft lebenden volljährigen Sohn sowie dessen Frau und Kindern kein Eingriff iSd. Art. 8 EMRK vorliege, da diese im selben Ausmaß wie sie selbst von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen seien. Hinsichtlich des ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Bruders und Cousins habe sich kein Indiz für das Bestehen einer derartigen Beziehungsintensität ergeben, welche den Schluss zulasse, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit acht Monaten im Bundesgebiet auf und seien besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich im Verfahren nicht behauptet worden. Mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich davon auszugehen, dass ein schützenswerten Privatlebens nicht vorliege, sodass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd. Art. 8 EMRK darstelle.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 28.05.2013 gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, in der insbesondere die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wurde. So wurde zunächst kritisiert, dass die belangte Behörde sich nicht auf die im Asylverfahren ihres Sohnes ergangene erstinstanzliche Entscheidung hätte stützen dürfen, zumal dieses weiterhin beim Asylgerichtshof anhängig und daher noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Anstelle dessen hätte sie sich in erster Linie mit dem Vorbringen des Sohnes auseinanderzusetzen gehabt. Die dazu vom Bundesasylamt konstruierten Widersprüche zu laut Ausführungen in der Beweiswürdigung "wesentlichen Kernaussagen" zwischen dem Vorbringen des Sohnes und der Asylwerberin seien zusammengefasst in keiner Weise nachvollziehbar und erscheine es im Gegenteil unausweichlich, dass ein Geschehen, je umfassender dies aus verschiedenen Perspektiven berichtet werde und darüber hinaus der Übersetzung durch einen Dolmetscher bedürfe, immer zu einem gewissen Teil verschiedentlich gedeutet, verstanden und weiterkommuniziert werde. Unter Bezugnahme auf näher dargelegte Punkte wurde weiters zu bedenken gegeben, dass teilweise Unschärfen möglicherweise auf Unschärfen in der Übersetzung sowie auf der Tatsache beruhen, dass Ereignisse von verschiedenen Personen aus verschiedenen Blickwinkel wahrgenommen würden bzw. teilweise auch nur aus den Wahrnehmungsberichten der jeweils anderen erfahren werde. Keinesfalls gehe es im Beschwerdefall jedoch um "Kernaussagen", die von zentraler Relevanz für das Gesamtvorbringen sein könnten.
Die belangte Behörde hätte sich auch mit den unmittelbaren Fluchtgründen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen gehabt, die - zwar im Kontext mit der unmittelbaren Bedrohung ihres Sohnes stünden - sich jedoch erst nach dessen Ausreise ereignet hätten. Auch wenn sie niemals Opfer physischer Übergriffe geworden sei, so seien nach der Ausreise ihres Sohnes immer wieder Uniformierte zu ihrer Mutter gekommen und hätten ihr gedroht, sie zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des Sohnes zu zwingen. Sie seien auch an deren Arbeitsplatz gekommen und sei sie über Monate immer wieder aufgesucht worden. Sie wurde zudem genötigt, nach 36 Jahren ihre Arbeit aufzugeben und habe sie Angst gehabt, in ihrem Haus zu bleiben.
Hätte die belangte Behörde im Rahmen der Einvernahme zielgerichtete Fragen gestellt, so hätte die Asylwerberin schon damals - nunmehr in der Beschwerde näher ausgeführte -Angaben zu ähnlichen Ereignissen in der Nachbarschaft machen können, die belegen würden, dass Menschen und deren Familien, die seitens des Kadyrow-Regimes auch nur in Verbindung mit Rebellen gebracht werden würden, unter Repression und massiver Bedrohung zu leiden hätten. Unter Verweis auf auszugsweise wiedergegebene Länderberichte seien Brandstiftungen ein Beispiel für Vergeltungsmaßnahmen in Form von Sippenhaftung und Kollektivstrafen seitens des Kadyrow-Regimes als Strategie zur Bekämpfung (mutmaßlicher) Aufständischer. Das Bundesasylamt hätte der Beschwerdeführerin auch vorhalten müssen, dass es einen Widerspruch daran erkannt habe, dass sie zunächst von einer Kündigung wegen der angeblichen Widerstandstätigkeit ihres Sohnes, danach jedoch von der Unterzeichnung eines Antrags auf freiwillige Kündigung gesprochen habe.
Abgesehen von der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter den Umständen, die zu ihrer Flucht geführt hätten, in Tschetschenien keine Arbeit mehr finden würde, leide sie an Angstzuständen und Bluthochdruck und würden ihre engsten Familienangehörigen (Ihr Sohn samt Familie) nicht mehr in Tschetschenien leben. Angesichts ihres Alters und ihrer beruflichen Spezialisierung in ausschließlich einem Bereich sei es auch völlig ausgeschlossen, dass sie wieder eine Beschäftigung finden könne, mit der sie das Auslangen finden würde. Hinzu komme, dass ihre Familie aufgrund der Bedrohungslage, die mit der Verfolgung ihres Sohnes begonnen habe, von den Nachbarn und befreundeten Familien gemieden würden und sie so ihre früheren Sozialkontakte verloren habe. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr daher der völlige Verlust der Lebensgrundlage.
Wie auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, würden Rückkehrer auch der besonderen Aufmerksamkeit durch die Behörden ausgesetzt sein, was im Falle der Beschwerdeführerin als Mutter eines vermeintlichen Widerstandskämpfers unweigerlich zu Repressalien führen würde.
Am 20.06.2013 langten beim Asylgerichtshof weitere medizinische Befunde die Beschwerdeführerin betreffend ein.
Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie deren Schwiegertochter und ihre Enkelkinder für den 04.09.2013 zu einer mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof geladen und ihnen gleichzeitig aktualisierte Länderberichte zu Tschetschenien sowie einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Russland mit der Möglichkeit einer Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Eine solche ist bislang nicht eingelangt. Gleichzeitig wurde der Sohn der Beschwerdeführerin als Zeuge für diese mündliche Verhandlung geladen.
I.5. In ihrer Einvernahme im Rahmen der gemäß § 39 AVG gleichzeitig mit den Asylverfahren ihrer Schwiegertochter und deren Kinder abgehaltenen mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde sowie diverse Unterlagen zu zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten im Bundesgebiet, insbesondere ein Sprachdiplom A2 sowie eine Arbeitsbestätigung, vor und gab zunächst an, ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten und weder korrigieren noch ergänzen zu wollen.
Sie sei am im Spruch angeführten Tag in einem näher bezeichneten Dorf in Kasachstan geboren worden und im Alter von drei Jahren mit ihren Eltern nach XXXX gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Nach zehnjähriger Schulzeit habe sie drei Jahre ein Technikum besucht und von 1976 bis 2012 als Bibliothekarin gearbeitet. Kurz vor ihrer Ausreise seien sie und ihre Schwiegertochter gekündigt worden. In Tschetschenien sei es in letzter Zeit üblich, dass Familienangehörige von Personen, die mit Widerstandskämpfern in Kontakt seien, die Arbeit verlieren würden. Sie selbst habe sich in ihrer Heimat nicht politisch betätigt, ihr Sohn habe aber Probleme gehabt. Diese hätten wegen ihrer Nachbarn begonnen, da ihr Sohn die Mütter der Häftlinge mit seinem alten Auto ins Gefängnis gebracht habe, damit diese dort ihre Söhne treffen hätten können. Ein Nachbar namens XXXX, der die letzte Zeit über bei seiner Großmutter gewohnt habe, die ihre direkte Nachbarin gewesen sei, habe sich mit ihrem Sohn und anderen Nachbarn auf einer Bank vor dem Haus getroffen und geplaudert. Dabei habe XXXX ihrem Sohn erzählt, dass er bei einer Baustelle in XXXX arbeite und kein Geld dafür erhalte. Eines Tages habe sie gehört, dass XXXX und acht weitere Nachbarn von ihnen zu den Widerstandskämpfern gegangen seien. Ihr Sohn habe den Redakteur namens XXXX der Zeitung XXXX gekannt und sei mit dessen Sohn XXXX befreundet gewesen. Die Mutter von XXXX habe dann weinend erzählt, dass die Eltern der jungen Männer, die zu den Widerstandskämpfern gegangen seien, gefährdet seien. Sie habe gemeint, dass diese in den Wald gebracht worden seien, um nach den Männern zu suchen. Die Behörden hätten gedroht, dass es für die Eltern besser wäre, ihre Söhne selbst zurückzubringen, denn sie würden ihre Söhne töten, wenn sie ihnen habhaft würden. Sie habe ihren Sohn gebeten, einen mitgebrachten Brief diesem Redakteur mit der Bitte um Veröffentlichung zu übergeben. Da sie sehr geweint und ihr sehr leidgetan habe, hätte sie ihr diesen Wunsch trotz der Sorgen um ihren Sohn nicht ablehnen können, sodass er diesen Brief zum Redakteur gebracht. Dieser habe den Brief aus Angst jedoch nicht veröffentlicht und der Brief sei zurückgekommen. Am nächsten Tag habe sie ihren Sohn beim Tee auf den Brief angesprochen, nachdem der Brief nicht veröffentlicht worden sei. Sie habe sich aus diesem Grund auch beruhigt und gedacht, dass nichts passieren könne, nachdem der Brief doch nicht veröffentlicht worden sei. Zwei Wochen, nachdem die jungen Männern am 19. oder 20. Juni in den Wald gegangen seien, habe sie, als sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, alle Nachbarn auf der Straße gesehen. Die Tante von XXXX habe ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn von fünf bis sechs uniformierten Militärpersonen mitgenommen worden sei. Als sie das gehört habe, sei sie ohnmächtig geworden und zu Boden gestürzt. Danach habe sie ihre Brüder angerufen und sich bei der Miliz erkundigt. Ihre Schwiegertochter sei ebenfalls von der Arbeit zurückgekommen und sehr verzweifelt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihr geraten, ihre Kinder nicht mit nachhause zu nehmen, da es gefährlich sei. Nach zirka zwei Stunden sei ihr Sohn zurückgekommen. Er habe am ganzen Körper und am Kopf blaue Flecken und Blutergüsse gehabt und auch geblutet. Er habe gesagt, dass die Verhaftung wegen des Briefes erfolgt sei. Obwohl ihr Sohn an einer Universität in XXXX studiert habe, habe er in einer anderen Firma keine seiner Ausbildung entsprechende Arbeit in Tschetschenien gefunden, er habe Fensterbretter und Treppen hergestellt.
Wegen seiner Verletzungen habe er eine Woche Urlaub genommen.
Weshalb die Männer sich den Widerstandkämpfern angeschlossen hätten, wisse sie nicht, sie seien von jemandem überredet worden.
Auf Vorhalt der Angaben ihres Sohnes, wonach dieser bei der ersten Verhaftung zwar geschlagen aber nicht so stark, dass seine Kleidung nur vom Feld verschmutzt gewesen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie zumindest denke, dass er stark geschlagen worden sei. Seine Nase sei angeschwollen gewesen und habe er stark geblutet. Er habe auch mehrere blaue Flecken gehabt. Wie weit entfernt vom Haus er erstmals angehalten worden sei, könne sie nicht sagen, da sie nicht wisse, wo er freigelassen oder hingebracht worden sei. Er sei nach zirka zwei Stunden zurückgekommen. Auf Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesasylamt erklärte sie, dass sie nicht hätte sagen können, dass er in der Nähe des Hauses freigelassen worden sei. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie bei der zweiten Verhaftung ihres Sohnes nicht dabei gewesen sei, da er von der Arbeit weg verhaftet worden sei.
Aufgefordert den Versuch, ihren Sohn das dritte Mal zu verhaften, führte sie aus, dass sie mit ihrem Sohn zuhause gewesen sei und mehrere Autos sich nähern gesehen habe. Ihre Schwiegertochter habe sich aus Angst bei ihren Eltern aufgehalten. Sie habe dann ihrem Sohn geraten, über den Nachbargarten zu flüchten. Sie habe sich dann mit dem Öffnen der Tores absichtlich Zeit gelassen und mit ihnen gesprochen. Im Hof habe sie gesagt, dass ihr Sohn kein Widerstandskämpfer sei. Sie hätten daraufhin geantwortet, dass sie einen Haftbefehl gegen ihn hätten. Nachdem sie ihnen mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gedroht habe, seien sie aggressiv geworden und hätten im Haus alles zerstört und mit einem Gewehr die Fensterscheiben eingeschlagen. Sie selbst hätten sie angeschrien und von ihr verlangt, den Aufenthaltsort ihres Sohnes preiszugeben. Danach seien sie weggegangen. An das genaue Datum dieses Vorfalls könne sie sich nicht erinnern, da es ihr schlecht gegangen sei und sie einen Blutdruck von 200 bis 220 gehabt habe. Nachgefragt könne sie nicht angegeben, wer diese Männer gewesen seien, manche hätten eine bunte, andere eine schwarze Uniform getragen, drei seien maskiert gewesen und seien sie mit drei bis vier Autos gekommen. Einen Haftbefehl hätten sie ihr nicht gezeigt und hätte sie in der Zwischenzeit auch keinen erhalten. Auf Vorhalt, dem Bundesasylamt gegenüber nichts von einem Haftbefehl erwähnt zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es so gewesen sei, vielleicht habe sie es damals vergessen.
Auf die Frage, ob sie vor der Ausreise ihres Sohnes weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab sie an, dass diese Personen auch nach der Ausreise gekommen seien. Davor habe sie keine weiteren Probleme gehabt, um zu ergänzen, dass sie schon Probleme gehabt habe. Sie habe jedoch nicht zu Hause gewohnt. Ihr Nachbar habe zu ihr gesagt, dass sie immer wieder ihr Haus beobachtet und nachgesehen hätten, ob jemand anwesend sei. Als sie bei ihrer Mutter gelebt habe, sei sie aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekanntzugeben.
Zu Problemen nach der Ausreise befragt, gab sie an, einige Zeit aus Angst beim Großvater der Schwiegertochter gelebt zu haben. Nach zwei Wochen sei sie zurückgekehrt. Ihre Schwiegertochter habe bis Anfang des Schuljahres im Herbst 2012 dort gewohnt. Sie sei auch in der Schule über den Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Sie seien auch zur Mutter der Beschwerdeführerin gekommen, hätten diese angeschrien und mit dem Tod bedroht. Diese habe das nicht mehr aushalten können und sei im April 2012 gestorben. Die Asylwerberin persönlich sei nicht geschlagen, sondern nur bedroht und angeschrien worden.
Der unmittelbare Grund für die Ausreise sei die Kündigung und der Umstand gewesen, dass ihre Enkelkinder nicht mehr in den Kindergarten hätten gehen dürfen. Den Befehl für die Kündigung hätten sie im Februar 2012 erhalten. Aufgrund ihrer guten Beziehungen in der Schule habe sie um eine Vertragsauflösung mit Ende des Schuljahres gebeten. Sie hätten die Ausreise mit dem monatlichen Gehalt und dem Urlaubsgeld bezahlen wollen. Es stimme auch, dass die Enkeltöchter Sehnsucht nach ihrem Vater gehabt hätten. Die Ausreise sei am 01.10.2012 mit einem Taxi nach XXXX und von dort mit dem Zug in die Ukraine erfolgt. sie hätten die Bahnkarten unter Vorweis ihres Inlandsreisepasse am Bahnhof gekauft.
In Tschetschenien würden noch ihre Tochter und sechs Geschwister leben. Soweit sie wisse, hätten diese keine Probleme mit den Behörden und würde sich deren wirtschaftliche Situation als mittelgut darstellen. Mit ihrer Tochter würde sie ein bis zwei Mal im Monat telefonieren.
In Österreich verfüge ihr Bruder XXXX über einen Status als AsylberechtigterMit diesem telefoniere sie oft. Manchmal würden sie sich auch besuchen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in Österreich wesentlich verbessert. Sie habe aber noch Probleme mit dem Husten und der Atmung und nehme einen Asthmaspray und Paracodeintropfen. Sie habe nunmehr als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen und besuche zweimal pro Woche einen Deutschkurs. Den Namen der Firma, in der sie arbeite, könne sie nicht nennen, sie putze dort zweimal wöchentlich für fünf Stunden.
Sie habe Angst, zurückzukehren. Sie wolle sich nicht von ihrem einzigen Sohn trennen. In Tschetschenien würde sie keine Arbeit finden und hätte sie Angst vor denselben Personen, die nach ihrem Sohn gefragt hätten.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin befragt. Auch diese bestätigte die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben.
Die Schwiegertochter führte aus, ihr ganzes Leben in XXXX verbracht zu haben. Sie habe neun Jahre die Mittelschule besucht und anschließend vier Jahre eine Pädagogische Fachschule absolviert. Während ihrer Arbeit als Lehrerin habe sie ein sechsjähriges Fernstudium für Wirtschaft abgeschlossen. in Tschetschenien habe sie 19 Jahre als Volksschullehrerin gearbeitet. Das Dienstverhältnis sei jedoch wegen eines Vorfalls mit ihrem Mann aufgelöst worden. Nachgefragt habe er einen Brief zur Redaktion gebracht und dann Probleme bekommen. Dieser Brief sei nicht veröffentlicht worden. Ihr sei empfohlen worden, ein Kündigungsschreiben einzureichen. Der Direktor habe gemeint, dass er einen Befehl erhalten habe, sie nicht mehr arbeiten zu lassen. Sie habe keinen Mut gehabt, sich zu widersetzen. Vor der Ausreise ihres Mannes habe sie persönlich kein Problem gehabt. Sie habe aus Angst bei ihren Eltern gewohnt. Nach der Ausreise habe sie einen Monat bei ihrem Großvater verbracht, den Rest bei ihren Eltern. Ende September 2011 sei sie nach der Arbeit von zu Hause von zwei unbekannten Männern mitgenommen und in der Nähe eines Krankenhauses in einem Auto zirka 20 bis 25 Minuten über den Aufenthaltsort ihres Mannes sowie über seine Kontakte befragt worden. Sie habe zu ihnen gesagt, dass ihr Mann mit den Widerstandkämpfern nichts zu tun habe und deshalb ausgereist sei, weil sie ihn nicht in Ruhe gelassen hätten. Daraufhin hätten sie ihren Kopf gegen den Autositz geschlagen, worauf sie geweint und gebeten habe, sie in Ruhe zu lassen. Nachdem sie ihr die Handtasche und das Handy weggenommen hätten, sei sie freigelassen worden.
Ende Februar 2012 seien drei Männer in die Schule gekommen und hätten sie während des Unterrichts in einen Raum gebracht und nach ihrem Mann befragt. Sie sei dabei nicht angegriffen, aber bedroht worden, dass sie Witwe sei, wenn sie ihn finden würden. Zu dieser Zeit sei sie gekündigt worden, doch bis Ende des Schuljahres sei sie weiter beschäftigt worden, nachdem sie für sie keinen Ersatz gehabt hätten. Weder habe aber ihre Tochter XXXX die 2. Klasse fortsetzen können, noch XXXX im Kindergarten bleiben dürfen. Sie habe zwar mit dem Schuldirektor ein gutes Verhältnis gehabt, doch habe dieser Angst gehabt. Dieser habe ihr indirekt gesagt, dass er einen Befehl erhalten habe, dass sie die Klasse nicht abschließen dürfe. Die Kindergartenleitung habe sogar gemeint, dass sie selber schuld sei. Auf Nachfrage wisse sie nicht, ob in Russland Schulpflicht herrsche, jedoch dürfe man nicht in die Schule gehen, wenn Kadyrow dies nicht wolle.
Nach dem unmittelbaren Anlass für die Ausreise führte die Schwiegertochter aus, dass sie immer in Angst gewesen sei und in ihrem Kleid geschlafen habe. Ihr Vater oder ihre Mutter hätten sie in die Schule begleitet und habe sie Angst gehabt, ihre Kinder außer Haus zu lassen, nachdem sie keine Freunde gehabt hätten, da ihre Bekannten ebenfalls aus Angst keinen Kontakt mehr mit ihnen gepflegt hätten. In letzter Zeit sei sie nervös gewesen. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, da sie davon niemandem erzählt hätten.
In Tschetschenien würden weiterhin ihre Eltern und drei Geschwister leben, mit denen sie ein- bis zweimal wöchentlich über Skype Kontakt habe. Ihre Eltern würden eine Pension beziehen, ihr jüngster Bruder würde arbeiten. Ihre Verwandten würden keine Probleme in der Heimat haben.
Sie sei derzeit schwanger, der geplante Geburtstermin sei im September, ihre Tochter XXXX habe Kopf- und Bauchschmerzen, XXXX öfters Kopfschmerzen, die Ärzte hätten aber nichts gefunden.
In Österreich besuche sie zweimal die Woche einen Deutschkurs und einen Deutschkurs speziell für Frauen mit Kinderbetreuung. Sonst unterstütze sie ihre Kinder, die die Schule bzw. einen Kindergarten besuchen würden. Die ersten beiden Schwangerschaftsmonate habe sie als Raumpflegerin in ihrer Unterkunft gearbeitet.
Eine Rückkehr sei für sie zu gefährlich. Diejenigen die verhaftet und wieder freigelassen worden seien, hätten trotzdem immer wieder Probleme.
Im Anschluss gelangte der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass eine Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am im Spruch angeführten Tag auf dem Gebiet der Republik Kasachstan geboren und übersiedelte im Alter von drei Jahren nach XXXX, wo sie nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 1984 mit ihrem Sohn und der Tochter in einem Haus, welches sich weiterhin im Besitz ihrer Familie befindet und derzeit leer steht, lebte. Nach Besuch der Mittelschule und Absolvierung eines dreijährigen Technikums arbeitete sie von 1976 bis 2012 als Bibliothekarin in einer Schule. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Schwiegertochter und ihren beiden Enkelkindern am 01.10.2012 aus ihrem Herkunftsstaat aus und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, wo sie so wie ihre mitgereisten Angehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Sie hat sich nicht politisch betätigt und war auch keiner Verfolgung aus anderen Gründen in ihrer Person ausgesetzt. Weitere Feststellungen zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin stand wegen einer chronischen Bronchitis und Bluthochdruckt in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet wurde bei ihr eine latente TBC-Infektion, CT-morphologisch multiple Lungenrundherde, Asthma bronchiale, eine Art Hypertonie, Polyneuropathie, eine Ovarialzyste, Spannungskopfschmerz, Eisenmangel sowie Adipositas II (BMI 39,5) diagnostiziert. Infolge der in Österreich erfolgten medizinischen Betreuung hat sich ihr Gesundheitszustand soweit gebessert, dass sie wieder einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Zum Entscheidungszeitpunkt hat sie weiterhin Probleme mit dem Husten und der Atmung und wird dagegen mit einem Asthmaspray und Paracodeintropfen behandelt.
Im Herkunftsstaat leben weiterhin unbehelligt ihre Tochter und ihre sechs Geschwister, ohne sich in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden.
Ihre Heimat verließ sie gemeinsam mit der Schwiegertochter und den Enkelkindern am 01.10.2012 und gelangte am 03.10.2012 ins Bundesgebiet, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihr Sohn ist bereits im Jahr davor aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hat am 09.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Asylverfahren ihres Sohnes, ihrer beiden Enkelkinder sowie ihrer Schwiegertochter wurden mit Entscheidungen vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkte I und II negativ entschieden.
Das Asylverfahren ihrer im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Enkeltochter ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Sie lebt gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie in einer im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft, mit ihrem ebenfalls im Bundesgebiet an einem anderen Ort aufhältigen Bruder und Cousin besteht regelmäßiger telefonischer und nur ab und zu persönlicher Kontakt. Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A2 und geht einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der erlaubten gemeinnützigen Arbeit bei der Stadtgemeinde XXXX als Raumpflegerin nach. Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich bestehen nicht.
II.2. Zu Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Relokationsmöglichkeit von Tschetschenen in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von XXXX", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in XXXX, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in XXXX keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt XXXX - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk XXXX) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen." Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1‚25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
6. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
6.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
II.3. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 05.10.2012, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 26.03.2013 bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.09.2013, durch die in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen bzw. Beweismittel hinsichtlich erfolgter integrativer Schritte in Österreich, durch aktuelle Abfragen im Strafregister, dem Fremden- und Ausländerinformationssystem und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich sowie durch Vorhalte der zusammenfassenden Dokumentation zur Situation in der Russische Föderation bzw. zu einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland durch den Asylgerichtshof sowie durch den Akteninhalt.
II.4. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Tschetschenien sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes (nunmehr des Bundesverwaltungsgerichtes) entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei eine Stellungnahme hiezu unterblieben ist. Auch in der Beschwerdeverhandlung wurde das sich aus diesen objektiven Länderberichten ergebende aktuelle Lagebild zu Tschetschenien von Seiten der Beschwerdeführerin nicht kritisiert.
Weder von Seiten der Beschwerdeführerin noch von Seiten des Bundesasylamtes ist dazu eine Stellungnahme eingelangt. Die Verhältnisse in Tschetschenien haben sich auch notorischerweise zwischenzeitig nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht daher von den obigen Länderfeststellungen aus.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Die Beschwerdeführerin bezog sich im Hinblick auf ihre fluchtauslösenden Motive ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Sohnes. Das von ihr vorgetragene Vorbringen basiert auf dem Umstand, dass ihr Sohn im Herkunftsstaat verfolgt worden sei und sie auf der Suche nach diesem Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden zu gewärtigen gehabt habe. Das Vorbringen ihres Sohnes wurde in der diesen betreffenden Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W159 1428498-1, als nicht glaubwürdig erachtet, sodass bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung ihres Sohnes aufgrund des Verdachtes der Involvierung in die Widerstandsbewegung und der nach dessen Ausreise einsetzenden Probleme in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben ausgegangen werden kann:
Im Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch Widersprüche im Verhältnis zu den Angaben ihres Sohnes enthalten, wobei sie sich auch selbst widersprochen hat.
Der Sohn hat die erste Verhaftung derart geschildert, dass er wohl geschlagen worden sei aber nicht so stark und dass seine Kleidung nur vom Feld verschmutzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen hat vor dem Bundesasylamt (AS 74) als auch in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass Ihr Sohn nach der ersten Verhaftung in einem schrecklichen Zustand und voller Blut und blauer Flecken gewesen sei. Auch seine Kleidung sei zerrissen gewesen (S. 5, Verhandlung 04.09.2013).
Auch zu der Frage, wie weit von ihrem Haus der Sohn bei der ersten Anhaltung freigelassen worden sei, erfolgten widersprüchlich Antworten. In ihrer freien Schilderung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn nach zwei Stunden zurückgekommen sei (S. 5, Verhandlung 04.09.2013). Die Beschwerdeführerin meinte in der Beschwerdeverhandlung vorerst, dass sie dies nicht sagen könne, da sie ja nicht wisse, wo ihr Sohn freigelassen worden sei oder wo er hingebracht worden sei (S. 5, Verhandlung 04.09.2013). Auf Vorhalt ihrer Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wo sie noch angegeben habe, dass er in der Nähe des Hauses freigelassen worden sie (AS 74) und auf Vorhalt der Ausführungen ihres Sohnes, der erklärte, nachhause gegangen zu sein, zog sich die Beschwerdeführerin darauf zurück, dass sie das nicht sagen habe können (S. 5, Verhandlung 04.09.2013).
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin unerwartet an, dass im Zuge des Vorfalls, bei dem ihr Sohn von zuhause geflüchtet sei, die unbekannten uninformierten und teilweise maskierten Männer gemeint hätten, dass sie einen Haftbefehl für ihren Sohn hätten. Auf weitere Nachfrage meinte sie, dass sie keinen Haftbefehl betreffend ihren Sohn vorlegen könne und ihr auch keiner gezeigt worden sei. (S. 6, Verhandlung 04.09.2013) Im Widerspruch dazu hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt überhaupt nichts von einem Haftbefehl betreffend ihren Sohn erwähnt und muss es im Lichte ihrer detaillierten Ausführungen wohl als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn sie auf diesen doch nicht unwesentlichen Punkt angesprochen meinte, es vielleicht vergessen zu haben.
Die Beschwerdeführerin hat auch entgegen ihrer Verantwortung vor dem Bundesasylamt in der Beschwerdeverhandlung erklärt, bedroht und angeschrien worden zu sein (S. 6 und 7, Verhandlung 04.09.2013).
Ungereimtheiten haben sich auch im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Ausreisegrund ergeben.
In der Beschwerdeverhandlung zum unmittelbaren Anlass der Ausreise befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie beide - ihre Schwiegertochter und sie selbst - von der Arbeit gekündigt worden seien. Die beiden Enkelkinder hätten nicht mehr die Schule und den Kindergarten besuchen können. Die Schulleitung habe ungefähr im Februar den Befehl bekommen, die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter zu kündigen. Aber da sie schon lange in der Schule tätig gewesen sei, habe sie gute Beziehungen gehabt. Sie habe gebeten, noch bis Ende des Schuljahres dort arbeiten zu dürfen. Sie hätten die Absicht gehabt, das monatliche Gehalt mit dem Urlaubsgeld für die Ausreise zusammenzulegen.
Der Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang vorgehalten, dass sie vor dem Bundesasylamt am 26.03.2013 noch angegeben habe, deswegen ausgereist zu sein, da die Enkeltöchter Sehnsucht nach deren Vater gehabt hätten und die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter kein Gehalt mehr erhalten hätten, was diese bejahte (S. 7, Verhandlung 04.09.2013).
Vor dem Bundesasylamt meinte die Beschwerdeführerin, im März/April 2012 von der Arbeit entlassen worden zu sein (AS 73). Hiezu führte sie näher aus, dass sie einen Antrag auf freiwillige Kündigung unterschreiben habe müssen. Die Direktorin habe diesen Befehl der Behörden nicht gerne ausgeführt, habe sich diesem jedoch gefügt. In diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin, dass sogar der Leiter der Schulbehörde von XXXX entlassen worden sei, weil dessen Neffe Widerstandskämpfer sei (AS 73).
In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie, dass sie aufgrund ihrer guten Beziehungen darum gebeten habe, noch bis zum Ende des Schuljahres arbeiten zu dürfen. (S. 7, Verhandlung 04.09.2013). Ihre Schwiegertochter, die von der gleichen Problematik betroffen gewesen sein soll wie die Beschwerdeführerin, gab an, da sie bis Ende des Schuljahres weiterbeschäftigt worden sei, da kein anderer Lehrer für ihre Klasse zur Verfügung gestanden sei (S. 10, Verhandlung 04.09.2013).
In diesem Zusammenhang muss dem Vorbringen auch unter Plausibilitätserwägungen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
Vorab hält der erkennende Einzelrichter fest, dass vollkommen unnachvollziehbar ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegertochter keine Unterlagen betreffend die Selbstkündigung vorgelegt haben, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um einen wichtigen Beweis für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Schwiegertochter ein gutes Einvernehmen mit der Schulleitung gehabt haben sollen und im Übrigen die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter "offiziell" selbst gekündigt haben, hätte es möglich sein müssen, entsprechende Unterlagen zur Beendigung des Dienstverhältnisses vorzulegen. Die Nichtvorlage irgendwelcher Unterlagen im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses war demnach im konkreten Fall als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes zu werten.
Einerseits legte die Beschwerdeführerin dar, dass die staatlichen Behörden die Entlassung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter befohlen hätten und sogar der Leiter der Schulbehörde von XXXX aufgrund der Involvierung eines Verwandten in die Widerstandsbewegung entlassen worden sei, andererseits sollen die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter - zwei "normale" Lehrerinnen" - weiter bis zum Schuljahresende unterrichtet haben.
Dies erscheint wenig nachvollziehbar. Hätten die staatlichen Behörden tatsächlich die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter Repressalien aussetzen wollen, wäre eine weitere Anstellung bis zum Schuljahresende wohl unmöglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter wollen jedoch nicht nur bis zum Schuljahresende weiter unterrichtet haben. Laut Schwiegertochter hat es zwischen Februar 2012 und der Ausreise im Oktober 2012 überhaupt keine Vorfälle mehr gegeben (S. 10, Verhandlung 04.09.2013) Die Beschwerdeführerin erklärte, dass zwei Wochen vor ihrer Ausreise zuletzt - als sie alleine zuhause gewesen sei - nach ihrem Sohn gefragt worden sei (AS 76).
Die Beschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, dass sich im Herkunftsstaat unverändert zwei Schwestern und vier Brüder aufhalten würden. Eine Tochter lebe ebenfalls in Tschetschenien. Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat würden wirtschaftlich mittelgut leben und hätten keine Probleme mit den staatlichen Behörden (S. 7 und 13, Verhandlung 04.09.2013).
Die Schwiegertochter führte ebenso aus, dass sich ihre Eltern, drei Geschwister, eine Schwester und zwei Brüder in Tschetschenien aufhalten würden und diese dort keine Probleme hätten (S. 11, Verhandlung 04.09.2013).
Führt man sich weiter vor Augen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter nach der Ausreise des Sohnes im August 2011 sich bis Oktober 2012 weiterhin im Herkunftsstaat aufgehalten haben und schließlich problemlos und legal mittels identitätsbezeugender Dokumente ausgereist sind (S. 7 und 10, Verhandlung 04.09.2013), muss dem Vorbringen unter Plausibilitätserwägungen und unter Zugrundelegung der Länderinformationen zu Tschetschenien jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden.
Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt.
Wäre tatsächlich nach dem Sohn wegen des Verdachts Widerstandskämpfer zu sein gesucht worden, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter mit den Kindern des Sohnes wohl nicht über ein weiteres Jahr im Herkunftsstaat leben können. Das geschilderte Vorgehen des Kadyrov-Regimes, das sich in gelegentlichen Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter erschöpft haben soll, mutet absurd an. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass mangels Greifbarkeit des Sohnes massive Repressalien gegen die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter gesetzt worden wären. Wie bereits erwähnt erscheint auch die letztlich inkonsequente Entlassung der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter - die gezwungen worden sein sollen selbst zu kündigen - vollkommen lebensfremd, zumal der Befehl zur Entlassung auch überhaupt nicht sofort umgesetzt bzw. entsprechend kontrolliert worden sein soll.
Die Beschwerdeführerin will auch noch unmittelbar vor der Ausreise - zwei Wochen davor - von maskierten bewaffneten Männern aufgesucht worden sein und erscheint es auch unter diesem Aspekt schwer nachvollziehbar, dass sie mit ihrer Schwiegertochter und zwei kleinen Kindern auf legalem Weg problemlos ausreisen konnte bzw. diesen legalen Weg der Ausreise gewählt hat.
Auch der weitere unbehelligte Aufenthalt ihrer Angehörigen und damit der Angehörigen ihres Sohnes lässt das Vorbringen im Lichte der zitierten Länderinformationen in ein vollkommen unglaubwürdiges Licht rücken. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter stehen mit den Angehörigen im Herkunftsstaat auch unverändert über Telefon und Skype in Kontakt (S. 8 und 11, Verhandlung 04.09.2013).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch in der durchgeführten Beschwerdeverhandlung nicht gelungen ist, den erkennenden Einzelrichter durch ein stringentes und logisch nachvollziehbares Vorbringen von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe zu überzeugen, vielmehr präsentierte sich vor dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) ein ähnliches Bild wie vor dem Bundesasylamt, nämlich, dass das Vorbringen vor allem teils durch Widersprüche teils aufgrund von Unplausibilitäten insgesamt nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig erscheint.
II.5. Rechtlich Folgt:
II.5.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 03.10.2012 gestellt hat.
II.5.2. Zu A)
II.5.2.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit.
Ihr Fluchtvorbringen - das auf dem als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen ihres Sohnes aufbaut - hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I war daher abzuweisen.
II.5.2.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst habe zurückzukehren. Sie habe nur einen Sohn und sie würde es nicht überleben, sich von diesem zu trennen. Sie würde auch keine Arbeit in Tschetschenien finden und habe sie Angst vor den Personen, die nach ihrem Sohn gefragt hätten. Zu diesem Vorbringen sei jedoch festgehalten, dass dieses lediglich völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde und sie damit zudem auf einen Sachverhalt Bezug nahm, der vom erkennenden Einzelrichter als gänzlich unglaubwürdig gewertet wurde. Der Beschwerdeführerin ist es mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie Probleme mit Husten und ihrer Atmung habe und entsprechende Medikamente hiefür einnehme (S. 8, Verhandlung 04.09.2013). Im Übrigen legte sie in der Beschwerdeverhandlung einen ärztlichen Bericht der internen Abteilung des KH XXXX vom 08.05.2013 vor, wonach sie wegen einem bronchopulmonalen Infekt (Hauptdiagnose) in stationärer Behandlung gestanden ist, der auf ihre Asthmaerkrankung zurückzuführen ist.
Bereits in ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt am 26.03.2013 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie im Herkunftsstaat Asthmaanfälle gehabt habe und zuhause auch einen Inhalator gehabt habe, den sie aber nicht oft verwendet habe. Es gebe hier sogar das gleiche Präparat in der Apotheke, das sie auch zuhause verwendet habe. Sie habe im Herkunftsstaat eine chronische Bronchitis gehabt, woraus das Asthma entstanden sei. Sie habe nach den Vorfällen auch schon hohen Blutdruck gehabt. Sie habe dagegen Tabletten und Spritzen bekommen (AS 71).
In der Beschwerdeverhandlung meinte sie im Übrigen, dass es ihr gesundheitlich wieder besser gehe und sie begonnen habe, als Reinigungskraft zu arbeiten (S 8., Verhandlung 04.09.2013)
Bei der Beschwerdeführerin besteht demnach keine derart schweren Erkrankungen, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass ihr eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich sei, sondern vor dem Bundesasylamt dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Atemwegserkrankung und ihrer Blutdruckprobleme medizinisch versorgt worden ist.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und wird eine solche in den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch nicht dargelegt. Eine allenfalls notwendige Behandlung kann - wie vor der Ausreise - im Herkunftsstaat durchgeführt werden.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise ein selbständiges Leben im Herkunftsstaat geführt. Sie will dort über Jahre hindurch einer Tätigkeit als Lehrerin nachgegangen sein und im Kreise ihrer Familie - vier Brüder, zwei Schwestern und einer Tochter - gelebt haben. Ihrer Familie im Herkunftsstaat soll es finanziell durchschnittlich gehen. Es muss noch einmal festgehalten werden, dass ihr Vorbringen hinsichtlich des Verlustes ihres Arbeitsplatzes in Zusammenhang mit einer Verfolgung ihres Sohnes als nicht glaubwürdig erachtet wurde.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau im fortgeschrittenen Alter, die bis zu ihrer im Jahr 2012 erfolgten Ausreise als Lehrerin gearbeitet hat und sich auch im Bundesgebiet arbeitsfähig und arbeitswillig zeigt.
Im Übrigen verfügt sie im Herkunftsstaat über eine Wohnmöglichkeit sowie über zahlreiche Familienangehörige, mit denen sie auch unverändert in Kontakt steht.
Von diesen kann nach der tschetschenischen Tradition erwartet werden, dass sie ihr bei einem Neustart im Herkunftsland behilflich sein würden bzw. ihn unterstützen würden.
Im Übrigen ist auch das Asylverfahren ihres Sohnes mit heutigem Tag negativ entschieden worden, weshalb auch ihre einzige im Herkunftsstaat geäußerte Rückkehrbefürchtung - wonach sie nicht von ihrem Sohn getrennt werden wolle - nicht weiter problematisiert werden muss, wobei in diesem Zusammenhang auch festzuhalten war, dass sie nach der Ausreise des Sohnes über ein Jahr problemlos ohne diesen im Herkunftsstaat überleben konnte.
Im Fall der Beschwerdeführerin sind demnach keinerlei Umstände hervorgekommen, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine derartige Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde. Im Herkunftsland verfügt die Beschwerdeführerin weiterhin über Verwandte und nahe Angehörige, die sich in keiner existenzbedrohenden Notlage befinden, sodass von dieser Seite erforderlichenfalls eine zusätzliche finanzielle Unterstützung möglich wäre. Zumal das Fluchtvorbringen nicht geglaubt wird, ist auch eine Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr - bis zum Erreichen des Pensionsantrittsalters - nicht ausgeschlossen. Dahingehend war auf die Ausführung der Schwiegertochter zu verweisen, die ausführte, dass ihre Eltern Pension beziehen würden (S. 11, Verhandlung 04.09.2013).
Die Entscheidung zu Spruchteil II. war daher ebenfalls zu bestätigen.
II.5.2.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 25 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihrer Schwiegertochter, ihrem Sohn und ihren minderjährigen Enkelkindern im Bundesgebiet auf, wobei diese - wie die Beschwerdeführerin - lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind. Das Asylverfahren ihrer im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Enkeltochter ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Die Beschwerdeführerin hält sich noch nicht einmal eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und hat offenbar einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Anhaltspunkte für eine Integration sind zwar hervorgekommen, eine fortgeschrittene Integration war jedoch zu verneinen.
In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben, wobei auch der dann aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
II.5.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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